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Ein Dogmawechsel mit erheblichen Folgen für energieintensive Unternehmen
Das BMWi hat am 13. Mai 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgelegt. Die Änderung soll es dem Bund ermöglichen, Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der EEG-Umlage zu leisten.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln entlastet werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieser Beschluss nun umgesetzt werden. Dabei werden in der Entwurfsbegründung jedoch die eingesetzten Haushalsmittel nicht auf die Einnahmen aus dem BEHG beschränkt. Eröffnet wird die Option, auch weitere Haushaltsmittel zur kurz- oder mittelfristigen Reduzierung der EEG-Umlage einzusetzen. Als Grund für einen solchen zusätzlichen Mitteleinsatz wird z.B. die Corona-Krise genannt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage ist im Grundsatz natürlich zu begrüßen. Der Einsatz von staatlichen Mitteln führt aber zwangsweise dazu, dass das EEG zur staatlichen Beihilfe wird und somit ohne Genehmigung der EU-Kommission nicht vollzogen werden darf. Damit wird das erfreuliche Urteil des EuGH, in dem die Beihilfequalität des EEG gerade verneint wurde, zum Pyrrhussieg. Besser wäre es, wie wir in vielen Diskussionen und Gesprächen empfohlen haben, einige EEG-Anlagen, wie z.B. die Offshore-Anlagen, aus dem EEG herauszunehmen und ausschließlich diese in einem eigenen Gesetz aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Dann würde zwar das neue Gesetz als Beihilfe von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, aber das verbleibende Teil des EEG unterläge unverändert nicht den beihilferechtlichen Restriktionen.
 
Außerdem birgt die Senkung der EEG-Umlage, auch wenn es sich paradox anhört, erhebliche Gefahren für BesAR-Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungskonzepten.   

All das ist der Bundesregierung bewusst, wie sie in der kleinen Anfrage zu den Auswirkungen des BEHG auf die Industrie bestätigt. Darüber haben wir hier im Detail berichtet.

Es zeichnet sich damit ab, dass sich die Rahmenbedingungen für Versorgungskonzepte gerade für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger stark verändern werden. Das EEG wird weiterhin von Bedeutung sein. Die Regelungen aus dem Klimapaket werden jedoch zum zusätzlichen und evtl. zukünftig sogar dominierenden Faktor. Eine Umgestaltung vieler Versorgungskonzepte dürfte unvermeidbar sein.   

Alles Punkte, die wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet, vertieft mit den gewohnten Praxistipps behandeln werden.

CO2-Bepreisung kommt und Konjunkturprogramme werden mit Klimaschutz verknüpft. Bundeskanzlerin Merkel hat während des Petersberger Klimadialogs den Vorschlag der EU-Kommission ausdrücklich begrüßt, die Emissionen in Europa um 50 bis 55 Prozent bis 2030 zu reduzieren. Man müsse weg von fossilen Brennstoffen und sie ließ keinen Zweifel daran, dass das Klimapaket mit nationalem CO2-Handel pünktlich in 2021 starten wird. Außerdem sollen die Konjunkturprogramme zur Wiederbelebung der deutschen Wirtschaft den Klimaschutz immer fest im Blick behalten.

Hiermit bestätigt die Bundeskanzlerin unsere Einschätzung, dass die deutsche Wirtschaft trotz Corona die Klimamaßnahmen nicht aus den Augen verlieren darf. Hierzu veröffentlichen wir in Kürze auch das Fachvideo unserer Kollegin Annerieke Walter „Das Klimapaket darf trotz Corona-Krise nicht vergessen werden!“. Die Teilnahme an unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima ist daher sicher eine gute Idee.  

Vor allem Unternehmen, die gerade mit der Stellung ihrer Anträge auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen beschäftigt sind, warten gespannt auf die Emissionshandelsverordnung 2030.

Am 14. Januar 2019 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit der Beteiligung der Länder und Verbände zum Referentenentwurf der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) begonnen. Elf Stellungnahmen sind beim BMU innerhalb der Abgabefrist bis zum 28. Januar 2019 eingegangen. Gestern, den 17. April 2019, hat das Bundeskabinett in seiner 49. Sitzung die EHV 2030 beschlossen. Jetzt ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Verordnung ausgefertigt und verkündet wird.

Die EHV 2030 dient vor allem der Konkretisierung verschiedener Regelungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die vierte Handelsperiode des EU-Emissionshandels (2021 bis 2030). Im Rahmen der aktuellen Antragsphase auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen ist insbesondere der neunte Abschnitt der Verordnung über die Befreiung von Kleinanlagen relevant.

In § 27 TEHG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln. Nach § 16 des Referentenentwurfes der EHV 2030 sollen bestimmte Kleinemittenten unter gewissen Voraussetzungen für die jeweilige Zuteilungsperiode von der Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen befreit werden. Im Gegensatz zu der dritten Handelsperiode ist für die Befreiung nun eine vom Zuteilungsverfahren getrennte Antragsstellung vorgesehen. Damit könnte grundsätzlich auch ein Antrag auf kostenlose Zuteilung obsolet sein.

In unserem geplanten Workshop „Emissionshandel – Die ersten Erfahrungen zur Antragstellung von freien CO2-Emissionsberechtigungen für die vierte Handelsperiode“ am 9. Mai 2019 in Hannover setzen wir uns auch näher mit den rechtlichen Vorgaben und Problemkreisen rund um den Befreiungsantrag für Kleinemittenten auseinander (hier geht es zur Anmeldung).

Das EuGH-Urteil zur Ausschlussfrist im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) gewinnt vor dem Hintergrund der neuen Antragsphase auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten wieder an Bedeutung.

Die Antragsphase für das Zuteilungsverfahren im Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 läuft an: Nicht nur das  Ende der Antragsfrist ist gerade im Bundesanzeiger bekannt gegeben und auf Samstag, den 29. Juni 2019, festgesetzt worden. Auch steht seit letztem Freitag auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) die aktuelle Erfassungssoftware FMS zur Verfügung, über welche die Antragstellung erfolgen muss.

In diesem Zusammenhang gewinnt wieder das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Februar 2018 (Rs. C-572/16) an Bedeutung. Dieser hat im Wege einer Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der in § 9 Abs. 2 Satz 4 TEHG a.F. festgelegten Ausschlussfrist mit dem Unionsrecht entschieden. Danach ist diese Antragsfrist, nach deren Ablauf der Antragsteller keine Möglichkeit mehr hat, seinen Antrag zu berichtigen oder zu ergänzen, mit Art. 10a der Richtlinie 2003/87 und dem Beschluss 2011/278 vereinbar, sofern sie nicht geeignet ist, die Stellung eines solchen Antrags praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Diese Entscheidung dürfte auch Relevanz für die aktuelle Antragsphase haben, da die genannte Ausschlussfrist im neuen TEHG unverändert in § 9 Abs. 2 Satz 5 TEHG übernommen worden ist.

Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, dass Anlagenbetreiber, die ihre Anträge auf kostenlose Zuteilung gerade vorbereiten, alle erforderlichen Daten richtig und vollständig erheben und im Rahmen des Antragsverfahrens rechtzeitig an die DEHSt übermitteln.

Um die Erstellung von Zuteilungsanträgen und ihre Fallstricke geht es auch in unserem in Zusammenarbeit mit Experten aus dem Bereich der Energiewirtschaft geplanten Workshop „Emissionshandel – Die ersten Erfahrungen zur Antragstellung von freien CO2-Emissionsberechtigungen für die vierte Handelsperiode“ am 9. Mai 2019 in Hannover (hier geht es zur Anmeldung).