Seinen Ursprung nahm das Umweltrecht im Bereich Gewässerschutz, kurz darauf kam das Immissionsschutzrecht hinzu, später folgte eine sukzessive Erweiterung um die Bereiche Abfall, Gefahrstoffe und Boden. Heute decken die Regelungen des Umweltrechts auch sehr spezielle und neue Bereiche ab, wie z.B. die grüne Gentechnik oder Nanomaterialien. Unter dem Einfluss des europäischen Rechts und des technischen Fortschritts ist in den letzten Jahren eine deutliche Verfeinerung des Umweltrechts und eine Vervielfachung der gesetzlichen Regelungen auf allen Ebenen zu beobachten.

Prof. Dr. Richard Hanke-Rauschenbach von der Leibniz Universität Hannover befasst sich in seinem Vortrag mit dem „Fuel Switch“ für die industrielle Prozesswärme.

In den nächsten Wochen läuft der Countdown zum 17. RGC-Kanzleiforum. Wir stellen Ihnen an dieser Stelle unsere Referenten und ihre spannenden Vortragsthemen vor. Den Anfang macht Prof. Dr. Richard Hanke-Rauschenbach von der Leibniz Universität Hannover:

Prof. Dr. Richard Hanke-Rauschenbach hat in Leipzig Energietechnik studiert und wurde 2007 in Magdeburg promoviert. Seit 2014 ist er Professor für elektrische Energiespeichersysteme und Leiter des Instituts für elektrische Energiesysteme der Leibniz Universität Hannover.

In seiner Forschung befasst er sich mit der Gestaltung und Betriebsführung von vernetzten Energie- und Stoffwandlungssystemen mit besonderem Schwerpunkt auf Wasserstoff. Derartige Systeme spielen sowohl im Kontext der Energiewende – insbesondere im Zusammenhang mit der Sektorenkopplung -, als auch im Bereich zukünftiger Antriebssysteme für Fahrzeuge und Flugzeuge eine wichtige Rolle. 

In seinem Vortrag „Prozesswärme: Weg von den Fossilen … hin zu – ja, was eigentlich?“ beleuchtet er die Möglichkeiten, die Unternehmen zum Energieträgerwechsel und damit zur Dekarbonisierung der industriellen Prozesswärme zur Verfügung stehen.

Wir freuen uns sehr auf diesen und viele weitere interessante Vorträge auf unserem Kanzleiforum am 9.9.2022!

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter diesem Link.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz

In der vierten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Eva Schreiner, VEA, über die Dekarbonisierung der industriellen Wärmeversorgung mit Dekarbonisierungsstrompreisen.

Bei der Wärmeversorgung in der Industrie besteht viel Potential, zum Klimaschutz beizutragen. Die Dekarbonisierung dieser Wärmeversorgung zu gestalten, ist daher sowohl Aufgabe der Unternehmen, als auch des Gesetzgebers bzw. der Politik. Wie kann eine solche Gestaltung aussehen, die die Belange der Wirtschaft ebenso wie des Klimaschutzes angemessen berücksichtigt? Welche Anreize können gesetzt werden und welche „low hanging fruits“ sind greifbar?

Mit Eva Schreiner vom Verband der Energieverbraucher (VEA) diskutiert Dr. Franziska Lietz über die verschiedenen Möglichkeiten der Dekarbonisierung der industriellen Wärmeversorgung, wie die Zukunft der dezentralen Eigenversorgung, Solarthermie und Wasserstoff. Außerdem geht es um das neue und spannende Thema Dekarbonisierungsstrompreise.

Hier reinhören auf Spotify: Dekarbonisierung der industriellen Wärmeversorgung mit Dekarbonisierungsstrompreisen Interview mit Eva Schreiner, VEA – Der RGC Klimarecht Podcast | Podcast auf Spotify

Ihr RGC-Team

Der RGC-Aktuelles-Dienst verabschiedet sich in die Sommerpause. Der Herbst startet dann in guter Tradition mit unserem Kanzleiforum – diesmal mit dem Schwerpunkt „Gas in der Krise“!

Der RGC-Aktuelles-Dienst verabschiedet sich heute bis Ende August 2022 in die Sommerpause. In der Sommerpause wird es bei uns ruhiger werden, über die wichtigsten Themen, insbesondere rund um die Gaskrise, halten wir Sie dennoch informiert.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auf unser 17. RGC-Kanzleiforum am 08/09.09.2022 aufmerksam machen:

Schwerpunkt unseres diesjährigen Kanzleiforums ist, wie Sie Ihr Unternehmen bestmöglich durch die Energiekrise führen und mit welchen politischen und regulatorischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu rechnen ist. Näheres erfahren Sie hier.

Es freut uns ganz besonders, dass wir Sie in diesem Jahr wieder live empfangen können, denn wir haben Sie persönlich hier bei uns in Hannover schmerzlich vermisst. Natürlich darf hierbei unser traditionelles Come-Together am Vorabend mit Live-Musik, BBQ-Buffet & Drinks nicht fehlen. Denken Sie also daran, sich möglichst noch vor der Sommerpause hier anzumelden.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer 2022 und freuen uns auf eine spannende Veranstaltung mit Ihnen im September.

Ihr RGC-Team

Die 7.000-Std.-Regelung könnte im Falle eines Gasmangels bei einigen Industrieunternehmen gefährdet sein. Was dann gilt, könnte sich künftig aus einer Verordnung ergeben.

§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV regelt eine spezielle Rechtsgrundlage für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes, die sog. 7000-Stunden-Regelung. Diese greift – grob gesagt – ein, wenn ein Unternehmen mehr als 10 GWh Strom verbraucht und 7000 Vollbenutzungsstunden überschreitet. Die Rechtsfolge ist eine Reduzierung des Netzentgeltes um rund 80%. Viele Industrieunternehmen nutzen diese Möglichkeit aktuell.

Sollte es zu einem Gasmangel kommen und damit die Produktion erheblich reduziert sein oder zum Erliegen kommen, könnte allerdings auch die Erfüllung der Voraussetzungen (sowohl die 10 GWh als auch die 7000 Vollbenutzungsstunden) für dieses Privileg seitens eines Industrieunternehmens gefährdet sein.

Im geänderten EnWG findet sich daher eine Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur, für diesen Fall Regelungen vorzusehen. Die BNetzA kann damit für Unternehmen für das Kalenderjahr 2022 per Festlegung unter bestimmten Umständen den § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV verlängern.

Dazu heißt es in § 118 Abs. 46 EnWG n.F.:


(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern

  1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist,
  2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
  3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.


Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben.

Die neue Regelung wurde laut Gesetzesbegründung, S. 10, entsprechend § 32 Abs. 1 S. 1 und 2 StromNEV (Verlängerung der 7000-Stunden-Regelung in der Corona-Pandemie) geschaffen und wie folgt begründet:

„Hintergrund ist die Berechnungsmethodik der Jahresbenutzungsstunden im Zusammenhang mit individuellen Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 StromNEV, wonach sich die Benutzungsstunden als Quotient aus der Jahresleistungsspitze und dem Jahresverbrauch ergibt. Würde unterjährig im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland die Produktion atypisch reduziert werden, sänke bei einem Betroffenen unterjährig auch der Jahresverbrauch an Elektrizität, ohne dass dies noch Einfluss auf eine im Kalenderjahr bereits erreichte Spitzenlast haben kann. Dadurch würden rechnerisch atypisch auch die Jahresbenutzungsstunden sinken, ohne dass sich nachhaltig die grundsätzliche Struktur des Strombezugs geändert hat. Die Bemessung der Höhe der Netzentgelte nach den Grundsätzen einer Berechnung aufgrund des physikalischen Pfades bleibt unberührt. Die Neuregelung adressiert also vorsorglich die Situation, dass mit einem reduzierten Gasbezug im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland unter Umständen auch ein verringerter Stromverbrauch einhergehen könnte. Daher soll auch für diesen Sachverhalt eine Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2022 aufgenommen werden.“

Bislang liegt eine solche Festlegung der BNetzA nicht öffentlich, auch nicht im Entwurf, vor. Wir berichten an dieser Stelle weiter.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn


Die DUH hatte eine Klimaklage gegen das Unternehmen Daimler beim Landgericht Stuttgart eingereicht, das Gericht erklärte diese nun für zulässig.

