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ÜNB stellen Berechnungstool zur Verfügung

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben auf ihrer gemeinsamen Internetseite Tools zur monatsweisen Berechnung der Überschusserlöse nach StromPBG zur Verfügung gestellt. Sie ermöglichen Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, welche der Überschusserlösabschöpfung unterliegen, erstmals eine Vorab-Ermittlung der Abschöpfungsbeträge im (voraussichtlich) für die Datenmeldung zu verwendenden Format.

Zum Berechnungstool der ÜNB gelangen Sie hier.

Dort findet sich zudem die Ankündigung, dass die ÜNB „ab“ April auf die Anlagenbetreiber zugehen und diese auffordern, sich im jeweiligen ÜNB-Portal zu registrieren bzw. erforderliche Klärungen mit den Verteilnetzbetreibern zu veranlassen. Die Datenmeldungen selbst sollen dagegen voraussichtlich erst ab Juni 2023 möglich sein.

Per Gesetz müssen die Datenmeldungen gegenüber dem regelverantwortlichen ÜNB für den ersten Abschöpfungszeitraum (01.12.2022 – 31.03.2023) bis zum 31. Juli 2023 erfolgt sein, erforderliche Zahlungen an den Anschlussnetzbetreiber bis zum 15. August 2023.

Details des Abschöpfungsprozesses und der für die Abwicklung gegenüber den ÜNB und Anschlussnetzbetreibern maßgeblichen Meldevorgänge, -formvorgaben und -fristen beschreiben die ÜNB auf ihrer gemeinsamen Internetseite hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Seit dem 1.1.2023 gilt der sog. Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer für im Wesentlichen privat genutzte PV-Anlagen kleiner 30 kWp. Bislang waren viele Fragen ungeklärt, was Lieferanten vor viele Zweifelsfragen stellte. Das BMF versucht nun, aufzuklären.

Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 1.1.2023 nach § 12 Abs. 3 UstG einem neuen sog. Nullsteuersatz.

Die Regelung sieht den Nullsteuersatz für die Lieferung von PV-Anlagen vor, die im Zusammenhang mit Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden erfolgt. Es besteht allerdings eine Erfüllungsfiktion, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Deshalb sollten auch Unternehmen, die Anlagen in dieser Größenordnung erwerben, stets prüfen, ob eine Begünstigung nach dem Nullsteuersatz in Betracht kommt.

Die Geltung des sog. Nullsteuersatzes bedeutet, dass bei dem leistenden Unternehmer – im Gegensatz zu einer Steuerbefreiung für eine Leistung – zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Der Nullsteuersatz kommt nur dem Betreiber der Anlage zugute, also typischerweise derjenigen Person, die als Betreiber im Marktstammdatenregister eingetragen ist oder einzutragen wäre (z.B. bei einer eintragungsfreien Inselanlage).

Nach § 12 Abs. 3 UstG gilt der Nullsteuersatz für die folgenden Leistungen:

  • Lieferung von Solarmodulen inkl. der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten,
  • der innergemeinschaftliche Erwerb der begünstigten Gegenstände;
  • die Einfuhr der begünstigten Teile,
  • die Installation der Anlagen und Speicher für die begünstigten Anlagen,
  • Lieferung von Speichern, die den erzeugten Strom speichern können, und erforderlichen Komponenten.

Bislang waren allerdings viele Einzelfragen in diesem Zusammenhang ungeklärt. Nachdem die Finanzverwaltung bereits am 26.1.2023 einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Klärung von Zweifelsfragen vorgelegt hatte, ist am 27.2.2023 die endgültige Fassung des BMF-Schreibens veröffentlicht worden.

Unter anderen findet sich hier nun eine Spezifikation, welche Leistungen und Komponenten vom Nullsteuersatz erfasst sind:


„Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.“

Ebenfalls äußert sich das BMF dazu, was unter die „wesentliche Komponenten“ einer PV-Anlage bzw. des Speichers fallen soll:


„Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Zu den wesentlichen Komponenten gehören jene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z. B.:

  • Wechselrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose),
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger, 
  • Backup-Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.


[…]Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage.“

Keine wesentlichen Komponenten sei „Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind.“ Allerdings seien diese dann umsatzsteuerbefreit, wenn sie im Wege einer sog. „einheitlichen Leistung“ mit der PV-Anlage geleistet werden.

Dabei äußert sich das BMF auch dazu, inwieweit Geschäftsmodelle, die das Vermieten sowie Leasing oder Mietkauf einer PV-Anlage vorsehen, unter den Nullsteuersatz fallen. Klargestellt wird, dass in jedem Fall eine laufende Betriebsführungsleistung abzugrenzen ist und nicht dem Nullsteuersatz zu unterfallen hat:


„Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Abschnittes 3.5 Abs. 5. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen. Der Nullsteuersatz findet keine Anwendung auf den Teil des Entgelts, der auf eigenständige Serviceleistungen entfällt wie z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadens-Versicherung.“

Darüber hinaus beschäftigt sich das Schreiben auch noch mit Installationsregelungen, Nachweisanforderungen, der Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG, dem Kriterium „Wohnzwecke“ sowie der Betreibereigenschaft.

Das Schreiben ist hier veröffentlicht.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Im Sommer 2022 hatte Deutschland eine grundlegende Novelle des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG 2023) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG 2023) beschlossen, pünktlich zum Inkrafttreten ist von der EU-Kommission die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregelungen des EU-Binnenmarktes festgestellt worden.

Das EEG 2023 und das WindSeeG 2023 sollen einen klaren Weg in Richtung einer treibhausgasneutralen Stromversorgung aufzeigen. Hierzu wurde das Ziel festgelegt, mindestens 80 % des Bruttostromverbrauchs bis 2030 aus erneuerbaren Energien zu gewinnen. Um dies zu erreichen, wurden Förderregelungen mit einer Gesamtmittelausstattung von 28 Mrd. Euro beschlossen, die zunächst unter beihilferechtlichem Vorbehalt standen. Die Prüfung der Europäischen Kommission richtete sich dabei erstmals nach den neuen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ (KUEBLL).

Die EU-Kommission hatte Ende Dezember 2022 die neuen deutschen Förderregelungen des EEG 2023 und der WindSeeG genehmigt, wodurch für Anlagenbetreiber Rechtssicherheit besteht – die neuen Förderregelungen dürfen wie geplant seit dem 1. Januar 2023 angewandt werden. Anfang Februar wurden bereits die ersten Ausschreibungen für Wind-Onshore und Solar-Aufdach mit den angehobenen Ausschreibungsmengen durchgeführt, die nächsten weiteren Gebotstermine finden Sie hier.

Plant Ihr Unternehmen neue PV-Anlagen, Windenergie-Anlagen oder Stromerzeugung aus Biomasse, lohnt sich also der Blick auf die neuen Förderregelungen als mögliche Zahlungen neben den Einnahmen aus einer Direktvermarktung.

Autorinnen: Aletta Gerst
                       Sarah Schönlau

Unsere Praxisthemen: Industrielle PV-Projekte, Projektierung von Ökologischen Gegenleistungen, Energieträgerwechsel (Fuel Switch), vom EnUG zum EnFG (energierechtliche Umlagen/Privilegien), Einkauf von grünem Strom (PPA´s) und neues, vierteljährliches Compliance-Update

Wir schwärmen immer noch von unserem 17. RGC-Kanzleiforum, das mit über 200 Vertretern energieintensiver Unternehmen am 9. September 2022 bei uns in Hannover stattgefunden hat. Die Wiedersehensfreude nach der Corona-Pause war groß, die Stimmung trotz des bedrückenden Themas der Energiekrise RGC-typisch locker/familiär, wir sind viele Praxistipps losgeworden und es gab ein – herzlichen Dank! – großartiges Feedback.

Viele Teilnehmer haben Themenwünsche für zukünftige Veranstaltungen an uns gerichtet und die Bitte geäußert, dass wir neben unseren Online-Veranstaltungen wieder vermehrt Live-Veranstaltungen in unser Programm aufnehmen. Das haben wir natürlich gern aufgegriffen und uns sofort an die Planung von Herbstveranstaltungen gemacht, die ab heute buchbar sind.

Viele Mandanten haben darüber hinaus das Bedürfnis geäußert, regelmäßig kurz und knapp über die praxisrelevanten Neuigkeiten aus dem Energie- und Klimarecht informiert zu werden, da es fast täglich, nicht mehr allein zu managende Neuregelungen gibt. Auch hierauf haben wir reagiert und starten ab dem 1. Januar 2023 mit unserem neuen Compliance Update Energie und Klima.

Hier der Überblick über unsere Herbstveranstaltungen mit den passenden Links für mehr Infos:

Seien Sie dabei. Es lohnt sich!

Ihr RGC-Team

Der für viele Unternehmen wirtschaftlich sehr bedeutende Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ist nach EU-Beihilferecht nur bis zum 31.12.2022 genehmigt. Mit dem sog. 3. Entlastungspaket hatte die Bundesregierung bereits angekündigt, diese Möglichkeit der Steuerentlastung für das produzierende Gewerbe um ein Jahr bis zum 31.12.2023 zu verlängern.

Mit dem sog. Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz – SpAVerlG wird dieses Vorhaben nun offensichtlich umgesetzt, wie der uns vorliegende Referentenentwurf des BMF vom 05.09.2022 zeigt. Der Gesetzgeber beschränkt sich im Referentenentwurf auf die Klarstellung, dass auch für das Antragsjahr 2023 der Nachweis zu erbringen ist, dass das antragstellende Unternehmen in 2023 ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 betrieben hat oder über eine EMAS-Registrierung verfügte. Demgegenüber soll es für das Kalenderjahr 2023 aber nicht mehr darauf ankommen, ob die mit der deutschen Wirtschaft vereinbarten nationalen Zielwerte für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht werden.

Bisher fehlt es an der Formulierung eines erwartbaren EU-beihilferechtlichen Wirksamkeitsvorbehalts; der Entwurf beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung der „Beachtung der Vorgaben des Unionsrechts“. Der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten – RGC wird darüber informieren.

Autor: Jens Nünemann

Heute Morgen hat der Bundestag das sog. Osterpaket, das Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land beschlossen. Weitere energierechtliche Neuerungen folgen in Kürze.

Die Ampelkoalition hält ihr Wort und beschließt kurz vor der Sommerpause die wohl weitgehendsten energierechtlichen Neuerungen der letzten Jahr(zehnt)e. Diese Neuerungen hatten es gerade auf den letzten Metern noch einmal in sich.

Genannt sei als Beispiel dafür das Energieumlagengesetz („EnUG“), in dem die EEG-Umlage zunächst einen „Dornröschenschlaf“ halten sollte. Nur zwei Tage vor der Abstimmung erhielt dieses Gesetz mit dem Energiefinanzierungsgesetz („EnFG“) einen neuen Namen und sieht jetzt doch das von der Industrie erhoffte „Aus“ der EEG-Umlage vor.

RGC arbeitet jetzt mit Hochdruck daran, die wichtigsten Infos für Ihr Unternehmen zusammenzustellen und für Sie aufzubereiten!

Autorinnen: Pia Weber
                       Annerieke Walter

Das Bundeskabinett verabschiedet mit dem Osterpaket die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten.

Am 6. April hat das Kabinett das sogenannte Osterpaket, die zentrale Gesetzesnovelle für die Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus, verabschiedet. Im Rahmen dieses Energiesofortmaßnahmenpakets wird der Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich beschleunigt, RGC berichtete hier. Bis 2035 soll Strom fast vollständig aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Ein Überblickspapier über die wesentlichen Inhalte des Osterpakets finden Sie hier.

Im nächsten Schritt wird das Osterpaket dem Deutschen Bundestag zugeleitet und geht dann in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren über. Die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zu den geplanten Änderungen finden Sie auf der Seite des BMWK.

Die Inhalte des Osterpakets sind für die energieintensive Industrie von allerhöchster Brisanz. Denn hier wird u.a. über die Zukunft der EEG-Umlage und damit einhergehender Privilegierungen entschieden.

Um einen Überblick über die geplanten Neuerungen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen unseren RGC-Fokus: „Das EnUG und die Zukunft der Energieumlagen – was müssen Unternehmen für künftige Privilegierungen tun?“ am 20. April 2022.

Prägnant und in 1,5 Stunden auf den Punkt gebracht stellen wir Ihnen die für Sie interessanten Änderungen auf Basis des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vor. Weitere Informationen zur Veranstaltung und Hinweise zur Buchung finden Sie hier.

Autorinnen: Annerieke Walter
                       Pia Weber

Das BMWK legt die wohl größte Beschleunigungsnovelle des EEG seit seinem Bestehen vor, will die meisten Energieumlagen im neuen Energie-Umlagen-Gesetz bündeln und bringt eine Vielzahl weiterer Gesetzesänderungen für Klimaschutzmaßnahmen auf den Weg.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Januar 2022 äußerst ambitionierte Klimaschutzsofortmaßnahmen angekündigt (unsere News dazu finden Sie hier). Diese Ankündigungen werden mit dem ersten Entwurf des sog. Osterpakets, das kürzlich veröffentlicht wurde, umgesetzt. Zu dem Entwurf geht es hier.

Die Inhalte des Osterpakets sind für die energieintensive Industrie höchst brisant. Zu den für unsere Mandantschaft wichtigsten Kernthemen werden wir schnellstmöglich Infoveranstaltungen anbieten. Erste ausgewählte Einzelheiten zum Gesetzespaket im Überblick:

  • Das EEG wird umfangreich geändert, um den Ausbau von EE-Anlagen zu beschleunigen. Damit sollen bis 2030 80 Prozent des Strombedarfs in Deutschland gedeckt werden. Dazu zählen die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Solaranlagen und die Förderung innovativer Konzepte im Zusammenhang mit Wasserstoff und Speichern.
  • Der EEG-Umlagemechanismus wird aus dem EEG entfernt, grundlegend geändert und in das neue Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt. In diesem Gesetz werden zukünftig auch die KWKG- und Offshoreumlagemechanismen geregelt.
  • Die EEG-Umlage soll zukünftig vollständig aus Haushaltsmitteln finanziert werden und als Strompreisbestandteil entfallen. Das bedeutet aber nicht, dass die EEG-Umlage komplett abgeschafft wird. Die Mechanismen des EnUG lassen es zu, dass die EEG-Umlage künftig wieder (anteilig) aufleben könnte. Für diesen Fall sollten Unternehmen, die auch nach dem geänderten Umlagemechanismus von ihr betroffen sein könnten, vorbereitet sein.
  • Die Besondere Ausgleichsregelung, die infolge der EEG-Haushaltsfinanzierung maßgeblich für die Reduzierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage sowie für den Fall, dass die EEG-Umlage wieder aufleben sollte, beantragt werden kann, wird ebenfalls in das EnUG überführt. Das Antragsverfahren wird angepasst.
  • Dazu sind im EnUG Vorgaben für künftige Messkonzepte und den EEG-Bestandsschutz enthalten. Für wen das Messkonzept erforderlich bleibt und welche Eigenerzeuger ihren EEG-Bestandsschutz vorsorglich bewahren sollten, erklären wir Ihnen in Kürze bei unseren geplanten Veranstaltungen.
  • Mit dem Osterpaket werden eine Vielzahl weiterer Vorgaben angepasst. Dazu zählen die Stromkennzeichnungsvorgaben, die Regelungen zu Herkunftsnachweisen und umfangreiche Anpassungen beispielsweise im KWKG, EnWG, der MaStRV und der EEV.

Autorinnen: Michelle Hoyer, LL.M.
                      Annerieke Walter

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

RGC beantwortet am 09.02.2022 Praxisfragen zu PV kurz und knapp in 1,5 Stunden

Wie hier berichtet, haben wir unser Veranstaltungsprogramm deutlich ausgeweitet, um den großen Informationsbedarf unserer Mandanten im Zusammenhang mit der industriellen CO2-Transformation und den neuen politischen Vorgaben zu decken.

Fast jeder unserer Mandanten denkt derzeit über die Errichtung von PV-Anlagen nach oder ist bereits in der konkreten Planungs- oder Umsetzungsphase. Zu den PV-Projekten erreichen uns täglich diverse Praxisfragen. Der Grund, weshalb wir unser Veranstaltungsjahr 09.02.2022 mit einem RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden starten.

In unserer Online-Veranstaltung beantworten wir Ihnen alle aus unserer Sicht wesentlichen Praxisfragen zu PV-Projekten. Wir behandeln insbesondere das Bau- und Genehmigungsrecht, den Einsatz von PV-Anlagen zur Eigenversorgung, die Optionen zur Förderung/Vermarktung von PV-Strom, die Steuerung der PV-Anlagen durch den Netzbetreiber sowie die notwendigen Vertragsgestaltungen. Zudem gehen wir natürlich auch auf Ihre individuellen Fragen ein, die Sie im Rahmen der Veranstaltung stellen können. Wir zeichnen unsere Veranstaltung auf, so dass Sie diese in unserer Mediathek jederzeit nochmals nacherleben können.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

1,5 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst