Unter Arbeitsrecht werden im Wesentlichen zwei Bereiche verstanden: das individuelle und das kollektive Arbeitsrecht. Das individuelle Arbeitsrecht befasst sich mit allen Lebensbereichen, die mit dem Arbeitsverhältnis einer Person im Zusammenhang stehen: Dies betrifft bspw. den Abschluss eines Arbeitsvertrages, seinen Inhalten, Fragen der Diskriminierung von Bewerbern und Arbeitnehmern, die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Abfindungen und Wettbewerbsverbote. Das kollektive Arbeitsrecht regelt bspw. die Errichtung und die Aufgaben eines Betriebsrates, das Tarifrecht und das Arbeitskampfrecht.

Der Begriff Green IT ist nicht neu, da aktuell bei vielen Unternehmen Klimaschutz aber vermehrt auf der Agenda steht, gilt es auch zu prüfen, welche Vorgaben es hinsichtlich „grüner IT“ aktuell gibt und wo diese rechtliche Bedeutung haben können.

Green IT ist schon seit vielen Jahren ein feststehender Begriff. Schon im Jahr 2008 wurde bspw. auf der Cebit in Hannover eine ganze Halle dem Thema gewidmet. Dennoch gibt es keine rechtlich feststehende Definition. Unter Green IT versteht man (unter anderem):

  • Ressourcenschonende Hardware
  • Ressourcenschonende IT-Prozesse (z.B. Thin Clients, Cloud-Nutzung)
  • Softwareeinsatz zum Zwecke der Energieeinsparung (z.B. intelligente Steuerung von Maschinen etc.).

Eine generelle Pflicht zur Ressourcenschonung oder Energieeffizienz bei IT gibt es aktuell nicht. Für Industrieunternehmen kann sich eine solche Pflicht allerdings mittelbar aus bestimmten Tatbeständen ergeben. Das sind insbesondere die Energieeffizienz-Pflicht nach § 5 BImSchG: Diese verpflichtet den Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen ganz umfassend zur Energieeffizienz, also auch im Hinblick auf die IT der Anlage. Zudem ist auch im Rahmen von grds. freiwilligen Zertifizierungen, z.B. ISO 50 001, die bspw. zugleich bindende Grundlage für energierechtliche Privilegien, wie die BesAR oder §§ 9b, 10 StromStG sind, die IT zu berücksichtigen.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Thema Green IT im Einkauf, z.B. im Hinblick auf EU-Öko-Design-Vorgaben, Energieverbrauchskennzeichnung (EVK, EnVK) sowie – wenn anwendbar – im Vergaberecht.

Auch auf der abfall- bzw. kreislaufwirtschaftsrechtlichen Seite spielen ressourcenschonende Produkte (Hardware) eine Rolle, maßgebliche Regelwerke sind hier neben dem allgemeinen Abfallrecht z.B. das Batteriegesetz und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz.

Nicht zuletzt nimmt das Thema Green IT auch im Vertragsrecht an Bedeutung zu. Auch hier besteht aber grundsätzlich keine Pflicht, diese Fragestellungen zu adressieren. Allerdings verpflichten immer mehr Konzerne Tochterunternehmen und Zulieferer hinsichtlich Umweltpoilitik/-richtlinien. Zukünftig wird zudem die Lieferkettenverantwortung an Bedeutung gewinnen RGC berichtete hier und hier). Damit werden vertragliche Energieeinspar- und -effizienzvorgaben für IT üblicher. Aus der Praxis wissen wir, dass bei Integration solcher Vorgaben in Verträge, in denen es (auch) um IT geht, z.B. über Cloud-Hosting, Rechenzentren oder sonstige IT-Services, vor allem geeignete Regelungen für den Einzelfall wichtig sind. Eine besondere Herausforderung sind die klare Definition von Zielen und Verantwortlichkeiten (z.B. bestimmte Zertifizierung, Einsatz bestimmter Technologien, eindeutige Kennzahlen, eindeutige Bezugnahme auf Vorgaben für den Einkauf oder die Produktkonzeption (z.B. EVK, Öko-Design, Energy-Star etc.), Einsatz von Energiemanagement-Software). Bei allen Regelungen gilt: Diese sollten auf den jeweiligen Zweck möglichst exakt zugeschnitten sein.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

In unserem Workshop RGC-Fokus zur Energieversorgung in der Krise geben wir Ihnen in 1,5 Stunden einen Überblick über die wichtigsten Rechtsfragen und wichtige Tipps für Industrieunternehmen aus unserer Beratungspraxis.

