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Das Bundeskabinett hat heute (02.11.22) über ein Soforthilfegesetz für Erdgas- und Fernwärmekunden beschlossen.

Gegenstand des Gesetzesentwurfs ist die einmalige Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten (sog. Soforthilfe Gas/Wärme).

Eine solche Einmalzahlung hatte die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme als erste von zwei Stufen sowohl in ihrem Zwischenbericht vom 10. Oktober 2022 (RGC berichtete) als auch in ihrem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2022 (RGC berichtete) empfohlen. Sie soll als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse (2. Stufe) dienen.


Erdgas

Der Kreis der Förderberechtigten ist nach der vorliegenden Formulierungshilfe im Hinblick auf den Erdgasverbrauch beschränkt:

Förderberechtigt sollen grundsätzlich alle Letztverbraucher von Erdgas sein,

  • die über Standard-Lastprofile (SLP) gemessen werden oder
  • zwar im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, aber deren Jahresverbrauch nicht über 1,5 Mio. kWh beträgt.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem erfasst,

  • Kunden, die das bezogene Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen und
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-/Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

Umgesetzt werden soll die Soforthilfe dadurch, dass zunächst die Abschlagszahlung im Dezember entfällt. Für die Endabrechnung soll die Entlastung dann auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet werden.


Achtung:
Betroffene RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh sollen die Entlastung nicht automatisch erhalten, sondern ihren Anspruch in Textform gegenüber ihrem Erdgaslieferanten geltend machen müssen.


Ausnahmen von der Förderung

Der Bezug von Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen soll von der Förderung ausgenommen werden, um die Gasverstromung nicht zusätzlich anzureizen. Allerdings bleibt noch vage, welche Anforderungen an einen „kommerziellen“ Betrieb gestellt werden. Hier gibt es gute Argumente, industrielle Eigenversorgungsanlagen jedenfalls teilweise auszunehmen. Dies nicht zuletzt, weil die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in ihrem Abschlussbericht für die Gaspreisbremse eine Förderung von Eigenversorgungs-KWK zulassen will, wenn die erzeugte Wärme für die Produktion erforderlich ist. Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre jedoch zu begrüßen.

Ebenfalls ausgenommen sind zugelassene Krankenhäuser. Diese sollen stattdessen einheitlich über die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen mitgefördert werden.

Wärme

Wärmekunden soll im Dezember ein Anspruch auf Erstattung – in der Regel in Höhe von 120 % des Septemberabschlags – gewährt werden. Auch von dieser Entlastung sollen Kunden ausgenommen werden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt (es sei denn, der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum/als Wohnungseigentümergesellschaft oder es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs).

Unter den folgenden Links finden Sie die

Bis zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen bleiben nur wenige Wochen Zeit. Der Gesetzesentwurf soll daher als Änderungsantrag an ein „fachfremdes“ Gesetz (ERP-Wirtschaftsplangesetz) angehängt und bereits am 10. November 2022 (abschließend!) im Bundestag beraten werden. Der Bundesrat soll sich plangemäß bereits am 11. November 2022 mit dem Entwurf befassen, so dass dieser noch Mitte November in Kraft treten könnte.

Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn


In der sechsten Folge des Klimarecht Podcast dreht sich alles um stromseitige Flexibilität. Christoph Gardlo von ESFORIN erklärt wie das geht – bei Industrie und Haushaltskunden.

In dieser Folge des RGC Klimarecht-Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Christoph Gardlo von ESFORIN (www.esforin.de) – aktuell nominiert für den deutschen Nachhaltigkeitspreis. Es geht darum, was stromseitige Flexibilität überhaupt ist und wie diese von der Industrie und Privaten bereitgestellt werden kann. Zudem geht es um die Frage, warum man mit Flexibilität nicht nur Geld verdienen, sondern auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann. Und – um den Bogen zum Recht und auch zur Gas-Seite zu schlagen – welche rechtlichen Hindernisse aktuell noch bestehen, um das bislang noch größtenteils ungenutzte Potential der Flexibilität in allen Sektoren künftig voll auszuschöpfen.

Hier reinhören: 

Oder reinschauen:

Ihr RGC-Team

Überprüfen Sie Ihre Posteingänge im VPS!

Unternehmen, die in 2022 BECV-Anträge gestellt haben, sollten ihre VPS-Postfächer prüfen, um keine Frist einer Sachverhaltsaufklärung der DEHSt zu verpassen.

Hintergrund: Die Carbon Leakage Verordnung (BECV) sieht die Möglichkeit der Beantragung einer Beihilfe für die aus dem nationalen Emissionshandel resultierenden BEHG-Kosten vor. Zur Vermeidung von Carbon Leakage, d.h. der Abwanderung von Unternehmen ins Ausland aufgrund der Kostenbelastung, sieht die BECV eine Kompensationsmöglichkeit in Form einer Beihilfebeantragung vor. Die von den BEHG-Kosten betroffenen Brennstoffe sind seit 2021 insbesondere Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel – ab 2023 werden weitere Brennstoffe mit BEHG-Kosten belastet.

Die erste Antragsphase für eine Beihilfegewährung endete zum 30. Juni 2022 in Bezug auf das Abrechnungsjahr 2021. Seit Ablauf der Antragsfrist war es still in der Virtuellen Poststelle (VPS), nun trudeln die ersten Sachverhaltsaufklärungen zu den gestellten Anträgen ein.

Die Kommunikation mit der DEHSt erfolgt dabei nur über das VPS. Antragstellende Unternehmen müssen regelmäßig ihr VPS-Postfach öffnen und die Nachrichten abrufen. Als Verfahrenserleichterung ermöglicht das VPS eine Verknüpfung mit dem E-Mail-Postfach. Denken Sie daran, diese Schnittstelle zu aktivieren, um keine Nachrichten der DEHSt zu verpassen.


Veranstaltungstipp:
Bei den BECV-Anträgen bahnen sich Änderungen an. So wird zukünftig die Umsetzung von ökologischen Gegenleistungen zur Antragsvoraussetzung. Wann diese Maßnahmen umzusetzen sind, welche Nachweise erforderlich sind und wie sich die BECV-Gegenleistungen mit den Gegenleistungen anderer Privilegien vertragen, beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien 9. November 2022 (online).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Sandra Horn

Nach ihrer Ankündigung aus der letzten Woche, die Gasumlage wieder abzuschaffen (RGC berichtete), hat die Bundesregierung Taten folgen lassen und erlässt eine „Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung“.


Kurz und knapp:

Die Gaspreisanpassungsverordnung wird rückwirkend zum 9. August 2022 aufgehoben, also zum Tag ihres ursprünglichen Inkrafttretens. In ihr war die Gasbeschaffungsumlage geregelt.


Im Detail:

In der auf § 26 EnSiG beruhenden Gaspreisanpassungsverordnung waren die finanziellen Ausgleichsansprüche der von Ausfällen russischer Gaslieferungen betroffenen Gasimporteure (insbesondere Uniper) gegen den Marktgebietsverantwortlichen THE (1. Stufe) und die Weitergabe der hierdurch bei THE anfallenden Kosten über die Erhebung der Gasbeschaffungsumlage von den Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. die Versorger / Lieferanten) (2. Stufe) geregelt. Beidem ist nun die (Rechts-)Grundlage entzogen.

Was bedeutet das für energieintensive Verbraucher?

Viele Versorger haben ihren Kunden die Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage über die mit ihnen geschlossenen Gaslieferverträge bereits schriftlich angekündigt (nicht hoheitlich geregelte 3. Stufe). Einer solchen Kostenweitergabe ist mit der Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung indirekt ebenfalls die Grundlage entzogen. Denn die angekündigten Kosten fallen beim Versorger (Bilanzkreisverantwortlicher) nun nicht an.


Aber Achtung:

Schriftlich vom Versorger angekündigte Preiserhöhungen fallen nicht automatisch weg. Sollte Ihr Gasversorger sich daher – soweit er Ihnen die Wälzung angekündigt hat – nicht bei Ihrem Unternehmen mit einer entsprechenden Korrektur melden, sollten Sie dort zumindest nachhaken. Ob darüber hinaus weitere Schritte erforderlich sind, hängt u.a. vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages und davon ab, ob der Versorger diesen mit der Ankündigung zur Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage auch angepasst hat.

Unabhängig davon, sollten Sie Ihre Oktoberrechnung besonders kritisch prüfen.

Hierbei gilt: Nur die Gasbeschaffungsumlage wurde nun rückwirkend wieder aufgehoben. Die ebenfalls neue Gasspeicherumlage entfällt ebenso wenig, wie die zeitgleich zum 1. Oktober wirksam werdenden Erhöhungen anderer schon länger bestehender Umlagen, wie der Bilanzierungsumlage (RGC berichtete).

Sollten Sie rechtliche Unterstützung im Umgang mit den neuen und alten Umlagen auf Gas und Strom benötigen, sprechen Sie uns gern an.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn
                       Pia Weber

Die Sicherheitsplattform Gas, auf der sich Unternehmen mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh registrieren müssen, ist jetzt online. Eine Registrierung muss bis zum 31.10.2022 erfolgen.

Bereits seit März 2021 hat die Bundesnetzagentur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Trading Hub Europe an dem Projekt Sicherheitsplattform Gas gearbeitet. Mit Blick auf eine mögliche Gasmangellage gewinnt es allerdings neue Brisanz.

Gestern ist nun die in § 1a Absatz 1 der Gassicherungsverordnung (GasSV) angelegte Sicherheitsplattform an den Start gegangen. Sie ist unter folgendem Link zugänglich: www.sicherheitsplattform-gas.de.

Die Bilanzkreisverantwortlichen und Endverbraucher mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh – also vor allem energieintensive Industrieunternehmen – sind nunmehr verpflichtet, sich innerhalb eines Monats, das heißt also in diesem Fall bis zum 31.10.2022, auf der Plattform zu registrieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Unsere Praxisthemen: Industrielle PV-Projekte, Projektierung von Ökologischen Gegenleistungen, Energieträgerwechsel (Fuel Switch), vom EnUG zum EnFG (energierechtliche Umlagen/Privilegien), Einkauf von grünem Strom (PPA´s) und neues, vierteljährliches Compliance-Update

Wir schwärmen immer noch von unserem 17. RGC-Kanzleiforum, das mit über 200 Vertretern energieintensiver Unternehmen am 9. September 2022 bei uns in Hannover stattgefunden hat. Die Wiedersehensfreude nach der Corona-Pause war groß, die Stimmung trotz des bedrückenden Themas der Energiekrise RGC-typisch locker/familiär, wir sind viele Praxistipps losgeworden und es gab ein – herzlichen Dank! – großartiges Feedback.

Viele Teilnehmer haben Themenwünsche für zukünftige Veranstaltungen an uns gerichtet und die Bitte geäußert, dass wir neben unseren Online-Veranstaltungen wieder vermehrt Live-Veranstaltungen in unser Programm aufnehmen. Das haben wir natürlich gern aufgegriffen und uns sofort an die Planung von Herbstveranstaltungen gemacht, die ab heute buchbar sind.

Viele Mandanten haben darüber hinaus das Bedürfnis geäußert, regelmäßig kurz und knapp über die praxisrelevanten Neuigkeiten aus dem Energie- und Klimarecht informiert zu werden, da es fast täglich, nicht mehr allein zu managende Neuregelungen gibt. Auch hierauf haben wir reagiert und starten ab dem 1. Januar 2023 mit unserem neuen Compliance Update Energie und Klima.

Hier der Überblick über unsere Herbstveranstaltungen mit den passenden Links für mehr Infos:

Seien Sie dabei. Es lohnt sich!

Ihr RGC-Team

Eine weitere Energieeinsparverordnung, mit der der Gasverbrauch angesichts einer drohenden Gasmangellage reduziert werden soll, wird zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Relevant ist diese insbesondere für Eigentümer von Gebäuden und für energieauditpflichtige Unternehmen.

Nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV), die seit dem 1. September 2022 für eine Dauer von sechs Monaten in Kraft ist, folgt ab dem 1. Oktober 2022 mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) eine weitere Verordnung mit Pflichten für Gebäudeeigentümer und diverse Unternehmen (RGC berichtete bereits hier und hier).

Besonders relevant für Unternehmen ist die in § 4 EnSimiMaV vorgesehene Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen. Die Pflicht betrifft solche Unternehmen, die zur Durchführung eines Energieaudits nach § 8 EDL-G verpflichtet sind bzw. über ein Energie- oder Umweltmanagement verfügen und die einen jährlichen Gesamtenergieverbrauch bezogen auf die letzten drei Jahre von mehr als 10 GWh haben.

Im Wesentlichen sind im Rahmen dieser Pflicht folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • In einem ersten Schritt sind alle wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit bzw. dem Energie- oder Umweltmanagementsystems zu identifizieren.
  • Es folgt eine Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der einzelnen Energieeffizienzmaßnahmen nach Maßgabe der EnSimiMaV.
  • Alle als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen sind innerhalb von 18 Monaten ab dem 1. Oktober 2022 umzusetzen.
  • Über die Umsetzung wirtschaftlich durchführbarer bzw. die Nichtumsetzung wirtschaftlich nicht durchführbarer Maßnahmen bedarf es einer Bestätigung, bspw. durch einen Zertifizierer.

Daneben enthält die EnSimiMaV weitere Pflichten für Gebäudeeigentümer, bspw. die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie die Pflicht zum hydraulischen Abgleich von Heizsystemen.

In seiner Sitzung vom 16. September 2022 hat der Bundesrat der EnSiMiMaV zugestimmt, sodass diese zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt. Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren.


Veranstaltungstipp
: Es stellt sich die Frage nach dem Zusammenspiel der Pflicht zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen nach der EnSimiMaV auf der einen Seite und dem Erfordernis der Durchführung von ökologischen Gegenleistungen im Rahmen diverser Privilegierungstatbeständen (insb. BECV, BesAR, Strompreiskompensation, Energiesteuer) auf der anderen Seite. Diese Frage beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien“ am 2. November 2022 (in Hannover) und am 9. November 2022 (online).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Yvonne Hanke
                       Lena Ziska

THE hat die Produktbeschreibung zum sog. „Gasauktionsmodell“ veröffentlicht. Es soll planmäßig zum 1. Oktober 2022 starten. Die Hoffnung, dass hiermit ein Modell geschaffen wird, das echte wirtschaftliche Anreize zur Einsparung von Gas bei energieintensiven Verbrauchern setzt, dürfte enttäuscht werden.

Das BMWK und die BNetzA hatten den Marktgebietsverantwortlichen für Gas – die Trading Hub Europe GmbH (kurz THE) – damit beauftragt, ein zusätzliches Regelenergieprodukt, das sog. Gasauktionsmodell, zu entwickeln. Große Letztverbraucher von Gas sollen hierüber die Möglichkeit erhalten, der THE „Abschaltpotenziale“ im Gasbereich anzubieten (RGC berichtete hier).

Nun hat THE die Produktparameter des neuen Regelenergieprodukts „Load Reduction“ (kurz LRD) auf ihrer Internetseite veröffentlicht und ermöglicht präqualifizierten Anbietern, Angebote abzugeben.

Energieintensive Unternehmen, die gehofft hatten, über diese Plattform einen kalkulierbaren Gegenwert für planbare Gaseinsparungen (z.B. im Rahmen von vorgezogenen Wartungsarbeiten an gasbetriebenen BHKW, verlängerten Betriebsferien oder zuletzt auch Kurzarbeit u.a.) erzielen zu können, werden in dieser Hoffnung voraussichtlich eher enttäuscht.

Zum einen können sich – wie schon länger bekannt – ausschließlich Bilanzkreisverantwortliche (das ist in der Regel der Versorger / Lieferant) präqualifizieren und Angebote einstellen. Wer Abschaltpotenziale einstellen will, muss also zumindest einen Vertrag mit seinem Versorger schließen, der alle Details (technisch und wirtschaftlich) regelt.

Ein stärkeres Hemmnis dürften aber die Anforderungen an die Bereitstellung des Lastpotenzials sein. Hier nur ein paar Beispiele aus der Produktbeschreibung der THE:
Die Stunde, in der THE das Angebot zur Lastreduktion abruft, um einen regionalen Engpass auszugleichen (ob und wann nicht vorhersehbar), gibt letztlich vor, welche physische Einsparung zu realisieren ist.

Die in dieser Stunde vom RLM-Kunden verbrauchte Leistung (konkret: „die an der bzw. den Referenzentnahmestelle/n gemessene Ausspeisemenge in der Stunde, in welcher der Abruf erfolgt“) bildet die Referenzmenge. Zu diesem ist eine Leistungsreduzierung für den angebotenen Zeitraum zu realisieren. Konkret muss „die Leistung ausgehend von der Referenzmenge in Höhe der (durch THE) abgerufenen Menge“ so reduziert werden, dass im Abrufzeitraum die Summe der tatsächlichen stündlichen Ausspeisung/en der Referenzentnahmestelle/n (Entnahmestelle des RLM-Kunden) die Differenz aus der Referenzmenge und der angebotenen Losgröße nicht überschreiten.

Und: Die Verbrauchsänderung, sprich die Leistungsreduzierung, darf erst zielgerichtet auf Grund des Abrufs erfolgen. Sie darf insbesondere nicht bereits zum Zeitpunkt des Abrufs „veranlasst gewesen sein“. Der Versorger / Bilanzkreisverantwortliche muss die gesamte Zeit weiter physisch einspeisen – so dass für das Netz die erforderliche Entlastung durch eine echte physische Gasverbrauchsreduzierung beim Letztverbraucher erzielt wird.

Dagegen ist es noch das kleinere Übel, dass auf Grund des Auktionsmodells auch nur derjenige im Ernstfall den Zuschlag erhält, der hierfür das günstigste Angebot gemacht hat.

Damit handelt es sich beim Gasauktionsmodell in erster Linie um ein marktliches Instrument, welches es THE ermöglicht, kurzfristige regionale Engpässe im Gasnetz zu verwalten. Auch das ist im Ernstfall wertvoll. Es stellt sich aber die Frage, inwieweit die weiterhin erforderlichen Gasverbrauchsreduzierungen in der Industrie hierdurch angereizt werden können.

Sollten Sie Interesse daran haben, sich Gasbezugseinsparungen vergüten zu lassen, schauen Sie in Ihren Gasliefervertrag, ob er das zulässt, und in § 50g EnWG und sprechen Sie mit Ihrem Versorger. Dieser ist in fast allen Fällen ohnehin einzubeziehen.

Industrieunternehmen sollten sich daher von der Nutzung des Gasauktionsmodells nicht allzu viel versprechen. Wir empfehlen, vorrangig zu prüfen, welche Flexibilitäten der konkrete Gasliefervertrag bietet (z.B. Rückgabe von Gasmengen an den Lieferanten zum Börsenpreis abzüglich Dienstleistungsgebühr/Aufwandspauschale o.ä.). Zu prüfen ist auch die Nutzung der neuen Flexibilisierungsmöglichkeiten aus § 50g EnWG: Dessen Absatz 1 setzt grundsätzlich Mindestabnahmeverpflichtungen außer Kraft und ermöglicht dem Unternehmen den Weiterverkauf nicht benötigter Mengen; Abs. 2 legt für Industriekunden mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 MWh/h sogar fest, dass der Lieferant nicht benötigte Mengen abzüglich einer Aufwandspauschale von 10 Prozent an der Börse zugunsten des Kunden verkaufen muss. In den meisten Fällen erscheint es insoweit stets ratsam, Gespräche mit dem Versorger aufzunehmen und sich über geeignete Flexibilisierungsmöglichkeiten abzustimmen.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Viele unserer Mandanten bitten uns um Hilfe, da sie bei der aktuellen Schlagzahl des Gesetzgebers den Überblick verlieren. Das haben wir zum Anlass genommen, unsere Compliance Updates neu aufzustellen. Wählen Sie zwischen dem exklusiven Compliance Update Individual oder dem unternehmensübergreifenden Compliance Update Group.

Bei beiden Varianten legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen die Topthemen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der anstehenden energierechtlichen Fristen ab. Kommen Sie an Bord!

Beide Compliance Update Varianten führen wir mit mindestens zwei Rechtsanwältinnen von RGC durch – zum jährlichen Pauschalpreis.

Compliance Update Individual

Die Termine unseres Compliance Update Individual finden einmal je Quartal unternehmensintern als individuelle Beratung mit unternehmensindividueller Schulung der Mitarbeiter statt. Das erste Quartal beginnen wir dabei mit einem Grundlagenworkshop, damit Sie alle energierechtlichen Pflichten auf dem Schirm haben. Aktuell halten wir Sie mit den nachfolgenden drei Update-Terminen.

Compliance Update Group

Im Compliance Update Group schulen wir Sie in derselben Taktung unternehmensübergreifend – profitieren Sie von dem gegenseitigen Austausch der teilnehmenden Industrieunternehmen. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier.

Die Compliance Updates können optional mit der Nutzung unserer RGC-Manager Web-Software verbunden werden. In dieser Software bilden wir alle energierechtlichen Änderungen und Pflichten mit sogenannten Checks ab. Teilnehmer, die die Software nutzen und einen Grundlagenworkshop durchgeführt haben, erhalten zu den Terminen auf Wunsch alle geänderten Konformitätschecks inklusive.

Gern schicken wir Ihnen weitere Infos. Melden Sie sich dazu bitte bei Annette Meister (meister@ritter-gent.de).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Annerieke Walter

Unsere Materialien von unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ stehen nun auch für alle diejenigen, die nicht teilnehmen konnten, zum Download zur Verfügung.

Am 8. und 9. September haben wir mit rund 200 Teilnehmern bei unserem 17. RGC-Kanzleiforum das Thema „Gas in der Krise“ diskutiert. Wir freuen uns noch immer sehr über die zahlreiche Teilnahme und die schöne Gelegenheit, einmal wieder mit unseren Mandanten persönlich ins Gespräch zu kommen.

Leider konnten jedoch nicht alle von Ihnen dabei sein. Aufgrund vielfacher Nachfrage möchten wir daher auch denjenigen Mandanten und Interessenten, die nicht teilnehmen konnten, unsere umfangreichen Präsentationsunterlagen zur Verfügung stellen. Diese können Sie unter folgenden Link zum Preis von 150 € exkl. USt. erwerben und für eigene Zwecke nutzen.

Ihr RGC-Team