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Bereits zu Beginn der Legislaturperiode sollen rechtliche und finanzielle Voraussetzungen für die Etablierung der Carbon Contracts for Difference geschaffen werden. Mit diesen Klimaschutzdifferenzverträgen sollen Mehrkosten von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren bis zur Marktdurchsetzung von staatlicher Seite übernommen werden.

Carbon Contracts for Difference (CCfD) wurden bereits im Vertrag der Ampelkoalition als Klimaschutzdifferenzverträge angekündigt. Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz werden sie als zentrales Instrument zur Unterstützung der Transformation in der Industrie“ in Richtung Klimaneutralität bezeichnet. Sie sollen vorwiegend die heimische Grundstoffindustrie schützen und die „Wirtschaftlichkeitslücke“ von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu den gängigen Verfahren schließen.

Grundsätzlich handelt es sich bei den CCfD um speziell auf die energieintensive Industrie zugeschnittene Differenzverträge, welche die Mehrkosten ausgleichen, die durch Umstellung der Produktionsverfahren auf treibhausgasneutrale Verfahren entstehen. Die Dotierung der Verträge orientiert sich am EUA-CO2-Preis. Solange die treibhausgasneutrale Produktion teurer ist als das gängige Produktionsverfahren, wird die Differenz durch staatliche Institutionen ausgeglichen. Sobald der CO2-Preis für die Produktionskosten mit dem gängigen Verfahren höher liegt, als die Mehrkosten des treibhausgasneutralen Verfahrens, wird die Differenz an den ehemaligen Fördergeber rückerstattet.

Es ist das erste Förderprogramm, dass auch operative Kosten berücksichtigt. Ziel der CCfD ist es, teurere, aber technisch funktionale klimaneutrale Prozesse für Unternehmen marktfähig zu machen, Risiken zu minimieren und die Investitionen in langlebige Anlagen der Industrie vorzuziehen. Für wasserstoffbasierte Technologien sollen CCfD oder Hydrogen-Contracts for Difference ebenfalls eingesetzt werden.


Auf was müssen Unternehmen achten?

CCfD sind nicht für energieeffizienzbezogene Maßnahmen heranzuziehen und gelten für verfahrenstechnische Umstellungen, die prozessbedingt anfallende Emissionen verhindern. Nach dem Eckpunktepapier des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) werden die CCfD branchenspezifisch ausgeschrieben, um eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu verhindern. Hierfür ist es von enormer Bedeutung, die derzeitigen spezifischen Produktionskosten z.B. in €/t Grundstoff zu bestimmen sowie die voraussichtlichen spezifischen Kosten nach der Umstellung auf klimaneutrale Verfahren. Hieraus können die CO2-Vermeidungskosten bestimmt werden, die für die Höhe der CCfD maßgeblich sind. Die Differenz zwischen den Vermeidungskosten und dem EUA-Preis ist der „Strike Price“ bzw. der Wert der CCfD. CCfD wurden noch nicht offiziell veröffentlicht und können bis dato nicht beantragt werden. Das Bundesministerium der Finanzen plante Juni 2021 allerdings bereits für 2022 ein Budget von 650 Mio.€ ein.

Wie kann GALLEHR+PARTNER® Ihnen behilflich sein?

Wir können bereits jetzt überprüfen, ob Ihr Unternehmen möglicherweise von den CCfD profitieren kann. Sollte dies der Fall sein, können Möglichkeiten der Dekarbonisierung erörtert, eine Bestandsanalyse durchgeführt und erste Berechnungen hinsichtlich aktueller und zukünftiger Kosten und Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden.

GALLEHR+PARTNER® hat sich mit dem Anspruch, Lotse für die Industrie in eine wettbewerbsfähige und klimafreundliche Zukunft zu sein, als ein führender Anbieter von Klimaschutz-, Energieeffizienz- und nachhaltigen Energiebeschaffungs-Dienstleistungen etablieren können. Der Kundenstamm der Gallehr Sustainable Risk Management GmbH umfasst eine Vielzahl national und international renommierter, auch börsennotierter Unternehmen, vornehmlich aus dem Industrie-, Energieversorger-, Agrar- und Flugverkehrsbereich. Wir sind seit 2007 am Markt tätig und konnten unser Know-how mittels unserer erfahrenen, mittlerweile 25 Berater und Experten, sowie unserer Kooperationspartner bereits bei mehr als 150 Unternehmen erfolgreich einbringen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter www.gallehr.de.
Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an. 

