PV-Pflicht für neue Nichtwohngebäude und Parkflächen in B-W
Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes in Baden-Württemberg besteht künftig die Pflicht, auf oder an neuen Nicht-Wohngebäuden sowie Parkflächen ab 75 Stellplätzen PV-Anlagen zu installieren.
Am 23.10.2020 wurde die Novelle des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg im Landes-Gesetzblatt veröffentlicht.
Die Novelle enthält eine Reihe von unterschiedlichen Regelungen zur Stärkung des Klimaschutzes, die teilweise nur Behörden binden und folglich nur mittelbar Auswirkungen für Unternehmen haben.
Äußerst relevant für Unternehmen sind jedoch die neu aufgenommenen Verpflichtungen zur Installation von PV-Anlagen nach den §§ 8a ff KSG. Diese greifen bei Neubauten von Nich-Wohngebäuden (§8a) und Parkflächen (§ 8b) ein.
Die neue Pflicht nach § 8a KSG gilt nur für Nichtwohngebäude und besteht nicht, sobald mehr als 5 % der Gebäudefläche dem Wohnen dient. Grundsätzlich ist die PV auf dem Dach anzubringen, ersatzweise ist aber nach § 8a Abs. 2 KSG auch das Anbringen auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung möglich, sofern der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden wird. Zur Erfüllung der Pflichten können ersatzweise auch solarthermische Anlagen zum Einsatz kommen, vgl. § 8a Ab. 3 KSG. Auch Pachtmodelle sind möglich, vgl. § 8a Abs. 4 KSG. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn öffentlich-rechtliche Pflichten (z. B. zwingende Bauvorschriften, die die Installation von PV unmöglich machen) entgegenstehen.
Nach § 8b KSG ist beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren.
Die beiden Pflichten nach §§ 8a und 8b KSG greifen jeweils erst dann ein, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht. Es besteht auch die Option, dass künftig per Rechtsverordnung hierzu weitere Einzelheiten geregelt werden.
Zum Nachweis der Pflichterfüllung ist jeweils die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur maßgeblich.