Seit Monaten steckt der Energiemarkt in der Krise. Mit der gestrigen Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums, das Verfahren für Nordstream 2 aufgrund der Ukraine-Krise zu stoppen, könnte sich diese Situation noch verschärfen.

Für Industrieunternehmen stellen sich daher aktuell völlig neue Herausforderungen. Wir haben für Sie die wichtigsten Fragestellungen identifiziert und werden diese in unserem RGC-Fokus „Energieversorgung in der Krise – Kündigungen, Insolvenzen, Gasmangel“ am 29.03.2022 von 9:30-11:00 Uhr für Sie einordnen und rechtlich bewerten.

Unseren Themen sind:

  • Energieverträge: Kündigungen, Lieferstopps, Vertrags- und Preisanpassungen:
    Manche Versorger versuchen aktuell, vertraglich ihre wirtschaftlich prekäre Situation – ausgelöst z.B. durch ungünstige langfristige Energieeinkäufe – zu verbessern. In diesem Fall haben sich Unternehmen oft damit auseinanderzusetzen, ob Kündigungen, Lieferstopps, Vertrags- oder Preisanpassungen wirksam sind. Anhand von Praxisbeispielen erläutern wir, welches Vorgehen in typischen Situationen sinnvoll ist.
  • To-Do´s für Industrieunternehmen bei Versorgerinsolvenzen:
    Andere Versorger sind über die Frage von vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten schon hinaus: Sie mussten Insolvenz anmelden, z.B. weil die aktuell extrem hohen Spotmarktpreise für sie nicht mehr zu stemmen sind. Kunden werden von dieser Situation oft überrascht und müssen sich in kürzester Zeit einen neuen Versorger suchen. Preisnachteile sind in diesem Fall die Regel. Wie entsprechende Schadensersatzansprüche verfolgt und ggf. noch nicht ausgezahlte Privilegien „gerettet“ werden können, werden wir ebenfalls im Rahmen der Veranstaltung behandeln.
  • Extremsituation Gasmangel:
    Was passiert, wenn Energieversorgung noch nicht einmal mehr eine Preisfrage ist, sondern die verfügbare Gasmenge nicht mehr zur Versorgung aller Gaskunden ausreicht? Die aktuelle geopolitische Lage macht leider erfoderlich, dass wir auch die Folgen dieses Szenarios einmal juristisch betrachten: Welche Regelungen gelten nach EU- und nationalem Recht für die Gasknappheit? Wer wird noch versorgt, wenn anderen schon das Gas ausgeht? Und was ist Unternehmen in diesen Fällen zu raten?

Hier geht’s zur Veranstaltung, weiteren Infos, Agenda und Online-Anmeldung.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                        Yvonne Hanke
                        Michelle Hoyer, LL.M.

Wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie droht Deutschland jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren

Zum 17.12.2021 ist die Umsetzungsfrist für die EU-Whistleblowing-Richtlinie abgelaufen. Sämtliche Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) haben eine fristgerechte Umsetzung bislang versäumt. So auch Deutschland. Damit findet die Whistleblowing-Richtlinie jetzt zunächst unmittelbare Anwendung für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie auch kleinere Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz (RGC berichtete). Für diese Unternehmen besteht damit jetzt direkter Handlungsbedarf.

Die Whistleblowing-Richtlinie betrifft neben anderen Gegenständen auch eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie, z.B. die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV für Feuerungsanlagen zwischen 1-50 MW), das PRTR-Gesetz, REACH und EU-ETS.

Im Rahmen der Vertragsverletzungsverfolgung seitens der EU hat Deutschland ein Aufforderungsschreiben erhalten, in dem die EU-Kommission eine Art Anhörung vornimmt. Deutschland als umsetzungsverpflichteter Mitgliedstaat wird darin zu den Gründen für die Nichtumsetzung befragt und muss eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Im Anschluss wird die EU-Kommission entscheiden, ob weitere Schritte erforderlich werden, damit der Umsetzung des EU-Rechts Genüge getan wird. Dies könnte dann in Form einer förmlichen Aufforderung an Deutschland erfolgen. Diese Umstände – und vor allem die prompte Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – zeigen, dass die EU die Umsetzung der Richtlinie und das Thema Hinweisgebung und Hinweisgeberschutz ernst nimmt.

Wir werden für Sie weiterverfolgen, wie die Reaktion Deutschlands ausfällt. Da bereits im Koalitionsvertrag die Umsetzung eines entsprechenden Gesetzes angekündigt wurde, ist vorstellbar, dass nun mit Hochdruck ein Gesetzgebungsverfahren in Angriff genommen wird.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Das Lieferkettengesetz tritt zwar erst am 1.1.2023 in Kraft und dann auch erst einmal für Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitern. Die Zeit bis dahin gilt dem Gesetzgeber als „Vorbereitungszeit“. Auch wir wollen diese Vorbereitungszeit nutzen, um Sie mit kurzen Beiträgen auf wichtige Aspekte der Lieferketten-Compliance hinzuweisen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll die Ausbeutung von Mensch und Natur entlang der Lieferkette der von deutschen Unternehmen verantworteten Produkten verhindern.

Das LkSG adressiert dabei etliche menschenrechtliche Risiken, wie bspw. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Verletzung der Koalitionsfreiheit und schädliche Umweltveränderungen. Zudem betrifft es die folgenden spezifisch umweltrechtlichen Risiken: Herstellung und Umgang mit Quecksilber, Produktion und Verwendung von POPs (sog. persistente organische Schadstoffe) sowie die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Die wichtigsten auf diese Risiken bezogenen, vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflichten sind:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3), 
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  • die Dokumentation (§ 10 Abs. 1) und die Berichterstattung (§ 10 Abs. 2).

Nach § 10 Abs. 1 LkSG ist im Hinblick auf die Einhaltung dieses Pflichtenkanons jeweils eine fortlaufende Dokumentation zu schreiben. Diese ist für sieben Jahre aufzubewahren. Zudem sind relevante Informationen über den Umgang mit Risiken in der Lieferkette für sieben Jahre online öffentlich zugänglich zu machen.

Damit ist die Sieben die magische Zahl. Im Ergebnis ist die Aufbewahrungsfrist also länger, als die meisten gesetzlich vorgegebenen oder freiwillig in Unternehmen festgelegten Aufbewahrungsfristen (mit Ausnahme u.a. im Chemikalienrecht, wo eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vielfach ohnehin Standard ist). Unternehmen sollten daher die bis zum Start des Lieferkettengesetzes noch laufende „Vorbereitungszeit“ nutzen, um Prozesse im Unternehmen hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen zu aktualisieren.

Autorin: Dr. Franziska Lietz


Wir möchten uns bei allen Mandanten und Kooperationspartnern für die erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 2021 bedanken. Den Lesern unserer News wünschen wir frohe Festtage und einen guten Start ins neue Jahr!

Liebe Leserinnen und Leser, liebe Mandantinnen und Mandanten!

Ein aufregendes Jahr liegt hinter und eine spannende Zukunft vor uns.

Unsere Rechtsberatung im Jahr 2021 stand ganz klar unter dem Stern des „Klimarechts“, vor allem des BEHG und seinen Verordnungen, aber auch der ETS und die THG-Quote haben unsere Mandanten – und damit natürlich auch uns – vermehrt beschäftigt.

Dies hat dann auch der JUVE Verlag direkt aufgegriffen, der uns in diesem Jahr erstmalig als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet und dabei auch unsere Vorreiterrolle im neuen Rechtsgebiet des Klimaschutzrechts hervorgehoben hat.

Aber auch sonst ist in unseren Rechtsgebieten wenig geblieben, wie es war. Vor allem auf Basis des EU-Green-Deals bzw. des Fit-For-55-Pakets wurden weitreichende Änderungen eingeleitet, sei es die anstehende Überarbeitung fossiler Subventionen, die EU-Taxonomie, die Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie, neue Regelungen für die Wasserstofferzeugung im ganz aktuellen EU-Gaspaket etc.

Zum Ende des Jahres wartete dann auch noch der Koalitionsvertrag mit einigen „Überraschungen“ auf: Die Wichtigste hiervon ist mit Sicherheit die geplante Abschaffung der EEG-Umlage, die voraussichtlich die Versorgungskonzepte von vielen Industrieunternehmen im nächsten Jahr auf den Prüfstand stellen wird.

Eine weitere Entwicklung, mit der noch Mitte des Jahres nicht zu rechnen war, ist schließlich die Energiepreiskrise. In den letzten Wochen hatten unsere Mandanten und wir es deshalb vermehrt mit Vertragskündigungen durch Energielieferanten, Preisanpassungen und Versorgerinsolvenzen zu tun. Ein Trend, der uns vermutlich leider auch ins nächste Jahr begleiten wird.

Nicht zuletzt beobachten wir die Entwicklung, dass deutschland- und EU-weit ein immer stärkerer Fokus auf die Compliance mit Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrecht gelegt wird. Dies sehen wir z.B. am Lieferkettengesetz oder der mangels Umsetzung jetzt unmittelbar wirksamen Whistleblower-Richtlinie, die beide für Transparenz sorgen und Compliance-Verstößen den Kampf ansagen sollen.

Aus diesem Grund werden wir im kommenden Jahr unsere erfolgreiche RGC-Manager-Websoftware bzw. den VEA-Rechtsmanager, die bereits jetzt mehrere hundert Mandanten aus Industrie und Mittelstand nutzen, weiter ausbauen. Nachdem bereits im Jahr 2021 die Funktion „Genehmigungskataster“ hinzugekommen ist, planen wir für 2022 die Entwicklung einer deutlich erweiterten Version, die unter anderem die Abbildung von Konzernstrukturen und ein umfassendes Berechtigungskonzept zulassen.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest, ein paar ruhige Tage der Entspannung und ein in jeder Hinsicht erfreuliches neues Jahr! Auch wir werden nun in die Weihnachtsferien gehen und neue Kraft tanken und unsere Kanzlei bis zum neuen Jahr schließen. Ab dem 3. Januar 2022 sind wir in kleiner und ab dem 10. Januar 2022 in voller Besetzung wieder für Sie da.

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Ihr RGC Team

Wir suchen: Wissenschaftliche Mitarbeiter (m/w/d) für den Bereich Legal Tech sowie zur Unterstützung im Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrecht

Die Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN ist eine Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrechts-Boutique im Herzen von Hannover. Unsere Mandanten sind vor allem produzierende und energieintensive Industrieunternehmen, bundesweit und branchenübergreifend, z.B. aus den Bereichen Automotive, Chemie, Pharma, Lebensmittel etc., dabei diverse DAX-Unternehmen. Diese beraten wir unter anderem zu innovativen Standort-Versorgungskonzepten, Erneuerbaren Energien, Klimaschutzrecht und Elektromobilität.

Unser Beratungsansatz ist praxisorientiert und innovativ. Seit knapp zehn Jahren wird unsere Beratung bereits durch die Software-Produkte unserer Legal Tech Einheit RGC Manager GmbH & Co. KG unterstützt. Hierzu gehören Workshops und Schulungen zu unserem Compliance-Tool, der RGC Manager Web-Software.

JUVE hat uns in diesem Jahr als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet.

Zur Verstärkung unseres Teams in Hannover bzw. remote suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Umfang von 8-20 Wochenstunden

Wissenschaftliche Mitarbeiter (m/w/d) für den Bereich Legal Tech und für die Zuarbeit im Energie-, Klima- und Umweltrecht.

Wir bieten

  • persönliche und individuelle Einarbeitung,
  • Tätigkeit in hoch innovativen und politisch relevanten Rechtsgebieten am Puls der Zeit,
  • ein spektakuläres Mandantenportfolio quer durch die deutsche Industrie,
  • ein innovatives Arbeitsumfeld mit Start-up-Atmosphäre,
  • ein Arbeitsklima, das von Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist,
  • ein motiviertes, kompetentes und interdisziplinäres Team,
  • einen modernen und ansprechenden Arbeitsplatz in zentraler Lage und
  • die Gelegenheit, über den Horizont der klassischen juristischen Arbeit hinaus an der Vermarktung und dem Einsatz von Legal-Tech-Produkten mitzuwirken.

Unser Wunschkandidat (m/w/d)

  • hat mindestens die Zwischenprüfung in Rechtswissenschaften oder vergleichbar, z.B. Bachelor im FH-Wirtschaftsrecht,
  • ist zeitlich flexibel und an der Mitarbeit an neuen und innovativen Fragestellungen interessiert,
  • ist in der Lage, juristisch komplexe Sachverhalte als Kurz-News praxisgerecht aufzuarbeiten,
  • ist kommunikationsstark und kann sich vorstellen, im telefonischen Vertrieb von Softwarelösungen aktiv zu werden,
  • zeichnet sich durch Teamgeist, Kreativität und Humor aus und
  • schätzt unsere familiäre, dynamische Arbeitsatmosphäre.

Wir wünschen uns Diversität und laden ausdrücklich Bewerber mit ungewöhnlichen Biografien ein, sich bei uns zu bewerben.

Werden Sie Teil unseres Teamerfolgs!

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Wir freuen uns auf Sie.

Ihr RGC-Team
Dr. Franziska Lietz
Michelle Hoyer

Das Bundesarbeitsministerium überarbeitet die Biostoffverordnung. Der aktuelle Referentenentwurf sieht u.a. die Aufnahme des Begriffes „biologische Gefahrenlage“ und damit verbundene Maßnahmen vor, wodurch der Anwendungsbereich der Biostoffverordnung erweitert würde und für Unternehmen ein großer Mehraufwand im Bereich der Arbeitsschutzmaßnahmen droht.

Die Biostoffverordnung regelt den Schutz von Arbeitnehmern bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Aufgrund der EU-Richtlinie 2000/54/EG muss sie geändert werden, um den Inhalt dieser Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesarbeitsministerium nahm die Corona-Pandemie jedoch zum Anlass, noch weitergehende Änderungen vorzunehmen und „Defizite im Rechtssystem“ zu beseitigen. In dem aktuellen Referentenentwurf wurden u. a. der Begriff „biologische Gefahrenlage“ und damit verbundene „besondere Maßnahmen“ aufgenommen.

Ausweitung des Anwendungsbereichs
Nach der Definition des Referentenentwurfs umfassen „biologische Gefahrenlagen“ ein „ein natürlich ablaufendes Infektionsgeschehen in der Bevölkerung im Ausmaß einer Epidemie oder Pandemie, […]“. Danach wäre beispielsweise die jetzige Corona-Pandemie eine solche biologische Gefahrenlage. Sobald eine biologische Gefahrenlage vorliegt, ist in dem Referentenentwurf geplant, dass von den Arbeitgebern sogenannte „besondere Maßnahmen“ zu treffen sind.

Nach der bisherigen Rechtslage ist die Biostoffverordnung grundsätzlich nur bei direktem Umgang mit Biostoffen anzuwenden. Das besondere an den geplanten „besonderen Maßnahmen“ im Falle einer biologischen Gefahrenlage ist, dass danach auch für Tätigkeiten ohne direkten Umgang mit Biostoffen die Biostoffverordnung anzuwenden ist und Maßnahmen durch den Arbeitgeber zu treffen sind.

Mehraufwand für bisher nicht betroffene Branchen und Unternehmen
Durch die geplanten Neuregelungen ist zu erwarten, dass für eine Vielzahl von Branchen und Unternehmen, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der Biostoffverordnung fallen und sich mit den Regelungen nicht auskennen, ein erheblicher Mehraufwand anfiele. Durch die Neuregelungen wird festgelegt, welche Vorschriften der Biostoffverordnung Anwendung finden: Im Fall biologischer Gefahrenlagen ist die Gefährdungsbeurteilung immer zu aktualisieren. Dies gilt auch für Arbeitgeber, deren Beschäftigte keine Tätigkeiten nach Biostoffverordnung ausüben. Arbeitgeber müssen außerdem Schutzmaßnahmen festlegen, eine Betriebsanweisung erstellen und die Beschäftigten unterweisen.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums bietet sich die Biostoffverordnung an, um „Defizite im Rechtssystem“ zu beseitigen, die sich nach Ausbruch der Corona-Pandemie gezeigt haben, da diese auch den Schutz von Beschäftigten vor Infektionen als Ziel hat. Das Ziel des Bundesarbeitsministeriums, Beschäftigte vor Infektionen durch Arbeitsschutzmaßnahmen zu schützen, ist richtig und wichtig. Ob die Ausweitung des Anwendungsbereiches auf alle Arbeitsbereiche zielführend ist, obwohl die Gefährdung dort nicht höher ist als für die Allgemeinbevölkerung, bleibt jedoch zweifelhaft. Mehrere Verbände haben in einer Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf bezweifelt, dass die zusätzlichen Regelungen bei Vorliegen einer biologischen Gefahrenlage tatsächlich einen Mehrwert für den Arbeitsschutz brächten, da zu befürchten sei, dass die Arbeitsschutzregeln durch die Änderungen noch unübersichtlicher werden. Es ist zu erwarten, dass noch Anpassungen an dem Gesetzesentwurf vorgenommen werden. Wir halten Sie über die weiteren Änderungen im Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden.