Schlagwortarchiv für: Klima

Die deutsche Umwelthilfe (DHU) hat vor dem Landgericht Düsseldorf mit einer Klimaklage Erfolg: TotalEnergies habe Verbraucher mit irreführenden Werbeversprechen getäuscht.

Die DHU hatte eine Klimaklage gegen die TotalEnergies Wärme & Kraftstoff Deutschland GmbH erhoben. Inhaltlich richtete sich die Klage gegen irreführende Werbeversprechen auf Grundlage von Klimaschutzprojekten, bei denen die DUH die Glaubwürdigkeit unter mehreren Gesichtspunkten in Zweifel zog.

Konkret hatte die TotalEnergies angebotenes Heizöl als „klimaneutral“ bezeichnet. Hierzu wurde eine CO2-Kompensation auf Basis eines Waldschutzprojektes im Amazonasgebiet zugrunde gelegt. Belastbare Kausalitätszusammenhänge zwischen Waldschutzprojekten und konkreten Einsparungen von Treibhausgasen sind ohnehin oft nur schwer herzustellen. In diesem Fall kritisierte die DUH diverse Punkte, weshalb die Kompensation unglaubwürdig und damit die Werbung hiermit irreführend sei. So seien u.A. Falschangaben im Zusammenhang mit dem Projekt aufgedeckt worden. TotalEnergies gab beispielsweise an, dass 400 einheimischen Familien Landrechte durch das Projekt erteilt wurden, diese hatten die Familien jedoch schon vor Projektbeginn. Zudem sei zweifelhaft, ob überhaupt alle Treibhausgasemissionen bei der Kompensation berücksichtigt wurden, solche bei der Erdölgewinnung seien bspw. aus der Gesamtrechnung ausgeklammert worden.

Möglich sei die irreführende Werbung außerdem nur – so die DHU –, weil Landes- und Bundesregierung im Bereich keinen ausreichenden Verbraucherschutz betrieben.

Dies war erst das erste Verfahren zu Verbrauchertäuschungen durch Klimaneutralitätsversprechen. Es sind noch 15 weitere von der DUH eröffnete Rechtsverfahren wegen falscher Kompensationsversprechen und Verbrauchertäuschungen gegen verschiedene Unternehmen, u.A. aus den Branchen Flugreisen, Kraftstoffe, Lebensmittel und Kosmetika, offen.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der DHU.

Zum Thema Greenwashing bieten wir Ihnen übrigens auch ein aktuelles Online-Seminar an: Greenwashing für die Industrie, ja – aber richtig! am 24.5.23 von 10:00 -13:00 Uhr an. Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau
                       Lena Ziska

VW wird nicht verpflichtet, schon bis zum Jahr 2030 aus der Verbrennungsmotorenproduktion auszusteigen und/oder individuelle CO2-Einsparziele umzusetzen.

Wie wir hier berichtet hatten, wurden gegen VW „Klimaklagen“ eingereicht. Im Lichte des Shell-Urteils des Bezirksgerichts in Den Haag und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz wurden diese Gerichtsverfahren von Seiten der Industrie aufmerksam verfolgt. Beantragt wurde, dass VW schon zum Jahr 2030, also 5 Jahre früher als es in den Zielsetzungen der EU bisher (noch) vorgesehen ist, aus der Produktion von Verbrennungsmotoren aussteigen muss. Außerdem sollte VW verpflichtet werden, ihre CO2-Emissionen bis 2030 um 65 % im Vergleich zum Jahr 2018 zu senken.

Sowohl das LG Braunschweig (Az. 6 O 3931/21), als auch das LG Detmold (Az. 01 O 199/21) wiesen diese Klagen nun mit Urteilen vom 14.02.2023 bzw. 24.02.2023 ab. Die Entscheidungsgründe in den beiden Urteilen unterscheiden sich. Konsens besteht aber darin, dass sich VW mit seiner Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewege und keine Verpflichtungen zum Klimaschutz zu erfüllen habe, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Ähnliche Klagen scheiterten gegen Mercedes Benz vor dem LG Stuttgart (Az. 17 O 789/21, Urteil vom 13.09.2022) und gegen BMW vor dem LG München I (Az. 3 O 12581/21, Urteil vom 07.02.2023).

