E-Mobility: Förderung nimmt endlich Fahrt auf!
Angetrieben vom Klimapaket und vom Corona-Konjunkturpaket tut sich aktuell so einiges bei der Förderung der Elektromobilität. Gestärkt wurden aktuell die Vorteile beim sog. Umweltbonus bzw. Investitionszuschuss, bei der KFZ-Steuer und bei der Einkommenssteuer.
1. Umweltbonus bzw. Investitionszuschuss
Der Umweltbonus für den Kauf bzw. das Leasing von Elektro-, Plug-in-Hybrid- und Wasserstoff-Fahrzeugen wurde bereits im Jahr 2016 eingeführt. Finanziert wird der Umweltbonus jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie.
Allerdings blieb ein nennenswerter Erfolg dieses Instruments bislang aus: Von seiner Einführung bis Ende April 2020 wurde der Umweltbonus nur knapp 200.000 Mal in Anspruch genommen, etwa zu zwei Dritteln für reine Elektrofahrzeuge. Und das, obwohl die Bundesregierung in ihrem „Masterplan Elektromobilität“ angenommen hatte, dass die Klimaziele 2030 nur zu schaffen seien, wenn bis zu diesem Zeitpunkt sieben bis zehn Millionen E-Autos in Deutschland führen.
Bereits Anfang 2020 wurde der Umweltbonus dann mit Wirkung zum 19. Februar 2020 für alle Fahrzeuge ab der Zulassung vom 04.11.2019 rückwirkend erhöht und zugleich bis 2025 verlängert (RGC berichtete). Er wird nunmehr auch nicht nur für Neufahrzeuge gezahlt, sondern auch bei Kauf von jungen gebrauchten Elektrofahrzeugen, die beim Ersterwerb noch keine staatliche Förderung erhalten haben, kann ein Zuschuss geltend gemacht werden. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Wagen zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate in erster Hand zugelassen war und eine Laufleistung von maximal 8000 Kilometern aufweist. Schließlich wurde das Online-Antragsverfahren beim BAFA vereinfacht. Die Förderung wird aber nun erst nach der Zulassung beantragt und es ist kein zweistufiges Verfahren mehr vorgesehen.
Mit Blick auf die Corona-Krise wird der Umweltbonus zum 1. Juli 2020 jetzt noch ein weiteres Mal, allerdings befristet bis Ende 2021, erhöht. Im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms verdoppelt der Bund seinen bisherigen Anteil an der jeweiligen Förderung. Bei reinen E-PKW mit einem Listenpreis von bis zu 40.000 Euro erhöht sich damit der Zuschuss insgesamt bspw. auf 9.000 Euro.
Schließlich bekommt die Förderung auch einen neuen Namen: Was bisher „Umweltbonus“ hieß, nennt sich nun „Innovationsprämie“.
2. Einkommenssteuer
Zusätzliche Vorteile ergeben sich außerdem für Arbeitnehmer, die einen Elektro- oder Plug-in-Hybriden als Dienstwagen auch privat nutzen: Bei der Dienstwagenbesteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) wurden bereits Anfang diesen Jahres als Maßnahme aus dem „Klimaprogramm 2030“ Kraftfahrzeuge, die pro gefahrenem Kilometer keine CO2-Emissionen haben, d. h. reine Elektrofahrzeuge, nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage, das heißt 0,25 % des Listenpreises monatlich berücksichtigt, wenn deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Aufgrund des Corona-Konjunkturpaketes wurde die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne CO2-Emissionen von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG (neu). Diese Änderung betrifft allerdings nur nach dem 31.12.2018 angeschaffte, d. h. gekaufte oder geleaste, Fahrzeuge.
3. KFZ-Steuer
Schließlich wird sich ab dem 01.01.2021 auch die KFZ-Steuer stärker an den Emissionen von Fahrzeugen orientieren. Fahrzeuge mit einem hohen Verbrauch und Kohlendioxidausstoß von mehr als 195 Gramm C02 pro Kilometer werden künftig einen doppelt so hohen Aufschlag auf die Kfz-Steuer bezahlen. Bei einem C02-Ausstoß von bis zu 95 Gramm sollen es im Vergleich zu Vergünstigungen greifen. Für Elektrofahrzeuge wird die bereits geltende 10-jährige KFZ-Steuerbefreiung bis 2025 verlängert.