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Weil der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bislang versäumt hat, gilt diese seit Ende Dezember 2021 nunmehr unmittelbar. Was das mit Energie-, Umwelt- und Klimarecht zu tun hat, erklären wir im Artikel.

EU-Richtlinien richten sich grundsätzlich nur an die Mitgliedstaaten, die diese dann in eigenständige, nationale Gesetze umsetzen müssen, bei denen ihnen grundsätzlich ein großer Umsetzungsspielraum, begrenzt von Mindestanforderungen der Richtlinie, zusteht. Schafft es ein Mitgliedstaat allerdings nicht, eine EU-Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist in ein Gesetz zu gießen, dann ist die Richtlinie unmittelbar anwendbar, d.h. Bürger und Unternehmen in den Mitgliedstaaten können und müssen aus der Richtlinie nunmehr Rechte und Pflichten ableiten.

So geschehen auch bei der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937): Am 17.12.2021 ist die zweijährige Umsetzungsfrist abgelaufen. Viele Unternehmen haben schon freiwillige Formen von Hinweisgebersystemen installiert. Aber seit dem 17.12.2021 sind Unternehmen nunmehr unmittelbar verpflichtet, die Vorgaben zum Schutz von sog. „Whistleblowern“ oder „Hinweisgebern“ aus der EU-Richtlinie umzusetzen.

Wer ist betroffen?

Die Pflichten aus der Richtline bestehen im Grundsatz nur für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern. Für Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz besteht die Pflicht jedoch für alle Unternehmen, unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten haben bei der Umsetzung übrigens etwas mehr Zeit: Für sie gilt eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023.

Aus der Richtlinie ist übrigens nicht ganz eindeutig ersichtlich, ob es ausreicht, einen Meldekanal für alle Unternehmen eines Konzerns vorzuweisen, oder ob jede Konzerngesellschaft eine eigene Einrichtung bedarf. Dies bspw. hätte Gegenstand der Konkretisierung durch den deutschen Gesetzgeber sein sollen.

Was genau ist zu tun?

Die Richtlinie sieht u. a. vor, dass Meldekanäle und Verfahren für Meldungen zu Rechtsverstößen eingerichtet werden müssen. Es sind hierbei Prozesse für interne und externe Meldungen vorgesehen und auch bereits im Rahmen der Richtlinie relativ tiefgehend ausgestaltet geregelt.

Im Rahmen der internen Meldung muss zunächst ein den Richtlinienanforderungen genügender Meldekanal im Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, damit ein Hinweisgeber z.B. telefonisch oder schriftlich melden kann. Diese Meldung ist sodann intern durch eine unparteiische Person oder Abteilung zu prüfen. Zuerst ist eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. So sollen Bagatellen und leicht zu klärende Vorwürfe herausgefiltert werden. Wenn die Vorwürfe fortbestehen, ist eine interne Untersuchung durchzuführen. Es muss zudem sichergestellt werden, dass der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten Rückmeldung zu seinem Hinweis erhält.

Außerdem verpflichtet die Whistleblower-Richtlinie erstmals die Mitgliedstaaten dazu, dass Hinweisgeber neben einem internen Meldekanal auch einen externen behördlichen Kanal nutzen können. Bei diesem externen Meldekanal kann der Hinweisgeber seinen Hinweis auch dann äußern, wenn er den internen Meldekanal seines Unternehmens (noch) nicht genutzt hat. Auch seitens der Behörde muss wieder eine Plausibilitäts-/Stichhaltigkeitsprüfung stattfinden und – sollten sich die Hinweise erhärten – eine Untersuchung angestrengt werden.

Darüber hinaus sieht die Whistlelower-Richtlinie weitereichende Schutzvorschriften für Arbeitnehmer vor (sog. Verbot von „Vergeltungsmaßnahmen“), z.B. Kündigungsschutz und Verbot von sonstigen Maßnahmen, wie Beförderungsverweigerung oder Gehaltskürzung. Ebenfalls bedeutsam ist, dass die Vorgaben des (EU)-Datenschutzrechts auch im Rahmen des Hinweisgebersystems vom Arbeitgeber zwingend zu beachten sind.

Welche Verstöße sind betroffen?