Unsere damalige Einschätzung, dass diese Klagen keinen Erfolg haben werden, war damit korrekt. Wir rechnen auch mit keinen anderen Ergebnissen in folgenden Instanzen.

Wir begrüßen es, wenn sich ein Unternehmen entscheidet, gesetzliche Klimavorgaben überzuerfüllen und wir unterstützen zahlreiche Unternehmen bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen täglich mit großem Einsatz und große Überzeugung. Eine Verurteilung zur Übererfüllung gesetzlicher Vorgaben ist mit dem Rechtsstaat jedoch nicht zu vereinbaren. Die Gesetze geben die von jedermann einzuhaltenden und zu beachtenden Leitlinien vor. Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen bei Einhaltung dieser Leitlinien keine Sanktionen, Risiken, Nachteile oder sonstige Verpflichtungen drohen. Anderenfalls würden die gesetzlichen Leitlinien ihre ordnende Wirkung und Funktion verlieren.

Außerdem ist es weder die Aufgabe der Unternehmen, noch der Gerichte, die Funktionalität der gesetzlichen Leitlinien zu hinterfragen. Dies ist die Aufgabe des Gesetzgebers, worauf das LG Stuttgart in seiner Entscheidung in dem oben angeführten Rechtsstreit gegen Mercedes Benz zutreffend hinweist. Allein der Gesetzgeber ist aufgerufen und nach unserer Ansicht auch den folgenden Generationen schuldig, die bestehenden Gesetze zu verschärfen, wenn die bisherigen gesetzlichen Leitlinien nicht genügen sollten, die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen.

Abschließend auch noch die Feststellung, dass wir – ebenfalls täglich – sehen, dass die Industrie ihre Verantwortung für das Klima sehr ernst nimmt und alle Unternehmen aus unserer Mandantschaft hierfür Maßnahmen ergreift und in die Transformation ihrer Unternehmen und eine klimaneutrale Zukunft massiv investieren.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Beschluss vom 27.09.2022, Az.: 1 BvR 2661/21

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG), der Windenergieanlagen in Waldgebieten ausnahmslos verbietet, mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar und daher nichtig ist.

Relevanz: Das BVerfG befasst sich in seinem Beschluss mit der verfassungsgemäßen Vereinbarkeit eines generellen Windrad-Verbotes in Wäldern.

Hintergrund: Die im Dezember 2020 geänderte Regelung in § 10 Abs. 1 S. 2 ThürWaldG verbietet ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen. Gegen diese Regelung hatten private Waldbesitzer:innen Verfassungsbeschwerde erhoben, da sie in dem Verbot einen ungerechtfertigten Eingriff in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht sahen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 S. 2 ThüWaldG aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Thüringen formell verfassungswidrig ist und somit ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentumsrecht vorliegt. Aus folgenden Gründen:

Eine Gesetzgebungszuständigkeit für das Waldrecht als eigene Rechtsmaterie regelt das GG nicht.

  • Das Verbot aus dem ThüWaldG ist dem Bodenrecht zuzuordnen, da es die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regelt und nicht auf spezifische Natur- und Landschaftsschutzbelange abzielt.
  • Für das Bodenrecht besteht nach dem GG sowohl eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, als auch der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Im Baugesetzbuch hat der Bund die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich festgelegt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Dadurch hat der Bund von seiner Kompetenz in Bezug auf das Bodenrecht Gebrauch gemacht, sodass in dieser Hinsicht kein Raum mehr für eine landesrechtliche Regelung bleibt (sog. Sperrwirkung).
  • Vorhaben zur Windenergienutzung sind aufgrund der Regelung im BauGB nach dem Willen des Bundesgesetzgebers insofern gegenüber anderen Vorhaben bevorzugt. Dies komme laut dem BVerfG durch die Neuregelung in § 2 EEG verstärkt zum Ausdruck, wonach die Errichtung und der Betrieb von EE-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
  • Zudem leistet der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels. Um das Klimaschutzziel zu wahren, müssen erhebliche weitere Anstrengungen der Treibhausgasreduktion unternommen werden, wozu insbesondere der Ausbau der Windkraftnutzung zählt.

Mit diesem Beschluss setzt das BVerfG ein weiteres deutliches Zeichen im Kontext des Klimaschutzzieles und führt die Rechtsprechung zum sog. Klimabeschluss aus dem Jahr 2021 (RGC berichtete) fort. Die Ansicht des BVerfG dürfte den Konflikt beim Bau von Windenergieanlagen in Wäldern juristisch entschärfen und relevant für solche Bundesländer sein, die ein ähnliches Pauschalverbot planen oder bereits umgesetzt haben.

Autorinnen: Jacqueline Rothkopf
                       Pia Weber

Während der 27. UN-Klimakonferenz wurden eine Vielzahl von Themen diskutiert und bereits einige Abkommen geschlossen (RGC berichtete). Nachdem die Konferenz nun mit zweitägiger Verlängerung am 20. November 2022 endete, ist es Zeit für ein Resümee.

Als große Errungenschaft der COP27 wurde der Fonds zur Abfederung von Verlusten und Schäden des Klimawandels geschaffen. Dies legt historisch erstmalig den Grundstein für einen Ausgleich zwischen Verursachern und Betroffenen von Klimaschäden. Die verletzlichsten Staaten sollen Ausgleichszahlungen erhalten für die Risiken und Folgen von Extremwetterereignissen wie Dürren, Stürme oder Fluten. Alle weiteren Details, wie die Zahlungssummen, -berechtigten und -verpflichteten sollen bei der COP28 im November 2023 in Dubai festgelegt werden. Bis dahin soll eine Arbeitsgruppe aus Industrie- und Entwicklungsländern an konkreten Empfehlungen arbeiten. Beteiligte Staaten sowie internationale Finanzinstitute und Nichtregierungsorganisationen sind aufgerufen, Anregungen und Ideen einzubringen.

Im Rahmen der Konferenz unterzeichneten Deutschland und weitere EU-Staaten mit Marokko die „Sustainable Electricity Transition Roadmap“. Durch diese sollen bis 2024 europäische und marokkanische Stromnetze direkt miteinander verbunden werden, um die Lieferung von Grünstrom aus Afrika zu erleichtern.

Nachdem das 1,5-Grad-Ziel während der Diskussionsrunden kurzzeitig ins Wanken geriet, konnte es schließlich in der Abschlusserklärung doch hochgehalten werden. Festgelegt wurde das Erreichen der weltweiten Treibhausgasneutralität bis 2050. Dafür sollen Finanzierungsinstrumente reformiert werden, um die Investitionsrisiken für Erneuerbare-Energien-Projekte zu senken. Zur Energiewende spricht der Bericht außerdem davon, die Kohleverbrennung weiter zu reduzieren. Ein Ausstieg bei Erdgas und Erdöl findet jedoch keine Erwähnung.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn


Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vorgestern Klage gegen die Bundesregierung und ihr Klimaschutz-Sofortprogramm vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben.

Am Montag, 5. September, hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH), vertreten durch Rechtsanwalt Remo Klinger, der bereits für eine Reihe von Klimaklagen im Auftrag der DUH verantwortlich zeichnet, Klage gegen das Klimaschutz-Sofortprogramm des Bundes erhoben.

Das Klimaschutz-Sofortprogramm, das Bundes-Verkehrsminister Wissing am 13. Juli 2022 vorgestellt hatte, verstoße gegen das Klimaschutzgesetz des Bundes: Nach dem Programm sollen in den Jahren zwischen 2022 und 2030 nicht wie geplant 271 Millionen Tonnen CO2 eingespart werden, sondern, wie die Bundesregierung selbst einräumte, lediglich 13 Millionen Tonnen.

Konkret fordert die DUH, dass ein neues und optimiertes Sofortprogramm erlassen werden müsse, welches nicht nur Versäumnisse des Vorjahres ausgleiche, sondern zukünftig erforderliche Reduzierungen konkret vorsehe. Diese könnten – so schlägt die DUH vor – bspw. ein Tempolimit von 100 km/h auf der Autobahn, 80 km/h außerorts und 30 km/h innerorts sein, die Einsparung klimaschädlicher Subventionen wie bspw. der Dienstwagenpauschale, eine von der Fahrleistung unabhängige Pkw-Maut oder eine CO2-basierte Neuzulassungssteuer beim Autokauf sei.

Fraglich ist nun insbesondere, ob das OVG die Klage aufgrund einer Klagebefugnis der DUH als zulässig erachtet und sich sodann inhaltlich mit den Angriffspunkten auseinandersetzen wird.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Ein Workshop, der sich für Ihr Unternehmen lohnen wird!

Wir haben eine neue Bundesregierung, die ihre ersten Entwürfe zu Energie- und Klimagesetzen vorgestellt hat. Die Energiepreise spielen im bisher unbekannten Maße verrückt. Die Spielregeln, nach denen die Wirtschaft ihre Versorgungskonzepte ausrichten muss, verändern sich hierdurch massiv. Dies gilt erst recht aufgrund der dramatischen geopolitischen Entwicklungen. Eine Gasmangellage ist nicht auszuschließen. Auf all diese Dinge müssen sich die Unternehmen vorbereiten!

In unserem Online-Workshop arbeiten wir für Sie die für die Wirtschaft wesentlichen Inhalte der nationalen Gesetzesvorhaben (inkl. des Entwurfs des neuen Energie-Umlage-Gesetzes) und aus dem Green Deal der EU auf, Marktexperten wagen Prognosen zu den Energiepreisen. Wir geben Ihnen zu den bevorstehenden Änderungen die üblichen RGC-Praxistipps und natürlich werden Mandanten von uns auch Einblicke in aktuelle Projekte geben. Zusätzlich haben wir ins Programm einen Beitrag zur Gasmangellage aufgenommen.

Hier unsere Themen:

  • Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm: Pläne und konkrete Gesetzesvorhaben der neuen Bundesregierung
  • Know-How zum nationalen CO2-Handel
  • Carbon Contracts of Difference als zentrales Instrument zur Transformation der Industrie 
  • Die Eigenerzeugung: Weiter ein Erfolgsrezept!
  • Praxisbericht: Industrieversorgung aus einem (ausgeförderten) Windpark 
  • Märkte: Wo gehen die Energiepreise hin?
  • Strategien zum Energieeinkauf in verrückten Zeiten
  • Potenzielle Gasmangellage: Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Veranstaltung finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

Wir freuen uns auf Sie!

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Praxiswissen Klimarecht für jedes Unternehmen zum Einstieg und zur Vertiefung – prägnant in 3 Stunden!

Jedes Industrieunternehmen muss sich auf den Weg in die Klimaneutralität machen und dabei eine täglich zunehmende Anzahl von Klimavorgaben beachten. Unsere RGC-Kompakt-Veranstaltung hat das Ziel, Ihnen kurz und knapp in 3 Stunden einen Überblick über die wichtigsten Rechtsquellen des Klimarechts zu geben. Der perfekte Einstieg für Industrieunternehmen jeder Größenordnung in diese vielschichtige Materie! Aber wegen unserer typischen RGC-Praxistipps werden auch Klima-Profis vieles mitnehmen.

Wir haben für Sie die internationalen Grundlagen vom Kyoto-Protokoll als Meilenstein der Klimapolitik über den European Green-Deal und das Fit-For-55-Paket genauso aufbereitet, wie das deutsche Klimarecht, bei dessen Darstellung wir die konkreten Pflichten für die deutsche Industrie im Rahmen des ETS, des BEHG, den Vorschriften zur Eindämmung klimaschädlicher Gase (z.B. F-Gas-VO) und die THG-Quote im Fokus haben. Als aktuellste Entwicklung berichten wir zum Klimaschutz-Sofortprogramm der Bundesregierung, das bis Ende 2022 abgeschlossen sein soll. Abgerundet wird dies mit einem Exkurs zur brandaktuellen Thematik der Klimaklagen.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

3 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Aletta Gerst

Lackmann, der führende Anbieter für Zählersystemtechnik, äußert sich in einem kostenfreien Video zu diesem Zukunftsthema.

Die Digitalisierung der Energiewende ist ein entscheidender Baustein, damit Deutschland seine Klimaziele erreichen kann. Um die Erzeuger und Verbraucher in zukünftigen intelligenten Energienetzen (Smart Grids) effizient und sicher steuern zu können, wird eine neue Infrastruktur ausgerollt. Das Herzstück ist das Smart Meter Gateway, welches die Sicherheit in der Fläche durchsetzen soll.

Unser Kooperationspartner, die Heinz Lackmann GmbH & Co. KG, hat sich in einer Veranstaltung zu diesem Zukunftsthema geäußert. Die Videoaufzeichnung hiervon können Sie nun kostenfrei in unserer Mediathek schauen.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

RGC beantwortet am 09.02.2022 Praxisfragen zu PV kurz und knapp in 1,5 Stunden

Wie hier berichtet, haben wir unser Veranstaltungsprogramm deutlich ausgeweitet, um den großen Informationsbedarf unserer Mandanten im Zusammenhang mit der industriellen CO2-Transformation und den neuen politischen Vorgaben zu decken.

Fast jeder unserer Mandanten denkt derzeit über die Errichtung von PV-Anlagen nach oder ist bereits in der konkreten Planungs- oder Umsetzungsphase. Zu den PV-Projekten erreichen uns täglich diverse Praxisfragen. Der Grund, weshalb wir unser Veranstaltungsjahr 09.02.2022 mit einem RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden starten.

In unserer Online-Veranstaltung beantworten wir Ihnen alle aus unserer Sicht wesentlichen Praxisfragen zu PV-Projekten. Wir behandeln insbesondere das Bau- und Genehmigungsrecht, den Einsatz von PV-Anlagen zur Eigenversorgung, die Optionen zur Förderung/Vermarktung von PV-Strom, die Steuerung der PV-Anlagen durch den Netzbetreiber sowie die notwendigen Vertragsgestaltungen. Zudem gehen wir natürlich auch auf Ihre individuellen Fragen ein, die Sie im Rahmen der Veranstaltung stellen können. Wir zeichnen unsere Veranstaltung auf, so dass Sie diese in unserer Mediathek jederzeit nochmals nacherleben können.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserem RGC-Fokus finden Sie in dem Veranstaltungskalender unserer RGC Manager App und in unserem RGC-Portal.

1,5 Stunden, die sich für Sie lohnen werden. Wir freuen uns auf Sie!

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Aletta Gerst

Bereits zu Beginn der Legislaturperiode sollen rechtliche und finanzielle Voraussetzungen für die Etablierung der Carbon Contracts for Difference geschaffen werden. Mit diesen Klimaschutzdifferenzverträgen sollen Mehrkosten von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren bis zur Marktdurchsetzung von staatlicher Seite übernommen werden.

Carbon Contracts for Difference (CCfD) wurden bereits im Vertrag der Ampelkoalition als Klimaschutzdifferenzverträge angekündigt. Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz werden sie als zentrales Instrument zur Unterstützung der Transformation in der Industrie“ in Richtung Klimaneutralität bezeichnet. Sie sollen vorwiegend die heimische Grundstoffindustrie schützen und die „Wirtschaftlichkeitslücke“ von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu den gängigen Verfahren schließen.

Grundsätzlich handelt es sich bei den CCfD um speziell auf die energieintensive Industrie zugeschnittene Differenzverträge, welche die Mehrkosten ausgleichen, die durch Umstellung der Produktionsverfahren auf treibhausgasneutrale Verfahren entstehen. Die Dotierung der Verträge orientiert sich am EUA-CO2-Preis. Solange die treibhausgasneutrale Produktion teurer ist als das gängige Produktionsverfahren, wird die Differenz durch staatliche Institutionen ausgeglichen. Sobald der CO2-Preis für die Produktionskosten mit dem gängigen Verfahren höher liegt, als die Mehrkosten des treibhausgasneutralen Verfahrens, wird die Differenz an den ehemaligen Fördergeber rückerstattet.

Es ist das erste Förderprogramm, dass auch operative Kosten berücksichtigt. Ziel der CCfD ist es, teurere, aber technisch funktionale klimaneutrale Prozesse für Unternehmen marktfähig zu machen, Risiken zu minimieren und die Investitionen in langlebige Anlagen der Industrie vorzuziehen. Für wasserstoffbasierte Technologien sollen CCfD oder Hydrogen-Contracts for Difference ebenfalls eingesetzt werden.


Auf was müssen Unternehmen achten?

CCfD sind nicht für energieeffizienzbezogene Maßnahmen heranzuziehen und gelten für verfahrenstechnische Umstellungen, die prozessbedingt anfallende Emissionen verhindern. Nach dem Eckpunktepapier des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) werden die CCfD branchenspezifisch ausgeschrieben, um eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu verhindern. Hierfür ist es von enormer Bedeutung, die derzeitigen spezifischen Produktionskosten z.B. in €/t Grundstoff zu bestimmen sowie die voraussichtlichen spezifischen Kosten nach der Umstellung auf klimaneutrale Verfahren. Hieraus können die CO2-Vermeidungskosten bestimmt werden, die für die Höhe der CCfD maßgeblich sind. Die Differenz zwischen den Vermeidungskosten und dem EUA-Preis ist der „Strike Price“ bzw. der Wert der CCfD. CCfD wurden noch nicht offiziell veröffentlicht und können bis dato nicht beantragt werden. Das Bundesministerium der Finanzen plante Juni 2021 allerdings bereits für 2022 ein Budget von 650 Mio.€ ein.

Wie kann GALLEHR+PARTNER® Ihnen behilflich sein?

Wir können bereits jetzt überprüfen, ob Ihr Unternehmen möglicherweise von den CCfD profitieren kann. Sollte dies der Fall sein, können Möglichkeiten der Dekarbonisierung erörtert, eine Bestandsanalyse durchgeführt und erste Berechnungen hinsichtlich aktueller und zukünftiger Kosten und Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden.

GALLEHR+PARTNER® hat sich mit dem Anspruch, Lotse für die Industrie in eine wettbewerbsfähige und klimafreundliche Zukunft zu sein, als ein führender Anbieter von Klimaschutz-, Energieeffizienz- und nachhaltigen Energiebeschaffungs-Dienstleistungen etablieren können. Der Kundenstamm der Gallehr Sustainable Risk Management GmbH umfasst eine Vielzahl national und international renommierter, auch börsennotierter Unternehmen, vornehmlich aus dem Industrie-, Energieversorger-, Agrar- und Flugverkehrsbereich. Wir sind seit 2007 am Markt tätig und konnten unser Know-how mittels unserer erfahrenen, mittlerweile 25 Berater und Experten, sowie unserer Kooperationspartner bereits bei mehr als 150 Unternehmen erfolgreich einbringen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter www.gallehr.de.
Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an. 

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die  Gallehr Sustainable Risk Management GmbH, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Sebastian Gallehr