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die  Gallehr Sustainable Risk Management GmbH, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Sebastian Gallehr

„Praxiswissen PV in 1,5 h“, „Klimarecht kompakt für die Industrie“ und „Die neuen Spielregeln durch Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogamm, Green Deal und Märkte“

Das Jahr 2022 wird als eines der Jahre mit den meisten energie- und klimarechtlichen Änderungen in die Geschichtsbücher eingehen. Unsere Mandanten sind einem noch nie dagewesenen CO2-Transformationsdruck ausgesetzt. Der Informationsbedarf ist immens. Wir reagieren hierauf mit einem deutlich ausgebauten Angebot für Praxisworkshops.

Wir starten wie folgt:

  • 09.02.2022 RGC-Fokus: Praxiswissen für industrielle PV-Projekte in 1,5 Stunden
    Viele unserer Industriemandanten möchten ihr Versorgungskonzept durch eine PV-Anlage ergänzen. Hierbei stellen sich eine ganze Reihe von Praxisfragen. Diese beantworten wir als RGC-Fokus prägnant in 1,5 Stunden.
  • 24.02.2022 Klimarecht kompakt für die Industrie (3 Stunden)

    Jedes Industrieunternehmen muss sich auf den Weg in die Klimaneutralität machen und dabei eine täglich zunehmende Anzahl von Klimavorgaben beachten. Unsere RGC-Kompakt-Veranstaltung hat das Ziel, Ihnen kurz und knapp in 3 Stunden einen Überblick über die wichtigsten Rechtsquellen des Klimarechts zu geben. Der perfekte Einstieg für Industrieunternehmen jeder Größenordnung in diese vielschichtige Materie!

  • 15.03.2022 Koalitionsvertrag, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima! (Tagesveranstaltung)

    Wir haben eine neue Bundesregierung und die Energiepreise spielen im bisher unbekannten Maße verrückt. Die Spielregeln, nach denen die Wirtschaft ihre Versorgungskonzepte ausrichten muss, verändern sich massiv. Hierauf muss sich jedes Unternehmen vorbereiten!
    In unserem Online-Workshop arbeiten wir für Sie die für die Wirtschaft wesentlichen Inhalte des Koalitionsvertrages und aus dem Green Deal der EU auf, Marktexperten wagen Prognosen zu den Energiepreisen, wir geben Ihnen zu den bevorstehenden Änderungen die üblichen RGC-Praxistipps und natürlich werden Mandanten von uns auch Einblicke in aktuelle Projekte geben.

    Bei dieser Veranstaltung handelt es sich um die erste Veranstaltung unseres RGC-Klimanetzwerks in 2022.

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Seien Sie dabei. Es lohnt sich!

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz

Der Begriff der „Lieferkette“ nach dem LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) ist sehr weitreichend. Grund genug, einmal genauer hinzuschauen, in welche Bereiche die neuen Sorgfaltspflichten künftig reichen könnten.

Noch ist das LkSG nicht in Kraft. Erst ab 2023 müssen Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmern dessen Pflichten erfüllen, ab 2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern erfasst.

Da die Einhaltung der Pflichten von den Unternehmen aber in den meisten Fällen nicht ad hoc, sondern nur mit ausreichendem Vorlauf zu bewerkstelligen ist, insbesondere zwecks Einordnung und Bewertung der beim Unternehmen bestehenden Lieferkettensachverhalte, werden wir uns bereits in diesem Jahr einige für unsere Mandanten besonders relevante Punkte genauer anschauen.

– Betrachtung des Lebenszyklus vor dem Recycling bei Sekundärrohstoffen:

In der Praxis wurde bereits die Frage aufgeworfen, wie weit die Pflichten des LkSG reichen, wenn ein Unternehmen Rezyklate zur Herstellung von Produkten einsetzt. Dies können bspw. Glasbruch aus Altglas, Aluminiumschrott, Altpapier oder Alt-Textilien sein.