Nach der Richtlinie sind zunächst einmal nur Hinweise zu Rechtsverstößen gegen bestimmte EU-Rechtsakte vom Hinweisgeberschutz umfasst. Aber dem deutschen Gesetzgeber steht es frei, in einem späteren Gesetz auch die Verletzung rein deutscher Regelungen ganz oder teilweise einzubeziehen. Dies war übrigens Hauptstreitpunkt, der letztlich zum Scheitern in der letzten Legislaturperiode geführt hat.

So erfasst die Richtlinie als einen Kernbereich auch gerade eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie. In der Anlage sind bspw. genannt:

  • die EU-Vorschriften zu Emissionsnormen für PKW und Kraftstoffe (in Deutschland umgesetzt durch eine Reihe von Regelwerken, z.B. mehrere BImSchVen),
  • Umwelthaftungs- und Umweltschadensrichtlinien (in Deutschland umgesetzt durch das UmweltHG und das USchadG),
  • die sog. PRTR-Richtlinie für ein Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister (in Deutschland geregelt im PRTR-Gesetz),
  • die FCKW-Verordnung (in Deutschland umgesetzt durch die Chemikalien-Ozonschicht-VO),
  • die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV),
  • die UVP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch das UVPG),
  • die REACH-Verordnung (direkt anwendbar in Deutschland, teilweise konkretisiert in deutschen Regelwerken, z.B. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung),
  • die Regelungen über den EU-Emissionshandel (in Deutschland umgesetzt in diversen Rechtsakten, z.B. im TEHG),
  • die EU-Erneuerbare Energien Richtlinie,
  • die EU-Energieeffizienzrichtlinie

und etliche weitere.


Wie geht es (voraussichtlich) weiter?

Nachdem ein früherer Gesetzesvorschlag bis zum Ende der letzten Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden konnte – auch weil die Anforderungen politisch sehr umstritten waren – ist zu erwarten, dass sich die neue Bundesregierung alsbald mit einem neuen Gesetzesentwurf zurückmeldet. Wir verfolgen die Rechtslage für Sie und berichten von interessanten weiteren Entwicklungen.

Bis dahin müssen Unternehmen die EU-Rechtslage gegen sich gelten lassen und die Vorgaben aus der Richtlinie insoweit umsetzen, dass die Arbeitgeberpflichten im Hinblick auf den Schutz von Hinweisgebern erfüllt sind.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 15. Dezember 2021 im Rahmen der Ausgestaltung des Green Deals neue Vorschläge unter anderem für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft.

Das sog. Gaspaket ist Teil des zweiten Vorschlagspakets des im Rahmen des Green Deals vorgestellten „Fit for 55“-Legislativpakets (RGC berichtete zum ersten Teil hier). Dieser zweite Teil beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Themengebieten Gas und Gebäude und mit der Frage, wie das Ziel der Reduzierung der Treibhausgase um 55 % bis 2030 auch unter Berücksichtigung dieser Bereiche erreicht werden kann.

Das neue Gaspaket verfolgt unter anderem das Ziel, die Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Gase wie Wasserstoff zu erleichtern und so den Gasmarkt in der EU zu dekarbonisieren. Dafür sollen vor allem fossiles Erdgas durch Wasserstoff und andere erneuerbare, kohlenstoffarme Gase ersetzt werden. Zu diesem Zweck sollen die bestehenden Gasmarkt-Vorschriften, die bisher die Nutzung von Erdgas fokussierten, neugestaltet werden und nun auch erneuerbare und CO2-arme Gase wie Wasserstoff abdecken. Im Entwurfsstadium und bislang lediglich in englischer Sprache wurden Neufassungen einer Verordnung und einer Richtlinie vorgelegt, beide betreffend die Gasmärkte und Wasserstoff.

