Schlagwortarchiv für: Energierecht

Unsere Mandanten fragen schon seit langer Zeit danach: Im Laufe des nächsten Jahres möchten wir unser Angebot um Testierungen insb. für den energie- und klimarechtlichen Bereich erweitern.

Unsere Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN ist eine Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrechts-Boutique im Herzen von Hannover. JUVE hat uns im Jahr 2021/22 als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet und sieht unsere Kanzlei in der aktuellen Ausgabe 2022/23 als „festen Partner der dt. Industrie u. energieintensiven Unternehmen“. Wir beraten rd. 3.500 Unternehmen aus Mittelstand bis Großindustrie aus allen Branchen, z.B. Automotive, Metall, Chemie, Pharma, Papier, Lebensmittel.

Immer mehr energie- und klimarechtliche Regelungen verlangen nach Testierungen durch einen Wirtschaftsprüfer. Unsere Mandantschaft fragt schon seit langer Zeit, ob wir in Ergänzung zur rechtlichen Beratung auch Testierungen anbieten können. In Zukunft wollen wir diese Frage bejahen und planen, unser Angebot entsprechend zu erweitern.

Und jetzt kommen Sie ins Spiel: Haben Sie Lust, mit uns eine RGC-Testat-Gesellschaft aufzubauen?


Wir bieten

  • eine Tätigkeit in den hochaktuellen Themen Energie und Klima
  • ein spektakuläres, sehr großes Mandantenportfolio quer durch die deutsche Industrie
  • ein innovatives Arbeitsumfeld mit Start-up-Atmosphäre
  • eigenverantwortliches Arbeiten mit unmittelbaren Mandantenkontakt von Beginn an
  • ein motiviertes, kompetentes und interdisziplinäres Team
  • ein Arbeitsklima, das von Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist
  • einen modernen und ansprechenden Arbeitsplatz in zentraler Lage 
  • individuelle Arbeitszeitmodelle und Möglichkeit zum teilweisen Homeoffice zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Unser Wunschkandidat (m/w/d)

ist ein Wirtschaftsprüfer mit Beraterpersönlichkeit und Unternehmergeist, der sich durch Kreativität und Humor auszeichnet und unsere familiäre, dynamische Arbeitsatmosphäre schätzt.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gern bei Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de). Natürlich behandeln wir Ihre Kontaktaufnahme vertraulich. Wir freuen uns auf Sie!

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Während der 27. UN-Klimakonferenz wurden eine Vielzahl von Themen diskutiert und bereits einige Abkommen geschlossen (RGC berichtete). Nachdem die Konferenz nun mit zweitägiger Verlängerung am 20. November 2022 endete, ist es Zeit für ein Resümee.

Als große Errungenschaft der COP27 wurde der Fonds zur Abfederung von Verlusten und Schäden des Klimawandels geschaffen. Dies legt historisch erstmalig den Grundstein für einen Ausgleich zwischen Verursachern und Betroffenen von Klimaschäden. Die verletzlichsten Staaten sollen Ausgleichszahlungen erhalten für die Risiken und Folgen von Extremwetterereignissen wie Dürren, Stürme oder Fluten. Alle weiteren Details, wie die Zahlungssummen, -berechtigten und -verpflichteten sollen bei der COP28 im November 2023 in Dubai festgelegt werden. Bis dahin soll eine Arbeitsgruppe aus Industrie- und Entwicklungsländern an konkreten Empfehlungen arbeiten. Beteiligte Staaten sowie internationale Finanzinstitute und Nichtregierungsorganisationen sind aufgerufen, Anregungen und Ideen einzubringen.

Im Rahmen der Konferenz unterzeichneten Deutschland und weitere EU-Staaten mit Marokko die „Sustainable Electricity Transition Roadmap“. Durch diese sollen bis 2024 europäische und marokkanische Stromnetze direkt miteinander verbunden werden, um die Lieferung von Grünstrom aus Afrika zu erleichtern.

