Weniger Digitalisierung bei neuen öffentlich zugänglichen Ladepunkten ab 1.1.23
Die Ladesäulenverordnung verschärft ihre Regelungen zur bargeldlosen Zahlung und setzt auf weniger Digitalisierung: Neue Ladesäulen dürfen ab 1.1.23 nicht mehr ausschließlich webbasierte Zahlungen vorsehen.
Die Ladesäulenverordnung regelt die Anforderungen an sog. öffentlich zugängliche Ladepunkte. Je nach Standort und dessen Beschränkung kann die LSV daher auch auf Ladepunkte auf den Betriebsgeländen von Industrieunternehmen eingreifen.
Die Änderung der LSV durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung“ war inhaltlich sehr umstritten. Ein Teil der Änderungen tritt zum 1.1.2023 und wird vielfach als Rückschritt im Hinblick auf die Digitalisierung begriffen:
Während bis zum 31.12.2022 unentgeltliche, Bargeld-, Karten- und App-Zahlungen alternativ umgesetzt werden konnten, soll für neue Ladepunkte ab dem 1.1.2023 die Zahlung per App nur noch in Kombination mit der Kartenzahlung möglich sein. Das bedeutet, dass alle Ladepunkte, die noch bis zum 31.12.2022 errichtet wurden, ausschließlich eine App-Variante anbieten dürfen. Ab Errichtungsdatum 1.1.2023 ist die zusätzliche Kartenzahlungsoption wieder Pflicht.
Darüber hinaus werden die Anforderungen an das kartenbasierte Zahlungssystem zum 1.1.2023 verschärft: Die Verordnungsbegründung (BR-Drs. 406/21, S. 21 f) verweist für die geforderte „erforderliche Authentifizierung“ auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). So müsse die Zahlmethode den Anforderungen von § 55 ZAG genügen, die der Umsetzung von Art. 97 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ((EU) 2015/2366, „Payment Service Directive II“) dient. Diese Regelungen verpflichten den Zahlungsdienstleister, eine sog. starke Kundenauthentifizierung insb. dann zu verlangen, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst. Insb. die Systeme von VISA und Mastercard sollen diesen Anforderungen genügen.
Des Weiteren muss die Zahlung nach der Änderung registrierungsfrei und kontaktlos erfolgen, was durch Karten gewährleistet wird, die die sog. NFC-(Near-Field-Communication) unterstützen.
Der Verordnungsgeber betont im Rahmen der Änderung außerdem, dass die Vorgaben § 270a BGB unberührt lassen: Es gilt also auch bei Bezahlvorgängen an der Ladesäule das sog. Surcharging-Verbot, also das Verbot, Entgelt für die Nutzung von bargeldlosen Zahlungsmitteln zu verlangen. Sofern es sich um Verbraucherverträge handele, müssten zudem die Anforderungen des § 312a Abs. 4 BGB eingehalten werden. Dieser sieht vor, dass eine Irreführung von Verbrauchern, insb. auch in Bezug auf zusätzliche Entgelte, verboten ist. Sollten zusätzliche Entgelte veranschlagt werden, so seien diese in jedem Fall auf die Kosten zu beschränken, die dem Unternehmen durch den Einsatz des Zahlungsmittels entstehen.
Für Unternehmen, die aktuell öffentlich zugängliche Ladesäulen bzw. -punkte installieren wollen, haben diese Änderungen insoweit Bedeutung, als sicherzustellen ist, dass bei einer Installation ab dem 1.1.2023 die neuen Anforderungen gelten. Dies gewinnt u.a. dann Bedeutung, wenn sich eine Bestellung verzögert hat, bei der eine frühere Installation geplant war.
Autorin: Dr. Franziska Lietz