Schlagwortarchiv für: Umweltverfahrensrecht

Die Bundesregierung hat letzte Woche (31.08.2022) Änderungen im Immissionsschutzrecht beschlossen. Umfasst sind Ausnahmen von Ableitbedingungen für Abgase sowie für Anlagen zur Abfallaufbereitung. Für die Lagerung entzündlicher Gase soll das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewandt werden können.

Mit den geplanten Änderungen sollen Sonderregelungen zur Bewältigung der Gasmangellage geschaffen werden. Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen sind, sollen erleichtert und beschleunigt werden.

So soll unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und vor Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Errichtung sowie dem Betrieb von Anlagen begonnen werden können (§ 31e BImSchG-E). Wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt, sollen die Verfahrenserleichterungen auch für bereits begonnene Verfahren gelten (§ 31k BImSchG-E). Voraussetzungen sind insbesondere eine „ernste oder erhebliche Gasmangellage“ sowie die Beantragung der Genehmigung im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel, einem Fehlen von Betriebsmitteln für Abgaseinrichtungen oder einer anderen „durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit“.

Eine ernste bzw. erhebliche Gasmangellage liegt nach der überarbeiteten Gesetzesbegründung nunmehr explizit mit Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas vor, sodass sie vom Anlagenbetreiber nicht erneut nachgewiesen werden muss.

Die Schwelle bis zu der Anlagen zur Lagerung entzündbarer Gase (insb. Erdgas, Flüssiggas und LNG) im vereinfachten Verfahren genehmigt werden, soll durch die Änderung der 4. BImSchV von 30 Tonnen auf 50 Tonnen angehoben werden. Sie entspricht damit i.d.R. der Schwelle, ab der das Störfallrecht auf die jeweiligen Anlagen anwendbar ist.

Weitere Erleichterungen sieht § 31f BImSchG-E im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Danach können die grundsätzlich erforderlichen Auslegungs- und Einwendungsfristen verkürzt werden. Auf die Durchführung eines Erörterungstermines soll grundsätzlich verzichtet werden.

Für bestimmte Anlagen, die in der Gasmangellage für max. zwei Jahre benötigt werden und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben, soll eine befristete Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt werden können (§ 31h BImSchG-E).

Die zuständigen Behörden sollen Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten (TA Luft) und Immissionsrichtwerten (TA Lärm) erteilen können, ohne dass eine Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung notwendig ist (§§ 31g, 31i, 31j BImSchG-E). Voraussetzung ist insbesondere, dass die Überschreitung der Werte im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel steht oder notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen wegen der Gasmangellage nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder eine andere durch die Gasmangellage ausgelöste Notwendigkeit besteht. In jedem Fall ist eine ernste und erhebliche Gasmangellage erforderlich. Laut Gesetzesbegründung soll die Gewährung von Ausnahmen weit angewandt werden.

Bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abluftreinigung wegen fehlendem Gas nur noch eingeschränkt funktionsfähig ist. Um Stilllegungen zu vermeiden, sieht der Entwurf zur Änderung der 30. BImSchV-E daher vor, dass auch bei diesen Anlagen Abweichungen von genehmigten Emissionswerten zugelassen werden können.

Mit der Änderung der 44. BImSchV-E soll eine weitere Möglichkeit für befristete Ausnahmen von Ableitbedingungen für Abgase eingeräumt werden. Dies betrifft insbesondere die erforderliche Höhe von Schornsteinen. Als möglicher Anwendungsbereich wird der kurzfristige Einsatz mobiler Wärmeerzeuger genannt, welche typischerweise nicht die nach der Verordnung erforderliche Schornsteinhöhe aufweisen.

Mit der Änderung des BImSchG will sich der Bundestag noch im September befassen. Den Verordnungen muss der Bundesrat noch zustimmen. Mit einem Inkrafttreten der Vorschriften ist daher voraussichtlich im Oktober zu rechnen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott
                       Yvonne Hanke

Nach der Ausrufung der Alarmstufe sind wir nur noch einen Schritt vom Eingreifen des Preisanpassungsrechts im EnSiG entfernt. Diesen drastischen Schritt gilt es unserer Ansicht nach, zu vermeiden! Es gibt zielführendere und weniger belastende Möglichkeiten!

Mit der Novelle des EnSiG (RGC berichtete) wurde in § 24 ein gesetzlich geregeltes Preisanpassungsrecht für Gasversorger eingeführt.

Danach sind Gasversorger berechtigt, ihre Gaspreise anzupassen – also zu erhöhen -, wenn die Alarm- oder die Notfallstufe ausgerufen ist und zugleich die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt hat. Die Lieferanten dürfen dann ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau“ anpassen.

Die Angemessenheit wird zwar durch die für die Lieferanten konkret entstandenen Mehrkosten beschränkt, dennoch handelt es sich hier um einen der weitreichendsten Eingriffe in die Vertragsfreiheit, der in Bezug auf Energielieferverträge denkbar ist. Es passiert hier nichts anderes, als dass das Preis- und Beschaffungsrisiko, welches die Lieferanten nach der vertraglichen Konzeption in vollem Bewusstsein der Konsequenzen auch bei Änderung der Marktlage übernommen haben, nun in vollem Umfang den Letztverbrauchern auferlegt wird.

Eine so drastische Verlagerung von Risiken führt dazu, dass vor allem Mittelständler ab Eintritt des Preisanpassungsrechts – trotz Bestrebungen wie Energiebeihilfen – in ernste wirtschaftliche Bedrängnis geraten können. Lieferketten könnten abreißen und ganze Branchen könnten ihre Produktion einstellen müssen, sodass insgesamt mit unkalkulierbaren volkswirtschaftlichen Folgen zu rechnen wäre. Außerdem wäre mit einer Prozessflut zu rechnen. Kein Unternehmen wird darauf verzichten können, die Rechtmäßigkeit der Preisanpassung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Angesichts dieser dramatischen Folgen sollten unserer Ansicht nach dringend Alternativen geprüft werden, die zwar massenhafte Gasversorgerinsolvenzen verhindern, aber auch der ohnehin durch die Krise stark belasteten Wirtschaft nicht in den Rücken fallen und dazu noch die Gerichte übermäßig belasten. Damit ist niemandem geholfen!

Es sollten daher dringend andere Maßnahmen geprüft werden. Insbesondere käme eine umlagen- oder steuerfinanzierte Unterstützung von Gasimporteuren in Betracht, die infolge von Importausfälle durch hohe Kosten für die Ersatzbeschaffung wirtschaftlich gefährdet werden.

Autoren: Dr. Franziska Lietz
                 Yvonne Hanke
                  Prof. Dr. Kai Gent

Diesen Herbst hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in zwei neuen Fallberichten die Sanktionen bei Unterlassung der Pflichterfüllung nach VerpackG verdeutlicht.

Aus zwei Fallberichten, die in diesem Herbst veröffentlicht wurden, geht hervor, wie streng die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mittlerweile Verstöße gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG) sanktioniert.

Im Fallbericht 03/2020 „IT-Systemhaus – unterlassene Systembeteiligung“ vom 21.09.2020 ging es um ein IT-Systemhaus mit Direktvertrieb, welches es bis zur Aufforderung durch die ZSVR unterlassen hatte, sich als systembeteiligungspflichtiges Unternehmen im LUCID-Register zu registrieren und auch keinen Vertrag mit einem System abgeschlossen hatte. Die Unternehmensgruppe habe dies trotz eigener Rechtsabteilung, Compliance-Officer und entgegen dem durch Veröffentlichung einer Reihe von Nachhaltigkeitsberichten erweckten Anschein gelebter Produktverantwortung offenbar über Jahre praktiziert, so die ZSVR. Die Pflichterfüllung sei erst im Jahr 2020 nach Anmahnung durch die ZSVR wahrgenommen worden.

In ihrem Fallbericht stellt die ZSVR zunächst klar: „Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Geräten der Informationstechnik (z. B. Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Drucker, Notebooks, Desktop-PCs, Server, Speichereinheiten wie Festplatten, Memory Cards, USB-Sticks) fallen weit überwiegend bei privaten Endverbrauchern und diesen vergleichbaren Anfallstellen (wie Verwaltungen, Behörden und Bürobereichen des Großgewerbes) i. S. d. § 3 Absatz 11 VerpackG an. Entsprechend sind sie nach dem Verpackungsgesetz fast ausnahmslos systembeteiligungspflichtig, siehe auch Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) (Produktblatt 28-030-0030).“ Das Unternehmen wäre darüber hinaus auch bereits nach der Vorgängervorschrift, der Verpackungsverordnung, systembeteiligungspflichtig gewesen.

Außerdem betont die ZSVR, dass es nicht genüge, sich bei Erkennen eines solchen Compliance-Mangels für die Zukunft zu registrieren, die Systembeteiligung müsse nachgeholt werden. Die ZSVR hat in diesem Fall die zuständige Landesvollzugsbehörde darüber informiert, dass konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Folgen solcher Ordnungswidrigkeiten sind u. a. die Ahndung durch Bußgelder i.H.v. bis zu 100.000 € einschließlich der Gewinnabschöpfung, die Überwachung der Pflicht zur nachträglichen Systembeteiligung für zurückliegende Zeiträume und ein Vertriebsverbot bis zur ordnungsgemäßen Registrierung.

Im zweiten Fallbericht 04/2020 „Modeboutiquen mit Online-Shop – Import, unterlassene Systembeteiligung“ war es ähnlich. Ein Unternehmen hatte die Registrierung sowie Systembeteiligung für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Textilien, Schuhen, Lederwaren und Accessoires rechtswidrig unterlassen. Auch hier hat die ZSVR zwecks Sanktionierung die zuständige Landesbehörde informiert, die nun die Nachholung der Pflichten verlangt, Bußgelder und Abschöpfung sowie Vertriebsverbote bis zur korrekten Umsetzung der gesetzlichen Pflichten aussprechen kann.

Beide Entscheidungen zeigen, dass Unternehmen sorgfältig und regelmäßig prüfen sollten, ob und für welche Verpackungen eine Systembeteiligungspflicht besteht. Ist dies im Einzelfall unklar, empfiehlt sich ein Blick in den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf der Internetseite der ZSVR oder in den Antrag auf Einstufungsentscheidung bei der ZSVR.