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In unserem Workshop RGC-Fokus zur Energieversorgung in der Krise geben wir Ihnen in 1,5 Stunden einen Überblick über die wichtigsten Rechtsfragen und wichtige Tipps für Industrieunternehmen aus unserer Beratungspraxis.

Seit Monaten steckt der Energiemarkt in der Krise. Mit der gestrigen Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums, das Verfahren für Nordstream 2 aufgrund der Ukraine-Krise zu stoppen, könnte sich diese Situation noch verschärfen.

Für Industrieunternehmen stellen sich daher aktuell völlig neue Herausforderungen. Wir haben für Sie die wichtigsten Fragestellungen identifiziert und werden diese in unserem RGC-Fokus „Energieversorgung in der Krise – Kündigungen, Insolvenzen, Gasmangel“ am 29.03.2022 von 9:30-11:00 Uhr für Sie einordnen und rechtlich bewerten.

Unseren Themen sind:

  • Energieverträge: Kündigungen, Lieferstopps, Vertrags- und Preisanpassungen:
    Manche Versorger versuchen aktuell, vertraglich ihre wirtschaftlich prekäre Situation – ausgelöst z.B. durch ungünstige langfristige Energieeinkäufe – zu verbessern. In diesem Fall haben sich Unternehmen oft damit auseinanderzusetzen, ob Kündigungen, Lieferstopps, Vertrags- oder Preisanpassungen wirksam sind. Anhand von Praxisbeispielen erläutern wir, welches Vorgehen in typischen Situationen sinnvoll ist.
  • To-Do´s für Industrieunternehmen bei Versorgerinsolvenzen:
    Andere Versorger sind über die Frage von vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten schon hinaus: Sie mussten Insolvenz anmelden, z.B. weil die aktuell extrem hohen Spotmarktpreise für sie nicht mehr zu stemmen sind. Kunden werden von dieser Situation oft überrascht und müssen sich in kürzester Zeit einen neuen Versorger suchen. Preisnachteile sind in diesem Fall die Regel. Wie entsprechende Schadensersatzansprüche verfolgt und ggf. noch nicht ausgezahlte Privilegien „gerettet“ werden können, werden wir ebenfalls im Rahmen der Veranstaltung behandeln.
  • Extremsituation Gasmangel:
    Was passiert, wenn Energieversorgung noch nicht einmal mehr eine Preisfrage ist, sondern die verfügbare Gasmenge nicht mehr zur Versorgung aller Gaskunden ausreicht? Die aktuelle geopolitische Lage macht leider erfoderlich, dass wir auch die Folgen dieses Szenarios einmal juristisch betrachten: Welche Regelungen gelten nach EU- und nationalem Recht für die Gasknappheit? Wer wird noch versorgt, wenn anderen schon das Gas ausgeht? Und was ist Unternehmen in diesen Fällen zu raten?

Hier geht’s zur Veranstaltung, weiteren Infos, Agenda und Online-Anmeldung.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                        Yvonne Hanke
                        Michelle Hoyer, LL.M.

Wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie droht Deutschland jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren

Zum 17.12.2021 ist die Umsetzungsfrist für die EU-Whistleblowing-Richtlinie abgelaufen. Sämtliche Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) haben eine fristgerechte Umsetzung bislang versäumt. So auch Deutschland. Damit findet die Whistleblowing-Richtlinie jetzt zunächst unmittelbare Anwendung für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie auch kleinere Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz (RGC berichtete). Für diese Unternehmen besteht damit jetzt direkter Handlungsbedarf.

Die Whistleblowing-Richtlinie betrifft neben anderen Gegenständen auch eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie, z.B. die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV für Feuerungsanlagen zwischen 1-50 MW), das PRTR-Gesetz, REACH und EU-ETS.

Im Rahmen der Vertragsverletzungsverfolgung seitens der EU hat Deutschland ein Aufforderungsschreiben erhalten, in dem die EU-Kommission eine Art Anhörung vornimmt. Deutschland als umsetzungsverpflichteter Mitgliedstaat wird darin zu den Gründen für die Nichtumsetzung befragt und muss eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Im Anschluss wird die EU-Kommission entscheiden, ob weitere Schritte erforderlich werden, damit der Umsetzung des EU-Rechts Genüge getan wird. Dies könnte dann in Form einer förmlichen Aufforderung an Deutschland erfolgen. Diese Umstände – und vor allem die prompte Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – zeigen, dass die EU die Umsetzung der Richtlinie und das Thema Hinweisgebung und Hinweisgeberschutz ernst nimmt.

Wir werden für Sie weiterverfolgen, wie die Reaktion Deutschlands ausfällt. Da bereits im Koalitionsvertrag die Umsetzung eines entsprechenden Gesetzes angekündigt wurde, ist vorstellbar, dass nun mit Hochdruck ein Gesetzgebungsverfahren in Angriff genommen wird.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Das Lieferkettengesetz tritt zwar erst am 1.1.2023 in Kraft und dann auch erst einmal für Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitern. Die Zeit bis dahin gilt dem Gesetzgeber als „Vorbereitungszeit“. Auch wir wollen diese Vorbereitungszeit nutzen, um Sie mit kurzen Beiträgen auf wichtige Aspekte der Lieferketten-Compliance hinzuweisen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll die Ausbeutung von Mensch und Natur entlang der Lieferkette der von deutschen Unternehmen verantworteten Produkten verhindern.

Das LkSG adressiert dabei etliche menschenrechtliche Risiken, wie bspw. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Verletzung der Koalitionsfreiheit und schädliche Umweltveränderungen. Zudem betrifft es die folgenden spezifisch umweltrechtlichen Risiken: Herstellung und Umgang mit Quecksilber, Produktion und Verwendung von POPs (sog. persistente organische Schadstoffe) sowie die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Die wichtigsten auf diese Risiken bezogenen, vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflichten sind:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3), 
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  • die Dokumentation (§ 10 Abs. 1) und die Berichterstattung (§ 10 Abs. 2).

Nach § 10 Abs. 1 LkSG ist im Hinblick auf die Einhaltung dieses Pflichtenkanons jeweils eine fortlaufende Dokumentation zu schreiben. Diese ist für sieben Jahre aufzubewahren. Zudem sind relevante Informationen über den Umgang mit Risiken in der Lieferkette für sieben Jahre online öffentlich zugänglich zu machen.

Damit ist die Sieben die magische Zahl. Im Ergebnis ist die Aufbewahrungsfrist also länger, als die meisten gesetzlich vorgegebenen oder freiwillig in Unternehmen festgelegten Aufbewahrungsfristen (mit Ausnahme u.a. im Chemikalienrecht, wo eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vielfach ohnehin Standard ist). Unternehmen sollten daher die bis zum Start des Lieferkettengesetzes noch laufende „Vorbereitungszeit“ nutzen, um Prozesse im Unternehmen hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen zu aktualisieren.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Der Begriff der „Lieferkette“ nach dem LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) ist sehr weitreichend. Grund genug, einmal genauer hinzuschauen, in welche Bereiche die neuen Sorgfaltspflichten künftig reichen könnten.

Noch ist das LkSG nicht in Kraft. Erst ab 2023 müssen Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmern dessen Pflichten erfüllen, ab 2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern erfasst.

Da die Einhaltung der Pflichten von den Unternehmen aber in den meisten Fällen nicht ad hoc, sondern nur mit ausreichendem Vorlauf zu bewerkstelligen ist, insbesondere zwecks Einordnung und Bewertung der beim Unternehmen bestehenden Lieferkettensachverhalte, werden wir uns bereits in diesem Jahr einige für unsere Mandanten besonders relevante Punkte genauer anschauen.

– Betrachtung des Lebenszyklus vor dem Recycling bei Sekundärrohstoffen:

In der Praxis wurde bereits die Frage aufgeworfen, wie weit die Pflichten des LkSG reichen, wenn ein Unternehmen Rezyklate zur Herstellung von Produkten einsetzt. Dies können bspw. Glasbruch aus Altglas, Aluminiumschrott, Altpapier oder Alt-Textilien sein.

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 LkSG gilt folgendes: Die Lieferkette „bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens“. Sie „umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung von Rohstoffen bis zu der Lieferung an einen Endkunden“. Die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/28649, besagt insoweit: „Erfasst wird dabei auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die erforderlich für die Produkterstellung ist, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren. Zu der Erbringung einer Dienstleistung gehört auch jede Form von Finanzdienstleistung.“ Es ist also auszugehen, dass alles in den gesetzlich definierten Bereich der Lieferkette fällt, was entweder Bestandteil des Endproduktes wird oder im Herstellungsprozess eine Rolle spielt.

Werden Rohstoffe eingesetzt, die durch die Sammlung von Abfällen bzw. Schrott gewonnen werden, gilt grundsätzlich keine Bereichsausnahme. Das bedeutet: nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes müssten die Sorgfaltspflichten also auch bis zum Ursprungsrohstoff – also z.B. bis zur Gewinnung des dann später als Schrott aufgekauften Aluminiums – reichen. Dies wird aber in der Regel praktisch nicht machbar sein.

Eine geeignete Grenze findet sich zwar nicht im Rahmen der Definition der Lieferkette, aber bei der Bestimmung der Sorgfaltspflicht. Geeignet ist hier ein Rückgriff auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 LkSG (dem „Einflussvermögen des Unternehmens“). Hierzu ist auch in der Ausschussempfehlung BT-Drs. 19/30505 zu lesen: „Klar ist dabei: von keinem Unternehmen darf etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches verlangt werden. […] Faktisch Unmögliches heißt etwa, dass ein Unternehmen aufgrund fehlender Einflussmöglichkeit (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2) an seine Grenze stößt. Ein Beispiel ist, dass ein Unternehmen – trotz angemessenen Bemühens – den Ursprung eines in seinem Produkt verarbeiteten Rohstoffs nicht zurückverfolgen kann, etwa, weil der Rohstoff nur über internationale Rohstoffbörsen bezogen werden konnte.“

Aber die Ausschussempfehlung stellt auch gleich klar, dass dies kein Freibrief sein soll: Besteht die Möglichkeit, auch diesen Teil der Lieferkette zu erfassen, muss dies auch erfolgen: „Ein pauschaler Ausschluss der Rückverfolgbarkeit von Rohstofflieferketten wäre jedoch vor dem Hintergrund sich stets weiter entwickelnder technischer, insbesondere computergestützter Möglichkeiten (z. B. der Einsatz von Blockchain-Technologie) verfehlt.“

Im Ergebnis wird daher in vielen Konstellationen bei dem Einsatz von Sekundärrohstoffen bzw. Rezyklaten bei den Sorgfaltspflichten eine Grenze gezogen werden können, die erst beim Recyclingprozess beginnt. Insoweit kann hier eine Anlehnung an Art. 7 Abs. 4 der KonfliktmineralienVO in Betracht gezogen werden.

– Betrachtung der Klimaschädlichkeit von Tätigkeiten, z.B. im Rahmen der Produktion:

Ähnliche Fragen wie hinsichtlich Sekundärrohstoffen werden sich zukünftig auch im Hinblick auf Klimarisiken stellen. Diese sind zwar aktuell noch nicht Gegenstand des deutschen Lieferkettengesetzes. Das EU-Parlament hat allerdings bereits im März 2021 einen Regelungsvorschlag vorgelegt, der deutlich weiter geht, als das deutsche Lieferkettengesetz. Insbesondere sollen dort deutlich mehr Umweltrisiken, wie bspw. Klimarisiken, erfasst sein. Dieser Regelungsvorschlag spricht zudem von Ansprüchen Privater sowie von Importverboten bei Produkten aus Zwangsarbeit und soll auch kleine Unternehmen erfassen können.

Ein daraus folgender Richtlinienvorschlag – zunächst für Mitte 2021 angekündigt – verzögert sich aktuell, da die Federführung für diese Gesetzesinitiative neu aufgeteilt wurde. Darüber hinaus wurde die Kommission vom Ausschuss für Normenkontrolle zu Nachbesserungen aufgefordert.