Nachdem das 1,5-Grad-Ziel während der Diskussionsrunden kurzzeitig ins Wanken geriet, konnte es schließlich in der Abschlusserklärung doch hochgehalten werden. Festgelegt wurde das Erreichen der weltweiten Treibhausgasneutralität bis 2050. Dafür sollen Finanzierungsinstrumente reformiert werden, um die Investitionsrisiken für Erneuerbare-Energien-Projekte zu senken. Zur Energiewende spricht der Bericht außerdem davon, die Kohleverbrennung weiter zu reduzieren. Ein Ausstieg bei Erdgas und Erdöl findet jedoch keine Erwähnung.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn

Chancen auf Energiepreisreduzierung, zahlreiche sanktionierte Meldepflichten, wichtige neue Antragsverfahren und Gewinnverluste

Seit dem 22. November 2022 liegen erste Entwürfe für die Gesetze zur Einführung von Strom-, Gas-, Wärmepreisbremsen und die Abschöpfung von Überschusserlösen vor. Die Regelungen zur Strompreisbremse und zur Abschöpfung von Überschusserlösen von Stromerzeugern finden sich im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und die Regelungen zur Erdgas- und Wärme-Preisbremse im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Diese Gesetze greifen in einmaliger Weise und mit hoher Intensität in den Energiemarkt ein und wir gehen einen großen Schritt (zurück) in einen regulierten Energiemarkt. Mit den Neuregelungen muss sich jedes Unternehmen befassen!

Schon bei der ersten Durchsicht wird offenbar, dass es sich nur um erste Entwürfe handelt und die Bundesregierung diese unter Hochdruck gefertigt hat. Die Regelungen sind an vielen Stellen unklar, an einigen Stellen der Gesetzestexte und der Gesetzbegründungen gibt es noch Platzhalter und die beiden Gesetze harmonieren von den Begriffen noch nicht. Gleichwohl konkretisiert sich, was auf Strom-, Gas-, Wärmelieferanten, private und gewerbliche Letztverbraucher, Vermieter, Stromerzeuger sowie Netzbetreiber zukommen wird. 

Im Folgenden geben wir Ihnen einen stichpunktartigen und ausgewählten Überblick. Details arbeiten wir gerade in einem großen Team auf. Die Ergebnisse präsentieren wird dann mit klaren Empfehlungen in unserer Online-Sonderveranstaltung am 1. Dezember 2022: „RGC-Fokus: Strom-/Gas-Preisbremsen, Übergewinnabschöpfung und Soforthilfegesetz (EWSG) – Das müssen Unternehmen wissen!“.

I. Preisbremsen

  • Die Strom-Preisbremse soll für alle Letztverbraucher ab dem 1. Januar 2023 gelten. Bei den Erdgas- und Wärme-Preisbremsen wird unterschieden: Für die Letztverbraucher, die von der Dezemberentlastung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz profitieren, sollen die Preisgrenzen ab dem 1. März 2023 und für alle anderen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.
  • Begünstigte der Preisbremsen sind die Letztverbraucher/Kunden, die Strom-, Erdgas- oder Wärme beziehen. Zu beachten ist dabei, dass in den Gesetzen unterschiedliche Letztverbraucherbegriffe verwendet werden. Im StromPBG umfasst der Letztverbraucherbegriff z.B. neben dem Eigenverbrauch auch eine Drittbelieferung innerhalb einer Kundenanlage, im EWPBG ist das nicht der Fall.
  • Die Strompreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu 30.000 kWh/Jahr) liegt bei 40 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen), für größere bei 13 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Erdgaspreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 12 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen) und bei größeren bei 7 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Wärmepreisbremse für kleinere Kunden (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 9,5 ct/kWh brutto (inkl. aller Belastungen), bei größeren Kunden bei 7,5 ct/kWh netto und bei einer Wärmebelieferung in Form von Dampf bei 10,5 ct/kWh netto (beides exkl. aller Belastungen).
  • Die Entlastungen sind auf definierte Kontingente begrenzt, grds. für kleinere Letztverbraucher auf 80 % und größere auf 70 %. Zur Bestimmung dieser prozentualen Anteile ist bei SLP-Kunden und den kleineren Wärmekunden auf die Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 und bei allen anderen auf die gemessenen Verbräuche aus 2021 abzustellen.   
  • Die Höhe der Entlastungen ist gedeckelt. Die Höchstgrenzen reichen von 250.000 €/Jahr bis zu 150 Mio. €/Jahr. Um in den Genuss der oberen Höchstgrenzen zu gelangen, muss im Rahmen eines neuen Antragsverfahren insb. der Status der „Besonderen Betroffenheit“ festgestellt werden. Ein Verfahren, welches zur Pflicht für energieintensive Unternehmen wird. Wir nennen dieses Verfahren intern bereits BesAR 2.0 und werden dieses auf Ihren Wunsch hin – genauso wie die bisherige BesAR-Antragstellungen für mehr als 100 Unternehmen – für Sie durchführen. 
  • Verpflichtete sind grds. die jeweiligen Lieferanten. Diese haben für den die Preisbremsen übersteigenden Preisanteil Gutschriften/“Entlastungen“ zu gewähren. Zu beachten ist dabei, dass auch Unternehmen, deren Geschäftszweck nicht die Energieversorgung ist, durch eine entgeltliche Drittbelieferung den Lieferantenstatus einnehmen können. Das muss jedes Unternehmen– mangels einheitlicher Regelungen – für jede Energieart und jedes Lieferverhältnis gesondert prüfen.
  • Die Lieferanten haben abhängig von der Energieart Ausgleichsansprüche gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern oder der Bundesrepublik Deutschland.

II. Abschöpfung von Überschusserlösen

  • Die Überschusserlöse sollen rückwirkend ab dem 1. September 2022 abgeschöpft werden.
  • Die Verpflichteten sind insbesondere die Betreiber von „grünen“ Stromerzeugungsanlagen (SEA), die im Grundsatz eine installierte Leistung >1 MW haben. Nicht abgeschöpft werden die Erlöse der Betreiber von Speichern sowie von SEA, bei denen Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte oder weitere Gase eingesetzt werden. Industrielle BHKWs sind folglich grds. nicht betroffen. Das gilt zumindest nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des StromPBG. Wir wissen jedoch, dass die Bundesregierung die Regelung weiterer Abschöpfungstatbestände plant.
  • Begünstigte sind die Netzbetreiber, an dessen Netz die SEA angeschlossen sind. Mit Netz ist dabei jedes Netz gemeint und nicht nur ein Netz der allgemeinen Versorgung. Geschlossene Verteilernetze sind folglich involviert, Kundenanlagen und Direktleitungen hingegen nicht.
  • Abzuführen sind 90 % der Überschusserlöse.
  • Die Berechnung der Schwelle, ab welcher Erlöse als Überschuss abzuführen sind, ist höchst komplex sowie anlagen- und vermarktungsspezifisch. Die Darstellung würde den Rahmen unserer Aktuellesmeldung sprengen.  Alles Wissenswerte hierzu werden Sie aber in unserem RGC-Fokus am 01.12. erfahren. 

III. Melde-, Informations-, Selbsterklärungspflichten

  • In beiden Gesetzen gibt es eine Vielzahl von neuen Melde-, Informations- und Selbsterklärungspflichten. Die fristgerechte Erfüllung dieser Pflichten ist teilweise anspruchsbegründend, die Unterlassung teilweise mit Bußgeldern belegt und für Falschangaben gibt es neue Straftatbestände. 
  • Verpflichte sind u.a. Letztverbraucher, Kunden, Vermieter, Lieferanten, Netzbetreiber.
  • Eine besonders wichtige, anspruchsbegründende Meldung haben energieintensive Letztverbraucher bis zum 31. März 2023 zu erfüllen. Eine Pflichtenübersicht stellen wir Ihnen im Rahmen unseres RGC-Fokus bereit. Unser Compliance-Tool, die RGC Manager Software, aktualisieren wir kurzfristig.

IV. Keine Ausnahmeregelungen für PPAs 

Wichtig ist, dass die Anwendbarkeit weder der Strompreisbremse noch der Überschusserlösabschöpfung auf bestimmte Lieferverhältnisse beschränkt sind. Sie greifen folglich auch für die Lieferung von Grünstrom in Rahmen von PPAs. Das kann weiterreichende Folgen für PPA-Projekte haben und der Umgang mit diesen gesetzlichen Eingriffen muss in PPA-Verträgen dringend geregelt werden. Details erläutern wir in unserem „RGC-Fokus: Praxistipps zum Einkauf von grünem Strom über PPAs“.

V. Beihilfe- und Verfassungsrecht

Die Regelungen aus beiden Gesetzen unterliegen noch dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung. Es ist daher abzuwarten, ob und ggf. welche Änderungen die EU-Kommission verlangt. Mit Spannung verfolgen wir auch, ob als weitere Voraussetzung für die Nutzung der Begünstigungen ein Verzicht von Boni, z.B. der Geschäftsführung, auf Grundlage des Befristeten Europäischen Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework – TCF) verlangt wird.

Schließlich der Hinweis, dass es laute Stimmen gibt, die die Preisbremsen und auch die Überschusserlösabschöpfung als verfassungswidrig ansehen. Aus der Luft gegriffen ist die verfassungsrechtliche Kritik nicht. Das sollten Sie bei geleisteten und erhaltenen Zahlungen auf Grundlage der neuen Gesetze berücksichtigen. 

Autoren: Yvonne Hanke
                 Dr. Franziska Lietz
                 Sandra Horn
                 Prof. Dr. Kai Gent

Das ESWG trat am 19.11.2022 in Kraft und bringt Entlastungen für SLP-Kunden sowie RLM-Kunden bis 1,5 GWh/a…aber es bringt auch neue Pflichten.

Für die Überbrückung der Zeit bis zur Gaspreisbremse kommt für Haushalts/SLP-Kunden sowie RLM-Kunden bis 1,5 GWh/a die sog. Soforthilfe (RGC berichtete) nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG). Diese gilt für Gas und Fernwärme: Gegenstand des Gesetzentwurfes ist – verkürzt gesagt – die einmalige Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten (RGC berichtete zu den Entlastungen).

Mit der Auszahlung der Soforthilfe gehen allerdings nicht nur Vorteile einher.

Erdgaslieferanten (folgende Ziff. 1.), Wärmeversorgungsunternehmen (folgende Ziff. 2), Vermieter (gewerblich und Wohnraum), Verpächter, WEG (folgende Ziff. 3) und RLM-Kunden mit Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. GWh (folgende Ziff. 4) müssen kurzfristig umfangreiche Pflichten erfüllen. Im Folgenden geben wir hierzu einen ersten Überblick.

Bitte beachten Sie hierbei, dass es sich beim EWSG-Soforthilfegesetz um einen gesetzgeberischen „Schnellschuss“ handelt und unser Überblick daher nur unser unverbindliches Erstverständnis wiedergeben kann.

1. Verpflichtungen von Erdgaslieferanten:

Erdgaslieferanten sind nach § 2 des Gesetzes

„verpflichtet, den [berechtigten] Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. …“


Wer ist Erdgaslieferant?

Das EWSG selbst enthält keine Definition des Erdgaslieferanten. Wir gehen davon aus, dass die Definition aus § 3 Nr. 19a EnWG maßgeblich ist. Danach ist Gaslieferant jede „natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist“. Hierunter dürften nur „klassische“ Gasversorgungsunternehmen fallen, da nur deren Geschäftstätigkeit auf Gaslieferungen ausgerichtet ist. Mangels Klarstellung im Gesetz oder der Begründung können wir jedoch nicht ausschließen, dass die Regelung auch an Industrieunternehmen adressiert sind, sofern sie gewerblich leitungsgebundenes Erdgas an Letztverbraucher liefern. Gewerblich wäre in diesem Kontext dann zumindest jede entgeltliche Belieferung.

Den Begriff der „Entnahmestelle“ verstehen wir weit als „Verbrauchsstelle“, womit jede gewerbliche Weiterleitung erfasst wäre. Es gibt aber auch andere Stimmen, die den technischen Entnahmestellenbegriff, also den Netzverknüpfungspunkt, zu Grunde legen.

Wir gehen davon aus, dass sich die Mengen-Angabe von 1,5 GWh/a auf jeweils die einzelne Entnahme- bzw. Verbrauchsstelle bezieht und nicht auf den Jahresverbrauch des Letztverbrauchers / Unternehmens.

Unerheblich ist, ob es sich bei dem Letztverbraucher um einen Gewerbekunden oder Private handelt.

Vorsorglich sollten daher auch Industrieunternehmen, die Erdgas gewerblich weiterleiten, die folgenden Pflichten prüfen:


Was muss der Erdgaslieferant tun?

  • Bis 21. November 2022 auf Internetseite über einmalige Entlastung und weitere Punkte informieren (§ 2 Abs. 4 EWSG)
  • Entlastungsbetrag für berechtigte Kunden ermitteln und gutschreiben (§ 2 Abs. 1 EWSG), ggü. SLP-Kunden ggf. Verpflichtung zur vorläufigen Entlastung (§ 3 EWSG) 
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Vorauszahlung durch BRD (§§ 7, 8 EWSG), gesonderte Fristen beachten]
  • Entlastungsbetrag in Endabrechnung gesondert ausweisen (§ 2 Abs. 3 S. 2 EWSG i.V.m. § 40 EnWG)
  • Bis 31. Mai 2024 Nachweis der Endabrechnung gegenüber dem sog. „Beauftragten“ (PwC) (§ 10 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Erstattung durch BRD (§§ 6, 8 EWSG), gesonderte Fristen beachten]

Achtung: Antragstellung auf Erstattung ist ab 17.11.2022 möglich und empfohlen. Zum Antrag nach § 8 EWSG geht es hier). Weitere Informationen zu Fristen, FAQ, Ablauf und Checklisten finden Sie auf der Seite des BMWK.

2. Verpflichtungen von Wärmeversorgungsunternehmen:

„Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten.“

Wer ist Wärmeversorgungsunternehmen?

In § 1 Abs. 3 EWSG heißt es:


„Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages.“

Wir gehen davon aus, dass die Begrifflichkeiten weit zu verstehen sind (siehe oben) und eine gewerbliche Lieferung auch bei einer entgeltlichen Weitergabe im industriellen Bereich gegeben sein kann. Insbesondere ist hier nicht die Lieferung über ein (zentrales Fernwärme-)Netz Voraussetzung. Damit sind auch Nahwärmenetze und kleine Kontraktoren erfasst.


Was muss das Wärmeversorgungsunternehmen tun?

  • Bis 2. Dezember 2022 auf Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform über einmalige Entlastung und weitere Punkte informieren (§ 4 Abs. 4 EWSG)
  • Entlastungsbetrag für berechtigte Kunden ermitteln und
  • Bis 31. Dezember 2022 finanzielle Kompensation leisten (§ 4 Abs. 1 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Vorauszahlung durch BRD (§§ 7, 9 EWSG), gesonderte Fristen beachten] 
  • Entlastungsbetrag in Endabrechnung gesondert ausweisen (§ 4 Abs. 2 EWSG)
  • Nachweis der Endabrechnung gegenüber dem sog. „Beauftragten“ (PwC) (§ 10 EWSG)
  • [Ggf. KfW-Antrag auf Erstattung durch BRD (§§ 6, 9 EWSG), gesonderte Fristen beachten]

Achtung: Antragstellung auf Erstattung ab 17.11.2022 möglich und empfohlen. Zum Antrag nach § 8 EWSG geht es hier). Weitere Informationen zu Fristen, FAQ, Ablauf und Checklisten finden Sie auf der Seite des BMWK.

3. Pflichten von Vermietern, Verpächter und Wohnungseigentümergemeinschaften

Wer ist verpflichtet?

Verpflichtet sind Vermieter von Wohn- als auch Nicht-Wohngebäude, soweit sie von der Soforthilfe profitieren. Das ist bei Vermietern, welche Erdgas oder Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. des WEG beziehen, auch unabhängig von der im Übrigen geltenden Schwelle eines Jahresverbrauchs bis 1,5 GWh/a je Entnahmestelle der Fall (vgl. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 EWSG).

Entsprechende Regelungen gelten für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), § 5 Abs. 3 EWSG, und Verpächter, § 5 Abs. 5 EWSG.


Was muss der Vermieter tun?

– Informationspflicht gegenüber Mietern in Textform (u.a. Hinweis auf Entlastung, Gewährung aus Bundesmitteln und Information über Wie der Weitergabe, im Zweifel unverzüglich in Abhängigkeit von Erhalt / Veröffentlichung entsprechender Information durch den Versorger/Lieferanten, § 5 Abs. 2 EWSG)
– Pflicht zur Weitergabe und gesonderten Ausweisung der Entlastung, die sie erhalten haben oder hätten erlangen können, über Heizkostenabrechnung (§ 5 Abs. 1 EWSG)
– Mieter können teilweise von der Pflicht der Vorauszahlung für Monat Dezember befreit sein (§ 5 Abs. 4 EWSG).


4. RLM-Kunden

§ 2 Abs. 1 a.E. EWSG:


„Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.“


Wer ist verpflichtet?

Betroffen sind alle anspruchsberechtigten RLM-Erdgaskunden, welche nach § 2 Abs. 1 EWSG anspruchsberechtigt sind (im Detail vgl. hier). Aus Klarstellungsgründen empfehlen wir anspruchsberechtigte RLM-Wärmekunden, ebenso zu verfahren.


Was ist zu tun?

  • Bis 31. Dezember 2022 Mitteilung in Textform an den Erdgaslieferanten, dass Voraussetzungen für Inanspruchnahme der Soforthilfe vorliegen (§ 2 Abs. 1 a.E. EWSG).

SLP-Kunden müssen kein Antrags- oder Anzeigeverfahren durchlaufen. Die Entlastung greift dort ohne weiteres Zutun des Kunden.

Soweit unsere erste Einschätzung. Aussagekräftiger und detailreicher werden wir in unserem RGC-Fokus am 1. Dezember 2022. Dann sollen auch die Kabinettsbeschlüsse zur Strom- und Gaspreisbremse vorliegen. Zur Agenda und Anmeldung geht es hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn

Im ägyptischen Scharm al-Scheich läuft die zweite Woche der 27. UN-Klimakonferenz. Auf dem Verhandlungstisch der ersten Woche lagen zahlreiche Themen von der finanziellen Kompensation klimabedingter Schäden im globalen Süden, über die weltweite Wasserversorgung, bis hin zur Dekarbonisierung und Energiewende. Darüber schwebt das 1,5-Grad-Ziel.

Am Ende der Konferenz sollen Beschlüsse über Maßnahmen und Mechanismen gefasst und in eine Mantelerklärung gegossen werden. Dies bedarf allerdings noch vieler Verhandlungen.

Ein großes Thema der COP27 ist grüner Wasserstoff. Ein erstes Abkommen betrifft die Unterstützung Südafrikas seitens der EU beim Erreichen der Emissionsziele, wozu vor allem der Energiesektor, die Elektromobilität und grüner Wasserstoff ausgebaut werden sollen. Zwei weitere Abkommen unterzeichnete die EU mit Kasachstan und Namibia. Diese betreffen die sichere und nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen, veredelten Materialien, Batterien und grünem Wasserstoff.

Eine weitere Ankündigung war der Beitritt Deutschlands zur Global Offshore Wind Alliance. Das Ziel dieses Abkommens ist eine Anhebung der weltweit installierten Offshore-Windkapazität von heutigen 37 Gigawatt auf mindestens 380 Gigawatt bis 2030. Auf nationaler Ebene geht dies einher mit der ab 01.01.2023 geltenden Neufassung des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Zur Dekarbonisierung fand UN-Generalsekretär Antonio Guterres deutliche Worte für eine Nichttoleranz gegenüber „Netto-Null-Greenwashing“. Dies war bereits Thema der COP26, infolge derer sich eine Expertengruppe unter der Leitung der ehemaligen kanadischen Umweltministerin Catherine McKenna geformt hatte. Diese stellte nun vor, dass es notwendig sei, Minderungszusagen von Finanzinstituten und Unternehmen zu fordern. Dies müsse alle Emissionen entlang der Lieferkette umfassen (Scope 1, 2 und 3), um bis 2030 eine globale Emissionsreduzierung von mindestens 45 Prozent gegenüber dem Niveau von 2010 und bis 2050 dann die „Netto Null“ zu erreichen. McKenna formulierte die Aufforderung an alle Regierungen der Welt, hierfür deutliche Gesetze zu erlassen.

Am Rande der Konferenz wurde die „Breakthrough Agenda“ vorgestellt. Dies ist ein Aktionsplan mit dem Ziel der beschleunigten Dekarbonisierung von Energieerzeugung, Transportwesen, Stahlproduktion und Landwirtschaft. Industrielle Großanlagen sollen emissionsfrei und Wasserstoffprojekte vorangebracht werden.

Ein weiterer wichtiger Begriff ist die Klimawandelanpassung. Klimabedingte Störungen in industriellen Lieferketten sind Realität. Als Anschluss an das Pariser Abkommen ist daher die weltweite Anpassung an den Klimawandel ein zentrales Thema der COP27. Auf der Agenda stehen Maßnahmen wie der Übergang zu klimaresistenter Landwirtschaft, die Installation von Frühwarnsystemen bei Naturkatastrophen und der Zugang zu sauberen Kochmöglichkeiten für 2,4 Milliarden Menschen. Bis zum nächsten Jahr sollen regionsspezifische Ziele definiert werden. Wie konkret das diesjährige Abschlussdokument hierzu bereits sein wird, bleibt abzuwarten. Knackpunkt ist und bleibt die Finanzierung.

Am 15.11.2022 begann nun auch der G20-Gipfel in Indonesien. Dort treffen sich die 20 größten und emissionsreichsten Industriestaaten. Ihre Entscheidungen werden direkten Einfluss auf die Ergebnisse der COP27 haben.

Seitens RGC halten wir Sie auf dem Laufenden über die Ergebnisse der COP27 – insb. mit Relevanz für die energieintensive Industrie.

Autorinnen: Milena Heine
                       Sandra Horn

In der siebten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Fanny Tausendteufel von Agora Verkehrswende zur Energiewende im Verkehr.

Wie steht es um die Energiewende im Verkehr? Welche Rolle spielen jeweils die Automobilnutzer, die Politik, die Automobilindustrie sowie Banken und Investoren beim Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor? Welche neuen Technologien könnten notwendig sein, um die Energiewende im Verkehr voranzubringen?

Diese Fragen diskutiert Dr. Franziska Lietz mit Fanny Tausendteufel von Agora Verkehrswende, einem Thinktank für klimaneutrale Mobilität mit Sitz in Berlin.

Hier reinhören auf Spotify:

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Ihr RGC-Team

Das EnWG verpflichtet „Stromlieferanten“ anstelle von „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) formuliert Vorgaben für die Angaben in Stromrechnungen und verpflichtet in der aktuellen Fassung alle „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“. Wer da an die großen Energieversorger denkt, weit gefehlt. Zwar definiert das EnWG den Begriff nicht selbst, laut EEG gilt jedoch als „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jeder, der Elektrizität an Letztverbraucher liefert.

Die weite Definition hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Unternehmen, die Strom an andere Unternehmen gegen Entgelt weitergeleitet haben, auf den Stromrechnungen die Pflichtangaben des EnWG (u.a. zum Energieträgermix) zu erfüllen hatten.

Anstelle der „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ wird in der neuen Fassung des EnWG der „Stromlieferant“ in die Pflicht genommen. Als Stromlieferanten gelten per Legaldefinition im EnWG Unternehmen, „deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität (…) ausgerichtet ist.“ Die Begründung der gesetzlichen Änderung verliert (leider) nur wenige Worte zu der Änderung, stellt jedoch klar, dass die Änderung „für größere Rechtsklarheit hinsichtlich des Adressaten der Pflichten nach § 42 EnWG (…)“ sorgt.

Die Änderung des EnWG wurde mit dem „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ beschlossen (Artikel 5) und am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bleiben Sie bei Gesetzesänderungen informiert und behalten Sie den Überblick mit unseren Compliance Updates.

Autorin: Lena Ziska

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber haben die künftige KWKG- Umlage und § 19 StromNEV-Umlage festgelegt.

Nachdem die neue Offshore-Netzumlage schon Mitte Oktober veröffentlicht wurde, stehen mit der Veröffentlichung vom 25. Oktober 2022 nun alle netzentgeltbasierten Umlagen für das Kalenderjahr 2023 fest. Sie betragen (für nicht-privilegierte) Letztverbraucher:


Offshore-Netzumlage: 0,591 ct/kWh
KWKG-Umlage: 0,357 ct/kWh
§ 19 StromNEV-Umlage: 0,417 ct/kWh

Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppen B und C zahlen für ihre über 1.000.000 kWh hinausgehenden Strombezüge eine abweichende § 19 StromNEV-Umlage, nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Detaillierte Unterlagen zu den einzelnen Umlagen haben die Übertragungsnetzbetreiber hier für die Netznutzer zusammengestellt.

Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt zukünftig durch den Bundeshaushalt. Aufgrund der aktuell sehr hohen Strompreise und der daraus resultierenden hohen Einnahmen aus der Vermarktung von EE-Anlagen mit Festvergütung haben die Übertragungsnetzbetreiber für 2023 einen negativen Finanzierungsbedarf von -3,637 Mrd. Euro prognostiziert.

Autorin: Aletta Gerst

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf für Herkunftsnachweise für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien veröffentlicht, zu dem am 9. November 2022 eine Anhörung stattfindet.

Mitte Oktober hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, mit dem ein Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas und Wasserstoff) und für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen werden sollen. Zum Gesetzesentwurf geht es hier.

Geplant ist, dass voraussichtlich bis zum 1. Januar 2024 ein weiteres Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger (Gas und Wasserstoff) sowie ein neues Herkunftsnachweisregister für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen geschaffen wird. Mit dem Gesetz sollen unionsrechtliche Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt werden.

Bisher gibt es beim Umweltbundesamt ein Herkunftsnachweisregister für EE-Strom, das gerade im Zusammenhang mit PPA-Verträgen (weitere Info´s gibt es hier) und dem neuen Gegenleistungsprinzip (weitere Infos gibt es hier) für viele Unternehmen von außerordentlicher Brisanz ist.

Autorin: Annerieke Walter

Bund und Länder verhandelten gestern (02.11.) erstmals über konkrete Eckpunkte für eine Gas- und Strompreisbremse, mit denen die Bundesregierung die Vorschläge der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme (RGC berichtete) umsetzen möchte.

Auf folgende Eckpunkte konnten sich Bund und Länder einigen:

Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse soll für SLP-Kunden und RLM-Kunden mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 GWh/a zum 1. März 2023 eingeführt werden und (vorbehaltlich der europarechtlichen Zulässigkeit) bis April 2024 gelten. Eine Rückwirkung zum 1. Februar 2023 wird angestrebt. Ziel ist eine regelmäßige monatliche Entlastung, die sich an 80 % des Vorjahresverbrauchs bemisst (basierend auf der Jahresprognose aus der Abschlagszahlung September 2022). Der Gaspreis wird für diesen Verbrauch auf 12 Ct/kWh (brutto) gedeckelt. Die Entlastung soll von Steuerpflichtigen, die zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind, versteuert werden.

Für Industrie- bzw. RLM-Kunden (ab 1,5 GWh/a) soll die Gaspreisbremse bereits zum 1. Januar 2023 eingeführt werden. Für ein Gas-Grundkontingent von 70 % des historischen Vorjahresverbrauchs des Unternehmens sollen die Gaskosten auf 7 Ct/kWh (netto) reduziert werden. Dies soll sowohl für Gas gelten, das zur Wärmeerzeugung in der Produktion eingesetzt wird, als auch bei stofflicher Verwendung.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll ebenfalls schon zum 1. Januar 2023 greifen. Der Mechanismus soll parallel zur Gaspreisbremse ausgestaltet werden: Für Verbraucher und KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) soll der Strompreis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose (basierend auf der Abschlagszahlung für September 2022) bei 40 Ct/kWh (brutto) gedeckelt werden, für Industrieunternehmen für 70 % des historischen Vorjahresverbrauchs 2021 auf 13 Ct/kWh (netto).


Wärmepreisbremse

Hier soll der Preis auf 9,5 Ct/kWh (brutto) gedeckelt werden.


Härtefallregelung

Für Härtefälle – genannt werden insbesondere Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen – sollen weitere Hilfsprogramme aufgesetzt werden.

Grenzen des europäischen Beihilferechts

Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung. Dabei ist insbesondere für Verbrauchsgruppe der RLM-/Industriekunden noch nicht abschließend geklärt, welche Spielräume die EU über den gerade erweiterten TCF (Temporärer europäischer Krisenrahmen) eröffnen wird. Dieser sieht neben der Befristung bis Ende 2023 nach wie vor Beschränkungen bei den nach europäischem Recht beihilfeberechtigten Branchen und der Höhe der zulässigen Forderungen vor (RGC berichtete). Jedenfalls für besonders große energieintensive Industriebetriebe, die Entlastungen von mehr als 150 Mio. Euro benötigen, sind Einzelnotifizierungsverfahren bei der EU-Kommission zu durchlaufen. Zudem dürfte jedenfalls für Förderungen über einem Gegenwert des vergünstigten Gas-/Strompreises von 4 Mio. Euro (gesamter Förderzeitraum, Summe der Förderungen für den selben Sachverhalt) in vielen Fällen jedenfalls eine differenzierte Regelung (u.a. an Hand Gewinnrückgang, Einordnung als energieintensives Unternehmen, Branchenzugehörigkeit u.a.) erforderlich sein.

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Gesetzgebungsverfahren

Entsprechende Gesetzesentwürfe werden gerade erarbeitet und sollen bereits am 18. November im Kabinett beraten werden. Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet. 

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn