Seinen Ursprung nahm das Umweltrecht im Bereich Gewässerschutz, kurz darauf kam das Immissionsschutzrecht hinzu, später folgte eine sukzessive Erweiterung um die Bereiche Abfall, Gefahrstoffe und Boden. Heute decken die Regelungen des Umweltrechts auch sehr spezielle und neue Bereiche ab, wie z.B. die grüne Gentechnik oder Nanomaterialien. Unter dem Einfluss des europäischen Rechts und des technischen Fortschritts ist in den letzten Jahren eine deutliche Verfeinerung des Umweltrechts und eine Vervielfachung der gesetzlichen Regelungen auf allen Ebenen zu beobachten.

Ein Dogmawechsel mit erheblichen Folgen für energieintensive Unternehmen
Das BMWi hat am 13. Mai 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgelegt. Die Änderung soll es dem Bund ermöglichen, Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der EEG-Umlage zu leisten.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln entlastet werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieser Beschluss nun umgesetzt werden. Dabei werden in der Entwurfsbegründung jedoch die eingesetzten Haushalsmittel nicht auf die Einnahmen aus dem BEHG beschränkt. Eröffnet wird die Option, auch weitere Haushaltsmittel zur kurz- oder mittelfristigen Reduzierung der EEG-Umlage einzusetzen. Als Grund für einen solchen zusätzlichen Mitteleinsatz wird z.B. die Corona-Krise genannt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage ist im Grundsatz natürlich zu begrüßen. Der Einsatz von staatlichen Mitteln führt aber zwangsweise dazu, dass das EEG zur staatlichen Beihilfe wird und somit ohne Genehmigung der EU-Kommission nicht vollzogen werden darf. Damit wird das erfreuliche Urteil des EuGH, in dem die Beihilfequalität des EEG gerade verneint wurde, zum Pyrrhussieg. Besser wäre es, wie wir in vielen Diskussionen und Gesprächen empfohlen haben, einige EEG-Anlagen, wie z.B. die Offshore-Anlagen, aus dem EEG herauszunehmen und ausschließlich diese in einem eigenen Gesetz aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Dann würde zwar das neue Gesetz als Beihilfe von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, aber das verbleibende Teil des EEG unterläge unverändert nicht den beihilferechtlichen Restriktionen.
 
Außerdem birgt die Senkung der EEG-Umlage, auch wenn es sich paradox anhört, erhebliche Gefahren für BesAR-Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungskonzepten.   

All das ist der Bundesregierung bewusst, wie sie in der kleinen Anfrage zu den Auswirkungen des BEHG auf die Industrie bestätigt. Darüber haben wir hier im Detail berichtet.

Es zeichnet sich damit ab, dass sich die Rahmenbedingungen für Versorgungskonzepte gerade für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger stark verändern werden. Das EEG wird weiterhin von Bedeutung sein. Die Regelungen aus dem Klimapaket werden jedoch zum zusätzlichen und evtl. zukünftig sogar dominierenden Faktor. Eine Umgestaltung vieler Versorgungskonzepte dürfte unvermeidbar sein.   

Alles Punkte, die wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet, vertieft mit den gewohnten Praxistipps behandeln werden.

CO2-Bepreisung kommt und Konjunkturprogramme werden mit Klimaschutz verknüpft. Bundeskanzlerin Merkel hat während des Petersberger Klimadialogs den Vorschlag der EU-Kommission ausdrücklich begrüßt, die Emissionen in Europa um 50 bis 55 Prozent bis 2030 zu reduzieren. Man müsse weg von fossilen Brennstoffen und sie ließ keinen Zweifel daran, dass das Klimapaket mit nationalem CO2-Handel pünktlich in 2021 starten wird. Außerdem sollen die Konjunkturprogramme zur Wiederbelebung der deutschen Wirtschaft den Klimaschutz immer fest im Blick behalten.

