Bundesumweltministerium legt erste Eckpunkte für einen Carbon Leakage Schutz für das BEHG vor
Dieser Schutz soll im Rahmen der kommenden, nationalen CO2 Bepreisung ab 2021 greifen
Im kommenden Jahr 2021 wird Deutschland einen nationalen Co2 Handel auf Brennstoffe einführen (RGC berichtete). Um Carbon-Leakage, also das Abwandern von Produktionen in Länder mit geringeren Umweltauflagen zu verhindern, sollen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden. Das Bundesumweltministerium (BMU) hat nun erste Eckpunkte vorgelegt, die zunächst mit den Landesministerien abgestimmt werden.
Nach diesen Eckpunkten will sich das BMU im Grundsatz an den Carbon-Leakage-Instrumenten des EU-Emissionshandels (ETS) orientieren. Zu den Kriterien sollen die Emissionsintensität und die Handelsintensität gehören. Der erste Faktor beschreibt die Menge an CO2, die bei der Produktion anfällt, der zweite Faktor das Verhältnis des internationalen Handels zum deutschen Markt. Auch der innereuropäische Handel soll einen gewissen, aber deutlich geringeren Einfluss haben, da dort über kurz oder lang die gleichen Vorgaben umgesetzt werden müssten, wie in Deutschland. Beide Faktoren sollen zur Berechnung eines sektorspezifischen Carbon-Leakage-Indikators genutzt werden. Damit sei eine Kompensation zwischen 60 und maximal 90 Prozent der zusätzlichen CO2-Kosten möglich. Außerdem soll eine Liste von beihilfeberechtigten Sektoren nach ähnlichen Kriterien entwickelt werden, wie im ETS. Im ETS gibt es bereits eine Carbon-Leakage-Liste, in der Sektoren und Teilsektoren angeführt sind, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einem erheblichen Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt sind. Für die konkreten Beihilfesummen soll auch die Reduzierung der EEG-Umlage berücksichtigt und bei der konkreten Berechnung für die Unternehmen einbezogen werden. Für eine Kompensation müssen die Unternehmen außerdem ein Energiemanagementsystem nachweisen und ebenso, dass sie Maßnahmen zur CO2-Reduktion umsetzen.
Nach unserer Einschätzung darf bezweifelt werden, dass eine entsprechend komplizierte Regelung schon bis zum 31.12.2020 steht und rechtzeitig zum 1.1.2021 auch wirkt. Außerdem dürften bei dem oben beschriebenen Ansatz viele Unternehmen, die eigentlich schutzbedürftig sind, durch das Raster fallen. Viele Verbände, darunter auch der VEA, setzen sich deshalb dafür ein, dass zumindest für eine Übergangszeit das gesamte produzierende Gewerbe ausgenommen wird. Diese Übergangszeit sollte genutzt werden, um eine differenzierte Regelung mit der gebotenen Sorgfalt umzusetzen.
Mit diesem Thema hatte sich am Mittwoch, den 16.09.20 auch der Umweltausschuss des Bundestages befasst. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Viele weitere Infos rund um das Thema nationale CO2 Bepreisung finden Sie in unseren Fachvideos zum VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima. Den Link finden Sie hier.
Dort erläutern wir in 17 Fachvideos, was insbesondere auf Eigenerzeuger und BesAR-Unternehmen zukommt. Außerdem stellen wir Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.