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Dieser Schutz soll im Rahmen der kommenden, nationalen CO2 Bepreisung ab 2021 greifen

Im kommenden Jahr 2021 wird Deutschland einen nationalen Co2 Handel auf Brennstoffe einführen (RGC berichtete). Um Carbon-Leakage, also das Abwandern von Produktionen in Länder mit geringeren Umweltauflagen zu verhindern, sollen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden. Das Bundesumweltministerium (BMU) hat nun erste Eckpunkte vorgelegt, die zunächst mit den Landesministerien abgestimmt werden.

Nach diesen Eckpunkten will sich das BMU im Grundsatz an den Carbon-Leakage-Instrumenten des EU-Emissionshandels (ETS) orientieren. Zu den Kriterien sollen die Emissionsintensität und die Handelsintensität gehören. Der erste Faktor beschreibt die Menge an CO2, die bei der Produktion anfällt, der zweite Faktor das Verhältnis des internationalen Handels zum deutschen Markt. Auch der innereuropäische Handel soll einen gewissen, aber deutlich geringeren Einfluss haben, da dort über kurz oder lang die gleichen Vorgaben umgesetzt werden müssten, wie in Deutschland. Beide Faktoren sollen zur Berechnung eines sektorspezifischen Carbon-Leakage-Indikators genutzt werden. Damit sei eine Kompensation zwischen 60 und maximal 90 Prozent der zusätzlichen CO2-Kosten möglich. Außerdem soll eine Liste von beihilfeberechtigten Sektoren nach ähnlichen Kriterien entwickelt werden, wie im ETS. Im ETS gibt es bereits eine Carbon-Leakage-Liste, in der Sektoren und Teilsektoren angeführt sind, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einem erheblichen Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt sind. Für die konkreten Beihilfesummen soll auch die Reduzierung der EEG-Umlage berücksichtigt und bei der konkreten Berechnung für die Unternehmen einbezogen werden. Für eine Kompensation müssen die Unternehmen außerdem ein Energiemanagementsystem nachweisen und ebenso, dass sie Maßnahmen zur CO2-Reduktion umsetzen.

Nach unserer Einschätzung darf bezweifelt werden, dass eine entsprechend komplizierte Regelung schon bis zum 31.12.2020 steht und rechtzeitig zum 1.1.2021 auch wirkt. Außerdem dürften bei dem oben beschriebenen Ansatz viele Unternehmen, die eigentlich schutzbedürftig sind, durch das Raster fallen. Viele Verbände, darunter auch der VEA, setzen sich deshalb dafür ein, dass zumindest für eine Übergangszeit das gesamte produzierende Gewerbe ausgenommen wird. Diese Übergangszeit sollte genutzt werden, um eine differenzierte Regelung mit der gebotenen Sorgfalt umzusetzen.

Mit diesem Thema hatte sich am Mittwoch, den 16.09.20 auch der Umweltausschuss des Bundestages befasst. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

Viele weitere Infos rund um das Thema nationale CO2 Bepreisung finden Sie in unseren Fachvideos zum VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima. Den Link finden Sie hier.
Dort erläutern wir in 17 Fachvideos, was insbesondere auf Eigenerzeuger und BesAR-Unternehmen zukommt. Außerdem stellen wir Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.

Mit der Berichterstattungsverordnung 2022 und der Brennstoffemissionshandelsverordnung liegen nun die zwei ersten BEHG-Ausführungsverordnungen im Entwurfsstadium vor.

Das Bundesumweltministerium hat am 07.07.2020 zwei Referentenentwürfe zur Durchführung des BEHG auf seiner Internetseite zur Konsultation gestellt. Es handelt sich um die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und die Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022).

Die BEHV enthält die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und dem nationalen Emissionshandelsregister. Hierüber werden wir nochmal im Detail gesondert berichten.