Hiermit bestätigt die Bundeskanzlerin unsere Einschätzung, dass die deutsche Wirtschaft trotz Corona die Klimamaßnahmen nicht aus den Augen verlieren darf. Hierzu veröffentlichen wir in Kürze auch das Fachvideo unserer Kollegin Annerieke Walter „Das Klimapaket darf trotz Corona-Krise nicht vergessen werden!“. Die Teilnahme an unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima ist daher sicher eine gute Idee.  

Allianz aus Industrie und Energiewirtschaft formuliert Forderungen an die Regierung

Ende Januar wurde der bereits im Herbst 2019 angekündigte „Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie“ der Bundesregierung bekannt. Der Entwurf aus dem Wirtschaftsministerium soll dazu dienen, dass Deutschland im internationalen Wettbewerb eine Vorreiterrolle bei der Entwicklung und dem Export von Wasserstoff-Technologien einnimmt. Aktuell befindet sich das Papier in der Ressortabstimmung zwischen den verschiedenen Ministerien. Wann das Strategiepapier endgültig vorliegen wird, ist noch nicht absehbar. Gerade erst wurde bekannt, dass der Kabinettsbeschluss sich weiter verzögert. Ursprünglich sollte die Strategie bereits Ende 2019 beschlossen werden.

Als Reaktion auf den Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie hat das Bündnis Power-to-X nun einen Katalog mit 10 Punkten vorgelegt (siehe auch #RGCfragtnach zum Rechtsrahmen beim Einsatz von grünem Wasserstoff in der Industrie). Denn insbesondere die Industrie setzt auf Wasserstoff, um Produktionsprozesse klimaneutral zu gestalten. Dort werden bereits aktiv Umstellungsprozesse vorbereitet. Hierfür sind aber Wasserstoffmengen in großem Umfang erforderlich, die – so die Annahme der Industrie – durch Importe gedeckt werden müssen. Daher sei es erforderlich, dass die Regierung entsprechende Partnerschaften mit möglichen Lieferländern anstößt. 

Der Allianz gehören unter anderem der Mineralölkonzern BP, der Autobauer Audi, der Energiekonzern Uniper sowie weitere Unternehmen und Branchenverbände an. Sie alle fordern einen breiteren Einsatz von Wasserstoff und synthetischen Kraftstoffen in verschiedenen Wirtschaftssektoren. Die Produktionskapazitäten müssten schneller ausgebaut werden, als von der Bundesregierung geplant. Die Technologie müsse allen Anwendungsbereichen und allen Sektoren gleichrangig offenstehen, heißt es. Eine zügige Marktreife sei ein erforderlicher Schritt, um die Technologie wirtschaftlich werden zu lassen. 

Die beteiligten Unternehmen sehen u.a. die Planung der Bundesregierung für eine Förderung der Erzeugung von Wasserstoff im Industriesektor kritisch. In diesem Bereich konkurriere grüner Wasserstoff mit der weitaus günstigeren fossilen Alternative. In der Fahrzeugindustrie sei hingegen die Bereitschaft in CO2-arme Kraftstoffe zu investieren viel größer. Denn wenn die EU-Emissionsvorgaben für Fahrzeuge nicht erreicht werden, drohen den Autoherstellern Strafzahlungen. Die PtX-Allianz, der auch der Verband der Automobilindustrie (VDA) angehört, spricht sich deshalb dafür aus, synthetische Kraftstoffe bei den EU-Abgasvorgaben anzuerkennen.

Eine weitere Forderung betrifft den Preis für grünen Wasserstoff und darauf basierende Treibstoffe. Diese sind aktuell teurer als fossile Alternativen, da der für die Produktion notwendige Strom mit Ablagen, Umlagen und Netzentgelten belastet ist. Das Wasserstoff-Bündnis schlägt deshalb vor, für den in der Wasserstoffproduktion eingesetzten Strom wenigstens die EEG-Umlage zu streichen, zumindest wenn die Produktion netzdienlich erfolge, z.B. bei hoher Einspeisung von erneuerbaren Energien.

Weitere Forderungen betreffen den Einsatz von synthetischen Brennstoffen im Gebäudesektor (durch Beimischung zu herkömmlichen Brennstoffen) und die Anrechnung von grünem Wasserstoff in Raffinerieprozessen. Die Bundesregierung solle zudem eine Mindestquote für regenerativen Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe prüfen.

Über die Auswirkungen der Klimagesetze auf die Industrie informieren wir Sie beim VEA/RGC Klimakongress 2020. Diskutieren Sie dort mit uns über die Möglichkeiten klimafreundlicher Standortkonzepte.

Mit unserer Rubrik #RGCfragtnach veröffentlichen wir in unregelmäßigen Abständen Kurz-Interviews mit Innovatoren, Experten und anderen spannenden Persönlichkeiten, um gemeinsam über den Tellerrand zu schauen. 
Die Industrie fordert, „grünen“ Wasserstoff schnellstmöglich marktgängig zu machen. In einem 10-Punkte-Plan der Power-to-X-Allianz, einem Bündnis von Unternehmen verschiedener Wirtschaftszweige, gehen die Forderungen hierbei deutlich über den Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung hinaus. Zudem treibt die Industrie konkrete Projekte zum Einsatz von Wasserstoff voran. 

Im vierten Teil unserer Interview-Reihe spricht Prof. Dr. Kai Gent mit Dr. Franziska Lietz, Rechtsanwältin bei RGC, die bundesweit zu den führenden Rechtsexpertinnen beim Thema „Power to Gas“ zählt, über ihre Dissertation „Rechtlicher Rahmen für die Power-to-Gas-Stromspeicherung“.  Für ihre Arbeit hat sie den Fakultätspreis der Universität Göttingen und den Dissertationspreis der Stiftung Umweltenergierecht erhalten (RGC berichtete). 

Liebe Franziska, du hast bereits im Jahr 2013 mit dem Dissertationsthema „Power-to-Gas“ begonnen, das heute erst so richtig Fahrt aufnimmt. Wie bist du damals darauf gekommen? 

Im Jahr 2012 hatte ich zuerst mit dem Thema „Smart Metering in der Anreizregulierung“ begonnen, aber der Funke ist nicht so richtig übergesprungen. Als ich dann am Energieforschungszentrum Niedersachsen in Goslar für die TU Clausthal mit meinem Doktorvater Prof. Hartmut Weyer an der vom BMWi geförderten Studie „Eignung von Speichertechnologien zum Erhalt der Systemsicherheit“ mitgewirkt habe, wusste ich, dass das Thema Stromspeicherung an sich bereits sehr spannend ist. An Power-to-Gas hat mich besonders interessiert, dass diese Technologie Rechtsfragen sowohl auf der Strom- als auch auf der Gasseite auslöst.

Das klingt danach, dass sich eine große Vielzahl von Rechtsfragen ergeben hat. Wie bist du vorgegangen, um dieses umfangreiche Themengebiet zu erschlagen?

Tatsächlich ergeben sich aufgrund der vielfältigen Prozesspfade, die man mit der Power-to-Gas-Technologie einschlagen kann, unheimlich viele Rechtsfragen, wie man auch am Inhaltsverzeichnis meiner Dissertation sehen kann. Ich musste die Untersuchung daher beschränken. Trotzdem umfasst die fertige Arbeit jetzt ca. 450 Seiten – viel mehr als mein Doktorvater eigentlich lesen wollte. 

Nachdem ich gemerkt hatte, wie weitläufig die Thematik ist (dazu gehören bspw. auch der Einsatz zur Erzeugung von Flüssigkraftstoffen oder die Erbringung von Systemdienstleistungen), habe ich das Thema begrenzt: Ich habe mich auf den Einsatz von Power-to-Gas zur Stromspeicherung beschränkt. Das bedeutet, ich habe nur Prozessketten betrachtet, an deren Ende wieder die Energieform Strom entsteht. Da ich aber die Durchleitung durch das Erdgasnetz und die Gasspeicherung mitbetrachtet habe, konnte ich in der Arbeit trotzdem ein ziemlich umfassendes Bild der rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Power-to-Gas zeichnen. 