Sollten sich jedoch so weit reichende Lieferkettenpflichten mit Bezug auf sämtliche Klimarisiken künftig realisieren, werden wir uns vielleicht auch fragen müssen: Wird die Lieferkettenregulierung künftig auch Einfluss nehmen auf das Energieversorgungskonzept von Industrieunternehmen, ihrer Zulieferer und Dienstleister?

Wir werden die Entwicklungen rund um die Pflichten nach dem Lieferkettengesetz und die entsprechende EU-Gesetzgebung für Sie weiterverfolgen.

Autorin: Dr. Franziska Lietz


Wir möchten uns bei allen Mandanten und Kooperationspartnern für die erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 2021 bedanken. Den Lesern unserer News wünschen wir frohe Festtage und einen guten Start ins neue Jahr!

Liebe Leserinnen und Leser, liebe Mandantinnen und Mandanten!

Ein aufregendes Jahr liegt hinter und eine spannende Zukunft vor uns.

Unsere Rechtsberatung im Jahr 2021 stand ganz klar unter dem Stern des „Klimarechts“, vor allem des BEHG und seinen Verordnungen, aber auch der ETS und die THG-Quote haben unsere Mandanten – und damit natürlich auch uns – vermehrt beschäftigt.

Dies hat dann auch der JUVE Verlag direkt aufgegriffen, der uns in diesem Jahr erstmalig als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet und dabei auch unsere Vorreiterrolle im neuen Rechtsgebiet des Klimaschutzrechts hervorgehoben hat.

Aber auch sonst ist in unseren Rechtsgebieten wenig geblieben, wie es war. Vor allem auf Basis des EU-Green-Deals bzw. des Fit-For-55-Pakets wurden weitreichende Änderungen eingeleitet, sei es die anstehende Überarbeitung fossiler Subventionen, die EU-Taxonomie, die Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie, neue Regelungen für die Wasserstofferzeugung im ganz aktuellen EU-Gaspaket etc.

Zum Ende des Jahres wartete dann auch noch der Koalitionsvertrag mit einigen „Überraschungen“ auf: Die Wichtigste hiervon ist mit Sicherheit die geplante Abschaffung der EEG-Umlage, die voraussichtlich die Versorgungskonzepte von vielen Industrieunternehmen im nächsten Jahr auf den Prüfstand stellen wird.

Eine weitere Entwicklung, mit der noch Mitte des Jahres nicht zu rechnen war, ist schließlich die Energiepreiskrise. In den letzten Wochen hatten unsere Mandanten und wir es deshalb vermehrt mit Vertragskündigungen durch Energielieferanten, Preisanpassungen und Versorgerinsolvenzen zu tun. Ein Trend, der uns vermutlich leider auch ins nächste Jahr begleiten wird.

Nicht zuletzt beobachten wir die Entwicklung, dass deutschland- und EU-weit ein immer stärkerer Fokus auf die Compliance mit Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrecht gelegt wird. Dies sehen wir z.B. am Lieferkettengesetz oder der mangels Umsetzung jetzt unmittelbar wirksamen Whistleblower-Richtlinie, die beide für Transparenz sorgen und Compliance-Verstößen den Kampf ansagen sollen.

Aus diesem Grund werden wir im kommenden Jahr unsere erfolgreiche RGC-Manager-Websoftware bzw. den VEA-Rechtsmanager, die bereits jetzt mehrere hundert Mandanten aus Industrie und Mittelstand nutzen, weiter ausbauen. Nachdem bereits im Jahr 2021 die Funktion „Genehmigungskataster“ hinzugekommen ist, planen wir für 2022 die Entwicklung einer deutlich erweiterten Version, die unter anderem die Abbildung von Konzernstrukturen und ein umfassendes Berechtigungskonzept zulassen.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest, ein paar ruhige Tage der Entspannung und ein in jeder Hinsicht erfreuliches neues Jahr! Auch wir werden nun in die Weihnachtsferien gehen und neue Kraft tanken und unsere Kanzlei bis zum neuen Jahr schließen. Ab dem 3. Januar 2022 sind wir in kleiner und ab dem 10. Januar 2022 in voller Besetzung wieder für Sie da.