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 LkSG gilt folgendes: Die Lieferkette „bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens“. Sie „umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung von Rohstoffen bis zu der Lieferung an einen Endkunden“. Die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/28649, besagt insoweit: „Erfasst wird dabei auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die erforderlich für die Produkterstellung ist, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren. Zu der Erbringung einer Dienstleistung gehört auch jede Form von Finanzdienstleistung.“ Es ist also auszugehen, dass alles in den gesetzlich definierten Bereich der Lieferkette fällt, was entweder Bestandteil des Endproduktes wird oder im Herstellungsprozess eine Rolle spielt.

Werden Rohstoffe eingesetzt, die durch die Sammlung von Abfällen bzw. Schrott gewonnen werden, gilt grundsätzlich keine Bereichsausnahme. Das bedeutet: nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes müssten die Sorgfaltspflichten also auch bis zum Ursprungsrohstoff – also z.B. bis zur Gewinnung des dann später als Schrott aufgekauften Aluminiums – reichen. Dies wird aber in der Regel praktisch nicht machbar sein.

Eine geeignete Grenze findet sich zwar nicht im Rahmen der Definition der Lieferkette, aber bei der Bestimmung der Sorgfaltspflicht. Geeignet ist hier ein Rückgriff auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 LkSG (dem „Einflussvermögen des Unternehmens“). Hierzu ist auch in der Ausschussempfehlung BT-Drs. 19/30505 zu lesen: „Klar ist dabei: von keinem Unternehmen darf etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches verlangt werden. […] Faktisch Unmögliches heißt etwa, dass ein Unternehmen aufgrund fehlender Einflussmöglichkeit (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2) an seine Grenze stößt. Ein Beispiel ist, dass ein Unternehmen – trotz angemessenen Bemühens – den Ursprung eines in seinem Produkt verarbeiteten Rohstoffs nicht zurückverfolgen kann, etwa, weil der Rohstoff nur über internationale Rohstoffbörsen bezogen werden konnte.“

Aber die Ausschussempfehlung stellt auch gleich klar, dass dies kein Freibrief sein soll: Besteht die Möglichkeit, auch diesen Teil der Lieferkette zu erfassen, muss dies auch erfolgen: „Ein pauschaler Ausschluss der Rückverfolgbarkeit von Rohstofflieferketten wäre jedoch vor dem Hintergrund sich stets weiter entwickelnder technischer, insbesondere computergestützter Möglichkeiten (z. B. der Einsatz von Blockchain-Technologie) verfehlt.“

Im Ergebnis wird daher in vielen Konstellationen bei dem Einsatz von Sekundärrohstoffen bzw. Rezyklaten bei den Sorgfaltspflichten eine Grenze gezogen werden können, die erst beim Recyclingprozess beginnt. Insoweit kann hier eine Anlehnung an Art. 7 Abs. 4 der KonfliktmineralienVO in Betracht gezogen werden.

– Betrachtung der Klimaschädlichkeit von Tätigkeiten, z.B. im Rahmen der Produktion:

Ähnliche Fragen wie hinsichtlich Sekundärrohstoffen werden sich zukünftig auch im Hinblick auf Klimarisiken stellen. Diese sind zwar aktuell noch nicht Gegenstand des deutschen Lieferkettengesetzes. Das EU-Parlament hat allerdings bereits im März 2021 einen Regelungsvorschlag vorgelegt, der deutlich weiter geht, als das deutsche Lieferkettengesetz. Insbesondere sollen dort deutlich mehr Umweltrisiken, wie bspw. Klimarisiken, erfasst sein. Dieser Regelungsvorschlag spricht zudem von Ansprüchen Privater sowie von Importverboten bei Produkten aus Zwangsarbeit und soll auch kleine Unternehmen erfassen können.

Ein daraus folgender Richtlinienvorschlag – zunächst für Mitte 2021 angekündigt – verzögert sich aktuell, da die Federführung für diese Gesetzesinitiative neu aufgeteilt wurde. Darüber hinaus wurde die Kommission vom Ausschuss für Normenkontrolle zu Nachbesserungen aufgefordert.

Sollten sich jedoch so weit reichende Lieferkettenpflichten mit Bezug auf sämtliche Klimarisiken künftig realisieren, werden wir uns vielleicht auch fragen müssen: Wird die Lieferkettenregulierung künftig auch Einfluss nehmen auf das Energieversorgungskonzept von Industrieunternehmen, ihrer Zulieferer und Dienstleister?