Vom Aufbau her habe ich mich entschieden, das Thema anhand der Power-to-Gas-Prozesskette zu begutachten, d.h. zunächst der Strombezug, insb. Strompreisbelastungen und Privilegierungen, dann die Speicherung von Gas, die Ein- bzw. Durchleitung durch das Erdgasnetz, Gasspeicherung im Netz oder in Erdgasspeichern sowie Rückverstromung. Darüber hinaus habe ich die regulierungsrechtlichen Themen Drittzugang zu Power-to-Gas-Anlagen und Unbundling (mit Blick auf die beiden Sektoren Strom und Gas) betrachtet. 

Die meisten Power-to-Gas-Projekte, die in Deutschland bislang umgesetzt wurden, wären ohne Fördermittel nicht wirtschaftlich. Welche wirtschaftlichen und rechtlichen Schwierigkeiten für den Einsatz von Power-to-Gas (zur Stromspeicherung oder auch sonstigen Zwecken) konntest Du in deiner Arbeit ermitteln?

In wirtschaftlicher Hinsicht dürften dies zunächst die hohen Investitionskosten und gleichzeitig die hohen Wirkungsgradeverluste der Power-to-Gas-Technologie sein, wobei sich letzte noch verstärken, wenn nicht nur Wasserstoff, sondern in einem zweiten Schritt auch noch synthetisches Methan (SNG) erzeugt werden soll. Die Wirtschaftlichkeit erschweren zudem die bei dem Bezug von Strom anfallenden Strompreisbestandteile, wie bspw. EEG-Umlage, Stromsteuer, sowie ggf. Netzentgelte, netzbezogene Umlagen und Konzessionsabgaben. Mit Blick auf diese Belastungen ist für jeden konkreten Fall abzuklopfen, ob und in welchem Umfang Privilegierungen, z.B. die Besondere Ausgleichsregelung im EEG, speicherspezifische Sondertatbestände wie § 61l EEG, § 188 Abs. 6 EnWG, § 19 Abs. 4 StromNEV oder § 27b KWKG; oder die sog. 7.000-Std.-Regelung für Netzentgelte genutzt werden können. 

Wird das erzeugte Gas nicht sogleich oder nach einer Methanisierung wieder rückverstromt, sondern in das Erdgasnetz eingeleitet, ergibt sich das gleiche Spiel auch nochmal auf der Erdgasseite: Auch hier fallen insb. Netzentgelte, aber z.B. auch Konzessionsabgaben an. Auch hier lassen sich allerdings Privilegien nutzen, dies gilt insb. bei sog. „grünem“ Wasserstoff oder Methan, wenn die Privilegien für Biogas nutzbar gemacht werden können. Ein weiteres Hemmnis stellen außerdem die (vielfach technisch bedingten) Beimischgrenzen für Wasserstoff dar. 

Über die Wirtschaftlichkeit hinaus stellt sich ja außerdem oft die Frage, ob bestimmte Möglichkeiten, die die Power-to-Gas-Technologie bietet, derzeit überhaupt genutzt werden können. Was konntest du zu diesem Thema herausarbeiten? 

Immer wieder wird bspw. diskutiert, das gesamte Erdgasnetz als „Speicher“ für Energiemengen zu nutzen und damit das durch die volatile Erzeugung belastete Stromnetz zu entlasten. Das mag technisch durchaus möglich sein. Rechtlich gesehen aber bestehen hier relativ enge Beschränkungen wie bspw. die Pflicht zu Bilanzierung über einen „Gastag“ und die Regelungen, die extra geschaffen wurden, um die Bilanzkreistreue zu fördern. Lediglich dann, wenn der eingespeiste Wasserstoff bzw. das eingespeiste SNG die Qualität von Biogas haben, sind die Beschränkungen geringer, weil die Bilanzierung dann dem Grundsatz nach nur jahreweise erfolgt, dennoch werde auch in diesem Fall bestimmte Abweichungen sanktioniert. 

Wie bewertest Du die heutigen Projekte und Initiativen, grünen Wasserstoff schnellstmöglich marktfähig zu machen?

Ich begrüße diese Vorhaben sehr! Gerade für energieintensive Unternehmen öffnet grüner Wasserstoff den Weg zu einer klimaneutralen Produktion. Der Weg ist jedoch steinig, sowohl in rechtlicher als auch ökonomischer Weise. Aber Probleme sind ja bekanntlich dafür da, dass man diese löst. Juristen, Ökonomen, Techniker und natürlich die Politik müssen dafür jedoch an einem Strang ziehen. Ich leiste hierzu gern meinen Beitrag.

Vielen Dank Franziska für Deine Informationen und Einschätzungen! Wir sind froh, Dich in unserem RGC-Team zu haben und so unserer Mandantschaft bei diesem Zukunftsthema und den hierzu eingehenden Anfragen erstklassige rechtliche Unterstützung bieten zu können. 

Dringender Handlungsbedarf für Gesetzgeber und energieintensive Unternehmen

Eine CO2-reduzierte Produktion ist ein Muss! Die Aktivitäten des Gesetzgebers zur Erreichung der Klimaziele sind richtig und müssen mit allen Kräften unterstützt werden. Die gesetzlichen Maßnahmen müssen jedoch so gestaltet werden, dass sie auch von energieintensiven Unternehmen bewältigt werden können.

Unmittelbar betroffen von den kommenden CO2-Preisen sind zunächst Unternehmen, die fossile Brennstoffe entweder für ihre Prozesse oder zur Wärme- und Stromerzeugung nutzen, also insbesondere Betreiber von KWK-Eigenerzeugungsanlagen. Aber auch Nutzer der Besonderen Ausgleichsregelung können indirekt betroffen sein. Es wäre aber keinem geholfen, wenn die Unternehmen wegen Überbelastungen ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren, ihre Produktion in Länder mit geringeren CO2-Vorgaben verlagern oder ihre Investitionen in hocheffiziente Eigenerzeugungskonzepte zum strandet investment werden. Eine Klimapolitik, die global CO2 einsparen will, muss die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen also mit berücksichtigen.

Das Klimapaket wird diesen Anforderungen noch nicht gerecht. Es enthält ein undurchsichtiges Dickicht von Maßnahmen, die massive, teilweise existenzielle Auswirkungen auf energieintensive Unternehmen haben. Das ist bisher nur wenigen Unternehmen bewusst und wird politisch nicht ausreichend diskutiert. 

  • Zunächst ist völlig unklar, welchen Inhalt die Sofortprogramme haben werden, die nach dem Klimaschutzgesetz im Fall des Nichterreichens der Klimaziele binnen dreier Monaten umzusetzen sind. Müssen die Unternehmen im Ernstfall sogar mit Beschränkungen bei CO2-lastigen Produktionen rechnen? 
  • Außerdem gefährdet das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) Eigenerzeugungskonzepte durch steigende Brennstoffpreise wie z. B. für Erdgas und durch die angekündigte Senkung der EEG-Umlage reduzieren sich zugleich die Vorteile gegenüber einem Ankauf von Strom.
  • Hinzu kommt, dass eine fallende EEG-Umlage für Nutzer der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) einen negativen Einfluss auf die Stromkostenintensität haben und im Zweifel zum Wegfall der Entlastung führen kann. Das sind Effekte der – im Übrigen sehr zu begrüßenden – Verringerung der EEG-Umlage, die nicht übersehen werden dürfen.

Einen systemischen Schutz sieht das aktuelle Klimapaket für energieintensive Unternehmen nicht vor. Es gibt zwar eine Härtefallklausel in § 11 Abs. 1 BEHG. Diese dürfte aber nur in extremen Einzelfällen greifen. Im Weiteren beschränkt sich das Gesetz im Wesentlichen auf Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die zum einen Doppelbelastungen aus dem europäischen und nationalen Emissionshandel vermeiden sollen und zum anderen die vorrangige finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen vorsehen. 

Übergangsvorschriften zur Sicherung bestehender Versorgungskonzepte mit BesAR-Entlastung oder Eigenerzeugung lassen sich nicht finden. Betroffen sind hiervon nicht nur die Großindustrie, sondern gerade auch der Mittelstand und öffentliche Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäuser, die in großer Zahl hocheffiziente KWK-Eigenerzeugungsanlagen betreiben.  

Es besteht deshalb dringender Handlungsbedarf. Der Gesetzgeber muss bei der endgültigen Ausgestaltung des Klimapakets dafür Sorge tragen, dass auch die Belange der energieintensiven Unternehmen berücksichtigt sind. 

Hierzu möchten wir als Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN, die rd. 3.500 Unternehmen mit hohem Energiebedarf aus Mittelstand und Großindustrie im Energie- und Umweltrecht berät, und der Bundesverband der Energieabnehmer (VEA) einen Beitrag leisten und veranstalten den VEA/RGC Klimakongress 2020“ am 12./13. Mai 2020 in Berlin. Der Kongress hat das Ziel, den Unternehmen strukturiert darzustellen, was auf sie zukommt, und ihnen Optionen zur klimafreundlichen Umgestaltung ihrer Versorgungskonzepte aufzuzeigen. Außerdem möchten wir den am Kongress teilnehmenden Vertretern der Politik verdeutlichen, dass energieintensive Unternehmen (zumindest übergangsweise) auf Kompensationen angewiesen sind. Das kann nur gelingen, wenn zahlreiche Unternehmen unserer Bitte folgen, am 12./13. Mai 2020 zu unserem Kongress nach Berlin zu kommen und das Angebot zum Austausch mit der Politik nutzen! 

Nach monatelangen Verhandlungen (RGC berichtete) hat die Bundesregierung gestern, am 29.01.2020, den Entwurf eines „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen.

Damit kann das sog. Kohleausstiegsgesetz nun in das Gesetzgebungsverfahren. Im Einzelnen enthält der Gesetzesentwurf folgende Hauptbestandteile:

  • Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohle-verstromungsbeendigungsgesetz)
  • Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes
  • Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  • Änderungen der KWK-Ausschreibungsverordnung
  • Änderungen des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
  • Beihilferechtlicher Vorbehalt

und weitere Folgeänderungen.

Näheres erfahren Sie auf den Seiten der Bundesregierung und des BMWi.

Wir werten den Entwurf des Gesetzespakets nun aus und halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Der Bundestag hat das sogenannte Klimapaket beschlossen.

Der Bundestag hat am Freitag, den 15. November 2019, das sogenannte Klimapaket beschlossen. Alle Informationen und Drucksachen finden Sie hier.
Beschlossen wurde zunächst das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Damit müssen ab dem Jahr 2021 Unternehmen, die Diesel, Benzin, Heizöl oder Erdgas in Deutschland in Verkehr bringen, für die Treibhausgase, die daraus entstehen, CO₂ Zertifikate kaufen. RGC berichtete. Enthalten ist eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, um Carbon Leakage zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten. Außerdem enthalten ist der Grundsatz, dass Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in Anlagen, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen, zu vermeiden sind.
Verabschiedet wurde außerdem das Klimaschutzgesetz. Dort wird für die Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft festgelegt, wie viel CO₂ jeder Bereich in welchem Jahr ausstoßen darf. Falls ein Bereich die Vorgaben nicht einhält, muss der zuständige Minister ein Sofortprogramm vorlegen, um eine sofortige Nachsteuerung zu gewährleisten.
Zudem wurde die Luftverkehrsteuer für Flüge im Inland und in EU-Staaten erhöht, die Pendlerpauschale aufgestockt und u. a. die Förderung von Gebäudesanierungen beschlossen. Um die Akzeptanz für Strom aus Windkraft zu verbessern, können Gemeinden zukünftig mehr Grundsteuer verlangen und so stärker von den Windkraftanlagen profitieren.
Die Gesetze wurden zum Teil gegen den starken Widerstand aus der Opposition verabschiedet. Dies betrifft z. B. den Einstiegspreis von 10 Euro pro Tonne CO2, der zum Teil als zu niedrig bewertet wird. Auf starke Kritik ist außerdem gestoßen, dass das System erst mal ohne CO₂-Limit und Marktpreise startet. Nach Ansicht einiger Kritiker sind diese Grundpfeiler verfassungswidrig, was das gesamte System großen rechtlichen Risiken aussetzt.
Der Bundesrat soll noch in 2019 über das Gesetzespaket beraten. Zustimmungspflichtig sind allerdings nur wenige Gesetze.

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.

Für ihre Dissertation „Rechtsrahmen für die Power-to-Gas-Stromspeicherung“ hat Dr. Franziska Lietz den Dissertationspreis der Stiftung Umweltenergierecht verliehen bekommen.

Das RGC-Team gratuliert Frau Dr. Franziska Lietz zum Gewinn des Dissertationspreises der Stiftung Umweltenergierecht 2019. Der Dissertationspreis wird alle zwei Jahre in Würzburg verliehen und geht in diesem Jahr bereits in die 5. Runde. 
Als preiswürdig erachtete die hochkarätig besetzte Jury die Arbeit „Rechtsrahmen für die Power-to-Gas-Stromspeicherung“. Besonders hervorgehoben wurde von Prof. Dr. Schulze-Fielitz (im Foto links) im Rahmen seiner Laudatio, dass sich die Arbeit in einem bislang noch nicht untersuchten Rechtsgebiet bewege und auf besonders innovative Weise die rechtlichen Rahmenbedingungen an der Power-to-Gas-Prozesskette entlang untersuche. Dr. Franziska Lietz teilt sich den Preis mit Dr. Lars Kindler (im Foto 2. von rechts) von der Kanzlei Gleiss Lutz, dessen Dissertation das Thema „Steuerungskraft der Raumordnungsplanung – Am Beispiel akzeptanzrelevanter Konflikte der Windenergieplanung“ behandelt. 
Hier geht’s zur Pressemitteilung der Stiftung Umweltenergierecht.

Am 20. September 2019 präsentierte die Bundesregierung die Eckpunkte für eine CO2 Emissionsminderung

Am 20. September 2019 stellte die Bundesregierung ihr Klimapaket vor. Die Eckpunkte zum Paket finden Sie hier

Die folgenden Elemente liegen dem Gesamtkonstrukt zu Grunde: 

  • Bepreisung von CO2 durch ein Zertifikate-System;
  • Alle zusätzlichen Einnahmen sollen entweder in Klimaschutzfördermaßnahmen fließen oder in Form einer Entlastung (Senkung des Strompreises) zurückgegeben werden;
  • Förderprogramme und Anreize zur CO2 Einsparung, wobei diese als Anschubfinanzierungen bis 2030 befristet werden sollen;
  • Regulatorische Maßnahmen, die verstärkt erst ab 2030 greifen sollen.

CO2 Bepreisung

Ab 2021 wird eine CO2 Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme über einen Zertifikatehandel eingeführt. Dieses Zertifikate-System soll nur für Bereiche gelten, die noch nicht vom Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst sind. Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) soll die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe wie Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin, Diesel etc. erfassen. 

Verpflichtet zum Kauf von Zertifikaten werden die Lieferanten, die Brenn- und Kraftstoffe in den Verkehr bringen. Im Jahr 2021 soll der Zertifikate-Handel mit einem Festpreis von 10 Euro pro Tonne CO2 beginnen und bis zum Jahr 2025 auf einen Preis von 35 Euro pro Tonne steigen. 

Ab dem Jahr 2026 wird eine maximale Emissionsmenge festgelegt, die sich dann von Jahr zu Jahr verringern soll. Ebenfalls ab dem Jahr 2026 werden die Zertifikate in einem Preis-Korridor zwischen 35 Euro und 60 Euro pro Tonne verkauft. Ob ein solcher Preis-Korridor längerfristig sinnvoll ist, soll noch entschieden werden.

Langfristig soll das nationale Emissionshandelssystem in den EU-ETS überführt werden.

Entlastung

Die Erlöse aus dem Zertifikate-Handel sollen zunächst für eine Senkung des Strompreises verwendet werden. Konkret sollen damit Teile der EEG-Umlage und andere stattliche Strompreisbestandteile bezahlt werden. In 2021 soll so zunächst eine Senkung der EEG-Umlage um 0,25 Cent/kWh erreicht werden. Die Einzahlungen auf das EEG-Konto sollen dann schrittweise steigen, um eine weitergehende Senkung der EEG-Umlage zu erzielen. Außerdem sollen konkrete Fördermaßnahmen zur Minderung von Emissionen und Entlastungsmaßnahmen angeschoben werden, wie die Erhöhung der Pendlerpauschale oder des Wohngeldes.

Sektorale Maßnahmen

Das Paket sieht zahlreiche sektorale Maßnahmen für die Industrie, die Energiewirtschaft, den Gebäudesektor, den Verkehrssektor und die Land- und Forstwirtschaft vor. Diese Maßnahmen bestehen meist aus einem Mix zwischen Förderung und Regulierung. 

Im Industriesektor sollen Maßnahmen gefördert werden, die auf eine Optimierung von Produktionsprozessen ausgerichtet sind. Förderprogramme zur Steigerung der Energieeffizienz sollen wettbewerblich ausgeschrieben werden. Außerdem wird eine Selbstverpflichtung der Industrie zur Umsetzung empfohlener Maßnahmen aus dem Energieaudit oder dem EMS angestoßen. Die Automobilindustrie soll bei der Ansiedlung von Batteriezellfabriken unterstützt werden.

Für die Energiewirtschaft werden als zentrale Maßnahmen die schrittweise Rückführung der Kohleverstromung bis spätestens 2038 und die Steigerung von Energieeffizienz genannt. Zudem soll der Ausbau der erneuerbaren Energien bis 2030 auf 65 Prozent gesteigert werden. Bei der Offshore-Windkraft soll der Förderdeckel von 15.000 auf 20.000 MW steigen, bei der Solarenergie entfällt die geltende Deckelung auf 52.000 MW. Außerdem sollen Stromspeicher zukünftig als Letztverbraucher gelten und so von Abgaben und Umlagen befreit sein. Die Kraft-Wärme-Kopplung soll weiter entwickelt werden und die KWK-Förderung bis 2030 verlängert.

Zur gesetzlichen Umsetzung 

Noch in 2019 sollen die gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Klimapakets verabschiedet werden. Ob dieses ambitionierte Ziel gehalten werden kann, bleibt allerdings abzuwarten.

Rechtliche Bewertung

Eine detaillierte Bewertung kann sicher erst abgegeben werden, wenn klare gesetzliche Regeln stehen, die das Maßnahmenpaket konkret umsetzen. Es wurde aber bereits aus verschiedenen Richtungen die Frage laut, ob das Zertifikate-System, wie von der Bundesregierung präsentiert, rechtssicher wäre. Problematisch ist das deshalb, weil es zunächst einen Festpreis geben soll, der letztlich eher wie eine Steuer wirken würde, ohne dass es hierfür einen verfassungsrechtlich zulässigen Steuertypus gäbe.

Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass ab dem Jahr 2026 zwar eine maximale Emissionsmenge festgelegt wird, zugleich aber ein Preis-Korridor gelten soll, der letztlich einen Höchstpreis beinhaltet. Ein Gutachten des Öko-Instituts und Prof. Klinski der  Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin beschäftigt sich genau mit dieser Fragestellung. Das Gutachten kommt unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Zertifikatehandel, bei dem den Zertifikaten ein Festpreis gegeben wird, hohen finanzverfassungsrechtlichen Risiken unterliegt.

Den Fortgang zur CO2 Bepreisung werden wir eng begleiten und Sie dazu auf dem Laufenden halten.