Clearingstelle klärt Rechtsfragen der Förderung bei Umrüstung von Wasserkraftanlagen

Die Clearingstelle hat eine umfassende Auslegung der Vorschriften zur Förderung bei Leistungserhöhung von Wasserkraftanlagen veröffentlicht.

Wasserkraftanlagen sind oft bereits viele Jahrzehnte alt. Dies führt dazu, dass der eigentliche bzw. erste Inbetriebnahmezeitpunkt meistens weit vor dem Inkrafttreten des ersten EEG liegt.

Wann allerdings durch Umrüstung einer Wasserkraftanlage eine erneute Inbetriebnahme und damit ein erneuter Förderbeginn einer Wasserkraftanlage eintreten kann, war im EEG bislang nicht eindeutig geklärt. Die verschiedenen EEGs der letzten 20 Jahre enthielten immer wieder verschiedene Regelungen, die dem Betreiber einer Wasserkraftanlage eine verbesserte Förderung verschaffen sollten, wenn dieser als „Gegenleistung“ seine Anlage optimierte. Dies konnte bspw. durch die Installation von Fischschutz oder die Erhöhung der Leistung bzw. des Leistungsvermögens der Anlage geschehen. Eine dieser Vorschriften ist § 40 Abs. 2 EEG 2017/2021.

Eine solche Optimierung löste dann im Regelfall nicht nur die Erhöhung des Fördersatzes, sondern rechtlich gesehen auch eine Neu-Inbetriebnahme und damit die Geltung der aktuellen Vorschriften für die Förderung aus. Wer also eine Anlagenoptimierung im Jahr 2017 vornahm und den höheren Fördersatz nutzen wollte, konnte damit die Pflicht auslösen, von der festen Einspeisevergütung in die Direktvermarktung zu wechseln. Tat er dies nicht, verfiel damit auch der Förderanspruch.

Teilweise wurde jedoch auch angenommen, dass die Rechtswirkungen der Vorschrift ((Fingierte) Neu-Inbetriebnahme und deswegen Entfall der Förderung ohne Direktvermarktung) eintreten konnten, wenn der Anlagenbetreiber eine Optimierung der Förderung gar nicht beabsichtigt hatte und eventuell sogar versehentlich die Anlagenleistung erhöht hatte. Dies entwickelte sich dann teilweise dahin, dass es zur Rückforderung der als feste Einspeisevergütung gezahlten Förderung gegenüber dem Anlagenbetreiber kam, weil eine Vermarktung im System der Direktvermarktung unterblieben sei.

Dieser Auffassung hat die Clearingstelle mit dem Hinweis 2021/10-V nun eine Absage erteilt. Sechs Verbände haben während des Hinweisverfahrens entsprechend Stellung genommen.

Die Clearingstelle legt überzeugend dar, dass die Vorschrift des § 40 Abs. 2 EEG 2017 nicht ohne weiteres Zutun des Anlagenbetreibers zu dessen Nachteil eine Neu-Inbetriebnahme auslösen kann. Vielmehr müsse der Anlagenbetreiber nach einer Leistungserhöhung einen Anspruch auf erhöhte Förderung ausdrücklich geltend machen.

Diese Rechtsauffassung ist begrüßenswert, da es unseres Erachtens den Förderregelungen des EEG immanent ist, dass diese stets Anreiz- und Vorteilscharakter zugunsten der Erzeuger erneuerbarer Energien haben sollen. Nachteile „durch die Hintertür“, wenn ein Anlagenbetreiber die Voraussetzungen eines Privilegs unbeabsichtigt erfüllt, könnten demgegenüber nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein.

Autorin: Dr. Franziska Lletz