Schlagwortarchiv für: EEG-Förderung

In diesem #RGCfragtnach schauen wir gemeinsam mit Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht über den Tellerrand auf das Thema „Grüner Industriestrom“. Anlass ist das aktuelle Diskussionspapier der Stiftung „Das Doppelvermarktungsverbot zwischen Verbraucherschutz und Grünstrombedarf der Industrie – Neue Rechtslage und Reformoptionen“.

Lietz: Guten Tag Herr Dr. Kahles, vielen Dank, dass Sie sich Zeit für ein Interview nehmen! Aktuell überdenken viele unserer Mandanten aus Industrie und Mittelstand ihre Energieversorgungskonzepte. Mit dem kommenden nationalen CO2-Preisen, dem Corona-Virus und der aktuellen Diskussion um den Fortbestand vieler Strompreise und Privilegien ist diese Diskussion von etlichen Unsicherheiten geprägt. Was ist „Grüner Industriestrom“ und warum sollten sich Industrieunternehmen damit beschäftigen? 

Kahles: Viele Unternehmen haben mittlerweile ein Interesse daran, nicht nur den normalen Graustrom aus der Steckdose zur Herstellung ihrer Produkte oder Dienstleistungen zu nutzen, sondern Strom aus erneuerbaren Energien. Das kann unterschiedliche Gründe haben, z.B. die Erfüllung der Erwartung von Kunden hinsichtlich der Klimafreundlichkeit des Produkts oder die Erfüllung unternehmenseigener Klimaziele im Wege von Berichts- und Rechenschaftspflichten. Gleichzeitig beobachten wir, dass auch Regionen in Deutschland mit großer EE-Stromproduktion oder großen Potenzialen ein Interesse daran haben, daraus einen Vorteil als Industriestandort zu generieren. Das prominenteste Beispiel aus der letzten Zeit ist wohl die Ansiedlung des Tesla-Werks in Brandenburg.  

Lietz: Welche Probleme stellen sich denn bei einer regionalen Grünstromversorgung für die Unternehmen? 

Kahles: Trotz der steigenden Nachfrage aus der Industrie und dem Potenzial als regionaler Standortfaktor ist es tatsächlich überhaupt nicht so einfach, „echten“ regionalen Grünstrom in großen Mengen zu bekommen. Denn durch das sog. Doppelvermarktungsverbot können die Strommengen aus erneuerbaren Energien, die über das EEG gefördert werden, nicht frei als Grünstrom vermarktet werden, sondern sind gewissermaßen gesetzlich gesperrt. Behelfen können sich Unternehmen dann oftmals mit EU-weit handelbaren Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien, der im Ausland z.B. aus bereits bestehenden Wasserkraftanlagen produziert wurde. Das sagt aber nichts über den tatsächlichen Strombezug des jeweiligen Unternehmens aus, der beispielsweise auch aus Kohlekraftwerken stammen kann. Das löst dann wiederum, teilweise zu Recht, den Vorwurf des „Greenwashings“ aus, da man sich mit Grünstrom schmückt, aber nicht oder nur äußerst mittelbar zur Energiewende hierzulande beiträgt.

Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht

Lietz: Was genau ist denn dieses Doppelvermarktungsverbot?

Kahles: Es ist letztlich ein gesetzliches Verbot, Strom aus erneuerbaren Energien, der durch das EEG gefördert wird, als Grünstrom an Stromverbraucher zu verkaufen. Dahinter steckt eigentlich ein sehr sinnvoller Gedanke, der bei der Einführung des Doppelvermarktungsverbots im Jahr 2004 auch Eingang in die Gesetzesbegründung gefunden hat. Nämlich die Zahler der EEG-Umlage, also letztlich uns als Stromverbraucher, davor zu bewahren, zweimal für die Erzeugung derselben Strommenge zu zahlen: einmal durch die EEG-Umlage und nochmal über einen Grünstromtarif oder letztlich über grüne Produkte oder Dienstleistungen, die mit EEG-gefördertem Strom hergestellt oder angeboten werden. 

Lietz: Warum sehen Sie gerade jetzt einen geeigneten Zeitpunkt, zu dem die Politik über eine Neustrukturierung der Vorschriften nachdenken sollte? 