Die vorgelegten Dokumente umfassen mit Blick auf den Wasserstoffmarkt unter anderem folgende Vorschläge:

  • Fossiles Erdgas soll schrittweise abgeschafft werden. Dabei sieht die Kommission im Brennstoff Erdgas allerdings zunächst noch eine Übergangsrolle und legt gleichzeitig eine Obergrenze für langfristige Gasverträge fest, um eine Bindung an den fossilen Träger zu verhindern: Nach dem Vorschlag der Kommission soll eine Verlängerung von Gasverträgen über das Jahr 2049 hinaus nicht möglich sein.
  • Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen (sog. Carbon Leakage) werden Zertifizierungsvorschriften für erneuerbare, kohlenstoffarme Gase einschließlich Wasserstoff und deren Derivate vorgeschlagen. Die Zertifizierungsvorschriften sollen für importierte als auch für einheimische Erzeugnisse gelten.
  • Einspeisetarife haben sich bislang als erhebliches Hindernis für die Einspeisung erneuerbarer und CO2-armer Gase in das System gezeigt. Die EU-Kommission schlägt daher vor, Nachlässe in Höhe von 75% auf diese Einspeisetarife zu gewähren und grenzüberschreitende Tarife für erneuerbare und CO2-arme Gase abzuschaffen. So soll der Eintritt von Wasserstoff und anderen erneuerbaren, CO2-armen Gasen in das Gasnetz erleichtert werden.
  • Für den Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur sehen die Entwürfe unter anderem vor, dass bestehende Erdgasnetze teilweise für den Wasserstofftransport umgewidmet werden. Hierdurch sollen die Kosten, die neue Infrastrukturen mit sich bringen würden, eingespart werden. 
  • Vorgesehen ist zudem eine Entflechtung: Die Wasserstofferzeugung auf der einen und Transporttätigkeiten auf der anderen Seite sollen getrennt werden.
  • Das Gaspaket legt einen Fokus auf den Schutz und die Stärkung der Rechte der Endverbrauchenden. Diese sollen niedrigschwellig ihren Versorger wechseln und zudem Preise wirksam und unkompliziert vergleichen können. Außerdem sollen sie eine transparente und faire Abrechnung und einen besseren Zugang zu Daten und intelligenten Technologien erhalten. All diese Mechanismen sollen dazu führen, dass die Endverbrauchenden eine informierte Entscheidung hinsichtlich der Wahl ihres Versorgers treffen können. Es soll eine Angleichung der Rechte und Bestimmungen für den Endkundenmarkt an die Anforderungen im Strommarkt erfolgen. 
  • Darüber hinaus sieht das Gaspaket vor, dass ein europäisches Netz der Wasserstoffnetzbetreiber eingerichtet werden soll (European Network of Network Operators for Hydrogen, ENNOH). Dieses soll insbesondere den Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur sowie den Bau von Verbindungsleitungen fördern.
  • Überdies enthalten die Entwürfe Vorschriften zur Resilienz des Gassystems, zum Handel mit Drittländern, zu Berichterstattungspflichten von Gasnetzbetreibern und zu nationalen Netzentwicklungsplänen, die auf einem gemeinsamen Szenario für Strom, Gas und Wasserstoff beruhen sollen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Umweltverbände, namentlich DUH und Greenpeace, haben seit Ende 2020 etliche Klimaklagen angestrengt. Neben der Verfassungsbeschwerde gegen den Bund und Klagen gegen Automobilhersteller und Mineralölunternehmen sind zuletzt auch zehn Bundesländer in den Fokus geraten. Wir ordnen die Klagen für Sie ein.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Ende 2021 gemeinsam mit Kindern und jungen Erwachsenen weitere Klimaklagen gegen die Landesregierungen von zehn Bundesländern eingereicht.

Die Klagen gegen die Länder schließen sich an die Klima-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Bundesklimaschutzgesetz aus dem Frühjahr 2021 an (RGC berichtete). Die Verfassungsbeschwerden gegen das Bundesklimaschutzgesetz begründete die Organisation seinerzeit damit, dass der Bund in seinem Klimaschutzgesetz zwar jährliche Höchstmengen klimaschädlicher Treibhausgase für einzelne Sektoren festlege, die Maßnahmen, um diese zu erreichen, jedoch bei weitem nicht ausreichten. Betroffen seien die Sektoren Verkehr, Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude und Landwirtschaft.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Bundesklimaschutz in seinem Urteil für teilweise verfassungswidrig. Besonderes Aufsehen erregte die Begründung des Urteils, in dem das Bundesverfassungsgericht Intergenerationengerechtigkeit und intertemporale Freiheitssicherung in Klimaschutzfragen als einklagbare subjektiv-öffentliche Rechte auf Grundrechtsniveau einordnete.

