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Wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie droht Deutschland jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren

Zum 17.12.2021 ist die Umsetzungsfrist für die EU-Whistleblowing-Richtlinie abgelaufen. Sämtliche Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) haben eine fristgerechte Umsetzung bislang versäumt. So auch Deutschland. Damit findet die Whistleblowing-Richtlinie jetzt zunächst unmittelbare Anwendung für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie auch kleinere Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz (RGC berichtete). Für diese Unternehmen besteht damit jetzt direkter Handlungsbedarf.

Die Whistleblowing-Richtlinie betrifft neben anderen Gegenständen auch eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie, z.B. die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV für Feuerungsanlagen zwischen 1-50 MW), das PRTR-Gesetz, REACH und EU-ETS.

Im Rahmen der Vertragsverletzungsverfolgung seitens der EU hat Deutschland ein Aufforderungsschreiben erhalten, in dem die EU-Kommission eine Art Anhörung vornimmt. Deutschland als umsetzungsverpflichteter Mitgliedstaat wird darin zu den Gründen für die Nichtumsetzung befragt und muss eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Im Anschluss wird die EU-Kommission entscheiden, ob weitere Schritte erforderlich werden, damit der Umsetzung des EU-Rechts Genüge getan wird. Dies könnte dann in Form einer förmlichen Aufforderung an Deutschland erfolgen. Diese Umstände – und vor allem die prompte Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – zeigen, dass die EU die Umsetzung der Richtlinie und das Thema Hinweisgebung und Hinweisgeberschutz ernst nimmt.

Wir werden für Sie weiterverfolgen, wie die Reaktion Deutschlands ausfällt. Da bereits im Koalitionsvertrag die Umsetzung eines entsprechenden Gesetzes angekündigt wurde, ist vorstellbar, dass nun mit Hochdruck ein Gesetzgebungsverfahren in Angriff genommen wird.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Betroffen sind die Fristen zur Übermittlung des Emissionsberichts zum 31.03.2020 und die Abgabe von Emissionsberechtigungen zum 30.04.2020 (EU-ETS).

Im Rahmen des Europäischen Emissionshandels stehen aktuelle Fristen an. Zum einen die Frist zur Übermittlung des Emissionsberichts bis zum 31.03.2020 und die Frist zur Abgabe von Emissionsberechtigungen bis zum 30.04.2020.

Aufgrund der aktuellen Situation um das Coronavirus haben sich bereits andere Behörden zu einer Einschätzung geäußert, was passiert, wenn Fristen aufgrund des Coronavirus nicht eingehalten werden können (RGC berichtete).

Die DEHSt kommuniziert dazu grundsätzlich Folgendes:

Die Fristen bestehen unverändert fort. Es handelt sich hierbei um gesetzliche und auch europarechtlich vorgegebene Fristen. Die DEHSt als zuständige Behörde kann daher keine individuellen Fristverlängerungen gewähren.

Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang am 26.03.2020 eine Mitteilung veröffentlicht, in welcher sie auf die hohe Relevanz der Einhaltung der anstehenden Termine hinweist.
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat am 23.03.2020 in einem Mailing an alle Prüfstellen über Sonderregelungen insbesondere bei im Einzelfall noch ausstehenden Standortbegehungen informiert.

Ihr Unternehmen sollte somit alles an die Einhaltung der anstehenden Fristen setzen. Sollte es Ihrem Unternehmen trotz aller Bemühungen aufgrund des Coronavirus nicht möglich sein, die anstehenden Fristen einzuhalten, sind diese Gründe für das Fristversäumnis zu dokumentieren und zu begründen. Diese Dokumentation sollte bereits vor Ablauf der Frist der DEHSt unverzüglich per E-Mail emissionshandel@dehst.de mitgeteilt werden.

Zu der Mitteilung der DEHSt gelangen Sie hier.

Zu diesem Thema und der Frage: „Was müssen Unternehmen in der Corona-Krise beim CO2-Handel/ETS beachten?“ führte RGC in #RGCfragtnach bereits ein Interview mit Sebastian Gallehr. Zu dem Interview gelangen Sie hier.