Schlagwortarchiv für: Eigenversorgung

Neues Gutachten verneint diese Frage, worauf FDP Normenkontrollklage anstrebt Schon seit 2019 gibt es rechtliche Kritik am nationalen CO2-Handel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), da die Mechanik dahinter nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Begründet werden diese Zweifel damit, dass in der Einführungsphase unbegrenzte Mengen an CO2-Zertifikaten zu Festpreisen verkauft werden. Dies erfülle die Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts an einen Emissionshandel nicht, sondern sei tatsächlich eine neuartige CO2-Steuer. Eine neue Steuerart hätte aber nur durch eine Grundgesetzänderung eingeführt werden dürfen. Wir hatten hierüber bereits hier berichtet.

Ein neues Gutachten, welches die FDP-Bundestagsfraktion in Auftrag gegeben hatte, bestätigt diese Zweifel, auch wenn die Begründung eine etwas andere ist. Bei dem neuen CO2-Preis, der ab nächstem Jahr auf Brennstoffe zu zahlen ist, handle es sich um eine gegenleistungsabhängige Abgabe, deren rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Gutachten wird auch angeführt, dass die Verfassungswidrigkeit des BEHG dazu führe, dass diese als nichtig zu erklären sei.

Die FDP hat angekündigt, ein Verfahren zur Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht anzustreben. Ein solches Normenkontrollverfahren müsste von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages gestellt werden, was derzeit als unwahrscheinlich gilt. Allerdings könnten auch weitere Parteien klagen.

Auf die mögliche Verfassungswidrigkeit weist auch Herr Dr. Hartmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht in seinem Videobeitrag für unseren derzeit laufenden VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima hin. Unsere Kollegin, Joanna Bundscherer und unser Klima- und Umweltrechtsexperte, Dr. Christoph Palme geben in Ihren Beiträgen auch Praxistipps, wie Letztverbraucher und Inverkehrbringer mit dieser Rechtsunsicherheit umgehen sollten.

Bis Ende nächster Woche können sich Teilnehmer noch zum Premiere-Preis von 179,00 € anmelden

Es ist soweit! Wir freuen uns sehr, dass unser VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima kurzfristig startet! Die Fachvideos des ersten Kapitels werden pünktlich bis zum 8. Juni 2020 eingestellt. Frei zugänglich können Sie jetzt schon das Video zur Eröffnung des Kongresses sehen, und zwar entweder in der neuen Rubrik „Video & Podcast“ unserer RGC Manager App oder auf unserer Klimaseite www.industrie-klima.de. 

Kurzentschlossene können sich noch zum Premiere-Preis von 179,00 € netto bis zum Ende nächster Woche anmelden. Danach kostet die Teilnahme den regulären Preis von 490,00 € netto.

Weitere Infos zum Kongress und die Anmeldung finden Sie auf unserer oben schon erwähnten Klimaseite.

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.

Ein Dogmawechsel mit erheblichen Folgen für energieintensive Unternehmen
Das BMWi hat am 13. Mai 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgelegt. Die Änderung soll es dem Bund ermöglichen, Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der EEG-Umlage zu leisten.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln entlastet werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieser Beschluss nun umgesetzt werden. Dabei werden in der Entwurfsbegründung jedoch die eingesetzten Haushalsmittel nicht auf die Einnahmen aus dem BEHG beschränkt. Eröffnet wird die Option, auch weitere Haushaltsmittel zur kurz- oder mittelfristigen Reduzierung der EEG-Umlage einzusetzen. Als Grund für einen solchen zusätzlichen Mitteleinsatz wird z.B. die Corona-Krise genannt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage ist im Grundsatz natürlich zu begrüßen. Der Einsatz von staatlichen Mitteln führt aber zwangsweise dazu, dass das EEG zur staatlichen Beihilfe wird und somit ohne Genehmigung der EU-Kommission nicht vollzogen werden darf. Damit wird das erfreuliche Urteil des EuGH, in dem die Beihilfequalität des EEG gerade verneint wurde, zum Pyrrhussieg. Besser wäre es, wie wir in vielen Diskussionen und Gesprächen empfohlen haben, einige EEG-Anlagen, wie z.B. die Offshore-Anlagen, aus dem EEG herauszunehmen und ausschließlich diese in einem eigenen Gesetz aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Dann würde zwar das neue Gesetz als Beihilfe von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, aber das verbleibende Teil des EEG unterläge unverändert nicht den beihilferechtlichen Restriktionen.
 
Außerdem birgt die Senkung der EEG-Umlage, auch wenn es sich paradox anhört, erhebliche Gefahren für BesAR-Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungskonzepten.   

All das ist der Bundesregierung bewusst, wie sie in der kleinen Anfrage zu den Auswirkungen des BEHG auf die Industrie bestätigt. Darüber haben wir hier im Detail berichtet.

Es zeichnet sich damit ab, dass sich die Rahmenbedingungen für Versorgungskonzepte gerade für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger stark verändern werden. Das EEG wird weiterhin von Bedeutung sein. Die Regelungen aus dem Klimapaket werden jedoch zum zusätzlichen und evtl. zukünftig sogar dominierenden Faktor. Eine Umgestaltung vieler Versorgungskonzepte dürfte unvermeidbar sein.   

Alles Punkte, die wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet, vertieft mit den gewohnten Praxistipps behandeln werden.

Nach monatelangen Verhandlungen (RGC berichtete) hat die Bundesregierung gestern, am 29.01.2020, den Entwurf eines „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen.

Damit kann das sog. Kohleausstiegsgesetz nun in das Gesetzgebungsverfahren. Im Einzelnen enthält der Gesetzesentwurf folgende Hauptbestandteile:

  • Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohle-verstromungsbeendigungsgesetz)
  • Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes
  • Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  • Änderungen der KWK-Ausschreibungsverordnung
  • Änderungen des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
  • Beihilferechtlicher Vorbehalt

und weitere Folgeänderungen.

Näheres erfahren Sie auf den Seiten der Bundesregierung und des BMWi.

Wir werten den Entwurf des Gesetzespakets nun aus und halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.

Der Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 ist für nichtig erklärt worden.

Der EuGH erklärte am 28. März 2019 den Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 für nichtig (Az.: C-405/16). Das EEG 2012 stelle keine Beihilfe dar. Insbesondere habe die Europäische Kommission – was aber erforderlich gewesen wäre – nicht darlegen können, dass bei der EEG-Umlage „staatliche Mittel“ zum Einsatz kämen. Damit fehle eine Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe im europarechtlichen Sinne.

Zum Hintergrund:

Die Europäische Kommission hatte die mit dem EEG 2012 gewährten Privilegierungen (u.a. Entlastung von der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen) mit Beschluss vom 25. November 2014 als Beihilfen im europarechtlichen Sinne eingestuft, diese aber im Wesentlichen für genehmigungsfähig erklärt (Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN). Viele Unternehmen, die nach dem EEG 2012 von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert hatten, waren gleichwohl zu nicht unerheblichen Nachzahlungen der EEG-Umlage verpflichtet worden (RGC berichtete u.a. hier und hier). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union in 1. Instanz ab (Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, Az. T‑47/15, EU:T:2016:281). Die Revision der Bundesrepublik Deutschland hatte nun Erfolg. Wir werten das Urteil derzeit noch aus und halten Sie an dieser Stelle informiert.

Durch eine neue EU-Regelung könnten Speichermöglichkeiten wirtschaftlicher und somit attraktiver werden.

Vertreter der EU Kommission, des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments haben sich am 19. Dezember 2018 im sogenannten Trilog auf neue Regeln einer geänderten Strommarktrichtlinie geeinigt. Die Änderungen sind Teil des umfangreichen EU-Energiereformpaketes, über das seit zwei Jahren auf europäischer Ebene verhandelt wird und deren erster Teil (sog. Winterpaket) am 24. Dezember 2018 in Kraft getreten ist.

Die neue Strommarktrichtlinie könnte Erleichterungen für Stromspeicher bringen. Speicher, die Netzdienstleistungen wie Regelenergie erbringen, sollen hiernach künftig mit anderen Kraftwerkstechnologien gleichgestellt werden. Insbesondere die Doppelbelastung mit Abgaben und Umlagen beim Ein- und Ausspeichern soll bei netzdienlichem Einsatz entfallen.

Zum Hintergrund:

Derzeit fallen auch in Deutschland Umlagen und Abgaben sowohl bei der Einspeicherung von Strom als auch erneut bei dessen Ausspeisung zum erneuten Verbrauch an und dies auch, wenn die Speicher dem Netzbetreiber Flexibilitäten zur Verfügung stellen.

Die Verhandlungsergebnisse müssen in den kommenden Monaten noch formell durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat bestätigt werden. Ist die Richtlinie in Kraft, hat Deutschland grundsätzlich 18 Monate Zeit, ihre Regelungen in deutsches Recht umzusetzen.