Die neuen Klagen richten sich gegen die jeweiligen Landesklimaschutzgesetze (soweit vorhanden), haben aber jeweils im Detail unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Allen Klagen gemeinsam ist, dass die Kläger von den beklagten Bundesländern jeweils Landesklimaschutzgesetze fordern, die dem Pariser Klimaschutzabkommen sowie dem Grundgesetz entsprechen.

In Baden-Württemberg beispielsweise klagt die DUH gegen das Landesklimaschutzgesetz, nach dem das Land bis 2040 Treibhausgasneutralität erreichen will. Das soll bedeuten, dass bis 2030 die Emissionen um mindestens 65 Prozent sinken sollen. Allerdings gäbe es bislang keine konkreten Maßnahmen und Konzepte zur Umsetzung dieses Ziels. Daneben klagt die DUH auch noch in Form der Verbandsklage vor dem VGH Mannheim, eingereicht gegen die Aufstellung des „Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzepts“ nach dem Klimaschutzgesetz.

In Bayern geht die DUH gleich mit drei Klagen an den Start: Einer Verbandsklage, einer Verfassungsbeschwerde sowie einer Popularklage, mit der die Verletzung der Freiheitsrechte in der intertemporalen Dimension der Kläger gerügt werden. Hauptkritikpunkte sind, dass das bayrische Klimaschutzgesetz keine Fristen oder Zwischenziele zur Erreichung von Klimaschutzzielen nennt.

Auch das niedersächsische „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels“ vom 10. Dezember 2020 genüge nach Auffassung der DUH nicht den Anforderungen, da es keine ausreichenden Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen enthalte.

Im Freistaat Sachsen gibt es noch gar kein Klimaschutzgesetz, ein Entwurf lag zwar vor, scheiterte jedoch bereits Ende 2020. Genau das Fehlen eines solchen nehmen die DUH bzw. drei Privatpersonen als Kläger zum Anlass für eine Verfassungsbeschwerde. Hierbei wird unter anderem auf die besonders hohen Treibhausgasemissionen der Braunkohlekraftwerke Boxberg und Lippendorf hingewiesen.

Alle Klageschriften können auf der Webseite der DUH im Volltext eingesehen werden.

Vertreter der betroffenen Bundesländer, z.B. der Niedersächsische Umweltminister Olaf Lies (SPD), haben bereits Nachbesserungen an den angegriffenen Gesetzen in Aussicht gestellt. Damit dürfte auf absehbare Zeit mit deutlich verschärften Klimazielen in den Ländern und letztendlich auch mit neuen Anforderungen für Industrieunternehmen zu rechnen sein. Wir werden die Entwicklungen für Sie beobachten und an dieser Stelle weiter berichten.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Die Börsenpreise für Strom und Gas steigen seit einigen Monaten drastisch an, Energielieferanten geraten zunehmend unter Druck. Wer seine Preise nicht mehr halten kann, der versucht ggf. mit allen Mitteln gegenüber den Energiekunden Preise zu ändern oder die Belieferung zu beenden. Energiekunden sollten daher besonders vorsichtig sein.

Aufgrund der stetig steigenden Energiepreise können einige Energieversorger, je nach Einkaufsstrategie, ihre Lieferungsverpflichtungen nicht mehr oder nicht mehr wirtschaftlich erfüllen. Um einer Insolvenz (RGC berichtete) zu entgehen, versuchen diese Versorger, verschiedene vertragliche Möglichkeiten zu nutzen, um aus dem „OB“ der Lieferung oder dem „WIE“, insbesondere in Bezug auf die Preisbindungen, herauszukommen. In der Praxis sind verschiedene Vorgehensweisen zu beobachten.

Eine der Vorgehensweisen ist ein vorübergehender Lieferstopp. Dabei beruft sich der Versorger beispielsweise auf eine AGB-Klausel, aus der er das Recht zur vorübergehenden Einstellung der Lieferung ableitet. Doch nur weil sich diese Vorgehensweise auf eine AGB-Klausel zurückführen lässt, ist sie nicht zwangsläufig rechtens. Zwar gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit, die es den Vertragsparteien grundsätzlich ermöglicht, den Inhalt des geschlossenen Vertrages frei zu gestalten. Allerdings müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen des BGB entsprechen. Sind AGB betroffen, gelten für die Inhaltskontrolle daher die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ein Energieversorger das Risiko von Preisschwankungen auf dem Energiemarkt auf den Kunden abwälzen darf, oder ob diese Preisschwankungen im Risikobereich des Lieferanten selbst liegen. Das Amtsgericht Bottrop hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Preisschwankungen von dem Versorger selbst zu tragen sind und in dessen Risikosphäre liegen (AZ 11c333/21). Weitere Gerichtsentscheidungen in ähnlichen Fällen sind zu erwarten. Wir verfolgen die Entwicklungen für Sie und werden an dieser Stelle weiter zum Thema berichten.

Ein weiteres Instrument der Versorger ist die außerordentliche Kündigung des Liefervertrages. Dabei wird sich verschiedener Techniken bedient. Grundsätzlich bedarf eine außerordentliche Kündigung immer einer Rechtsgrundlage und muss dem Geschäftspartner gegenüber wirksam erklärt werden. Auch hier gilt das oben Gesagte: Zu welchem Preis der Energielieferant den Strom bezieht, liegt unserer Auffassung nach (entsprechend den Ausführungen des AG Bottrop) grundsätzlich in seiner eigenen Risikosphäre. Folglich kann also mit der schlichten Bezugnahme auf eine Steigerung der Börsenpreise für Strom oder Gas keine Kündigung begründet werden.

Eine dritte typische Fallgruppe ist die Anwendung bestehender oder die nachträgliche Einführung – durch Änderungen von Vertrag oder AGB – sogenannter „Preisanpassungsklauseln“. Diese sollen es dem Lieferanten ermöglichen, Preisschwankungen am Markt direkt an den Kunden weitergeben zu können. Die Wirksamkeit derartiger Klauseln ist hoch umstritten und muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Die Energiepreiskrise bringt zudem Energieanbieter dazu, ungewöhnliche Methoden zu wählen, um die eigene Solvenz zu erhalten. Für die Kunden bedeutet das, dass besondere Vorsicht geboten ist und nicht jede Kündigung, Vertrags- oder AGB-Änderung oder jeder Lieferstopp rechtmäßig sein muss. Teilweise wird dabei sogar bereits mit Tricks gearbeitet: Einige Lieferanten versenden lediglich als „Informationsschreiben“ überschriebene Dokumente an ihre Kunden. Diese enthalten jedoch z.B. eine versteckte Kündigung oder Preiserhöhung. Unsere Empfehlung: Lesen Sie – gerade jetzt in der Energiepreiskrise – jede Nachricht Ihrer Energielieferanten genau durch und achten Sie auf versteckte Vertrags- und Preisänderungen, Kündigungen und sonstige Auffälligkeiten. Finden Sie diese, so prüfen Sie stets genau, ob z.B. Kündigungen oder Preisanpassungen auf einer geeigneten Rechtsgrundlage beruhen und insoweit wirksam sind. Sollte Ihr Anbieter eine der vorgestellten Vorgehensweisen Ihnen gegenüber anwenden, empfehlen wir, sich juristisch beraten zu lassen.

Doch nicht nur Industriekunden sind von außerordentlichen Kündigungen und Preisanpassungen betroffen, sondern auch Haushaltskunden. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und prekäre finanzielle Situationen zu vermeiden, plant die Europäische Union finanzielle Unterstützung für private Haushalte.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Joel Pingel
                 Katharina Lakisa

Die WZ-Klasse wird in immer mehr Privilegierungen zur Einstiegsvoraussetzung.

Die Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) ist bereits in vielen Privilegierungstatbeständen die Grundvoraussetzung und auch bei zukünftigen Beihilfen wird die richtige WZ-Klasse immer häufiger zur Bedingung. Heißt: Gehört Ihr Unternehmen nicht zu der Auswahl der erfassten Branchen, besteht keine Antragsberechtigung! Unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen, wie z.B. einer Stromkostenintensität oder Emissionsintensität mit entsprechender Kostenbelastung.

Im Strom- und Energiesteuerrecht entscheidet die WZ-Klasse über die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe, was zur Steuerentlastung nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG befähigt. In der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage sind die begrenzungsberechtigten Branchen in der Anlage 4 zum EEG gelistet. Und auch die neue Carbon Leakage Verordnung listet in ihrer Anlage diejenigen Sektoren, die eine Beihilfezahlung für die BEHG-CO2-Kosten beantragen können, die aus dem nationalen Emissionshandel resultieren.

Wie bestimmt man aber die richtige WZ-Klasse?

Übt das Unternehmen nicht nur eine, sondern mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf eine Schwerpunktbetrachtung an. Verschiedene Kriterien, wie z.B. die Bruttowertschöpfung können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Auch gibt das Statistische Landesamt mittels einer Bestätigung Aufschluss über die einschlägige WZ-Klasse. Hier aber Vorsicht – die Behörden, die über das Privileg entscheiden, sind in der Regel nicht an die Einschätzung des Statistischen Landesamtes gebunden und können eine Einordnung in eine abweichende WZ-Klasse vornehmen.

Wenn wir Sie bei der Ermittlung der richtigen WZ-Klasse unterstützen können, melden Sie sich gern.

Auch führt RGC im Zusammenhang mit der Carbon Leakage Verordnung bereits eine Reihe von Verfahren zur sog. „nachträglichen Anerkennung“, d.h. der Antragstellung zur nachträglichen Aufnahme in die Reihe der begrenzungsberechtigten Sektoren durch. Melden Sie sich gern, um die Aufnahme Ihres Sektors zu prüfen.

Autorin: Lena Ziska

Kein verspäteter April-Scherz: Forschern ist es gelungen, CO2-neutral flüssigen Treibstoff aus Sonne und Luft herzustellen!

Was zunächst wie ein April-Scherz klingt, stellt sich als Realität heraus. Auf dem Dach des Maschinenlaboratoriums der ETH Zürich steht eine Mini-Raffinerie, in der synthetische flüssige Treibstoffe hergestellt werden können. Die Herstellung erfolgt vollkommen CO2-neutral, weil nur so viel CO2 freigesetzt wird, wie zuvor der Luft entnommen wurde.

Wie geht das? Aus der Luft wird unter Einsatz von Sonnenenergie CO2 durch Spaltung entnommen und unter Verbindung mit Wasser Syngas gewonnen. Das Syngas kann dann anschließend weiter zu Kerosin, Methanol oder anderen Kohlenwasserstoffen verarbeitet werden. Dieser Energiegewinnungsprozess könnte damit besonders für die Luft- und Schifffahrt von großer Bedeutung sein.

Die Schweizer Wissenschaftler bezeichnen ihren Prozess als industriereif. Die Forscher sind davon überzeugt, dass eine Solaranlage größeren Ausmaßes, z. B. zur Größe etwa eines Drittels der Mojave-Wüste, den Treibstoffbedarf der gesamten Luftfahrt abdecken könne. Die neue Technologie sei sehr vielversprechend und mit Hilfe von Subventionen schnell realisierbar.

Weitere Details gibt es hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Stefanie Blau

Europäischer Chemieverband Cefic verleiht den “European Responsible Care Award®” in der Kategorie „En route to climate neutrality

So geht klimaneutrale Zukunft! Die „GET H2”-Partner bp, Evonik, Nowega, OGE und RWE Generation wollen gemeinsam die erste öffentlich zugängliche Wasserstoffinfrastruktur aufbauen.

Das Projekt „GET H2 Nukleus” verbindet die Erzeugung von grünem Wasserstoff mit industriellen Abnehmern in Niedersachsen und NRW. Das rund 130 Kilometer lange Netz von Lingen bis Gelsenkirchen soll das erste H2-Netz mit diskriminierungsfreiem Zugang und transparenten Preisen werden.

Für dieses großartige Zukunftsprojekt ist die Evonik nun vom europäischen Chemieverband Cefic mit dem „European Responsible Care Award®” in der Kategorie „En route to climate neutrality” geehrt worden.

Das gesamte RGC-Team gratuliert zu diesem großartigen Preis ganz herzlich und bedankt sich, dass wir bei diesem Projekt unterstützen dürfen!

Wer mehr über das Projekt erfahren möchte, hat dazu auf unserem 16. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima am 2. Dezember 2021 die Möglichkeit. Herr Ralf Gayer von der Evonik wird aus erster Hand berichten.

Autoren:  Prof. Dr. Kai Gent
                  Annerieke Walter

Im Fokus unserer Online-Veranstaltung am 02.12. steht die Versorgung von Mittelstand und Großindustrie mit grünem H2

Es ist soweit: der Termin und das vorläufige Programm für unser 16. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima stehen fest. Das Kanzleiforum wird am 2. Dezember 2021 online von 9:15 bis 16:00 Uhr stattfinden. Anmeldung und Details finden Sie hier

Zentrales Thema ist die Versorgung von Mittelstand bis Großindustrie mit grünem H2. Wie Sie der Agenda entnehmen können, steht die Vorstellung von praktizierten H2-Projekten im Vordergrund. Wir möchten Ihnen hiermit Ideen und Denkanregungen für den H2-Einsatz in Ihrem Unternehmen geben. Dabei betrachten wir die drei H2-Versorgungsarten: Pipeline, Areal-/Standortversorgung und Tankstellen. 

Erfahren Sie, was gerade auf dem H2-Markt passiert, was diskutiert wird und was umsetzbar ist! 

Unsere geplanten Vorträge:  

  • H2-Markt und Nationale H2-Strategie
  • Technische Lösungen für den Einsatz von grünem H2 in Industrie und Verkehr 
  • Regulierung von H2-Netzen
  • GetH2Nukleus: Vom Erdgas- zum H2-Netz
  • H2-Recht für die Praxis
  • Erfahrungsbericht: H2-Projekte für den Mittelstand bis Großindustrie
  • Wegweiser für den Einkauf von grünem Strom
  • Green Steam: Wettbewerbsfähigkeit und Erfahrungen
  • Grüne H2-Mobilität: Wie ist der Stand? Was ist machbar?
  • Einsatz von H2-Gabelstaplern

 Die Teilnahmegebühr beträgt im Einzeltarif 179,00 € oder im Unternehmenstarif (bis zu 5 Teilnehmern) 399,00 €, jeweils zzgl. USt.

Das Kanzleiforum kann alternativ als Bestandteil unseres Klimanetzwerks „RGC Praxisforum Zukunft“ mit einer Vielzahl von Vorteilen gebucht werden. In unserem Klimanetzwerk arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht in drei Veranstaltungen pro Jahr auf. Im Fokus steht die CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten. Die Auftaktveranstaltung unseres Netzwerks fand am 17. Juni 2021 mit über 300 Teilnehmern statt. Maria Drefs (drefs@ritter-gent.de) schaltet Ihnen gern kostenfrei die Videoaufzeichnung frei.

 Wir freuen uns auf Sie! 

Die von Prof. Gent moderierte Veranstaltung war ein großer Erfolg!

Wie wir hier berichtet hatten, durfte Herr Prof. Gent die 5. Jahresveranstaltung der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke am 22. September 2021 moderieren, die die Deutsche Energieagentur (dena) organisierte.

Die Veranstaltung war ein großer Erfolg: Unter dem Motto „Wege zur Klimaneutralität in Unternehmen bestreiten“ tauschten sich über 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den neuen Themen der Netzwerkinitiative sowie den Erfahrungen aus der Netzwerkarbeit aus.

Die offizielle Begrüßung erfolgte durch Ulrich Benterbusch, Leiter der Unterabteilung IIB Energieeffizienz, gasförmige Energieträger und Wärmenetze im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Berthold Goeke, Leiter der Unterabteilung IK III Klimaschutzpolitik im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Danach gab Steffen Joest in seiner Rolle als Leiter der Geschäftsstelle der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke einen Überblick über die Initiative, ihre Aktivitäten und die Neuerungen im Rahmen der Verlängerung. Anschließend beinhaltete das Programm der digitalen Veranstaltung vormittags und nachmittags jeweils fünf parallele, fachliche Workshops zu verschiedensten Aspekten der Netzwerkarbeit.

Ein Highlight der Jahresveranstaltung war erneut die digitale Ehrung von drei Netzwerken für ihre herausragende Netzwerkarbeit im letzten Jahr. Stellvertretend für das „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz-Netzwerk (4E-Netzwerk)“ nahm Harald Metzger von der Canon Production Printing Germany GmbH & Co. KG die Ehrung für innovative Netzwerkarbeit während der Corona-Pandemie entgegen. Für herausragende Öffentlichkeitsarbeit im Energieeffizienz-Netzwerk nahmen Gunnar Herrmann, Vorsitzender der Geschäftsführung der Ford-Werke GmbH und Dr. Gregor Weber, Entwickler und Leiter der Netzwerke, stellvertretend für alle Netzwerke des „ecoistics EffNaNet Ford“ – Netzwerks die Ehrung entgegen. Abschließend wurde das „Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerk Fernwärme 3.0“ des AGFW für „kontinuierliche Netzwerkarbeit, bereits in der dritten Runde“ ausgezeichnet. Bernd Bodlin von der Stadtwerke Gotha GmbH nahm stellvertretend für das Netzwerk und seine elf weiteren Teilnehmer die Urkunde entgegen.

Abgerundet wurde der Konferenztag mit zwei Impulsvorträgen zu den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen für Energieeffizienz und Klimaschutz in Unternehmen in der EU sowie zur Novellierung des Bundesförderprogramms „Energieeffizienz in der Wirtschaft“. Anschließend verabschiedete der Moderator Prof. Dr. Kai Gent, der mit viel Engagement und Charme durch das spannende und lehrreiche Programm geleitet hatte, das Publikum in den Feierabend.

Die Veranstaltung wurde aufgezeichnet. Nach dem Videoschnitt wird die Aufzeichnung u.a. auch in unserer Mediathek bereitgestellt.

Zahlreiche Verbände üben in Konsultation deutliche Kritik!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 6. September 2021 den Entwurf der „Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (Wasserstoff NEV)“ veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.

In dem Referentenentwurf werden Regelungen – wie in der StromNEV oder GasNEV –  zu Netzanschluss- und Baukostenzuschüssen, den Grundsätzen und Einzelheiten zur Netzkostenermittlung und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung getroffen. Es gibt jedoch auch spezifische Vorgaben zu Förderzuschüssen, der Umwidmung bestehender Gasinfrastrukturen auf Wasserstoff und einem Plan-Ist-Kostenvergleich.

Die Wasserstoff NEV muss von Betreibern von H2-Netzen eingehalten werden, die sich nach § 28j Absatz 3 EnWG für eine Teilnahme an der Regulierung entschieden haben. Über die Regulierung der H2-Netze gemäß dem novellierten EnWG haben wir hier berichtet.

Im Entwurf werden nur Grundzüge der Entgeltbestimmung für die H2-Netze festgelegt. Sich hierauf zu beschränken und keine umfassenden Vorgaben zur Entgeltbestimmung vorzusehen, ist eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, um insbesondere die Markthochlaufphase der Wasserstoffwirtschaft und des Wasserstoffnetzbetriebs zu unterstützen. Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sollen während der Markthochlaufphase die Möglichkeit erhalten, verschiedene geeignete Konzepte zu erproben und darauf aufbauend „best-practice“-Ansätze für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entwickeln.  

Diese „Freiheit“ wird von zahlreichen Verbänden kritisiert. Denn keine konkreten Vorgaben zu machen, berge die Gefahr, dass sich Netzentgeltsystematiken verschiedener Wasserstoff-Netzbetreiber auseinanderentwickeln. Insbesondere bei von Anfang an zusammenhängenden Wasserstoffnetzen könne dies zu Marktverzerrungen führen und die Entwicklung eines Wasserstoffmarktes hemmen.

Außerdem ist die Regelung zu Baukostenzuschüssen unklar. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass über diese Zuschüsse die in der Aufbauphase sehr hohen Netzerstellungskosten auf die wenigen ersten H2-Kunden gewälzt werden. Ein Netzanschluss wäre dann für die „Pioniere“ der H2-Kunden kaum bezahlbar.

Bei der Netzentgeltberechnung dürfen die bilanziellen und kalkulatorischen Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur angesetzt werden. Begrenzt ist dies auf die Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren  H2-Netzbetreibers. Dieser Ansatz ist zwar grds. zu begrüßen, aber gerade in der Aufbauphase der H2-Netze nicht praktikabel. Denn es wird schlicht an Vergleichsnetzen fehlen.