Seinen Ursprung nahm das Umweltrecht im Bereich Gewässerschutz, kurz darauf kam das Immissionsschutzrecht hinzu, später folgte eine sukzessive Erweiterung um die Bereiche Abfall, Gefahrstoffe und Boden. Heute decken die Regelungen des Umweltrechts auch sehr spezielle und neue Bereiche ab, wie z.B. die grüne Gentechnik oder Nanomaterialien. Unter dem Einfluss des europäischen Rechts und des technischen Fortschritts ist in den letzten Jahren eine deutliche Verfeinerung des Umweltrechts und eine Vervielfachung der gesetzlichen Regelungen auf allen Ebenen zu beobachten.

Vertragsregelung für CO2-Kosten beim Erdgas- und Wärmeinkauf ab 1. Januar 2021

Für die deutsche Industrie wird der Erdgaseinkauf ab dem 1. Januar 2021 deutlich teurer. Der Grund hierfür findet sich im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), dass sich zwar in erster Linie an den Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen und damit an den Erdgaslieferanten richtet und diesen zum Erwerb und zur Abgabe vom Emissionszertifikaten für entnommene Erdgasmengen verpflichtet. Der Lieferant wird aber in aller Regel seine Mehrkosten an den Kunden weitergeben wollen. Im Fall der Grundversorgung in Niederdruck wird dies aufgrund einer Regelung in der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) unkompliziert möglich sein. Anders sieht dies aber bei bestehenden (und neu abzuschließenden) Erdgaslieferungsverträgen außerhalb der Grundversorgung aus. Für diese gibt es keine verordnungsrechtliche Regelung zur Kostenweitergabe, sondern es bedarf einer vertraglichen Klausel zur Kostenweitergabe.

In aller Regel werden in bestehenden Erdgaslieferungsverträgen nicht bereits Vereinbarungen enthalten sein, die die Weitergabe der CO2-Kosten ausreichend regeln. Zwar enthalten Energielieferverträge üblicherweise sog. Steuer- und Abgabenklauseln, mittels derer auf zukünftige Senkungen oder Erhöhungen von Steuern, Umlagen oder Abgaben reagiert werden soll. Ob die CO2-Kosten über diese Klausel an den Kunden weitergegeben werden dürfen, kann aber zumindest in Zweifel gezogen werden und wird daher in letzter Konsequenz gerichtlich zu klären sein. Es ist daher zu erwarten, dass die Erdgaslieferanten an ihre Kunden mit dem Ansinnen einer Vertragsanpassung oder eines Nachtrages zum bestehenden Lieferungsvertrag herantreten werden. Hiermit minimiert der Lieferant in erster Linie sein eigenes Risiko, dass eine gerichtliche Überprüfung ergeben könnte, dass die Weitergabe der CO2-Kosten durch die bestehenden Steuern- und Abgabeklauseln oder ähnliche Vertragsklauseln nicht abgedeckt ist.

Aber auch kundenseitig sprechen gute und wichtige Gründe dafür, eine separate Klausel zur Weitergabe der CO2-Kosten in die Erdgaslieferungsverträge aufzunehmen. Einige hiervon möchten wir nachfolgend exemplarisch ansprechen:

  • Erdgas, das in Anlagen eingesetzt wird, die unter das EU-ETS fallen, soll zur Vermeidung einer Doppelbelastung aus nationalem und europäischem Emissionshandel nicht nach nationalem ETS gemäß BEHG bepreist werden. Gemäß § 7 Abs. 5 BEHG soll diese Doppelbelastung „möglichst vorab“ vermieden werden. Eine Verpflichtung zur Vermeidung im Vorfeld besteht laut der noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem BEHG für die Jahren 2021 und 2022 (BeV 2022) nicht. Um kosten- und aufwandsminimierend vorzugehen, sollte der Lieferant hierzu unbedingt vertraglich verpflichtet werden. In diesem Zusammenhang sollte außerdem auch geregelt werden, welche mess- und eichrechtlichen Anforderungen an die Erfassung der in Zusammenhang mit einer etwaigen Doppelbelastung stehenden Erdgasmengen zu stellen sind.
  • Noch ist nicht geklärt, ob die Weitergabe von CO2-Kosten überhaupt rechtmäßig erfolgen kann. Denn gegen das BEHG werden u.a. verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (RGC berichtete). Wer hierzu mehr erfahren möchte, sollte sich das Fachvideo von Dr. Harmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht aus unserem VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima ansehen. Kunden sollten daher sicherstellen, dass ihre Verträge es ihnen ermöglichen, ggf. zu Unrecht gezahlte Beträge von dem Lieferanten zurückfordern zu können.
  • Außerdem sollten (ggf.) bestehende Rückforderungsansprüche durch eine vertragliche Regelung derart abgesichert werden, dass die Tragung des Insolvenzrisikos des Lieferanten ausgeschlossen werden kann.
  • Soweit ein Kunde von einem Erdgaslieferanten geliefertes Erdgas an einen Dritten weiterleitet, gilt grundsätzlich er selbst als Inverkehrbringer von fossilen Brennstoffen. Um zu vermeiden, für diese Mengen selbst Verpflichteter nach dem BEHG zu werden, empfiehlt sich die Aufnahme einer Regelung, nach welcher der Lieferanten die Pflichten des Kunden im Hinblick auf weitergeleitete Erdgasmengen mit erbringt.

Nach unserer Einschätzung sollten Unternehmen, denen der Erdgaslieferant einen Änderungsnachtrag oder einen neuen Vertrag vorlegt, diesen im Hinblick auf die Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen im Zusammenhang mit der Weitergabe von CO2-Kosten überprüfen lassen. Sollte der Erdgaslieferant nicht eine Änderung oder Neufassung beabsichtigen, ist in Erwägung zu ziehen, selbst an den Erdgaslieferant heranzutreten und eine Anpassung zu fordern. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

Dieser Schutz soll im Rahmen der kommenden, nationalen CO2 Bepreisung ab 2021 greifen

Im kommenden Jahr 2021 wird Deutschland einen nationalen Co2 Handel auf Brennstoffe einführen (RGC berichtete). Um Carbon-Leakage, also das Abwandern von Produktionen in Länder mit geringeren Umweltauflagen zu verhindern, sollen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden. Das Bundesumweltministerium (BMU) hat nun erste Eckpunkte vorgelegt, die zunächst mit den Landesministerien abgestimmt werden.

Nach diesen Eckpunkten will sich das BMU im Grundsatz an den Carbon-Leakage-Instrumenten des EU-Emissionshandels (ETS) orientieren. Zu den Kriterien sollen die Emissionsintensität und die Handelsintensität gehören. Der erste Faktor beschreibt die Menge an CO2, die bei der Produktion anfällt, der zweite Faktor das Verhältnis des internationalen Handels zum deutschen Markt. Auch der innereuropäische Handel soll einen gewissen, aber deutlich geringeren Einfluss haben, da dort über kurz oder lang die gleichen Vorgaben umgesetzt werden müssten, wie in Deutschland. Beide Faktoren sollen zur Berechnung eines sektorspezifischen Carbon-Leakage-Indikators genutzt werden. Damit sei eine Kompensation zwischen 60 und maximal 90 Prozent der zusätzlichen CO2-Kosten möglich. Außerdem soll eine Liste von beihilfeberechtigten Sektoren nach ähnlichen Kriterien entwickelt werden, wie im ETS. Im ETS gibt es bereits eine Carbon-Leakage-Liste, in der Sektoren und Teilsektoren angeführt sind, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einem erheblichen Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt sind. Für die konkreten Beihilfesummen soll auch die Reduzierung der EEG-Umlage berücksichtigt und bei der konkreten Berechnung für die Unternehmen einbezogen werden. Für eine Kompensation müssen die Unternehmen außerdem ein Energiemanagementsystem nachweisen und ebenso, dass sie Maßnahmen zur CO2-Reduktion umsetzen.

Nach unserer Einschätzung darf bezweifelt werden, dass eine entsprechend komplizierte Regelung schon bis zum 31.12.2020 steht und rechtzeitig zum 1.1.2021 auch wirkt. Außerdem dürften bei dem oben beschriebenen Ansatz viele Unternehmen, die eigentlich schutzbedürftig sind, durch das Raster fallen. Viele Verbände, darunter auch der VEA, setzen sich deshalb dafür ein, dass zumindest für eine Übergangszeit das gesamte produzierende Gewerbe ausgenommen wird. Diese Übergangszeit sollte genutzt werden, um eine differenzierte Regelung mit der gebotenen Sorgfalt umzusetzen.