Wir werden die Entwicklungen rund um die Pflichten nach dem Lieferkettengesetz und die entsprechende EU-Gesetzgebung für Sie weiterverfolgen.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Kurzanalyse des Koalitionsvertrages der neuen Ampel-Regierung zur Klimapolitik: Stagnation oder Fortschritt?

Es ist soweit: Die Führungen der Ampel-Parteien haben vergangenen Mittwoch ihren Koalitionsvertrag vorgestellt. Er trägt den Titel: „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“.

Wie der Titel schon klarstellt, werden Nachhaltigkeit und Klimaschutz in dem Vertrag großgeschrieben. Deutschland soll unter anderem auf den 1,5-Grad-Pfad hinsichtlich der Reduktion der Treibhausgas-Emissionen kommen. Er orientiert sich in der Energie- und Klimapolitik stark an den europäischen Vorgaben und den aktuellen Vorschlägen der EU-Kommission. Der Abschnitt des Vertrages wird mit den Worten eingeleitet, welche herausragende Rolle die Industrie und Exportwirtschaft unter den schweren Bedingungen der Corona-Pandemie, des demographischen Wandels, der digitalen Transformation und der Dekarbonisierung zur Einhaltung des 1,5-Grad-Pfades einnimmt.

Der Koalitionsvertrag beendet zudem die Epoche der EEG-Umlage. Diese soll ab dem 1. Januar 2023 wegfallen. Die neue Epoche prägen die CO2-Preise. Sie sind das wesentliche Steuerungselement zur Reduktion der CO2-Emissionen.

Im Einzelnen enthält der Koalitionsvertrag zum Thema Klima-, Energie- und Transformationen folgende Bestimmungen und Zielsetzungen:

  • Die Regierung will das Klimaschutzgesetz bis 2022 weiterentwickeln und gleichzeitig ein Klimaschutzsofortprogramm auf den Weg bringen.
  • Für das Erreichen der Klimaziele bedarf es massiver Anstrengungen in allen Sektoren (Gebäude, Verkehr, Industrie, Energie, Landwirtschaft).
  • Der Beitrag der erneuerbaren Energien soll durch einen Anteil am Bruttostromverbrauch von 80 Prozent – anstelle bisher geplanter 65 Prozent – bis 2030 massiv ansteigen.
  • Um das Ziel, den PV-Strom bis 2030 auf 200 GW auszubauen, zu erreichen, wurde unter anderem eine Solarpflicht für gewerbliche Neubauten angekündigt, für private Projekt „soll es die Regel werden“.
  • Für Windkraft soll ein Anteil von zwei Prozent der jeweiligen Landesflächen ausgewiesen werden
  • Offshore-Windparks sollen bis 2025 auf 70 GW ausgebaut werden.
  • Zulassungsverfahren, wie die Umrüstung bestehender Windparks, sollen beschleunigt/erleichtert werden.
  • Der Vertrag sieht klare Ausstiegsszenarien vor: Der Ausstieg aus der Kohleverstromung soll „idealerweise“ bis 2030 vorgezogen werden und auch soll der Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor vollzogen werden, ohne jedoch eine konkrete Zielmarke vorzugeben.
  • Gas wird in diesem Zusammenhang als Energiequelle des Übergangs definiert, womit 2040 Schluss sein soll.
  • Bei der Gewinnung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien wird eine Elektrolyseleistung von 10 Gigawatt im Jahr 2030 angepeilt.
  • Es wird ein höheres Tempo und eine höhere Verbindlichkeit beim Netzausbau auf allen Ebenen versprochen, wobei das besondere Augenmerk auf den Stromautobahnen liegen muss.
  • Um unter anderem den Kohle- und Atomausstieg abzusichern, soll der Strommarkt reformiert werden, indem eine Praxisgruppe bis 2022 konkrete Vorschläge unterbreitet, wobei aktuelle Marktpreise bei der künftigen KWK-Förderung berücksichtigt werden.
  • Die Koalition will zudem die staatlich induzierten Preisbestandteile grundlegend reformieren, um für sozial gerechte Energiepreise zu sorgen.
  • Der nationale CO2-Preis soll nur in dem bisher bereits im BEHG festgelegten (moderaten) Maße steigen. Eine Erhöhung des Preises auf 60 oder mehr Euro/t/CO2 ist vom Tisch. 
  • Unterstützung eines EU-weiten CO2-Mindestpreises im EU-ETS.

