Referentenentwurf mit neuen Regelungen für Ladeinfrastruktur bei Gebäuden
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Der Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt eines der durch die EU vorgegebenen Ziele für die EU-Mitgliedstaaten dar. Er ist verankert in der Gebäuderichtlinie EU 2018/844 (vgl. Art. 8 Abs. 2 bis 6). Die dortigen Vorgaben zur Errichtung von Ladeinfrastruktur bei Neubauten (inkl. größere Renovierungen) sowie später auch bei Bestandsbauten muss der deutsche Gesetzgeber bis zum 10. März 2020 in nationales Recht umsetzen.
Nachdem dieses Zeitfenster langsam eng wurde, hat die Bundesregierung am 30. Januar 2020 einen Referentenentwurf für ein „Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“, kurz Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz („GEIG“), vorgelegt. Die EU-Vorgaben zur Elektromobilität sollen damit 1:1 in das deutsche Recht umgesetzt werden.
Im Wesentlichen sieht der Referentenentwurf die folgenden Regelungen vor:
- Neubau und Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen (innerhalb des Gebäudes oder angrenzend): Für jeden Stellplatz muss Leitungsinfrastruktur für Ladeeinrichtungen vorgesehen sein, vgl. §§ 6, 10 GEIG-Entwurf.
- Neubau und Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen: Es muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz Leitungsinfrastruktur für Ladeeinrichtungen vorgesehen werden, vgl. §§ 7, 11 GEIG-Entwurf.
- Nichtwohngebäude – unabhängig von Neubau oder Renovierung – mit mehr als zwanzig Stellplätzen: Nach § 12 GEIG-Entwurf hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass bei solchen Nichtwohngebäuden nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt verfügbar ist.
Ausnahmen sind u.a. für Gebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden sowie für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.