Achtung: Bei unterlassener Registrierung und Systembeteiligung nach VerpackG drohen Sanktionen!
Diesen Herbst hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in zwei neuen Fallberichten die Sanktionen bei Unterlassung der Pflichterfüllung nach VerpackG verdeutlicht.
Aus zwei Fallberichten, die in diesem Herbst veröffentlicht wurden, geht hervor, wie streng die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mittlerweile Verstöße gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG) sanktioniert.
Im Fallbericht 03/2020 „IT-Systemhaus – unterlassene Systembeteiligung“ vom 21.09.2020 ging es um ein IT-Systemhaus mit Direktvertrieb, welches es bis zur Aufforderung durch die ZSVR unterlassen hatte, sich als systembeteiligungspflichtiges Unternehmen im LUCID-Register zu registrieren und auch keinen Vertrag mit einem System abgeschlossen hatte. Die Unternehmensgruppe habe dies trotz eigener Rechtsabteilung, Compliance-Officer und entgegen dem durch Veröffentlichung einer Reihe von Nachhaltigkeitsberichten erweckten Anschein gelebter Produktverantwortung offenbar über Jahre praktiziert, so die ZSVR. Die Pflichterfüllung sei erst im Jahr 2020 nach Anmahnung durch die ZSVR wahrgenommen worden.
In ihrem Fallbericht stellt die ZSVR zunächst klar: „Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Geräten der Informationstechnik (z. B. Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Drucker, Notebooks, Desktop-PCs, Server, Speichereinheiten wie Festplatten, Memory Cards, USB-Sticks) fallen weit überwiegend bei privaten Endverbrauchern und diesen vergleichbaren Anfallstellen (wie Verwaltungen, Behörden und Bürobereichen des Großgewerbes) i. S. d. § 3 Absatz 11 VerpackG an. Entsprechend sind sie nach dem Verpackungsgesetz fast ausnahmslos systembeteiligungspflichtig, siehe auch Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (Produktblatt 28-030-0030).“ Das Unternehmen wäre darüber hinaus auch bereits nach der Vorgängervorschrift, der Verpackungsverordnung, systembeteiligungspflichtig gewesen.
Außerdem betont die ZSVR, dass es nicht genüge, sich bei Erkennen eines solchen Compliance-Mangels für die Zukunft zu registrieren, die Systembeteiligung müsse nachgeholt werden. Die ZSVR hat in diesem Fall die zuständige Landesvollzugsbehörde darüber informiert, dass konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Folgen solcher Ordnungswidrigkeiten sind u. a. die Ahndung durch Bußgelder i.H.v. bis zu 100.000 € einschließlich der Gewinnabschöpfung, die Überwachung der Pflicht zur nachträglichen Systembeteiligung für zurückliegende Zeiträume und ein Vertriebsverbot bis zur ordnungsgemäßen Registrierung.
Im zweiten Fallbericht 04/2020 „Modeboutiquen mit Online-Shop – Import, unterlassene Systembeteiligung“ war es ähnlich. Ein Unternehmen hatte die Registrierung sowie Systembeteiligung für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Textilien, Schuhen, Lederwaren und Accessoires rechtswidrig unterlassen. Auch hier hat die ZSVR zwecks Sanktionierung die zuständige Landesbehörde informiert, die nun die Nachholung der Pflichten verlangt, Bußgelder und Abschöpfung sowie Vertriebsverbote bis zur korrekten Umsetzung der gesetzlichen Pflichten aussprechen kann.
Beide Entscheidungen zeigen, dass Unternehmen sorgfältig und regelmäßig prüfen sollten, ob und für welche Verpackungen eine Systembeteiligungspflicht besteht. Ist dies im Einzelfall unklar, empfiehlt sich ein Blick in den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf der Internetseite der ZSVR oder in den Antrag auf Einstufungsentscheidung bei der ZSVR.