Unzweifelhaft hat die neue Bundesregierung den Klimaschutz im Fokus. Das ist der richtige, alternativlose Weg. Jedes Unternehmen muss die Klimaneutralität anstreben und dazu alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen. Ansonsten wird es keine Zukunft haben.

Mit dem Wegfall der EEG-Umlage und der ausbleibenden Erhöhung des nationalen CO2-Preises über die bisherigen Regelungen hinaus zeigt die Ampel, dass sie eine Überbelastung der Industrie und der Bevölkerung vermeiden möchte. Ob dies jedoch genügt und tatsächlich gelingen wird, scheint fraglich. Außerdem ist auch abzuwarten, wie die Ampel die zahlreichen angekündigten Förderprogramme finanzieren möchte. Die Einnahmen aus dem BEHG werden für den Ausgleich der EEG-Umlage verwendet. Es bedarf daher weiterer Finanzquellen. Wo diese jedoch bei den extrem gestiegenen Energiepreisen wirtschafts- und sozialverträglich generiert werden könnten, ist nicht abzusehen.

Im Detail werden wir uns mit den Inhalten des Koalitionsvertrages am 24. Februar 2022 in unserer Veranstaltung „Koalitionsvertrag und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“ befassen, einen Blick in die Zukunft werfen und Ihnen zahlreiche Praxisbeispiele an die Hand geben. Die Veranstaltung kann einzeln oder im Rahmen unseres Klimanetzwerkes RGC-Praxisforum Zukunft gebucht werden. Infos und die Anmeldung finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Joel Pingel

Ausstieg aus Verbrenner-Motoren und deutliche CO2-Reduktion bis 2030 gefordert.

Wie von uns hier berichtet, hatten Umweltverbände VW und weitere deutsche Automobilkonzerne aufgefordert, sich zu verpflichten, bereits bis zum Jahr 2030 aus den klimaschädlichen Verbrenner-Motoren auszusteigen. Das sind fünf Jahre früher, als es in den Zielsetzungen der EU vorgesehen ist. Außerdem sollen sie ihre CO2-Emissionen bis 2030 um 65 % im Vergleich zu 2018 senken.

VW ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Es argumentiert u.a., 35 Milliarden Euro bis 2025 in die Elektromobilität investieren zu wollen. Außerdem habe sich das Unternehmen als erster Automobilhersteller 2018 klar zum Pariser Klimaabkommen bekannt. Es strebe zudem das Ziel an, bis spätestens 2050 bilanziell CO2-neutral zu.

Das genügte den Umweltverbänden nicht. Zwei Geschäftsführer von Greenpeace und eine Klimaaktivistin haben gegen VW Klage vor dem LG Braunschweig eingelegt. Die Klageforderungen sind die gleichen, wie im vorherigen Aufforderungsschreiben. Die Kläger begründen ihre Forderung damit, dass sie sich durch das Geschäftsmodell von VW in ihren Freiheits- und Eigentumsrechten bedroht sehen.

Die Klimaschützer äußern sich zum Ausgang des Verfahrens wegen des Shell-Urteils des Bezirksgerichts in Den Haag und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz optimistisch.

Objektiv betrachtet gibt es aber erhebliche Unterschiede zu den genannten Entscheidungen und der Klage vor dem LG Braunschweig. Die Klage gegen Shell vor dem Bezirksgericht in Den Haag war nur zulässig, weil es in den Niederlanden eine Art Verbandsklagerecht in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention gibt, zu dem das Pariser Klimaabkommen zählt. Das deutsche Recht kennt ein solches Klagerecht nicht. Das Bundesverfassungsrecht hat die Verfassungskonformität eines Gesetzes überprüft und nicht über individuelle Forderungen geurteilt.

Sollte das LG Braunschweig die Klage gleichwohl als zulässig betrachten, müssten die Kläger nachweisen, dass „das Geschäftsmodell von VW“ tatsächlich kausal für die von ihnen behauptete Bedrohung ihrer Freiheits- und Eigentumsrechte ist. Ob das gelingen kann, ist sehr fraglich.