Die BEV 2022 legt erstmals genauere Vorgaben für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen in den Jahren 2021 und 2022 fest. Hierzu die ersten Details:

  • Die Verordnung enthält die Erleichterung, dass für die Jahre 2021 und 2022 kein Überwachungsplan einzureichen ist. Stattdessen gibt die BEV 2022 selbst vor, wie die Emissionen zu ermitteln sind. Dies soll ausschließlich über die in der Verordnung festgelegten Standardemissionsfaktoren geschehen. So wird zum Beispiel Erdgas ein Standardemissionsfaktor von 0,056 t CO2 pro Gigajoule zugewiesen.
  • Die Emissionsberichte müssen in den Jahren 2021 und 2022 noch nicht von einem Auditor verifiziert werden.
  • Für die rechnerische Ermittlung der Brennstoffmengen werden ausschließlich die Energiesteueranmeldungen zugrunde gelegt, um Doppelarbeit zu vermeiden.
  • Für den Bioenergieanteil kann bei Vorliegen entsprechender Nachhaltigkeitsnachweise bis zu einer bestimmten Obergrenze der Emissionsfaktor Null angesetzt werden.
  • Es gibt Regelungen zur Vermeidung von Doppelerfassungen, die durch das Aufsetzen auf dem Energiesteuerrecht entstehen können, etwa wenn ein in Verkehr gebrachter Brennstoff wieder in das Steuerlager aufgenommen wird.
  • Die Regelungen zur Vermeidung von Doppelbelastungen bei ETS-Anlagen werden konkretisiert, allerdings unzureichend, da bisher nur Direktlieferungen an ETS Anlagen berücksichtigt werden und auch keine Pflicht des Inverkehrbringers geregelt wird, diese Emissionen von vornherein abzuziehen.

Zu den Entwürfen können noch bis zum bis 11. August 2020, 18:00 Uhr, über die E-Mail-Adresse IKIII2@bmu.bund.de Stellungnahmen abgegeben werden.

Bundesrat empfiehlt Aufschub und zahlreiche Änderungen des BEHG

Wie mehrfach von uns berichtet soll nach derzeitigem Stand der nationale Emissionshandel unter dem BEHG zum 1. Januar 2021 starten. Dies könnte sich jetzt doch noch ändern. Die Ausschüsse des Bundesrates sprechen sich in einer Empfehlung vom 22. Juni 2020 dafür aus, den Beginn des nationalen Emissionshandels um ein Jahr, also auf den 1. Januar 2022 zu verschieben, um die durch die Corona-Krise geschwächte deutsche Wirtschaft nicht noch weiter zu belasten.

Darüber hinaus empfiehlt der Bundesrat auch zahlreiche inhaltliche Änderungen. So soll es der Bundesregierung in der Einführungsphase möglich sein, zusätzliche Emissionsmengen festzulegen, wenn nicht genügend Zertifikate von anderen EU Staaten erworben werden können. Außerdem sollen BEHG-pflichtige Unternehmen in ihren Rechnungen die BEHG-Belastungen ausweisen. So kann mehr Transparenz geschaffen werden und eventuelle Kompensationen reibungsloser erfolgen.

Aber auch für die Ausnahmeregelungen zugunsten der Wirtschaft werden Empfehlungen ausgesprochen:  Die Hürden für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sollen in der Weise gesenkt werden, dass ein Härtefall bereits dann vorliegt, wenn die Belastung durch das BEHG über den Belastungen des europäischen Emissionshandels ETS  liegt. Damit soll vor allem der Mittelstand geschützt werden. Eine weitere Forderung ist, eine Carbon-Leakage Entlastung von Investitionen in Energieeffizienz zu entkoppeln,  um Unternehmen, die dies bereits getan haben, nicht zu benachteiligen.

Schließlich sollen Biokraft- und Heizstoffe komplett aus dem BEHG fallen, also auch nicht mehr dem Monitoring unterliegen. Außerdem plädiert der Bundesrat dafür  – wie im ETS auch – gefährliche Abfälle und Siedlungsabfälle vom BEHG auszunehmen, da die ökologisch sinnvolle Verbrennung von gefährlichen Abfällen und Siedlungsabfällen nicht belastet werden solle.

Ob diese Änderungsempfehlungen im parlamentarischen Verfahren des Bundestages berücksichtigt werden, ist noch ungewiss. Das Änderungsgesetz, mit dem die Startpreise für den CO2 Handel erhöht werden sollte (RGC berichtete), wurde gerade nochmal vertagt. Voraussichtlich wird erst im September weiter dazu beraten. Jedenfalls scheint es noch einiges an Bewegung zu den kommenden Regelungen zu geben.

Dazu der Hinweis, dass die Fachvideos samt Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima weiter bereitstehen und nachträglich freigeschaltete werden können.

Danke für das super Feedback!

Gestern fand das Live-Event zu unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima statt. Wir waren ehrlich gesagt etwas aufgeregt, weil es die Premiere unseres neuen „Tageschau“-Formats war, in dem sich Liveschaltung und Fachvideos in einem rd. 2,5-stündigen Webinar abwechselten. Aber die Aufregung war schnell verflogen als sich die Kongressteilnehmer intensiv beteiligten und die Technik durch den super Job unserer IT-Spezialisten Florian Apel und Nils Schulz mitspielte.

In dem Live-Event moderierten Prof. Kai Gent, Eva Schreiner und Annerieke Walter ein Planspiel zur klimafreundlichen Umgestaltung von Versorgungskonzepten (Brennstoffwechsel auf Biogas, Biomasse, Holz, H2, PV-Anlagen, Speicher, E-Mobilität). Zudem beantworteten sie in einem regen Austausch die Fragen der Kongressteilnehmer. Natürlich gehörten auch politische Statements mit dazu. Im Ergebnis waren sich alle einig, dass mit der nationalen CO2-Bepreisung eine neue Welt beginnt, gerade energieintensive Unternehmen handeln müssen und der Gesetzgeber noch einige Hausaufgaben hat!

Das Feedback der Kongressteilnehmer zum Live-Event und zum gesamten Kongress ist überwältigend. Ein kleiner Auszug:

  • „Super Beiträge! Sehr interessant, spannend gemacht, das Rechtliche sehr übersichtlich, kurz und knackig und sehr hilfreich! Wie immer halt, wenn RGC dran ist!“
  • „Zuallererst mal Glückwunsch zu der äußerst gelungenen Veranstaltung incl. der Videos zu ihrem Online-Kongress. Wie man es von RGC kennt, waren die Themen sehr gut gewählt und professionell aufbereitet.“
  • „Eine super Alternative zum Präsenz-Kongress. Für die einzelnen Teilnehmer sehr flexibel und super zu organisieren. Ihre Arbeit hat sich gelohnt!“
  • „Das Thema BEHG Auswirkungen aufs EEG für BeSAR-Unternehmen ist natürlich super aktuell!“

Herzlichen Dank für diese motivierenden und beflügelnden Worte! Wir freuen uns sehr!

Das Klimathema bleibt für die energieintensiven Unternehmen natürlich weiter hoch aktuell. Sie können den Kongress mit allen Fachvideos und der Aufnahme unseres Live-Events daher weiterhin buchen. Infos/Anmeldung finden Sie hier. 

Neues Gutachten verneint diese Frage, worauf FDP Normenkontrollklage anstrebt Schon seit 2019 gibt es rechtliche Kritik am nationalen CO2-Handel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), da die Mechanik dahinter nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Begründet werden diese Zweifel damit, dass in der Einführungsphase unbegrenzte Mengen an CO2-Zertifikaten zu Festpreisen verkauft werden. Dies erfülle die Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts an einen Emissionshandel nicht, sondern sei tatsächlich eine neuartige CO2-Steuer. Eine neue Steuerart hätte aber nur durch eine Grundgesetzänderung eingeführt werden dürfen. Wir hatten hierüber bereits hier berichtet.

Ein neues Gutachten, welches die FDP-Bundestagsfraktion in Auftrag gegeben hatte, bestätigt diese Zweifel, auch wenn die Begründung eine etwas andere ist. Bei dem neuen CO2-Preis, der ab nächstem Jahr auf Brennstoffe zu zahlen ist, handle es sich um eine gegenleistungsabhängige Abgabe, deren rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Gutachten wird auch angeführt, dass die Verfassungswidrigkeit des BEHG dazu führe, dass diese als nichtig zu erklären sei.

Die FDP hat angekündigt, ein Verfahren zur Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht anzustreben. Ein solches Normenkontrollverfahren müsste von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages gestellt werden, was derzeit als unwahrscheinlich gilt. Allerdings könnten auch weitere Parteien klagen.

Auf die mögliche Verfassungswidrigkeit weist auch Herr Dr. Hartmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht in seinem Videobeitrag für unseren derzeit laufenden VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima hin. Unsere Kollegin, Joanna Bundscherer und unser Klima- und Umweltrechtsexperte, Dr. Christoph Palme geben in Ihren Beiträgen auch Praxistipps, wie Letztverbraucher und Inverkehrbringer mit dieser Rechtsunsicherheit umgehen sollten.

Bis Ende nächster Woche können sich Teilnehmer noch zum Premiere-Preis von 179,00 € anmelden

Es ist soweit! Wir freuen uns sehr, dass unser VEA/RGC Online-Kongress für Energie und Klima kurzfristig startet! Die Fachvideos des ersten Kapitels werden pünktlich bis zum 8. Juni 2020 eingestellt. Frei zugänglich können Sie jetzt schon das Video zur Eröffnung des Kongresses sehen, und zwar entweder in der neuen Rubrik „Video & Podcast“ unserer RGC Manager App oder auf unserer Klimaseite www.industrie-klima.de. 

Kurzentschlossene können sich noch zum Premiere-Preis von 179,00 € netto bis zum Ende nächster Woche anmelden. Danach kostet die Teilnahme den regulären Preis von 490,00 € netto.

Weitere Infos zum Kongress und die Anmeldung finden Sie auf unserer oben schon erwähnten Klimaseite.

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.

Ein Dogmawechsel mit erheblichen Folgen für energieintensive Unternehmen
Das BMWi hat am 13. Mai 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgelegt. Die Änderung soll es dem Bund ermöglichen, Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der EEG-Umlage zu leisten.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln entlastet werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieser Beschluss nun umgesetzt werden. Dabei werden in der Entwurfsbegründung jedoch die eingesetzten Haushalsmittel nicht auf die Einnahmen aus dem BEHG beschränkt. Eröffnet wird die Option, auch weitere Haushaltsmittel zur kurz- oder mittelfristigen Reduzierung der EEG-Umlage einzusetzen. Als Grund für einen solchen zusätzlichen Mitteleinsatz wird z.B. die Corona-Krise genannt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage ist im Grundsatz natürlich zu begrüßen. Der Einsatz von staatlichen Mitteln führt aber zwangsweise dazu, dass das EEG zur staatlichen Beihilfe wird und somit ohne Genehmigung der EU-Kommission nicht vollzogen werden darf. Damit wird das erfreuliche Urteil des EuGH, in dem die Beihilfequalität des EEG gerade verneint wurde, zum Pyrrhussieg. Besser wäre es, wie wir in vielen Diskussionen und Gesprächen empfohlen haben, einige EEG-Anlagen, wie z.B. die Offshore-Anlagen, aus dem EEG herauszunehmen und ausschließlich diese in einem eigenen Gesetz aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Dann würde zwar das neue Gesetz als Beihilfe von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, aber das verbleibende Teil des EEG unterläge unverändert nicht den beihilferechtlichen Restriktionen.
 
Außerdem birgt die Senkung der EEG-Umlage, auch wenn es sich paradox anhört, erhebliche Gefahren für BesAR-Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungskonzepten.   

All das ist der Bundesregierung bewusst, wie sie in der kleinen Anfrage zu den Auswirkungen des BEHG auf die Industrie bestätigt. Darüber haben wir hier im Detail berichtet.

Es zeichnet sich damit ab, dass sich die Rahmenbedingungen für Versorgungskonzepte gerade für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger stark verändern werden. Das EEG wird weiterhin von Bedeutung sein. Die Regelungen aus dem Klimapaket werden jedoch zum zusätzlichen und evtl. zukünftig sogar dominierenden Faktor. Eine Umgestaltung vieler Versorgungskonzepte dürfte unvermeidbar sein.   

Alles Punkte, die wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet, vertieft mit den gewohnten Praxistipps behandeln werden.

CO2-Bepreisung kommt und Konjunkturprogramme werden mit Klimaschutz verknüpft. Bundeskanzlerin Merkel hat während des Petersberger Klimadialogs den Vorschlag der EU-Kommission ausdrücklich begrüßt, die Emissionen in Europa um 50 bis 55 Prozent bis 2030 zu reduzieren. Man müsse weg von fossilen Brennstoffen und sie ließ keinen Zweifel daran, dass das Klimapaket mit nationalem CO2-Handel pünktlich in 2021 starten wird. Außerdem sollen die Konjunkturprogramme zur Wiederbelebung der deutschen Wirtschaft den Klimaschutz immer fest im Blick behalten.

Hiermit bestätigt die Bundeskanzlerin unsere Einschätzung, dass die deutsche Wirtschaft trotz Corona die Klimamaßnahmen nicht aus den Augen verlieren darf. Hierzu veröffentlichen wir in Kürze auch das Fachvideo unserer Kollegin Annerieke Walter „Das Klimapaket darf trotz Corona-Krise nicht vergessen werden!“. Die Teilnahme an unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima ist daher sicher eine gute Idee.