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Der RGC-Aktuelles-Dienst verabschiedet sich in die Sommerpause. Der Herbst startet dann in guter Tradition mit unserem Kanzleiforum – diesmal mit dem Schwerpunkt „Gas in der Krise“!

Der RGC-Aktuelles-Dienst verabschiedet sich heute bis Ende August 2022 in die Sommerpause. In der Sommerpause wird es bei uns ruhiger werden, über die wichtigsten Themen, insbesondere rund um die Gaskrise, halten wir Sie dennoch informiert.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auf unser 17. RGC-Kanzleiforum am 08/09.09.2022 aufmerksam machen:

Schwerpunkt unseres diesjährigen Kanzleiforums ist, wie Sie Ihr Unternehmen bestmöglich durch die Energiekrise führen und mit welchen politischen und regulatorischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu rechnen ist. Näheres erfahren Sie hier.

Es freut uns ganz besonders, dass wir Sie in diesem Jahr wieder live empfangen können, denn wir haben Sie persönlich hier bei uns in Hannover schmerzlich vermisst. Natürlich darf hierbei unser traditionelles Come-Together am Vorabend mit Live-Musik, BBQ-Buffet & Drinks nicht fehlen. Denken Sie also daran, sich möglichst noch vor der Sommerpause hier anzumelden.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer 2022 und freuen uns auf eine spannende Veranstaltung mit Ihnen im September.

Ihr RGC-Team

Die 7.000-Std.-Regelung könnte im Falle eines Gasmangels bei einigen Industrieunternehmen gefährdet sein. Was dann gilt, könnte sich künftig aus einer Verordnung ergeben.

§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV regelt eine spezielle Rechtsgrundlage für die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes, die sog. 7000-Stunden-Regelung. Diese greift – grob gesagt – ein, wenn ein Unternehmen mehr als 10 GWh Strom verbraucht und 7000 Vollbenutzungsstunden überschreitet. Die Rechtsfolge ist eine Reduzierung des Netzentgeltes um rund 80%. Viele Industrieunternehmen nutzen diese Möglichkeit aktuell.

Sollte es zu einem Gasmangel kommen und damit die Produktion erheblich reduziert sein oder zum Erliegen kommen, könnte allerdings auch die Erfüllung der Voraussetzungen (sowohl die 10 GWh als auch die 7000 Vollbenutzungsstunden) für dieses Privileg seitens eines Industrieunternehmens gefährdet sein.

Im geänderten EnWG findet sich daher eine Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur, für diesen Fall Regelungen vorzusehen. Die BNetzA kann damit für Unternehmen für das Kalenderjahr 2022 per Festlegung unter bestimmten Umständen den § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV verlängern.

Dazu heißt es in § 118 Abs. 46 EnWG n.F.:


(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung besteht, sofern

  1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. September 2021 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist,
  2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im Kalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und
  3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen worden ist.


Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der Anspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen eines solchen individuellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021 abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorgeben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nachzuweisen haben.

Die neue Regelung wurde laut Gesetzesbegründung, S. 10, entsprechend § 32 Abs. 1 S. 1 und 2 StromNEV (Verlängerung der 7000-Stunden-Regelung in der Corona-Pandemie) geschaffen und wie folgt begründet:

„Hintergrund ist die Berechnungsmethodik der Jahresbenutzungsstunden im Zusammenhang mit individuellen Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 StromNEV, wonach sich die Benutzungsstunden als Quotient aus der Jahresleistungsspitze und dem Jahresverbrauch ergibt. Würde unterjährig im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland die Produktion atypisch reduziert werden, sänke bei einem Betroffenen unterjährig auch der Jahresverbrauch an Elektrizität, ohne dass dies noch Einfluss auf eine im Kalenderjahr bereits erreichte Spitzenlast haben kann. Dadurch würden rechnerisch atypisch auch die Jahresbenutzungsstunden sinken, ohne dass sich nachhaltig die grundsätzliche Struktur des Strombezugs geändert hat. Die Bemessung der Höhe der Netzentgelte nach den Grundsätzen einer Berechnung aufgrund des physikalischen Pfades bleibt unberührt. Die Neuregelung adressiert also vorsorglich die Situation, dass mit einem reduzierten Gasbezug im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland unter Umständen auch ein verringerter Stromverbrauch einhergehen könnte. Daher soll auch für diesen Sachverhalt eine Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2022 aufgenommen werden.“

Bislang liegt eine solche Festlegung der BNetzA nicht öffentlich, auch nicht im Entwurf, vor. Wir berichten an dieser Stelle weiter.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn


Die DUH hatte eine Klimaklage gegen das Unternehmen Daimler beim Landgericht Stuttgart eingereicht, das Gericht erklärte diese nun für zulässig.

Die DUH (Deutsche Umwelthilfe) bzw. die Einzelpersonen Barbara Metz, Sascha Müller-Kraenner und Jürgen Resch, hatten im September 2021, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Klinger, eine Klimaklage gegen das Unternehmen Daimler eingereicht. Sie fordern einen an den Klimawandel angepassten Umbau bzw. Anpassung des Geschäftsmodells des Autobauers. Kern der Forderung ist, dass der CO2-Ausstoß im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen und dem deutschen Klimaschutzgesetz (KSG) erheblich zu verringern sei.

Dazu soll das Unternehmen u.a. verpflichtet werden, bis zum Jahr 2030 den Verkauf von Verbrenner-Neuwagen zu beenden. Das Argument der Klimaschützer: Allein durch die im Jahr 2021 verkauften Autos sei das Unternehmen weltweit für den Ausstoß von 65,5 Millionen Tonnen CO2 verantwortlich gewesen.

Begründet wird dies mit einer individuellen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger. Die heute klimaschädlich emittierten Treibhausgase könnten nicht „zurückgenommen“ werden, sodass bereits jetzt Handlungsbedarf bestehe. Im Hinblick auf diese „intertemporale Schutzdimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ verweisen die Kläger auf die insoweit richtungsweisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

In der medial intensiv verfolgten mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Bernd Rzymann zunächst mitgeteilt, dass die Klage zulässig sei. Die Begründetheit soll das LG aber als problematisch eingeschätzt haben. Zuvorderst müsse der Gesetzgeber regeln, wann welche Fahrzeuge produziert werden dürften und welche Emissionsnormen hierfür gelten. Zudem äußerte das Gericht Zweifel an der Möglichkeit, bereits jetzt einen Individualschutz anzunehmen, da die Auswirkungen bzw. Verletzungen in der Zukunft noch nicht hinreichend konkretisiert seien.

Die vom Gericht geäußerten Zweifel sollen medialen Quellen zufolge zu einem Plus an der Börse für das Unternehmen geführt haben. Eine Entscheidung kündigte das Landgericht für den 13. September an.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

In der zweiten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast sprechen wir mit dem Unternehmen Biokohle Ladbergen darüber, was Biokohle ist und wie diese in der Industrie eingesetzt werden kann.

In der 2. Folge des RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Max Brinkhege, Dr. Götz Kröner und Andreas Breckweg vom Unternehmen „Biokohle Ladbergen“.

Es geht um die spannenden Fragen: Was ist eigentlich Biokohle? Warum braucht man für ihre Herstellung einen „Schnellkochtopf“? Und warum ist Biokohle auch für Industrieunternehmen interessant?

Spotify: Was ist Biokohle? – Interview mit Max Brinkhege, Dr. Götz Kröner und Andreas Breckweg von Biokohle Ladbergen – Der RGC Klimarecht Podcast | Podcast auf Spotify


Youtube:
Was ist Biokohle? – Interview mit Biokohle Ladbergen – YouTube

Ihr

RGC-Team

Nachdem der Bundestag die Mittel bereitgestellt hat, beginnt die Entwicklung eines Recyclinglabels auf Bundesebene. Produkte sollen zukünftig einen transparenten Hinweis enthalten, wie hoch ihr Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen ist.

Wenn es nach der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) geht, so ist die Kreislaufwirtschaft erst dann erreicht, wenn Produkte nicht mehr aus Primärrohstoffen, sondern nur noch aus sogenannten Sekundärrohstoffen oder Rezyklaten bestehen. Sekundärrohstoffe sind Rohstoffe, die durch Aufarbeitung – dem sogenannten Recycling – aus entsorgtem Material gewonnen werden. Ein Rezyklat ist ein Sekundärrohstoff, der beim Recycling von Kunststoffabfällen gewonnen wird. Von diesem Ziel ist die Bundesrepublik derzeit jedoch noch weit entfernt: Im Jahr 2019 lag der Anteil an Rezyklaten in der deutschen Kunststoffproduktion gerade einmal bei rund sieben Prozent. Der Anteil bei den Kunststoffverpackungen betrug nur knapp sechs Prozent.


600.000 Euro für die Entwicklung eines Recyclinglabels


Dies soll sich nun ändern: Nachdem der Haushaltsausschuss des Bundestages Mitte Mai 2022 eine Summe von 600.000 Euro zur Erstellung eines Recyclinglabels gebilligt hat, kann die Entwicklung des Labels beginnen. Mit dem dafür bereitgestellten Geld soll ein Konzept für die Erstellung und Ausgestaltung des Recyclinglabels finanziert werden. Zudem soll die Einführungsphase des Labels fachlich begleitet werden.


Ziel des Recyclinglabels

Zum einen soll das geplante Recyclinglabel für Verbraucher und Verbraucherinnen eine Hilfestellung bei der Kaufentscheidung darstellen: Durch klare und transparente Angaben zur Herstellung sollen sie zukünftig ohne Weiteres erkennen können, welche Produkte zu welchem Anteil aus recycelten Stoffen bestehen. Zum anderen sollen auch die öffentlichen Auftraggeber erreicht werden: Das Label soll es ihnen erleichtern, bei der Beschaffung den Produkten den Vorzug zu geben, die aus einem höheren Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen bestehen. Die Bundesregierung erhofft sich hiervon, dem Markt für Rezyklate und Sekundärrohstoffe einen Schub zu verschaffen.

Reaktionen auf die Maßnahme

Die Reaktionen auf die geplante Entwicklung des Labels fallen positiv aus. So begrüßt die DGAW den Start des Recyclinglabels ausdrücklich. Auch der Entsorgerverband BDE hält die Maßnahme der Bundesregierung für einen „wichtigen und notwendigen Schritt“.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Angela Dageförde


Die Durststrecke ist vorbei, endlich wieder ein RGC-Kanzleiforum live!

Und das wird allerhöchste Zeit. Denn einerseits haben wir Sie persönlich hier bei uns in Hannover schmerzlich vermisst. Und andererseits stehen Sie vor der Aufgabe, Ihr Unternehmen bestmöglich durch die Energiekrise zu führen, dies erst recht, nachdem gestern die 2. (Alarm-)Stufe des Gas-Notfallplans ausgerufen wurde. Dabei können Sie wie gewohnt auf schnelle und praxisorientierte Hilfe von RGC setzen. Auf unserem 17. RGC-Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 9. September 2022 in Hannover bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor!


Unsere Themen: 
mit welchen politischen und regulatorischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung  zu rechnen ist, Elektrifizierung mit Wind und PV, Überlegungen zur Gasautarkie, Transformation von industrieller Prozesswärme und Strategie/To Do´s der Industrie für das Worst-Case-Szenario.

Unsere externen Referenten: Lars Bobzien (Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, angefragt), Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne (Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoffwerk-Werkzeugbau), Eva Schreiner (VEA), Prof. Dr.-Ing. Richard Hanke-Rauschenbach (Leibniz Universität Hannover)
und Carsten Herber (K+S AG, angefragt).

Bei unseren Live-Kanzleiforen darf unser traditionelles Come-Together natürlich nicht fehlen. Füllen Sie mit uns am Vorabend unseres Kanzleiforums Ihre persönlichen Speicher bei Musik, BBQ-Buffet & Drinks im Acht & Siebzig auf. Musikalisch knüpfen wir an unsere Einweihungsparty in der Drostestraße an. Dort hat uns Robin Gierschik, ein aufstrebender Singer & Songwriter, absolut begeistert. Außerdem haben wir einen bekannten DJ engagiert.

Das Kanzleiforum ist Bestandteil unseres Klima-Netzwerks „RGC-Praxisforum Zukunft“. Für die Netzwerkmitglieder ist die Teilnahme an unserem Forum garantiert und wir kommen noch einmal gesondert auf Sie zu.

Alle anderen Interessenten sollten sich schnellstmöglich anmelden, da die Plätze begrenzt und erfahrungsgemäß sehr begehrt sind. Zur Anmeldung mit weiteren Informationen zur Veranstaltung geht es hier. Die Teilnahmegebühr haben wir auf den Selbstkostenpreis von 289,00 € zzgl. USt. begrenzt.

Im Tagungshotel ist ein Zimmerkontingent unter dem Stichwort „RITTER GENT COLLEGEN“ zu reduzierten Tarifen reserviert. Das Hotel bittet um Nutzung dieses Buchungsformulars.

Wir freuen uns auf ein Wiedersehen in Hannover!

Ihr RGC-Team


Da in Deutschland ein relevanter Teil der Stromerzeugung aus Erdgas erfolgt, stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen eigentlich auf dem Gasmangel basierende Mangellage im Strombereich hätte.

Mit dem Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetz zielt das BMWK ausdrücklich auf die Reduzierung des Gaseinsatzes zur Stromerzeugung ab (RGC berichtete). Zwar sollen zunehmend Kohlekraftwerke reaktiviert werden. Lücken in der Stromversorgung scheinen jedoch nicht ausgeschlossen, zumal viele Industrieunternehmen aktuell die Substitution von Erdgas durch Strom, bspw. zur Wärmeerzeugung, prüfen.

Uns stellt sich folglich zunehmend die Frage, welche rechtlichen Eckpunkte eigentlich bei einer Strommangellage gelten.

Hierzu ist zunächst einmal der Vergleich zur Situation im Erdgasbereich zu ziehen.

Zunächst dürfte netztechnisch die Regelung von Strom schneller und einfacher möglich sein. Strom ist darüber hinaus nur eingeschränkt speicherbar. Dafür ist die Informationslage im Strombereich, z.B. wegen des Marktstammdatenregisters, deutlich besser.

Die SOS-Verordnung gilt im Strombereich nicht, d.h. es ist auch nicht die Ausrufung von Frühwarn-, Alarm- oder Notfallstufe vorgesehen. Im Strombereich kommt es daher wesentlich auf das deutsche Recht an, das nur punktuell von EU-rechtlichen Vorschriften beeinflusst wird.

So liegt es im Grundsatz in der Hand des Netzbetreibers, Stromerzeuger und -verbraucher zu regeln. Dies findet seine Grundlage vornehmlich im § 13 Abs. 2 EnWG, der die sog. Zwangsmaßnahmen enthält, welche grundsätzlich – wenn sie rechtmäßig erfolgen – ohne Entschädigung erfolgen. Für die Regelung von Erzeugungsanlagen gelten ergänzend die Vorgaben des § 13a EnWG, der neue Redispatch 2.0, der aktuell gerade, nicht ohne die ein oder andere Startschwierigkeit (RGC berichtete), seinen Start in die Praxis vollzieht. Grundsätzlich steht dem Netzbetreiber damit ein umfassendes Handlungsrepertoire zur Verfügung, welches allerdings eher auf kurzfristige Schwankungen, z.B. durch fluktuierend einspeisende Erzeugungsanlagen ausgelegt ist.

Anders als im Gasbereich gilt hier allerdings keine Vorgabe zur Bevorzugung sog. geschützter Kunden, wie bspw. Haushaltskunden oder Krankenhäuser. Teilweise wird diese Vorgabe von den Behörden und Netzbetreibern jedoch in die Regelungen im Strombereich hineingelesen. Letzteres ist im Grunde auch sinnvoll, denn wenn ein Haushaltskunde mit dem ihm als geschütztem Kunden zustehenden Gas eine Heizung betreiben möchte, so bedarf es in den meisten Fällen auch Strom, der für die Anlagensteuerung erforderlich ist. Ansonsten wäre Heizen trotz Gas nicht möglich.

Ebenfalls nicht im Strombereich zu finden ist das im EnSiG für die Gasversorgung geregelte Preisanpassungsrecht des Versorgers. Die Preise – und die Möglichkeit von Preisanpassungen – für Stromlieferungen richten sich folglich nach dem allgemeinen Zivilrecht bzw. den Vereinbarungen im Energieliefervertrag.

Darüber hinaus gibt es aber auch im Strombereich die Möglichkeit zu hoheitlichen Eingriffen. Ähnlich der GasSV wurde auf Basis des EnSiG die EltSV (Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise – Elektrizitätssicherungsverordnung) geschaffen. Hier kann der sog. Lastverteiler z.B. Reduzierungen anordnen. Es gelten die Entschädigungsregelungen aus dem EnSiG nach § 11 (Enteignung) bzw. § 12 (sonstige Härte).

Ersichtlich ist das zur Verfügung stehende Repertoire im Strombereich daher ein anderes als im Gasbereich. Sollte es zu einer Reduzierung des Stromdargebots kommen und einige Verbraucher verzichten müssen, so ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ähnliche Kriterien wie im Gasbereich anzulegen sind. Auch für das Recht auf Strombezug wird es bspw. auf drohende Anlagen- und Umweltschäden sowie Relevanz des Gutes, Lieferketten oder Tierschutz ankommen. Nimmt die Bundesnetzagentur also entsprechende Anordnungen vor, so wird sie diese Aspekte, ebenso wie im Gasbereich zu berücksichtigen haben.

Es stellt sich daher auch bereits jetzt die Frage, da ein Strommangel nicht absolut fernliegend ist, ob eine Datenabfrage – ähnlich der für Gas durchgeführten – auch im Strombereich kurzfristig durchgeführt werden sollte, damit die für eine Entscheidung erforderlichen Informationen vorhanden sind. Nur so dürfte eine geeignete Vorbereitung transparenter und rechtskonformer Reduzierungsentscheidungen möglich sein.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

Mit der sehr wahrscheinlich kurzfristigen Ausrufung der sog. Alarmstufe drohen Preiserhöhungen im Gasbereich: Was sollen Industrieunternehmen hierbei beachten?

Mit der Novelle des EnSiG (RGC berichtete) besteht nunmehr ein gesetzlich geregeltes Preisanpassungsrecht für Gasversorger.

Das neue Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG setzt voraus, dass die Alarm- oder die Notfallstufe nach der SOS-Verordnung ausgerufen ist und zugleich die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt hat. Ist dies der Fall, haben die „hiervon betroffenen Energieversorgungsunternehmen“ entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden „auf ein angemessenes Niveau anzupassen“.

Mit der Zuspitzung der Gasversorgungslage in Deutschland wird die Ausrufung der Alarmstufe nach der Security-of-Supply-Verordnung immer wahrscheinlicher. Vielfach wird berichtet, dass dies schon in den nächsten Tagen passieren wird. Da die Ausrufung der Alarmstufe (neben der Feststellung einer Reduzierung der Gesamtgasimportmengen) die größte tatbestandliche Hürde eines Preisanpassungsrechtes ist, ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt viele Versorger versuchen werden, gegenüber ihren Kunden die Preise zu erhöhen.

In formeller Hinsicht ist eine Preisanpassung nur wirksam, wenn diese dem Kunden rechtzeitig vor Eintritt mitgeteilt und begründet wurde. Die Preisanpassung wird frühestens am Tag nach dem formell korrekten Zugang wirksam. Gegenüber Letztverbrauchern im Sinne des § 41 Abs. 5 EnWG beträgt die geltende Unterrichtungsfrist einheitlich eine Woche.


Inhaltlich
darf die Preiserhöhung nicht „unangemessen“ sein. D.h. es dürfen nur die Mehrkosten einer aufgrund der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen erforderlich werdenden Ersatzbeschaffung des an den konkreten Kunden zu liefernden Gases weitergegeben werden.

Jedenfalls wenn – wie wohl in aller Regel – das (sonst als Kunde unverzüglich auszuübende) Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt werden soll, raten wir dringend dazu, dem Preiserhöhungsbegehren zu widersprechen. Wir erwarten, dass die Preiserhöhungsbegehren qualitativ und inhaltlich sehr unterschiedlich ausfallen werden. Darauf kann man rechtssicher nur mit individuellen, rechtlich geprüften Widerspruchsschreiben reagieren. Hierbei ist zu prüfen, ob der Versorger die formellen Voraussetzungen (Frist und Form, d.h. insb. Begründung) eingehalten hat. Zudem muss der Versorger nach unserer Einschätzung alle tatbestandlichen Anforderungen des Preisanpassungsrechts, z.B. die Angemessenheit, nachweisen.


Die Zahlung des erhöhten Preisanteils
sollte nur mit einem qualifiziert formulierten Vorbehalt erfolgen, um eine Anerkennung der Preiserhöhung durch die Zahlung zu vermeiden und eine spätere Rückforderung bei möglicher Unwirksamkeit der Preisanpassung zu ermöglichen.

In allen diesen Fällen gilt, dass die Handlungsmöglichkeiten im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft und korrekt formuliert werden sollten. Bei Bedarf unterstützen wir Sie hierbei gern!

Außerdem beschäftigen wir uns mit all diesen To Do´s intensiv auf unserem 17. RGC-Kanzleiforum „Gas in der Krise“, das wir am 8. und 9. September 2022 live in Hannover veranstalten.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Wirtschaftsminister Robert Habeck hat in einer Pressemitteilung unter anderem die Einführung von Gasauktionen angekündigt, die ab dem Sommer stattfinden sollen. Worum geht es?

Es gibt derzeit viele aktuelle Entwicklungen zu der Frage, wie knappe Gasmengen im Falle einer Gasmangellage verteilt werden sollen.

Bis zum 16.5.2022 hatte die Bundesnetzagentur eine Datenabfrage bei Industriekunden mit einer Erdgas-Anschlusskapazität ab 10 MW im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage durchgeführt (RGC berichtete). In einem Schreiben vom 17.5.2022 hatte die BNetzA sodann angekündigt, dass diese Daten ab Herbst 2022 in der sog. Sicherheitsplattform Gas auf Grundlage des EnSiG gemanagt werden sollen. Bis dahin seien lediglich pauschale Reduzierungsentscheidungen möglich. Unsere Kritik an diesem Vorgehen war bislang, dass der Start einer solchen Verteilplattform erst im Herbst bei einer früheren Gasmangelsituation zu spät kommen könnte.

In einer Pressemitteilung vom 19.6.2022 hat das BMWK nun weitere Maßnahmen, begründet mit der weiteren Zuspitzung der Gasversorgungssituation, angekündigt. Der Gasverbrauch müsse weiter gesenkt werden, um für den Winter ausreichende Gasspeicherfüllstände zu gewährleisten. Hierzu werden die folgenden Maßnahmen angekündigt:

  • Reduzierung des Gaseinsatzes zur Stromerzeugung / Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetz

Der Entwurf eines Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetzes, der aktuell im parlamentarischen Verfahren ist, soll es u.a. ermöglichen, den Verbrauch von Gas zur Stromerzeugung zu sanktionieren oder sogar zu verbieten. Stattdessen sollen als Gasersatzreserve auf Abruf Kohlekraftwerke wieder verstärkt zum Einsatz kommen. Diese Gasersatz-Reserve soll befristet bis zum 31.03.2024 eingerichtet werden. Folge hiervon ist letztlich also eine Verzögerung des Kohleausstiegs. Zudem geht das Ministerium davon aus, dass durch die Reaktivierung von Kohlekraftwerken Gaskraftwerke aus dem Markt gedrängt werden.

Angekündigt wurde auch eine parallele Verordnung, mit der die Gasersatzreserve aktiviert werden soll, d.h. die die konkreten Modalitäten der Regulierung bzw. Sanktionierung vorgeben soll. Bislang enthalten die geplanten Regelungen noch keine ausdrückliche Herausnahme von Industrie-Eigenversorgungskraftwerken zur Strom- und Wärmeerzeugung, welche wir aber für dringend erforderlich halten, um nicht noch zusätzliche Risiken bezüglich der Versorgungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu erzeugen.

  • Einführung eines Gasauktionsmodells voraussichtlich im Sommer

Es soll ein Gasauktions-Modell an den Start gehen, welches Anreize zur Gaseinsparung für Industrieunternehmen schaffen soll, um das verfügbare Gas dann zum Einspeichern für mögliche Engpässe im Winter zu nutzen. Es sollen also diejenigen Unternehmen, die auf Gas freiwillig verzichten können, hierfür eine auf alle Verbraucher umgelegte Vergütung erhalten können. Dieser Mechanismus soll bereits im Sommer zur Verfügung stehen.

Zur genauen Ausgestaltung dieses Anreizmodells ist bislang noch wenig bekannt. Konkret soll ein Gas-Regelenergieprodukt geschaffen werden, welches an bestehende Regelenergieprodukte im Strommarkt angelehnt ist. Industriekunden sollen gemeinsam mit ihren Lieferanten auf freiwilliger Basis gegen eine rein arbeitspreisbasierte Vergütung ihren Verbrauch in Engpasssituationen reduzieren und Gas dem Markt zur Verfügung stellen können (sog. Demand-Side Management).

Wir begrüßen diesen Ansatz, denn unserer Ansicht nach sind marktbasierte Instrumente zum Umgang mit der Gasmangellage stets Zwangsmaßnahmen, wie bspw. Reduzierungsanordnungen vorzuziehen. Die Wirksamkeit wird allerdings stark von der konkreten Ausgestaltung abhängen.

  • Unterstützung der Einspeicherung durch die THE

Die THE als Haupt-Verantwortlicher nach dem novellierten EnWG für die Beschaffung von Gasmengen zur Einspeicherung soll weitere Kreditlinien zur Verfügung gestellt bekommen, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können.

Wir werden die Entwicklungen weiter für Sie verfolgen und an dieser Stelle regelmäßig dazu berichten.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke

In unserem brandneuen RGC-Podcast geht es nur um eins: Klimarecht. Wir wünschen viel Spaß beim Reinhören!

Unsere Video-Interviews unter dem Titel #RGCfragtnach kennen Sie ja bereits seit einigen Jahren. Wir haben uns überlegt, diese spannenden Inhalte für Sie nun auch im Podcast-Format auf Spotify zur Verfügung zu stellen.

In unserem RGC Klimarecht Podcast wird Rechtsanwältin Dr. Franziska Lietz künftig Interviews mit Experten und Mandanten führen sowie sonstige spannende Themen aus dem Klimarecht darstellen.

Die erste Folge mit Benedikt Gerber von eQuota zur THG-Quotenanrechnung für E-Flotten- und Ladesäulenbetreiber ist jetzt online.

Wir würden uns freuen, wenn Sie mal reinhören:

Der RGC Klimarecht Podcast | Podcast auf Spotify

Oder reinschauen:

Wie funktioniert die THG-Quotenanrechnung für E-Mobility? – Interview mit Benedikt Gerber von eQuota – YouTube.

Ihr

RGC-Team