In den heutigen Zeiten ist es dennoch schwer vorherzusagen, welchen Beitrag die Gerichte zum Klimaschutz als „ Green Judgement“ leisten werden und welche rechtlichen Spielräume sie hierfür nutzen. Derartige Klagen müssen also ernst genommen werden.

Das zeigt auch die Klage des peruanischen Bergbauers Saúl Luciano Lliuya gegen RWE, welche es immerhin in die Beweisaufnahme beim OLG Hamm geschafft hat. Seit 2015 klagt Saúl Luciano Lliuya – unterstützt von Germanwatch – gegen RWE. Klagegrund: RWE heize mit seinem Kohlestrom die Erderwärmung buchstäblich an. Dadurch werde ein Gletschersee oberhalb seines Heimatortes (Huaraz) immer voller. Infolgedessen wachse das Risiko einer Überflutung – auch seines Hauses.

Es ist damit zu rechnen, dass die Klage gegen VW kein Einzelfall bleiben wird. Andere Automobilkonzerne und Industrieunternehmen aus anderen Branchen werden folgen. Ob das jedoch den Klimaschutz tatsächlich voranbringen wird, darf angezweifelt werden. Beim Klimaschutz handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Diese lässt sich nur mit technischem Fortschritt, Strategien und klaren politischen Vorgaben meistern. All das können Gerichte nicht liefern.

Schließlich werden durch die drohenden Klagen in den Unternehmen wichtige Kapazitäten und Ressourcen verbraucht, die besser zur klimafreundlichen Transformation, als zum Coaching mit Großkanzleien zur potenziellen Klageverteidigung eingesetzt werden sollten.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Kein verspäteter April-Scherz: Forschern ist es gelungen, CO2-neutral flüssigen Treibstoff aus Sonne und Luft herzustellen!

Was zunächst wie ein April-Scherz klingt, stellt sich als Realität heraus. Auf dem Dach des Maschinenlaboratoriums der ETH Zürich steht eine Mini-Raffinerie, in der synthetische flüssige Treibstoffe hergestellt werden können. Die Herstellung erfolgt vollkommen CO2-neutral, weil nur so viel CO2 freigesetzt wird, wie zuvor der Luft entnommen wurde.

Wie geht das? Aus der Luft wird unter Einsatz von Sonnenenergie CO2 durch Spaltung entnommen und unter Verbindung mit Wasser Syngas gewonnen. Das Syngas kann dann anschließend weiter zu Kerosin, Methanol oder anderen Kohlenwasserstoffen verarbeitet werden. Dieser Energiegewinnungsprozess könnte damit besonders für die Luft- und Schifffahrt von großer Bedeutung sein.

Die Schweizer Wissenschaftler bezeichnen ihren Prozess als industriereif. Die Forscher sind davon überzeugt, dass eine Solaranlage größeren Ausmaßes, z. B. zur Größe etwa eines Drittels der Mojave-Wüste, den Treibstoffbedarf der gesamten Luftfahrt abdecken könne. Die neue Technologie sei sehr vielversprechend und mit Hilfe von Subventionen schnell realisierbar.

Weitere Details gibt es hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Stefanie Blau

Aufgrund der uns erreichenden vielen Nachfragen haben wir unser Programm ergänzt

Die Entwicklungen der Energiepreise sind dramatisch. Die ersten Versorger gehen insolvent. Andere Versorger verlangen Preisanpassungen. Andere geben keine Angebote mehr ab. Die Wirtschaft muss mit unerträglichen Mehrkosten rechnen.

Unsere Veranstaltungen leben von ihrer Aktualität. Daher ist es für uns ein Muss, Ihnen auf unserem Kanzleiforum Informationen und Tipps zum Umgang mit dieser schwierigen Situation zu geben. Wir haben daher das „Special Energiepreise“ ins Programm aufgenommen, obwohl der Themenschwerpunkt der Veranstaltung die Versorgung von Mittelstand bis Großindustrie mit grünem H2 ist.

Inhaltlich ist für das „Special Energiepreise“ geplant:

  • 13:00 Uhr Explodierende Energiepreise: Fakten, Ursachen, Prognosen
    Holger Fleckenstein, Uniper Market Solucions GmbH (angefragt)
  • 13:25 Uhr Rechtliche To-Do´s für Verträge und Versorger-Insolvenzen
    RGC-Team

Weitere Informationen und die Anmeldung zu unserem 16. Kanzleiforum Energie und Klima finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Dr. Franziska Lietz

Die von Prof. Gent moderierte Veranstaltung war ein großer Erfolg!

Wie wir hier berichtet hatten, durfte Herr Prof. Gent die 5. Jahresveranstaltung der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke am 22. September 2021 moderieren, die die Deutsche Energieagentur (dena) organisierte.

Die Veranstaltung war ein großer Erfolg: Unter dem Motto „Wege zur Klimaneutralität in Unternehmen bestreiten“ tauschten sich über 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den neuen Themen der Netzwerkinitiative sowie den Erfahrungen aus der Netzwerkarbeit aus.

Die offizielle Begrüßung erfolgte durch Ulrich Benterbusch, Leiter der Unterabteilung IIB Energieeffizienz, gasförmige Energieträger und Wärmenetze im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Berthold Goeke, Leiter der Unterabteilung IK III Klimaschutzpolitik im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Danach gab Steffen Joest in seiner Rolle als Leiter der Geschäftsstelle der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke einen Überblick über die Initiative, ihre Aktivitäten und die Neuerungen im Rahmen der Verlängerung. Anschließend beinhaltete das Programm der digitalen Veranstaltung vormittags und nachmittags jeweils fünf parallele, fachliche Workshops zu verschiedensten Aspekten der Netzwerkarbeit.

Ein Highlight der Jahresveranstaltung war erneut die digitale Ehrung von drei Netzwerken für ihre herausragende Netzwerkarbeit im letzten Jahr. Stellvertretend für das „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz-Netzwerk (4E-Netzwerk)“ nahm Harald Metzger von der Canon Production Printing Germany GmbH & Co. KG die Ehrung für innovative Netzwerkarbeit während der Corona-Pandemie entgegen. Für herausragende Öffentlichkeitsarbeit im Energieeffizienz-Netzwerk nahmen Gunnar Herrmann, Vorsitzender der Geschäftsführung der Ford-Werke GmbH und Dr. Gregor Weber, Entwickler und Leiter der Netzwerke, stellvertretend für alle Netzwerke des „ecoistics EffNaNet Ford“ – Netzwerks die Ehrung entgegen. Abschließend wurde das „Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerk Fernwärme 3.0“ des AGFW für „kontinuierliche Netzwerkarbeit, bereits in der dritten Runde“ ausgezeichnet. Bernd Bodlin von der Stadtwerke Gotha GmbH nahm stellvertretend für das Netzwerk und seine elf weiteren Teilnehmer die Urkunde entgegen.

Abgerundet wurde der Konferenztag mit zwei Impulsvorträgen zu den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen für Energieeffizienz und Klimaschutz in Unternehmen in der EU sowie zur Novellierung des Bundesförderprogramms „Energieeffizienz in der Wirtschaft“. Anschließend verabschiedete der Moderator Prof. Dr. Kai Gent, der mit viel Engagement und Charme durch das spannende und lehrreiche Programm geleitet hatte, das Publikum in den Feierabend.

Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet. Nach dem Videoschnitt wird die Aufzeichnung u.a. auch in unserer Mediathek bereitgestellt.

Sie können sich zu dem Event mit erwarteten 300 Teilnehmern kostenfrei anmelden!

Viele unserer Mandanten sind in der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke engagiert, wie z.B. einem REGINEE-Netzwerk des VEA. Inhaltlich wurden die Effizienznetzwerke inzwischen um Themen wie Klimaschutz, Energiewende und Nachhaltigkeit erweitert.

Die dena veranstaltet zu den Netzwerken am 22. September 2021 die 5. Jahresveranstaltung mit interessanten Impulsvorträgen und abwechslungsreichen fachlichen Workshops. Dabei werden Klimaschutzthemen aufgegriffen, ohne dabei das Thema Energieeffizienz zu vernachlässigen.
Prof. Gent hat die Ehre, diese Veranstaltung zu moderieren. Den Ausschlag hat hierfür die führende energie- und klimarechtliche Beratung von Unternehmen gegeben, die auch die Redaktion des JUVE-Handbuchs für Wirtschaftskanzleien veranlasst hat, RGC für den JUVE-Award „Kanzlei des Jahres im Bereich Regulierte Industrie“ zu nominieren.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei und es können sich auch Unternehmen anmelden, die (bisher) nicht Effizienz-Netzwerk angehörten. Unter dem folgenden Link finden Sie das Programm und die Anmeldung zur Veranstaltung.

Während der Veranstaltung haben Sie auch die Möglichkeit, im Rahmen der digitalen Messe mit Netzwerkakteuren und Unternehmen ins Gespräch zu kommen. Für Kurzentschlossene kann die dena auch noch kurzfristig weitere digitalen Messestände einrichten. Melden Sie sich bei Interesse gern unter info@effizienznetzwerke.org, wenn Sie Ihre Arbeit oder Ihr Unternehmen präsentieren möchten.

Wir bedanken uns für Ihr großartiges Feedback zu unserer Auftaktveranstaltung!

Gestern fand die Auftaktveranstaltung zu unserem neuen Netzwerk „RGC Praxisforum Zukunft: CO2-freie Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“ statt. Rund 300 Vertreter des Mittelstandes bis hin zu Großindustrie sowie zahlreiche Fachverbände waren dabei. Nicht nur die große Teilnehmerzahl, sondern auch die vielen Frage- und Diskussionsbeiträge zeigen, welche Bedeutung das Klimarecht für die Unternehmen hat.

Die Veranstaltung eröffnete Prof. Gent, der den Weg in eine klimaneutrale Zukunft als alternativlos beschrieb und den Unternehmen das Angebot unterbreitete, in dem neuen Netzwerk regelmäßig die „Regelungsflut“ im Klimabereich zu ordnen, Handlungstipps zu geben und gemeinsam mit Mandanten Praxislösungen zu präsentieren.

Danach folgte ein Update zur Gesetzgebung und Rechtsprechung. RAin Michelle Hoyer informierte in Ihrem gelungenen Vortragsdebüt u.a. über die Inhalte und Folgen des Beschlusses des BVerfG zum Klimaschutzgesetz und das Shell-Urteil. Prof. Gent bewertete danach kritisch den Entwurf einer Definition zum grünen Wasserstoff und warnte vor den verheerenden Folgen, die viele BesAR-Unternehmen treffen könnten, wenn die EU-KOM die derzeit konsultierten Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (KUEBLL / CEEAG) unverändert anwenden würde.  
 
Sodann folgte der erste Gastbeitrag. Hier stellte Fabian Pause von der Stiftung Umweltenergierecht den Europäischen Green Deal vor und ging darauf ein, was auf die Wirtschaft zukommen wird. Dann ging es um nationalen Emissionshandel. Prof. Gent gab Anwendungstipps zum BEHG und BECV, bei welchem auch der praktische RGC-BECV-Rechner vorgestellt wurde.

Dem schloss sich ein weiterer Gastbeitrag an, in Form eines Praxisberichts zur nachträglichen Anerkennung eines (Teil-)Sektors als beihilfeberechtigt gemäß BECV vom Geschäftsführer des Bundesfachverbands landwirtschaftlicher Trocknungen Deutschland e.V., Sebastian Proske.

Daraufhin informierte RAin Aletta Gerst in einem Vortrag über Gestaltungs- und Vermarktungsoptionen bei Photovoltaik-Projekten. Abgerundet wurde die Veranstaltung durch einen zukunftsweisen Praxisbericht zur Errichtung von schwimmenden Photovoltaik-Anlagen von dem Geschäftsführer der Hülskens Holding GmbH & Co. KG, Dr. Markus Kohl. Den Abschluss fand die Veranstaltung mit einer Frage- und Diskussionsrunde, bei der wir uns über eine sehr rege Beteiligung freuen konnten.

Wer die Veranstaltung verpasst hat, hat die Möglichkeit, sich diese als Aufzeichnung über unsere RGC Manager App oder das RGC Manager Portal anzusehen. Den Zugang stellt Ihnen gern Maria Drefs zur Verfügung (drefs@ritter-gent.de).

Die nächste Netzwerkveranstaltung findet am 1. Oktober 2021 statt, zu welcher Sie sich hier anmelden können.