Die DUH (Deutsche Umwelthilfe) bzw. die Einzelpersonen Barbara Metz, Sascha Müller-Kraenner und Jürgen Resch, hatten im September 2021, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Klinger, eine Klimaklage gegen das Unternehmen Daimler eingereicht. Sie fordern einen an den Klimawandel angepassten Umbau bzw. Anpassung des Geschäftsmodells des Autobauers. Kern der Forderung ist, dass der CO2-Ausstoß im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen und dem deutschen Klimaschutzgesetz (KSG) erheblich zu verringern sei.

Dazu soll das Unternehmen u.a. verpflichtet werden, bis zum Jahr 2030 den Verkauf von Verbrenner-Neuwagen zu beenden. Das Argument der Klimaschützer: Allein durch die im Jahr 2021 verkauften Autos sei das Unternehmen weltweit für den Ausstoß von 65,5 Millionen Tonnen CO2 verantwortlich gewesen.

Begründet wird dies mit einer individuellen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger. Die heute klimaschädlich emittierten Treibhausgase könnten nicht „zurückgenommen“ werden, sodass bereits jetzt Handlungsbedarf bestehe. Im Hinblick auf diese „intertemporale Schutzdimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ verweisen die Kläger auf die insoweit richtungsweisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

In der medial intensiv verfolgten mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Bernd Rzymann zunächst mitgeteilt, dass die Klage zulässig sei. Die Begründetheit soll das LG aber als problematisch eingeschätzt haben. Zuvorderst müsse der Gesetzgeber regeln, wann welche Fahrzeuge produziert werden dürften und welche Emissionsnormen hierfür gelten. Zudem äußerte das Gericht Zweifel an der Möglichkeit, bereits jetzt einen Individualschutz anzunehmen, da die Auswirkungen bzw. Verletzungen in der Zukunft noch nicht hinreichend konkretisiert seien.

Die vom Gericht geäußerten Zweifel sollen medialen Quellen zufolge zu einem Plus an der Börse für das Unternehmen geführt haben. Eine Entscheidung kündigte das Landgericht für den 13. September an.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Nach der Ausrufung der Alarmstufe sind wir nur noch einen Schritt vom Eingreifen des Preisanpassungsrechts im EnSiG entfernt. Diesen drastischen Schritt gilt es unserer Ansicht nach, zu vermeiden! Es gibt zielführendere und weniger belastende Möglichkeiten!

Mit der Novelle des EnSiG (RGC berichtete) wurde in § 24 ein gesetzlich geregeltes Preisanpassungsrecht für Gasversorger eingeführt.

Danach sind Gasversorger berechtigt, ihre Gaspreise anzupassen – also zu erhöhen -, wenn die Alarm- oder die Notfallstufe ausgerufen ist und zugleich die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt hat. Die Lieferanten dürfen dann ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau“ anpassen.

Die Angemessenheit wird zwar durch die für die Lieferanten konkret entstandenen Mehrkosten beschränkt, dennoch handelt es sich hier um einen der weitreichendsten Eingriffe in die Vertragsfreiheit, der in Bezug auf Energielieferverträge denkbar ist. Es passiert hier nichts anderes, als dass das Preis- und Beschaffungsrisiko, welches die Lieferanten nach der vertraglichen Konzeption in vollem Bewusstsein der Konsequenzen auch bei Änderung der Marktlage übernommen haben, nun in vollem Umfang den Letztverbrauchern auferlegt wird.

Eine so drastische Verlagerung von Risiken führt dazu, dass vor allem Mittelständler ab Eintritt des Preisanpassungsrechts – trotz Bestrebungen wie Energiebeihilfen – in ernste wirtschaftliche Bedrängnis geraten können. Lieferketten könnten abreißen und ganze Branchen könnten ihre Produktion einstellen müssen, sodass insgesamt mit unkalkulierbaren volkswirtschaftlichen Folgen zu rechnen wäre. Außerdem wäre mit einer Prozessflut zu rechnen. Kein Unternehmen wird darauf verzichten können, die Rechtmäßigkeit der Preisanpassung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Angesichts dieser dramatischen Folgen sollten unserer Ansicht nach dringend Alternativen geprüft werden, die zwar massenhafte Gasversorgerinsolvenzen verhindern, aber auch der ohnehin durch die Krise stark belasteten Wirtschaft nicht in den Rücken fallen und dazu noch die Gerichte übermäßig belasten. Damit ist niemandem geholfen!

Es sollten daher dringend andere Maßnahmen geprüft werden. Insbesondere käme eine umlagen- oder steuerfinanzierte Unterstützung von Gasimporteuren in Betracht, die infolge von Importausfälle durch hohe Kosten für die Ersatzbeschaffung wirtschaftlich gefährdet werden.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Yvonne Hanke
                  Prof. Dr. Kai Gent

In der zweiten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast sprechen wir mit dem Unternehmen Biokohle Ladbergen darüber, was Biokohle ist und wie diese in der Industrie eingesetzt werden kann.

In der 2. Folge des RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Max Brinkhege, Dr. Götz Kröner und Andreas Breckweg vom Unternehmen „Biokohle Ladbergen“.

Es geht um die spannenden Fragen: Was ist eigentlich Biokohle? Warum braucht man für ihre Herstellung einen „Schnellkochtopf“? Und warum ist Biokohle auch für Industrieunternehmen interessant?

Spotify: Was ist Biokohle? – Interview mit Max Brinkhege, Dr. Götz Kröner und Andreas Breckweg von Biokohle Ladbergen – Der RGC Klimarecht Podcast | Podcast auf Spotify


Youtube:
Was ist Biokohle? – Interview mit Biokohle Ladbergen – YouTube

Ihr

RGC-Team

Nachdem der Bundestag die Mittel bereitgestellt hat, beginnt die Entwicklung eines Recyclinglabels auf Bundesebene. Produkte sollen zukünftig einen transparenten Hinweis enthalten, wie hoch ihr Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen ist.

Wenn es nach der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) geht, so ist die Kreislaufwirtschaft erst dann erreicht, wenn Produkte nicht mehr aus Primärrohstoffen, sondern nur noch aus sogenannten Sekundärrohstoffen oder Rezyklaten bestehen. Sekundärrohstoffe sind Rohstoffe, die durch Aufarbeitung – dem sogenannten Recycling – aus entsorgtem Material gewonnen werden. Ein Rezyklat ist ein Sekundärrohstoff, der beim Recycling von Kunststoffabfällen gewonnen wird. Von diesem Ziel ist die Bundesrepublik derzeit jedoch noch weit entfernt: Im Jahr 2019 lag der Anteil an Rezyklaten in der deutschen Kunststoffproduktion gerade einmal bei rund sieben Prozent. Der Anteil bei den Kunststoffverpackungen betrug nur knapp sechs Prozent.


600.000 Euro für die Entwicklung eines Recyclinglabels


Dies soll sich nun ändern: Nachdem der Haushaltsausschuss des Bundestages Mitte Mai 2022 eine Summe von 600.000 Euro zur Erstellung eines Recyclinglabels gebilligt hat, kann die Entwicklung des Labels beginnen. Mit dem dafür bereitgestellten Geld soll ein Konzept für die Erstellung und Ausgestaltung des Recyclinglabels finanziert werden. Zudem soll die Einführungsphase des Labels fachlich begleitet werden.


Ziel des Recyclinglabels

Zum einen soll das geplante Recyclinglabel für Verbraucher und Verbraucherinnen eine Hilfestellung bei der Kaufentscheidung darstellen: Durch klare und transparente Angaben zur Herstellung sollen sie zukünftig ohne Weiteres erkennen können, welche Produkte zu welchem Anteil aus recycelten Stoffen bestehen. Zum anderen sollen auch die öffentlichen Auftraggeber erreicht werden: Das Label soll es ihnen erleichtern, bei der Beschaffung den Produkten den Vorzug zu geben, die aus einem höheren Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen bestehen. Die Bundesregierung erhofft sich hiervon, dem Markt für Rezyklate und Sekundärrohstoffe einen Schub zu verschaffen.

Reaktionen auf die Maßnahme

Die Reaktionen auf die geplante Entwicklung des Labels fallen positiv aus. So begrüßt die DGAW den Start des Recyclinglabels ausdrücklich. Auch der Entsorgerverband BDE hält die Maßnahme der Bundesregierung für einen „wichtigen und notwendigen Schritt“.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Angela Dageförde


Die Durststrecke ist vorbei, endlich wieder ein RGC-Kanzleiforum live!

Und das wird allerhöchste Zeit. Denn einerseits haben wir Sie persönlich hier bei uns in Hannover schmerzlich vermisst. Und andererseits stehen Sie vor der Aufgabe, Ihr Unternehmen bestmöglich durch die Energiekrise zu führen, dies erst recht, nachdem gestern die 2. (Alarm-)Stufe des Gas-Notfallplans ausgerufen wurde. Dabei können Sie wie gewohnt auf schnelle und praxisorientierte Hilfe von RGC setzen. Auf unserem 17. RGC-Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 9. September 2022 in Hannover bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor!


Unsere Themen: 
mit welchen politischen und regulatorischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung  zu rechnen ist, Elektrifizierung mit Wind und PV, Überlegungen zur Gasautarkie, Transformation von industrieller Prozesswärme und Strategie/To Do´s der Industrie für das Worst-Case-Szenario.

Unsere externen Referenten: Lars Bobzien (Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, angefragt), Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne (Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoffwerk-Werkzeugbau), Eva Schreiner (VEA), Prof. Dr.-Ing. Richard Hanke-Rauschenbach (Leibniz Universität Hannover)
und Carsten Herber (K+S AG, angefragt).

Bei unseren Live-Kanzleiforen darf unser traditionelles Come-Together natürlich nicht fehlen. Füllen Sie mit uns am Vorabend unseres Kanzleiforums Ihre persönlichen Speicher bei Musik, BBQ-Buffet & Drinks im Acht & Siebzig auf. Musikalisch knüpfen wir an unsere Einweihungsparty in der Drostestraße an. Dort hat uns Robin Gierschik, ein aufstrebender Singer & Songwriter, absolut begeistert. Außerdem haben wir einen bekannten DJ engagiert.

Das Kanzleiforum ist Bestandteil unseres Klima-Netzwerks „RGC-Praxisforum Zukunft“. Für die Netzwerkmitglieder ist die Teilnahme an unserem Forum garantiert und wir kommen noch einmal gesondert auf Sie zu.

Alle anderen Interessenten sollten sich schnellstmöglich anmelden, da die Plätze begrenzt und erfahrungsgemäß sehr begehrt sind. Zur Anmeldung mit weiteren Informationen zur Veranstaltung geht es hier. Die Teilnahmegebühr haben wir auf den Selbstkostenpreis von 289,00 € zzgl. USt. begrenzt.

Im Tagungshotel ist ein Zimmerkontingent unter dem Stichwort „RITTER GENT COLLEGEN“ zu reduzierten Tarifen reserviert. Das Hotel bittet um Nutzung dieses Buchungsformulars.

Wir freuen uns auf ein Wiedersehen in Hannover!

Ihr RGC-Team


Da in Deutschland ein relevanter Teil der Stromerzeugung aus Erdgas erfolgt, stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen eigentlich auf dem Gasmangel basierende Mangellage im Strombereich hätte.

Mit dem Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetz zielt das BMWK ausdrücklich auf die Reduzierung des Gaseinsatzes zur Stromerzeugung ab (RGC berichtete). Zwar sollen zunehmend Kohlekraftwerke reaktiviert werden. Lücken in der Stromversorgung scheinen jedoch nicht ausgeschlossen, zumal viele Industrieunternehmen aktuell die Substitution von Erdgas durch Strom, bspw. zur Wärmeerzeugung, prüfen.

Uns stellt sich folglich zunehmend die Frage, welche rechtlichen Eckpunkte eigentlich bei einer Strommangellage gelten.

Hierzu ist zunächst einmal der Vergleich zur Situation im Erdgasbereich zu ziehen.

Zunächst dürfte netztechnisch die Regelung von Strom schneller und einfacher möglich sein. Strom ist darüber hinaus nur eingeschränkt speicherbar. Dafür ist die Informationslage im Strombereich, z.B. wegen des Marktstammdatenregisters, deutlich besser.

Die SOS-Verordnung gilt im Strombereich nicht, d.h. es ist auch nicht die Ausrufung von Frühwarn-, Alarm- oder Notfallstufe vorgesehen. Im Strombereich kommt es daher wesentlich auf das deutsche Recht an, das nur punktuell von EU-rechtlichen Vorschriften beeinflusst wird.

So liegt es im Grundsatz in der Hand des Netzbetreibers, Stromerzeuger und -verbraucher zu regeln. Dies findet seine Grundlage vornehmlich im § 13 Abs. 2 EnWG, der die sog. Zwangsmaßnahmen enthält, welche grundsätzlich – wenn sie rechtmäßig erfolgen – ohne Entschädigung erfolgen. Für die Regelung von Erzeugungsanlagen gelten ergänzend die Vorgaben des § 13a EnWG, der neue Redispatch 2.0, der aktuell gerade, nicht ohne die ein oder andere Startschwierigkeit (RGC berichtete), seinen Start in die Praxis vollzieht. Grundsätzlich steht dem Netzbetreiber damit ein umfassendes Handlungsrepertoire zur Verfügung, welches allerdings eher auf kurzfristige Schwankungen, z.B. durch fluktuierend einspeisende Erzeugungsanlagen ausgelegt ist.

Anders als im Gasbereich gilt hier allerdings keine Vorgabe zur Bevorzugung sog. geschützter Kunden, wie bspw. Haushaltskunden oder Krankenhäuser. Teilweise wird diese Vorgabe von den Behörden und Netzbetreibern jedoch in die Regelungen im Strombereich hineingelesen. Letzteres ist im Grunde auch sinnvoll, denn wenn ein Haushaltskunde mit dem ihm als geschütztem Kunden zustehenden Gas eine Heizung betreiben möchte, so bedarf es in den meisten Fällen auch Strom, der für die Anlagensteuerung erforderlich ist. Ansonsten wäre Heizen trotz Gas nicht möglich.

Ebenfalls nicht im Strombereich zu finden ist das im EnSiG für die Gasversorgung geregelte Preisanpassungsrecht des Versorgers. Die Preise – und die Möglichkeit von Preisanpassungen – für Stromlieferungen richten sich folglich nach dem allgemeinen Zivilrecht bzw. den Vereinbarungen im Energieliefervertrag.

Darüber hinaus gibt es aber auch im Strombereich die Möglichkeit zu hoheitlichen Eingriffen. Ähnlich der GasSV wurde auf Basis des EnSiG die EltSV (Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise – Elektrizitätssicherungsverordnung) geschaffen. Hier kann der sog. Lastverteiler z.B. Reduzierungen anordnen. Es gelten die Entschädigungsregelungen aus dem EnSiG nach § 11 (Enteignung) bzw. § 12 (sonstige Härte).

Ersichtlich ist das zur Verfügung stehende Repertoire im Strombereich daher ein anderes als im Gasbereich. Sollte es zu einer Reduzierung des Stromdargebots kommen und einige Verbraucher verzichten müssen, so ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ähnliche Kriterien wie im Gasbereich anzulegen sind. Auch für das Recht auf Strombezug wird es bspw. auf drohende Anlagen- und Umweltschäden sowie Relevanz des Gutes, Lieferketten oder Tierschutz ankommen. Nimmt die Bundesnetzagentur also entsprechende Anordnungen vor, so wird sie diese Aspekte, ebenso wie im Gasbereich zu berücksichtigen haben.

Es stellt sich daher auch bereits jetzt die Frage, da ein Strommangel nicht absolut fernliegend ist, ob eine Datenabfrage – ähnlich der für Gas durchgeführten – auch im Strombereich kurzfristig durchgeführt werden sollte, damit die für eine Entscheidung erforderlichen Informationen vorhanden sind. Nur so dürfte eine geeignete Vorbereitung transparenter und rechtskonformer Reduzierungsentscheidungen möglich sein.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke