Kohleanlagenbetreiber: Fristablauf am 1.2.2021
Kohle-Anlagenbetreiber müssen bis zum 1.2.2021 die Angaben zu ihren Anlagen in der Liste der BNetzA prüfen.
Im Jahr 2020 wurde das Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz -KVBG) beschlossen (RGC berichtete). Ziel dieses Gesetzes ist es insbesondere, die Verstromung von Kohle in Deutschland bis spätestens Ende des Jahres 2038 schrittweise und möglichst stetig auf null zu reduzieren und dadurch Emissionen zu reduzieren.
Inzwischen hat die Bundesnetzagentur eine Liste mit allen erfassten Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen veröffentlicht.
Für alle erfassten Anlagenbetreiber läuft in Bezug auf diese Liste bald eine Frist ab: Bis 1.2.2021 haben sie Zeit, die Angaben zu ihrer Anlage auf dieser Liste, d. h. Name, Adresse, Hauptenergieträger, Nettonennleistung und Datum der Inbetriebnahme, zu prüfen. Sofern ihr Kraftwerk noch gar nicht aufgeführt ist oder Angaben nicht korrekt sind, besteht die Pflicht, die Angaben zu melden oder zu korrigieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist sogar bußgeldbewehrt.
Darüber hinaus besteht nur noch bis zum 1.2.2021 die Möglichkeit, eventuelle Investitionen in das Kraftwerk, die sich mit Blick auf die sog. Altersreihung auf das Datum der Inbetriebnahme auswirken, geltend zu machen und Dampfsammelschienenblöcke, die ein selbstständiges bzw. virtuelles Kraftwerk bilden, verbindlich gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Korrekturfrist wird die BNetzA die geänderten Daten der Anlagenbetreiber überprüfen. Im Anschluss nimmt sie die Reihung der Anlagen nach Datum der Inbetriebnahme vor, sog. Altersreihung. Am 1.7.2021 gibt sie dann die neue altersgereihte Kraftwerksliste bekannt. Diese ist dann die Grundlage für die gesetzliche Reduzierung durch Anordnung (also in Bezug auf die Anlagen, die nicht freiwillig aussteigen). Die Anordnungen sollen im Jahr 2027 beginnen.
Infos hier:
Verfahren Kohleausstieg allgemein
Formulare und Hinweise zur Altersreihung
Informationen zur Beihilferechtliche Genehmigung der Kohleausstiegsregeln