I

Ihr RGC Team

Weil der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bislang versäumt hat, gilt diese seit Ende Dezember 2021 nunmehr unmittelbar. Was das mit Energie-, Umwelt- und Klimarecht zu tun hat, erklären wir im Artikel.

EU-Richtlinien richten sich grundsätzlich nur an die Mitgliedstaaten, die diese dann in eigenständige, nationale Gesetze umsetzen müssen, bei denen ihnen grundsätzlich ein großer Umsetzungsspielraum, begrenzt von Mindestanforderungen der Richtlinie, zusteht. Schafft es ein Mitgliedstaat allerdings nicht, eine EU-Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist in ein Gesetz zu gießen, dann ist die Richtlinie unmittelbar anwendbar, d.h. Bürger und Unternehmen in den Mitgliedstaaten können und müssen aus der Richtlinie nunmehr Rechte und Pflichten ableiten.

So geschehen auch bei der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937): Am 17.12.2021 ist die zweijährige Umsetzungsfrist abgelaufen. Viele Unternehmen haben schon freiwillige Formen von Hinweisgebersystemen installiert. Aber seit dem 17.12.2021 sind Unternehmen nunmehr unmittelbar verpflichtet, die Vorgaben zum Schutz von sog. „Whistleblowern“ oder „Hinweisgebern“ aus der EU-Richtlinie umzusetzen.

Wer ist betroffen?

Die Pflichten aus der Richtline bestehen im Grundsatz nur für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern. Für Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz besteht die Pflicht jedoch für alle Unternehmen, unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten haben bei der Umsetzung übrigens etwas mehr Zeit: Für sie gilt eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023.

Aus der Richtlinie ist übrigens nicht ganz eindeutig ersichtlich, ob es ausreicht, einen Meldekanal für alle Unternehmen eines Konzerns vorzuweisen, oder ob jede Konzerngesellschaft eine eigene Einrichtung bedarf. Dies bspw. hätte Gegenstand der Konkretisierung durch den deutschen Gesetzgeber sein sollen.

Was genau ist zu tun?

Die Richtlinie sieht u. a. vor, dass Meldekanäle und Verfahren für Meldungen zu Rechtsverstößen eingerichtet werden müssen. Es sind hierbei Prozesse für interne und externe Meldungen vorgesehen und auch bereits im Rahmen der Richtlinie relativ tiefgehend ausgestaltet geregelt.

Im Rahmen der internen Meldung muss zunächst ein den Richtlinienanforderungen genügender Meldekanal im Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, damit ein Hinweisgeber z.B. telefonisch oder schriftlich melden kann. Diese Meldung ist sodann intern durch eine unparteiische Person oder Abteilung zu prüfen. Zuerst ist eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. So sollen Bagatellen und leicht zu klärende Vorwürfe herausgefiltert werden. Wenn die Vorwürfe fortbestehen, ist eine interne Untersuchung durchzuführen. Es muss zudem sichergestellt werden, dass der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten Rückmeldung zu seinem Hinweis erhält.

Außerdem verpflichtet die Whistleblower-Richtlinie erstmals die Mitgliedstaaten dazu, dass Hinweisgeber neben einem internen Meldekanal auch einen externen behördlichen Kanal nutzen können. Bei diesem externen Meldekanal kann der Hinweisgeber seinen Hinweis auch dann äußern, wenn er den internen Meldekanal seines Unternehmens (noch) nicht genutzt hat. Auch seitens der Behörde muss wieder eine Plausibilitäts-/Stichhaltigkeitsprüfung stattfinden und – sollten sich die Hinweise erhärten – eine Untersuchung angestrengt werden.

Darüber hinaus sieht die Whistlelower-Richtlinie weitereichende Schutzvorschriften für Arbeitnehmer vor (sog. Verbot von „Vergeltungsmaßnahmen“), z.B. Kündigungsschutz und Verbot von sonstigen Maßnahmen, wie Beförderungsverweigerung oder Gehaltskürzung. Ebenfalls bedeutsam ist, dass die Vorgaben des (EU)-Datenschutzrechts auch im Rahmen des Hinweisgebersystems vom Arbeitgeber zwingend zu beachten sind.

Welche Verstöße sind betroffen?

Nach der Richtlinie sind zunächst einmal nur Hinweise zu Rechtsverstößen gegen bestimmte EU-Rechtsakte vom Hinweisgeberschutz umfasst. Aber dem deutschen Gesetzgeber steht es frei, in einem späteren Gesetz auch die Verletzung rein deutscher Regelungen ganz oder teilweise einzubeziehen. Dies war übrigens Hauptstreitpunkt, der letztlich zum Scheitern in der letzten Legislaturperiode geführt hat.

So erfasst die Richtlinie als einen Kernbereich auch gerade eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie. In der Anlage sind bspw. genannt:

  • die EU-Vorschriften zu Emissionsnormen für PKW und Kraftstoffe (in Deutschland umgesetzt durch eine Reihe von Regelwerken, z.B. mehrere BImSchVen),
  • Umwelthaftungs- und Umweltschadensrichtlinien (in Deutschland umgesetzt durch das UmweltHG und das USchadG),
  • die sog. PRTR-Richtlinie für ein Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister (in Deutschland geregelt im PRTR-Gesetz),
  • die FCKW-Verordnung (in Deutschland umgesetzt durch die Chemikalien-Ozonschicht-VO),
  • die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV),
  • die UVP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch das UVPG),
  • die REACH-Verordnung (direkt anwendbar in Deutschland, teilweise konkretisiert in deutschen Regelwerken, z.B. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung),
  • die Regelungen über den EU-Emissionshandel (in Deutschland umgesetzt in diversen Rechtsakten, z.B. im TEHG),
  • die EU-Erneuerbare Energien Richtlinie,
  • die EU-Energieeffizienzrichtlinie

und etliche weitere.


Wie geht es (voraussichtlich) weiter?

Nachdem ein früherer Gesetzesvorschlag bis zum Ende der letzten Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden konnte – auch weil die Anforderungen politisch sehr umstritten waren – ist zu erwarten, dass sich die neue Bundesregierung alsbald mit einem neuen Gesetzesentwurf zurückmeldet. Wir verfolgen die Rechtslage für Sie und berichten von interessanten weiteren Entwicklungen.

Bis dahin müssen Unternehmen die EU-Rechtslage gegen sich gelten lassen und die Vorgaben aus der Richtlinie insoweit umsetzen, dass die Arbeitgeberpflichten im Hinblick auf den Schutz von Hinweisgebern erfüllt sind.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Was lange währt, wird endlich gut…oder?

Nach drei Jahren voller Debatten und Entwurfsfassungen hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heute endlich seine letzte Hürde genommen: Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft tritt es aber erst nachdem nun noch eine Übergangsfrist von knapp drei Monaten bis zum 1. November 2020 verstreichen muss. An diesem Tage treten die alten Vorgaben, also das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft. Und auch wenn mit dem Inkrafttreten des GEG (zumindest vorerst) keine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude einhergeht, so gelten ab dem 1. November 2020 aber doch einige wichtige Neuerungen:

  • „Betriebsverbot“ für Heizkessel und Ölheizungen (§ 72 Abs. 4 GEG)
    Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Öl- und Kohleheizungen nur noch unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt noch eingesetzt werden (z. B.: wenn zur Wärme- und Kälteerzeugung bereits anteilig erneuerbare Energien eingesetzt werden). In diesem Zusammenhang ist auch eine Ausweitung des BAFA-Förderangebotes zum Austausch von Ölheizungen auch auf Kohleheizungen zu erwarten.
  • Stichproben-Inspektion bei Klimaanlagen (§ 74 Abs. 2 GEG)
    Klimaanlagen im Leistungsbereich von 12 bis 70 Kilowatt dürfen zukünftig stichprobenweise inspiziert werden, wenn es sich um den Einsatz von mehr als zehn standardisierten Anlagen in standardisierten Gebäuden (z. B.: typisch im Einzelhandel) handelt.
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (§ 4 GEG)
    Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird noch einmal gestärkt. Hierzu muss bei behördlichen Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von behördlichen Nichtwohngebäuden künftig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.
  • Informatorisches Beratungsgespräch (§ 48 und § 88 GEG)
    Bei Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Verkäufer oder Immobilienmakler zukünftig ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis anbieten. Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale hat sich aber nicht durchgesetzt. Stattdessen soll das Gespräch nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
  • Innovationsklausel (§ 103 GEG)
    Bei der Innovationsklausel, mit der bis zum 31. Dezember 2023 der alternative Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte für Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. z. B. dürfen bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Natürlich wird auch nach Verkündung des GEG und Inkrafttreten im November 2020 in das Thema der Energieeffizienz noch lange keine endgültige Ruhe einkehren. Vielmehr dürfen wir uns bereits kurz-, aber auch mittel- und langfristig auf weitere Verschärfungen und damit einhergehende Änderungen des GEG einstellen. Wir halten Sie hier stets informiert.

Führt Corona auch hier zu weiteren Verzögerungen?

Rückblick: Seit Oktober 2019 liegt ein (neuer) Gesetzesentwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor (RGC berichtete). Im Dezember 2019 hatte der Bundesrat eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen beschlossen und der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet (RGC berichtete).

Was ist seitdem passiert? Die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung (Drs. 19/17037) zur Stellungnahme des Bundesrates verfasst und hierin den überwiegenden Teil der Forderungen des Bundesrates zurückgewiesen. Unter anderem hatte der Bundesrat erreichen wollen, dass die Bundesländer bei der für das Jahr 2023 vorgesehenen Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und an bestehende Gebäude unmittelbar beteiligt werden. Die Bundesregierung lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine gesetzliche Pflicht, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, weit über die übliche Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes hinausgehe. Die Interessen der Länder würden durch die Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren und durch deren Mitwirkung im Bundesrat bereits gewahrt. Auch der vom Bundesrat geforderte kostenfreie Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen wurde von der Bundesregierung bereits abgelehnt, da dies aufgrund der Rechte an den Normen, die in privater Hand lägen, nicht gewährleistet werden könne. Die zitierten DIN-Vornormen und Normen seien an verschiedenen Stellen öffentlich ausgelegt, so dass verlässlich und ohne Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt erlangt werden könne. Insoweit seien auch die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gewahrt.

Weiterhin im Gespräch sind aber einige bedeutsame Vorschläge des Bundesrates, etwa die Ausweitung des Betriebsverbots ab dem 1. Januar 2026 von Öl- auf Kohleheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf der Bundesregierung sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag vertieft prüfen zu wollen.

Überdies hat die Bundesregierung auch angekündigt, die Anregungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem geforderten „informatorischen Beratungsgespräch“ beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern zu prüfen. Dieses Beratungsgespräch soll nach dem Wunsch des Bundesrates von allen Energieberatern durchgeführt werden können, nicht nur von den Beratern der Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drs. 19/16716) wurde dem Bundestag am 22. Januar 2020 zugeleitet. Dieser begann sodann mit den durchzuführenden Lesungen. In diesem Rahmen wurde zu Beginn des Monats März eine Experten-Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages durchgeführt. Hier wurden Nachbesserungen am GEG-Entwurf gefordert, weil u.a. die rechtlichen Vorgaben zu schwammig seien, Mieter und Eigentümer unangemessen belastet würden und Biogas zu wenig berücksichtigt werde.

Im nächsten Schritt müsste nun der Bundestag ein Gesetz beschließen und dieses sodann wieder dem Bundesrat zuleiten. Ein möglicher Zeitplan sah dies für den Beginn des Monats April vor. Zwar ist keine aktive Zustimmung des Bundesrates erforderlich, ihm steht aber ein Einspruchsrecht zu. Es ist zu erwarten, dass die derzeitige Corona-bedingte Lage in Deutschland auch die hier notwendigen Entscheidungsprozesse erschweren wird. Ob das Gesetz gleichwohl zeitnah verabschiedet werden kann, bleibt damit abzuwarten.

Bundesrat will Betriebsverbot für Ölheizungen ausweiten

In der letzten Sitzung des Jahres 2019 hat der Bundesrat in erster Lesung über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beraten. In den entsprechenden Fachausschüssen wurde zuvor eine „Empfehlungsdrucksache“ (BR-Drs. 584/1/19) ausgearbeitet, die über 100 Änderungs-Vorschläge enthält. Etwa die Hälfte hiervon hat der Bundesrat nun in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 584/19) zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (RGC berichtete) aufgegriffen. 

  • In der Stellungnahme des Bundesrats findet sich u.a. ein Vorschlag zur Ausweitung des beabsichtigten Betriebsverbots für Ölheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. 
  • Zudem will der Bundesrat die Frist bis zum 30. September 2021, die der GEG-Gesetzesentwurf ebenso wie bereits die EnEV zur Nachrüstung von Heizungsanlagen mit einer zentralen Regelung vorsieht, gänzlich streichen. Stattdessen soll hierfür direkt ein Bußgeldtatbestand geschaffen werden. Hintergrund dieses Vorschlages sind zahlreiche Verwaltungsverfahren zu bereits festgestellten Mängeln, die sonst nicht ohne Weiteres fortgeführt werden könnten.
  • Darüber hinaus fordert der Bundesrat hinsichtlich vieler Stellen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung praktikablere Regelungen. Dies betrifft u.a. die Durchführung der Energieberatung und die Angaben im Energieausweis. Verschärfungen verlangt er hingegen bei den Stichprobenprüfungen von Klimaanlagen. Hier sieht der Gesetzesentwurf bisher eine Möglichkeit für Klimaanlagenbetreiber, die mehrere kleinere Anlagen (im Leistungsbereich von 12 bis 70 KW) betreiben, vor, nach welcher eine stichprobenartige Inspektion der Anlagen zulässig sein soll.
  • Interessanterweise fordert der Bundesrat zudem einen kostenfreien Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen DIN-Normen. Da ohne deren Kenntnis der konkrete Regelungsgehalt des Gesetzes für den Normunterworfenen nicht erkennbar sei, sei ein kostenloser Zugang verfassungsrechtlich geboten, um dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Vorschriften bzw. der Bekanntmachungspflicht gerecht zu werden. 

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde zwischenzeitlich an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sich diese dazu geäußert hat, leitet sie beides zur Beratung an den Bundestag weiter. Ein gewisses Konfliktpotenzial dürfte hier aufgrund der vielen Änderungsvorschläge des Bundesrats bereits vorprogrammiert sein.

Die erste Lesung des GEG soll im Bundestag am 30. Januar 2020 erfolgen. Die 2. und 3. Lesung sowie die Beschlussfassung sind für den 13.März 2020 und den 3. April 2020 vorgesehen. Es wird erwartet, dass das GEG sodann bereits im Herbst dieses Jahres in Kraft treten könnte. 

Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Sie beobachten und hier über Neuigkeiten informieren.

Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) entwickelt online verfügbaren Effizienzrechner

Seit Beginn dieses Monats können fachkundige Experten für Kälte- und Lüftungstechnik (etwa Auditoren, Ingenieure, Energieberater, technisch versierte Betreiber großer Klima- und Lüftungsanlagen etc.) mittels einer kostenlosen Effizienzrechner-Software komplexe Raumlufttechnik- und Kälteerzeugungsanlagen in Nichtwohngebäuden energetisch bewerten.

Nichtwohngebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen (vgl. § 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1), z.B.: Krankenhäusern, Einkaufszentren und große Bürogebäude.

Das Bewertungstool erfüllt die neuesten Berechnungsanforderungen der Inspektionsnorm DIN SPEC 15240 (Stand März 2019). Nach abgeschlossener Bewertung stuft ein neues Energieeffizienzlabel die Anlage mit den bereits bekannten Effizienzklassen A bis F individuell ein und ermöglicht so einen Effizienzvergleich zwischen unterschiedlichen Technologien und Anlagen. Ein modularer Begleittext stellt zudem zentrale Stärken und Schwächen der Anlage dar. 

Für die Einstufung maßgeblich sind neben der Effizienz der Anlagentechnologie auch die Frage der angemessenen Dimensionierung und eine am Bedarf orientierte Betriebsweise. Auf diese Weise können Anlagenbetreiber die energetische Qualität ihrer Anlage auf einen Blick einordnen.

Der Effizienzrechner sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite des BfEE verfügbar.