Kahles: Weil der eben skizzierte Gedanke des Verbraucherschutzes durch das Doppelvermarktungsverbot nicht mehr vollständig trägt. Ab dem nächsten Jahr wird die EEG-Förderung zumindest teilweise auch durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert. Für 2021 sind das immerhin 10, 8 Milliarden Euro. Die Stromverbraucher werden dadurch entlastet und schultern damit nicht mehr den gesamten Finanzierungsaufwand des EEG. Aus unserer Sicht steht damit, in dem Maße wie die Stromverbraucher entlastet werden, auch der ursprüngliche Gesetzeszweck des Doppelvermarktungsverbots in Frage. In unserem Papier zeigen wir daher die grundsätzlichen Wege auf, die der Gesetzgeber – auch vor europarechtlichem Hintergrund – beschreiten kann, um das Doppelvermarktungsverbot mit Maß an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Anders als im Jahr 2004 bietet sich dann jetzt auch die Chance, die ernsthafte Grünstromnachfrage der Industrie und die regionale Standortkomponente in die Überlegungen mit einzubeziehen. 

Lietz: Das klingt sehr schlüssig und wäre sicher ein sinnvoller Anstoß für mehr „Grünen Industriestrom“. Wir werden die weiteren Entwicklungen gespannt verfolgen! Herzlichen Dank für das Interview!

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.

Ein Dogmawechsel mit erheblichen Folgen für energieintensive Unternehmen
Das BMWi hat am 13. Mai 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgelegt. Die Änderung soll es dem Bund ermöglichen, Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der EEG-Umlage zu leisten.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln entlastet werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieser Beschluss nun umgesetzt werden. Dabei werden in der Entwurfsbegründung jedoch die eingesetzten Haushalsmittel nicht auf die Einnahmen aus dem BEHG beschränkt. Eröffnet wird die Option, auch weitere Haushaltsmittel zur kurz- oder mittelfristigen Reduzierung der EEG-Umlage einzusetzen. Als Grund für einen solchen zusätzlichen Mitteleinsatz wird z.B. die Corona-Krise genannt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage ist im Grundsatz natürlich zu begrüßen. Der Einsatz von staatlichen Mitteln führt aber zwangsweise dazu, dass das EEG zur staatlichen Beihilfe wird und somit ohne Genehmigung der EU-Kommission nicht vollzogen werden darf. Damit wird das erfreuliche Urteil des EuGH, in dem die Beihilfequalität des EEG gerade verneint wurde, zum Pyrrhussieg. Besser wäre es, wie wir in vielen Diskussionen und Gesprächen empfohlen haben, einige EEG-Anlagen, wie z.B. die Offshore-Anlagen, aus dem EEG herauszunehmen und ausschließlich diese in einem eigenen Gesetz aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Dann würde zwar das neue Gesetz als Beihilfe von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, aber das verbleibende Teil des EEG unterläge unverändert nicht den beihilferechtlichen Restriktionen.
 
Außerdem birgt die Senkung der EEG-Umlage, auch wenn es sich paradox anhört, erhebliche Gefahren für BesAR-Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungskonzepten.   

All das ist der Bundesregierung bewusst, wie sie in der kleinen Anfrage zu den Auswirkungen des BEHG auf die Industrie bestätigt. Darüber haben wir hier im Detail berichtet.

Es zeichnet sich damit ab, dass sich die Rahmenbedingungen für Versorgungskonzepte gerade für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger stark verändern werden. Das EEG wird weiterhin von Bedeutung sein. Die Regelungen aus dem Klimapaket werden jedoch zum zusätzlichen und evtl. zukünftig sogar dominierenden Faktor. Eine Umgestaltung vieler Versorgungskonzepte dürfte unvermeidbar sein.   

Alles Punkte, die wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet, vertieft mit den gewohnten Praxistipps behandeln werden.

Bundesnetzagentur gibt die Anforderungen an Gebote der nächsten Ausschreibungsrunde bekannt Für Strom aus Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ab einer Größe von 750 Kilowatt wird die Höhe der Förderung nach dem EEG in Ausschreibungsverfahren festgelegt. Der in dieser Ausschreibung ermittelte anzulegende Wert bestimmt die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).

Das Ausschreibungsverfahren wird von der Bundesnetzagentur (BNetzA) jedes Jahr in zwei Gebotsrunden durchgeführt.

Für die nächsten Gebotstermine am 01.Juni 2020 hat die BNetzA auf ihrer Internetseite die Teilnahmevoraussetzungen bekannt gegeben.

Details dazu finden Sie hier und hier.

Die Ausschreibung findet trotz der Ausnahmesituation durch das Corona-Virus statt. Gebote sind fristgerecht einzureichen. Die BNetzA weist aber darauf hin, dass sie die Gebote voraussichtlich nur zeitlich verzögert prüfen kann und sie die Zuschlagsentscheidung erst nach Beruhigung der Lage im Internet bekanntgeben wird. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

Die BNetzA hat auf Ihrer Webseite Informationen zum Umgang mit Verzögerungen aufgrund der Corona-Krise für EE- und KWK-Ausschreibungen veröffentlicht.

Auch im Hinblick auf Ausschreibungen nach dem EEG und KWKG sind viele zeitkritische Prozesse relevant und Fristen einzuhalten. Es drohen Verzögerungen bei der Umsetzung noch ausstehender und bereits bezuschlagter Ausschreibungsprojekte. 

Branchenvertreter hatten daher an die Politik appelliert, Erleichterungen bei möglichen Projektverzögerungen ausgeschriebener Projekte zu schaffen, z.B. durch Fristverlängerungen und Verzicht auf Sanktionen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat jetzt veröffentlicht, in welcher Form sie beabsichtigt, diesen Forderungen nachzukommen. 

Die BNetzA hat für laufende und künftige Ausschreibungen und für bereits bezuschlagte Projekte u.a. die folgenden Maßnahmen getroffen: 

  • Fristen für Ausschreibungsteilnehmer:

Ausschreibungen sollen grundsätzlich weiterhin zu den üblichen Terminen erfolgen, weil diese Termine gesetzlich festgeschrieben seien. Das bedeutet, dass die Teilnehmer an Ausschreibungen ihre Gebote auch fristgerecht einreichen müssen. Anders als nach der bisherigen Praxis sollen allerdings die Zuschlagsentscheidungen selbst zunächst nicht öffentlich bekanntgegeben werden. Die Fristen, die insb. Vertragsstrafen, Umsetzung des Projekts und Zahlung der Zweitsicherheit betreffen, beginnen noch nicht zu laufen. Dies soll erst nach einer Beruhigung der Lage erfolgen. 

Ausnahmen gelten allerdings für Biomasseanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben und dann, wenn ein Bieter eine individuelle Vorabveröffentlichung wünscht. Hierzu kann ein formloser Antrag gestellt werden. 

  • Fristen für Projektierer, die bereits einen Zuschlag erhalten haben:

Auch für die Realisierung von bezuschlagten Onshore-Windenergieprojekten und Biomasseanlagen will die BNetzA eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen zulassen. Auch diesbezüglich soll ein Antrag formlos per E-Mail möglich sein. 

Bei Projektverzögerungen bei ausschreibungspflichtigen, bereits bezuschlagten PV-Anlagen ist die Beantragung einer Zahlungsberechtigung vor der Inbetriebnahme der Anlage weiterhin möglich, wenn die geplante Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister erfasst ist, d.h. der Zuschlag verfällt dann nicht. Bei der Beantragung der Zahlungsberechtigung sind die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen. 

Im Hinblick auf die Zuschläge für ausschreibungspflichtige, bereits bezuschlagte KWK-Anlagen sieht die BNetzA aufgrund der grundsätzlich längeren Realisierungsfristen keinen Handlungsbedarf, will die Lage aber beobachten. 

Darüber hinaus will die BNetzA auf die Verhängung diverser Sanktionen verzichten. 

Weitere Einzelheiten teilt die BNetzA auf Ihrer Webseite mit. 

Das BAFA veröffentlicht die Strompreistabelle der maßgeblichen Stromkosten für das Antragsjahr 2020.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die maßgeblichen Durchschnittsstrompreise für die Besondere Ausgleichsregelung im Antragsjahr 2020 veröffentlicht – zu der Tabelle gelangen Sie hier.

Seit einigen Jahren sind bei der Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Reduzierung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nicht mehr die tatsächlichen Stromkosten der antragstellenden Unternehmen bei der Ermittlung der Stromkostenintensität maßgeblich. Die Stromkosten werden statt der tatsächlichen Stromkosten der antragstellenden Unternehmen anhand der veröffentlichten Durchschnittsstrompreise errechnet.

Stromkostenintensive Unternehmen, deren Branchenschlüssel in der Anlage 4 des EEG zu finden ist und die folglich grundsätzlich in der Besonderen Ausgleichregelung antragsberechtigt sind, können nun anhand der Stromkostentabelle prüfen, ob die Gegenüberstellung ihrer maßgeblichen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung die erforderliche Stromkostenintensität (14 % bei Liste 1 bzw. 20 % bei Liste 2) für die diesjährige Antragstellung liefert.

Zukünftig könnte sich genau bei diesen durchschnittlichen Strompreisen durch den nationalen Emissionshandel ein Problemkreis für die grundsätzlich antragsberechtigten Unternehmen ergeben, denn – gemäß § 3 Abs. 4 DSPV enthalten die durchschnittlichen Strompreise die volle EEG Umlage. Werden die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zukünftig genutzt, um die EEG-Umlage abzusenken, wirkt sich dies mit einer entsprechenden Senkung auf die maßgeblichen Strompreise aus. Dem Nenner der Bruttowertschöpfung steht somit bei der Ermittlung der Stromkostenintensität ein schwächerer Zähler in Form der maßgeblichen Stromkosten gegenüber. Dies hätte eine schwächere Stromkostenintensität zur Folge, die bei Unternehmen am Rande der Schwellenwerte zu einem Entfall der Privilegierung führen kann. Zu diesem Thema finden Sie auch ein Interview mit Herrn Dr. Sebastian Bolay, Referatsleiter Strommarkt, Erneuerbare Energien, Energiepolitik des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) in unserer Rubrik #RGCfragtnach.

Nach monatelangen Verhandlungen (RGC berichtete) hat die Bundesregierung gestern, am 29.01.2020, den Entwurf eines „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen.

Damit kann das sog. Kohleausstiegsgesetz nun in das Gesetzgebungsverfahren. Im Einzelnen enthält der Gesetzesentwurf folgende Hauptbestandteile:

  • Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohle-verstromungsbeendigungsgesetz)
  • Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes
  • Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  • Änderungen der KWK-Ausschreibungsverordnung
  • Änderungen des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
  • Beihilferechtlicher Vorbehalt

und weitere Folgeänderungen.

Näheres erfahren Sie auf den Seiten der Bundesregierung und des BMWi.

Wir werten den Entwurf des Gesetzespakets nun aus und halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.

Bundesregierung hinkt beim Ausbau der Windenergie ihren eigenen Zielen hinterher, übertrifft aber die Zielstellungen im Bereich Photovoltaik

Die Bundesregierung erklärt auf die Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/8457) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Ihrer Antwort (BT-Drs. 19/8881):

2018 habe der Zubau mit einem Plus von 2,5 GW unterhalb des durch das EEG vorgegebenen Ausbaupfads für Windenergie von 2,8 GW gelegen. Für Solarstrom sei das Ziel mit 2,9 GW Zubau gegenüber den angestrebten 2,5 GW hingegen übertroffen worden.

Die Lücke bei der Windenergie soll bis 2030 über die Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land geschlossen werden.

Der Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 ist für nichtig erklärt worden.

Der EuGH erklärte am 28. März 2019 den Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 für nichtig (Az.: C-405/16). Das EEG 2012 stelle keine Beihilfe dar. Insbesondere habe die Europäische Kommission – was aber erforderlich gewesen wäre – nicht darlegen können, dass bei der EEG-Umlage „staatliche Mittel“ zum Einsatz kämen. Damit fehle eine Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe im europarechtlichen Sinne.

Zum Hintergrund:

Die Europäische Kommission hatte die mit dem EEG 2012 gewährten Privilegierungen (u.a. Entlastung von der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen) mit Beschluss vom 25. November 2014 als Beihilfen im europarechtlichen Sinne eingestuft, diese aber im Wesentlichen für genehmigungsfähig erklärt (Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN). Viele Unternehmen, die nach dem EEG 2012 von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert hatten, waren gleichwohl zu nicht unerheblichen Nachzahlungen der EEG-Umlage verpflichtet worden (RGC berichtete u.a. hier und hier). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union in 1. Instanz ab (Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, Az. T‑47/15, EU:T:2016:281). Die Revision der Bundesrepublik Deutschland hatte nun Erfolg. Wir werten das Urteil derzeit noch aus und halten Sie an dieser Stelle informiert.