Mit diesem Thema hatte sich am Mittwoch, den 16.09.20 auch der Umweltausschuss des Bundestages befasst. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

Viele weitere Infos rund um das Thema nationale CO2 Bepreisung finden Sie in unseren Fachvideos zum VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima. Den Link finden Sie hier.
Dort erläutern wir in 17 Fachvideos, was insbesondere auf Eigenerzeuger und BesAR-Unternehmen zukommt. Außerdem stellen wir Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.

Die EU will ihren Green Deal mit Zöllen auf klimaschädliche Importe absichern.

Die EU-Kommission hat am 22. Juli 2020 auf ihrer Internetseite eine Konsultation zum Thema Grenzausgleichsmaßnahmen (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) gestartet.

Hintergrund sind die verschärften Anstrengungen der EU im Rahmen ihres Green Deals zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050. Denn solange nicht alle Weltregionen einen ähnlich ambitionierten Klimaschutz betreiben, besteht das Risiko, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie aufgrund der CO2 Preise und der damit einhergehenden höheren Produktionskosten gemindert wird. Falls sich Produktionen deshalb in andere Länder verlagern, in denen aufgrund geringerer Klimaschutz-Standards kostengünstiger produziert werden kann, nennt man das Carbon Leakage. Dieser Effekt soll verhindert werden, da zum einen die heimische Wirtschaft geschädigt würde und zum anderen für das Klima nichts gewonnen wäre.

Es gibt bereits derzeit zahlreiche Instrumente, die dieses Problem adressieren. Auf nationaler Ebene etwa die Besondere Ausgleichsregelung oder diverse Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer. Im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems ETS sind dies Mechanismen wie die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten oder die Strompreiskompensation.

Dieses Instrumentarium soll nun durch den Grenzausgleichsmechanismus CBAM ergänzt werden. Wie genau solche grünen Zölle aussehen sollen, ist noch unklar. Die Idee ist jedenfalls, dass sich die Höhe dieser Zölle am carbon footprint des jeweiligen Imports orientiert. Vorbilder könnten bereits existierende CBAMs in Kalifornien und Quebec sein.

Die Industrie hat gute Gründe, sich an der Konsultation zu beteiligen:

  • Ein CBAM ist nicht für alle Sektoren geplant, sondern nur für bestimmte, besonders Carbon Leakage gefährdete Sektoren. Branchen, die von einer CO2 Bepreisung betroffen sind, sollten daher darauf achten, dass sie auch vom BTA erfasst sind.
  • Unklar ist auch das Verhältnis zu den bereits vorhandenen Instrumenten. Bleiben diese bestehen oder sollen sie wegfallen? Die EU-Kommission erwägt zum Beispiel, den bisher bestehenden Carbon Leakage Schutz im EU ETS im Rahmen der Einführung grüner Zölle zu streichen. Hier ist zu gewährleisten, dass der Schutz der europäischen Industrie nicht schlechter wird.
  • Schließlich sollte wohl überlegt sein, wie die Einnahmen aus diesen grünen Zöllen verwendet werden. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese tatsächlich auch in Förderinstrumente zur Unterstützung der Industrie bei ihren Klimaschutzbemühungen wie zum Beispiel in Carbon Contracts for Difference gesteckt werden. 

Für die Konsultation hat die Kommission einen Fragebogen bereitgestellt. Die Konsultation läuft noch bis zum 28. Oktober 2020.

EU-Kommission schlägt im Rahmen ihres Green Deal sogenannte Carbon Contracts for Difference vor. Die EU-Kommission hat am 08.07.2020 auf ihrer Internetseite weitere Details ihrer Roadmap zum Green Deal, also der Klimaneutralität der EU bis zum Jahr 2050 vorgestellt. Neben der Wasserstoff-Strategie hat sie dabei auch ein neues Förderinstrument für die europäische Industrie in Aussicht gestellt: Carbon Contracts for Difference (CCfD – sog. Differenzverträge). Solche Differenzverträge kennt man bisher nur in der Finanzwirtschaft. Damit werden volatile oder unsichere Preise abgesichert und damit die Investitionssicherheit erhöht.

Die EU-Kommission plant nun, CCfD auch zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 einzusetzen. Konkret soll die europäische Industrie finanzielle Hilfen und Investitionssicherheit auf ihrem Weg hin zur Klimaneutralität erhalten, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Zu diesem Zweck sollen die Differenzverträge in Zeiten von niedrigen CO2-Preisen eine Absicherung für Unternehmen schaffen, die auf treibhausgasneutrale Industrieprozesse umstellen. Als Pilotprojekte für ein solches Instrument stellt sich die Kommission Raffinerien, Düngemittel- und Stahlproduktion sowie Grundstoffchemie vor.

Ökonomischer Hintergrund ist die Unsicherheit über den zukünftigen CO2-Preis: Auch dieser kann wie am herkömmlichen Finanzmarkt üblich massiven Schwankungen ausgesetzt sein. Schwankende CO2-Preise stellen aber ein großes Hemmnis für Investitionen in klimaschonende Industrieprojekte dar, denn Investitionen lohnen sich nur, wenn der CO2-Preis in Zukunft hoch bleiben wird.

Hier setzt der neue CCfD-Mechanismus ein: Das investierende Unternehmen schließt einen CCfD Vertrag mit dem Staat. Als Referenzmarkt dient der CO2-Preis des europäischen Emissionshandels ETS. Der Vertrag garantiert die Differenz zwischen dem vereinbarten Vertragspreis und dem Preis eines CO2-Zertifikats im ETS.

Bei einem Vertragspreis über dem aktuellen CO2-Preisniveau im ETS bezuschusst der Staat das Projekt in den ersten Jahren. Steigt der CO2-Zertifikatepreis jedoch über den Vertragspreis hinaus, ist das Unternehmen verpflichtet, die Differenz zurück an den Staat zu zahlen. Auf diese Weise kann das Unternehmen mit planbaren CO2-Preisen arbeiten und ist durch die staatlichen Zuschüsse auch in der internationalen Wettbewerbsfähigkeit geschützt. Einsetzbar wäre dies zum Beispiel bei einer Umstellung von der klassischen Stahlherstellung hin zur Herstellung von Stahl mit grünem Wasserstoff.  

Wie solche CCfD-Mittel finanziert werden sollen, ist noch unklar. Diskutiert wird eine Erhebung von grünen Zöllen auf klimaschädliche Produkte aus anderen Weltregionen, deren Aufkommen in CCfD fließen könnte. Der Carbon-Leakage-Schutz im Rahmen des ETS soll daneben bestehen bleiben.

Mit der Berichterstattungsverordnung 2022 und der Brennstoffemissionshandelsverordnung liegen nun die zwei ersten BEHG-Ausführungsverordnungen im Entwurfsstadium vor.

Das Bundesumweltministerium hat am 07.07.2020 zwei Referentenentwürfe zur Durchführung des BEHG auf seiner Internetseite zur Konsultation gestellt. Es handelt sich um die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und die Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022).

Die BEHV enthält die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und dem nationalen Emissionshandelsregister. Hierüber werden wir nochmal im Detail gesondert berichten.

Die BEV 2022 legt erstmals genauere Vorgaben für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen in den Jahren 2021 und 2022 fest. Hierzu die ersten Details:

  • Die Verordnung enthält die Erleichterung, dass für die Jahre 2021 und 2022 kein Überwachungsplan einzureichen ist. Stattdessen gibt die BEV 2022 selbst vor, wie die Emissionen zu ermitteln sind. Dies soll ausschließlich über die in der Verordnung festgelegten Standardemissionsfaktoren geschehen. So wird zum Beispiel Erdgas ein Standardemissionsfaktor von 0,056 t CO2 pro Gigajoule zugewiesen.
  • Die Emissionsberichte müssen in den Jahren 2021 und 2022 noch nicht von einem Auditor verifiziert werden.
  • Für die rechnerische Ermittlung der Brennstoffmengen werden ausschließlich die Energiesteueranmeldungen zugrunde gelegt, um Doppelarbeit zu vermeiden.
  • Für den Bioenergieanteil kann bei Vorliegen entsprechender Nachhaltigkeitsnachweise bis zu einer bestimmten Obergrenze der Emissionsfaktor Null angesetzt werden.
  • Es gibt Regelungen zur Vermeidung von Doppelerfassungen, die durch das Aufsetzen auf dem Energiesteuerrecht entstehen können, etwa wenn ein in Verkehr gebrachter Brennstoff wieder in das Steuerlager aufgenommen wird.
  • Die Regelungen zur Vermeidung von Doppelbelastungen bei ETS-Anlagen werden konkretisiert, allerdings unzureichend, da bisher nur Direktlieferungen an ETS Anlagen berücksichtigt werden und auch keine Pflicht des Inverkehrbringers geregelt wird, diese Emissionen von vornherein abzuziehen.

Zu den Entwürfen können noch bis zum bis 11. August 2020, 18:00 Uhr, über die E-Mail-Adresse IKIII2@bmu.bund.de Stellungnahmen abgegeben werden.

Das Tutorial ist für alle Unternehmen, die energierechtliche Privilegierungen nutzen, genau das Richtige!

Die Vorbereitungen zu unserem „RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ laufen auf Hochtouren. Einige Fachvideos und Interviews sind fertig, einige werden gerade gedreht, einige bekommen inhaltlich ihren letzten Schliff. Wir arbeiten an einer vollständigen Anleitung zur Drittmengenabgrenzung.

Als erstes Video haben wir heute das Ankündigungs- und Eröffnungsvideo zum Tutorial hochgeladen und für jedermann freigeschaltet. Dort erfahren Sie, was Sie in unserem Tutorial erwartet und für wen sich die Teilnahme lohnt. Das Video können Sie entweder in unserer RGC Manager App (Rubrik: „Video & Podcast“) oder in unserem RGC-Web-Portal ansehen. Unser Tutorial startet am 6. Juli 2020. Die 17 Fachvideos stehen den Teilnehmern zumindest bis Ende 2025 in unserer Mediathek bereit. Mehr Flexibilität geht nicht. 

Weitere Infos und die Anmeldung finden Sie hier:

Bundesrat empfiehlt Aufschub und zahlreiche Änderungen des BEHG

Wie mehrfach von uns berichtet soll nach derzeitigem Stand der nationale Emissionshandel unter dem BEHG zum 1. Januar 2021 starten. Dies könnte sich jetzt doch noch ändern. Die Ausschüsse des Bundesrates sprechen sich in einer Empfehlung vom 22. Juni 2020 dafür aus, den Beginn des nationalen Emissionshandels um ein Jahr, also auf den 1. Januar 2022 zu verschieben, um die durch die Corona-Krise geschwächte deutsche Wirtschaft nicht noch weiter zu belasten.

Darüber hinaus empfiehlt der Bundesrat auch zahlreiche inhaltliche Änderungen. So soll es der Bundesregierung in der Einführungsphase möglich sein, zusätzliche Emissionsmengen festzulegen, wenn nicht genügend Zertifikate von anderen EU Staaten erworben werden können. Außerdem sollen BEHG-pflichtige Unternehmen in ihren Rechnungen die BEHG-Belastungen ausweisen. So kann mehr Transparenz geschaffen werden und eventuelle Kompensationen reibungsloser erfolgen.

Aber auch für die Ausnahmeregelungen zugunsten der Wirtschaft werden Empfehlungen ausgesprochen:  Die Hürden für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sollen in der Weise gesenkt werden, dass ein Härtefall bereits dann vorliegt, wenn die Belastung durch das BEHG über den Belastungen des europäischen Emissionshandels ETS  liegt. Damit soll vor allem der Mittelstand geschützt werden. Eine weitere Forderung ist, eine Carbon-Leakage Entlastung von Investitionen in Energieeffizienz zu entkoppeln,  um Unternehmen, die dies bereits getan haben, nicht zu benachteiligen.

Schließlich sollen Biokraft- und Heizstoffe komplett aus dem BEHG fallen, also auch nicht mehr dem Monitoring unterliegen. Außerdem plädiert der Bundesrat dafür  – wie im ETS auch – gefährliche Abfälle und Siedlungsabfälle vom BEHG auszunehmen, da die ökologisch sinnvolle Verbrennung von gefährlichen Abfällen und Siedlungsabfällen nicht belastet werden solle.

Ob diese Änderungsempfehlungen im parlamentarischen Verfahren des Bundestages berücksichtigt werden, ist noch ungewiss. Das Änderungsgesetz, mit dem die Startpreise für den CO2 Handel erhöht werden sollte (RGC berichtete), wurde gerade nochmal vertagt. Voraussichtlich wird erst im September weiter dazu beraten. Jedenfalls scheint es noch einiges an Bewegung zu den kommenden Regelungen zu geben.

Dazu der Hinweis, dass die Fachvideos samt Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima weiter bereitstehen und nachträglich freigeschaltete werden können.

Danke für das super Feedback!

Gestern fand das Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima statt. Wir waren ehrlich gesagt etwas aufgeregt, weil es die Premiere unseres neuen „Tageschau“-Formats war, in dem sich Liveschaltung und Fachvideos in einem rd. 2,5-stündigen Webinar abwechselten. Aber die Aufregung war schnell verflogen als sich die Kongressteilnehmer intensiv beteiligten und die Technik durch den super Job unserer IT-Spezialisten Florian Apel und Nils Schulz mitspielte.

In dem Live-Event moderierten Prof. Kai Gent, Eva Schreiner und Annerieke Walter ein Planspiel zur klimafreundlichen Umgestaltung von Versorgungskonzepten (Brennstoffwechsel auf Biogas, Biomasse, Holz, H2, PV-Anlagen, Speicher, E-Mobilität). Zudem beantworteten sie in einem regen Austausch die Fragen der Kongressteilnehmer. Natürlich gehörten auch politische Statements mit dazu. Im Ergebnis waren sich alle einig, dass mit der nationalen CO2-Bepreisung eine neue Welt beginnt, gerade energieintensive Unternehmen handeln müssen und der Gesetzgeber noch einige Hausaufgaben hat!

Das Feedback der Kongressteilnehmer zum Live-Event und zum gesamten Kongress ist überwältigend. Ein kleiner Auszug:

  • „Super Beiträge! Sehr interessant, spannend gemacht, das Rechtliche sehr übersichtlich, kurz und knackig und sehr hilfreich! Wie immer halt, wenn RGC dran ist!“
  • „Zuallererst mal Glückwunsch zu der äußerst gelungenen Veranstaltung incl. der Videos zu ihrem Online-Kongress. Wie man es von RGC kennt, waren die Themen sehr gut gewählt und professionell aufbereitet.“
  • „Eine super Alternative zum Präsenz-Kongress. Für die einzelnen Teilnehmer sehr flexibel und super zu organisieren. Ihre Arbeit hat sich gelohnt!“
  • „Das Thema BEHG Auswirkungen aufs EEG für BeSAR-Unternehmen ist natürlich super aktuell!“

Herzlichen Dank für diese motivierenden und beflügelnden Worte! Wir freuen uns sehr!

Das Klimathema bleibt für die energieintensiven Unternehmen natürlich weiter hoch aktuell. Sie können den Kongress mit allen Fachvideos und der Aufnahme unseres Live-Events daher weiterhin buchen. Infos/Anmeldung finden Sie hier. 

Das Bundeskabinett beschließt Wasserstoffstrategie für Deutschland.

Das Klimaschutzgesetz legt für Deutschland als langfristiges Ziel eine Treibhausgasneutralität bis 2050 fest. Der Schlüssel zu diesem ambitionierten Ziel könnte in Wasserstoff als Energieträger und Energiespeicher liegen. Um dies auf den Weg zu bringen, hat das Bundeskabinett gestern die nationale Wasserstoffstrategie (NWS) für Deutschland beschlossen. Das ganze Dokument „Die Nationale Wasserstoffstrategie“ finden Sie unter diesem Link.

Dabei wurde die Wasserstoffstrategie für Deutschland mit einem halben Jahr Verspätung beschlossen. Hintergrund der Verzögerung war u. a. die Frage mit „welchem“ Wasserstoff Deutschland seine Klimaschutzstrategie bestreiten will. Denn Wasserstoff ist nicht gleich Wasserstoff – und nicht jedes Herstellungsverfahren führt zur Klimaneutralität.

Kleine Wasserstoff-Fibel:

  • Grüner Wasserstoff entsteht durch Elektrolyse mittels Strom aus erneuerbaren Energien – und damit CO2-neutral.
  • Als blau wird der Wasserstoff bezeichnet, bei dessen Herstellung durch Dampfreformierung CO2 zwar entsteht, jedoch gespeichert wird und nicht in die Atmosphäre gelangt.
  • Türkiser Wasserstoff wird durch Methanpyrolyse aus Methan gewonnen. Anstelle von CO2 entsteht dabei fester Kohlenstoff.
  • Grauer Wasserstoff entsteht durch Dampfreformierung unter Freisetzung von CO2.

Nach einigem Hin und Her bei der Frage welchen Wasserstoff Deutschland bei der Wasserstoffstrategie verfolgen soll, formuliert die Bundesregierung nun, dass nur „Wasserstoff, der auf Basis erneuerbarer Energien hergestellt wurde (= „grüner Wasserstoff“) auf Dauer nachhaltig [ist]. Daher ist es Ziel der Bundesregierung grünen Wasserstoff zu nutzen (…).“ Zukünftig wird jedoch so viel Wasserstoff benötigt, dass Deutschland den Bedarf nicht alleine abdecken kann, da die Kapazitäten für erneuerbare Energien innerhalb Deutschlands begrenzt sind, sodass ein Import erforderlich wird. Auf diesem mittelbaren Weg wird dann letztlich doch auch nicht-grüner Wasserstoff genutzt – wobei sich der europäische und globale Wasserstoffmarkt auf „blauen“ und „türkisen“ Wasserstoff beschränken soll.

Wasserstoff als Energieträger soll zunächst primär dort eingesetzt werden, wo der Einsatz von Wasserstoff nahe an der Wirtschaftlichkeit ist oder wo es derzeit keine Alternativen für den Verzicht auf fossile Brennstoffe gibt z. B. in der Stahlproduktion, der Chemieindustrie sowie der Luftfahrt. Die Umstellung von industriellen Verfahren und Prozessen rückt somit näher.

Schätzungen gehen in der Industrie von einem zusätzlichen Bedarf von Wasserstoff i. H. v. 10 TWh aus. Um diesen Bedarf zu decken, müssen die Erzeugungskapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energien (insb. Wind und Photovoltaik) entsprechend erhöht werden.
 
Die insgesamt 37 Maßnahmen umfassende NWS sieht bei den Ziffern 14-17 explizite Maßnahmen für die Industrie vor. Die Maßnahmen umfassen in Stichpunkten:

  • Maßnahme 14: Die Bundesregierung fördert durch verschiedene Programme die Umstellung von konventionellen fossilen Technologien mit prozessbedingten Emissionen auf treibhausgasarme oder treibhausgasneutrale Verfahren.
  • Maßnahme 15: Es werden Unterstützung und Investitionszuschüsse für den Betrieb von Elektrolyseanlagen zugesichert.
  • Maßnahme 16: Es soll eine Stärkung der Nachfrage nach Industrieprodukten, die mittels emissionsarmer Prozesse und der Nutzung von Wasserstoff hergestellt wurden durch z. B. Nachfragequoten oder ein entsprechendes Labelling der klimafreundlicheren Produkte erreicht werden.
  • Maßnahme 17: Es sollen branchenspezifische langfristige Dekarbonisierungsstrategien auf der Basis von Wasserstoff entwickelt werden.

Die NWS sieht zudem, dass die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen mit Blick auf den Einsatz von Wasserstoff verbunden mit höheren Betriebskosten einer Weiterentwicklung bedürfen. So soll auch der Frage nachgegangen werden, ob zur Herstellung von grünem Wasserstoff verwendeter Strom weitgehend von Steuern, Abgaben und Umlagen befreit werden kann. Dabei wird die Befreiung von der EEG-Umlage bei der Produktion von grünem Wasserstoff angestrebt – ohne dass die EEG-Umlage allgemein ansteigt.

Über die Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden und Wasserstoff ist natürlich auch ein wichtiges Thema in unserem laufenden VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima. So berichtet Martin Ahlert von der BP Gelsenkirchen von dem GET H2-Projekt. Es geht um die Errichtung des ersten öffentlich zugänglichem (grünen) Wasserstoffnetzes in Deutschland. Sein Fachvideo wird in der nächsten Woche für die Kongressteilnehmer freigeschaltet.

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.