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Das neue Jahr 2023 steht in den Startlöchern. Mit unseren Compliance Updates behalten Sie im Energie- und Klimarecht immer den Überblick.

Der Rückblick auf das Jahr 2022 zeigt: Der Gesetzgeber bringt mit nie da gewesener Schlagzahl neue energie- und klimarechtliche Regelungen, Entlastungen und Verpflichtungen auf den Weg – von neuen Voraussetzungen im Rahmen von Privilegierungstatbeständen über Entlastungspakete als Reaktion auf verschiedene Krisen bis hin zu Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Viele dieser neuen Instrumente werden uns auch im kommenden Jahr und darüber hinaus begleiten.

In unseren Compliance Updates legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To Dos, bereiten Schwerpunkt-Themen auf und richten den Blick zudem immer wieder in die Zukunft, damit Sie bestens auf mögliche Neuerungen reagieren können. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer unternehmensindividuellen Beratung im Compliance Update Individual oder einer unternehmensübergreifenden Veranstaltung im Compliance Update Group. Nähere Informationen zu beiden Modulen finden Sie hier.

Das Compliance Update Group findet an folgenden Terminen jeweils von 10:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr statt:

  • 24.01.2023
  • 09.05.2023
  • 05.09.2023
  • 21.11.2023

Die Termine für das Compliance Update Individual stimmen wir gesondert mit Ihnen ab.

Für Einzelfragen zu den Produkten wenden Sie sich gern an Sandra Horn (horn@ritter-gent.de).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska
                       Annerieke Walter
                       Aletta Gerst
                

Bund und Länder verhandelten gestern (02.11.) erstmals über konkrete Eckpunkte für eine Gas- und Strompreisbremse, mit denen die Bundesregierung die Vorschläge der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme (RGC berichtete) umsetzen möchte.

Auf folgende Eckpunkte konnten sich Bund und Länder einigen:

Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse soll für SLP-Kunden und RLM-Kunden mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 GWh/a zum 1. März 2023 eingeführt werden und (vorbehaltlich der europarechtlichen Zulässigkeit) bis April 2024 gelten. Eine Rückwirkung zum 1. Februar 2023 wird angestrebt. Ziel ist eine regelmäßige monatliche Entlastung, die sich an 80 % des Vorjahresverbrauchs bemisst (basierend auf der Jahresprognose aus der Abschlagszahlung September 2022). Der Gaspreis wird für diesen Verbrauch auf 12 Ct/kWh (brutto) gedeckelt. Die Entlastung soll von Steuerpflichtigen, die zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind, versteuert werden.

Für Industrie- bzw. RLM-Kunden (ab 1,5 GWh/a) soll die Gaspreisbremse bereits zum 1. Januar 2023 eingeführt werden. Für ein Gas-Grundkontingent von 70 % des historischen Vorjahresverbrauchs des Unternehmens sollen die Gaskosten auf 7 Ct/kWh (netto) reduziert werden. Dies soll sowohl für Gas gelten, das zur Wärmeerzeugung in der Produktion eingesetzt wird, als auch bei stofflicher Verwendung.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll ebenfalls schon zum 1. Januar 2023 greifen. Der Mechanismus soll parallel zur Gaspreisbremse ausgestaltet werden: Für Verbraucher und KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) soll der Strompreis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose (basierend auf der Abschlagszahlung für September 2022) bei 40 Ct/kWh (brutto) gedeckelt werden, für Industrieunternehmen für 70 % des historischen Vorjahresverbrauchs 2021 auf 13 Ct/kWh (netto).


Wärmepreisbremse

Hier soll der Preis auf 9,5 Ct/kWh (brutto) gedeckelt werden.


Härtefallregelung

Für Härtefälle – genannt werden insbesondere Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen – sollen weitere Hilfsprogramme aufgesetzt werden.

Grenzen des europäischen Beihilferechts

Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung. Dabei ist insbesondere für Verbrauchsgruppe der RLM-/Industriekunden noch nicht abschließend geklärt, welche Spielräume die EU über den gerade erweiterten TCF (Temporärer europäischer Krisenrahmen) eröffnen wird. Dieser sieht neben der Befristung bis Ende 2023 nach wie vor Beschränkungen bei den nach europäischem Recht beihilfeberechtigten Branchen und der Höhe der zulässigen Forderungen vor (RGC berichtete). Jedenfalls für besonders große energieintensive Industriebetriebe, die Entlastungen von mehr als 150 Mio. Euro benötigen, sind Einzelnotifizierungsverfahren bei der EU-Kommission zu durchlaufen. Zudem dürfte jedenfalls für Förderungen über einem Gegenwert des vergünstigten Gas-/Strompreises von 4 Mio. Euro (gesamter Förderzeitraum, Summe der Förderungen für den selben Sachverhalt) in vielen Fällen jedenfalls eine differenzierte Regelung (u.a. an Hand Gewinnrückgang, Einordnung als energieintensives Unternehmen, Branchenzugehörigkeit u.a.) erforderlich sein.

Über die folgenden Links gelangen Sie


Gesetzgebungsverfahren

Entsprechende Gesetzesentwürfe werden gerade erarbeitet und sollen bereits am 18. November im Kabinett beraten werden. Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet. 

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Das Bundeskabinett hat heute (02.11.22) über ein Soforthilfegesetz für Erdgas- und Fernwärmekunden beschlossen.

Gegenstand des Gesetzesentwurfs ist die einmalige Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember durch den Staat gegenüber dem Energielieferanten (sog. Soforthilfe Gas/Wärme).

Eine solche Einmalzahlung hatte die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme als erste von zwei Stufen sowohl in ihrem Zwischenbericht vom 10. Oktober 2022 (RGC berichtete) als auch in ihrem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2022 (RGC berichtete) empfohlen. Sie soll als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse (2. Stufe) dienen.


Erdgas

Der Kreis der Förderberechtigten ist nach der vorliegenden Formulierungshilfe im Hinblick auf den Erdgasverbrauch beschränkt:

Förderberechtigt sollen grundsätzlich alle Letztverbraucher von Erdgas sein,

  • die über Standard-Lastprofile (SLP) gemessen werden oder
  • zwar im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, aber deren Jahresverbrauch nicht über 1,5 Mio. kWh beträgt.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem erfasst,

  • Kunden, die das bezogene Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen und
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-/Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

Umgesetzt werden soll die Soforthilfe dadurch, dass zunächst die Abschlagszahlung im Dezember entfällt. Für die Endabrechnung soll die Entlastung dann auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet werden.


Achtung:
Betroffene RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh sollen die Entlastung nicht automatisch erhalten, sondern ihren Anspruch in Textform gegenüber ihrem Erdgaslieferanten geltend machen müssen.


Ausnahmen von der Förderung

Der Bezug von Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen soll von der Förderung ausgenommen werden, um die Gasverstromung nicht zusätzlich anzureizen. Allerdings bleibt noch vage, welche Anforderungen an einen „kommerziellen“ Betrieb gestellt werden. Hier gibt es gute Argumente, industrielle Eigenversorgungsanlagen jedenfalls teilweise auszunehmen. Dies nicht zuletzt, weil die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in ihrem Abschlussbericht für die Gaspreisbremse eine Förderung von Eigenversorgungs-KWK zulassen will, wenn die erzeugte Wärme für die Produktion erforderlich ist. Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre jedoch zu begrüßen.

Ebenfalls ausgenommen sind zugelassene Krankenhäuser. Diese sollen stattdessen einheitlich über die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen mitgefördert werden.

Wärme

Wärmekunden soll im Dezember ein Anspruch auf Erstattung – in der Regel in Höhe von 120 % des Septemberabschlags – gewährt werden. Auch von dieser Entlastung sollen Kunden ausgenommen werden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh übersteigt (es sei denn, der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum/als Wohnungseigentümergesellschaft oder es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs).

Unter den folgenden Links finden Sie die

Bis zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen bleiben nur wenige Wochen Zeit. Der Gesetzesentwurf soll daher als Änderungsantrag an ein „fachfremdes“ Gesetz (ERP-Wirtschaftsplangesetz) angehängt und bereits am 10. November 2022 (abschließend!) im Bundestag beraten werden. Der Bundesrat soll sich plangemäß bereits am 11. November 2022 mit dem Entwurf befassen, so dass dieser noch Mitte November in Kraft treten könnte.

Wir halten Sie an dieser Stelle unterrichtet.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Nach ihrer Ankündigung aus der letzten Woche, die Gasumlage wieder abzuschaffen (RGC berichtete), hat die Bundesregierung Taten folgen lassen und erlässt eine „Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung“.


Kurz und knapp:

Die Gaspreisanpassungsverordnung wird rückwirkend zum 9. August 2022 aufgehoben, also zum Tag ihres ursprünglichen Inkrafttretens. In ihr war die Gasbeschaffungsumlage geregelt.


Im Detail:

In der auf § 26 EnSiG beruhenden Gaspreisanpassungsverordnung waren die finanziellen Ausgleichsansprüche der von Ausfällen russischer Gaslieferungen betroffenen Gasimporteure (insbesondere Uniper) gegen den Marktgebietsverantwortlichen THE (1. Stufe) und die Weitergabe der hierdurch bei THE anfallenden Kosten über die Erhebung der Gasbeschaffungsumlage von den Bilanzkreisverantwortlichen (i.d.R. die Versorger / Lieferanten) (2. Stufe) geregelt. Beidem ist nun die (Rechts-)Grundlage entzogen.

Was bedeutet das für energieintensive Verbraucher?

Viele Versorger haben ihren Kunden die Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage über die mit ihnen geschlossenen Gaslieferverträge bereits schriftlich angekündigt (nicht hoheitlich geregelte 3. Stufe). Einer solchen Kostenweitergabe ist mit der Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung indirekt ebenfalls die Grundlage entzogen. Denn die angekündigten Kosten fallen beim Versorger (Bilanzkreisverantwortlicher) nun nicht an.


Aber Achtung:

Schriftlich vom Versorger angekündigte Preiserhöhungen fallen nicht automatisch weg. Sollte Ihr Gasversorger sich daher – soweit er Ihnen die Wälzung angekündigt hat – nicht bei Ihrem Unternehmen mit einer entsprechenden Korrektur melden, sollten Sie dort zumindest nachhaken. Ob darüber hinaus weitere Schritte erforderlich sind, hängt u.a. vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages und davon ab, ob der Versorger diesen mit der Ankündigung zur Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage auch angepasst hat.

Unabhängig davon, sollten Sie Ihre Oktoberrechnung besonders kritisch prüfen.

Hierbei gilt: Nur die Gasbeschaffungsumlage wurde nun rückwirkend wieder aufgehoben. Die ebenfalls neue Gasspeicherumlage entfällt ebenso wenig, wie die zeitgleich zum 1. Oktober wirksam werdenden Erhöhungen anderer schon länger bestehender Umlagen, wie der Bilanzierungsumlage (RGC berichtete).

Sollten Sie rechtliche Unterstützung im Umgang mit den neuen und alten Umlagen auf Gas und Strom benötigen, sprechen Sie uns gern an.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn
                       Pia Weber

Die Sicherheitsplattform Gas, auf der sich Unternehmen mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh registrieren müssen, ist jetzt online. Eine Registrierung muss bis zum 31.10.2022 erfolgen.

Bereits seit März 2021 hat die Bundesnetzagentur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Trading Hub Europe an dem Projekt Sicherheitsplattform Gas gearbeitet. Mit Blick auf eine mögliche Gasmangellage gewinnt es allerdings neue Brisanz.

Gestern ist nun die in § 1a Absatz 1 der Gassicherungsverordnung (GasSV) angelegte Sicherheitsplattform an den Start gegangen. Sie ist unter folgendem Link zugänglich: www.sicherheitsplattform-gas.de.

Die Bilanzkreisverantwortlichen und Endverbraucher mit einer Anschlusskapazität ab 10 MWh – also vor allem energieintensive Industrieunternehmen – sind nunmehr verpflichtet, sich innerhalb eines Monats, das heißt also in diesem Fall bis zum 31.10.2022, auf der Plattform zu registrieren.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Yvonne Hanke
                       Sandra Horn

Unsere Praxisthemen: Industrielle PV-Projekte, Projektierung von Ökologischen Gegenleistungen, Energieträgerwechsel (Fuel Switch), vom EnUG zum EnFG (energierechtliche Umlagen/Privilegien), Einkauf von grünem Strom (PPA´s) und neues, vierteljährliches Compliance-Update

Wir schwärmen immer noch von unserem 17. RGC-Kanzleiforum, das mit über 200 Vertretern energieintensiver Unternehmen am 9. September 2022 bei uns in Hannover stattgefunden hat. Die Wiedersehensfreude nach der Corona-Pause war groß, die Stimmung trotz des bedrückenden Themas der Energiekrise RGC-typisch locker/familiär, wir sind viele Praxistipps losgeworden und es gab ein – herzlichen Dank! – großartiges Feedback.

Viele Teilnehmer haben Themenwünsche für zukünftige Veranstaltungen an uns gerichtet und die Bitte geäußert, dass wir neben unseren Online-Veranstaltungen wieder vermehrt Live-Veranstaltungen in unser Programm aufnehmen. Das haben wir natürlich gern aufgegriffen und uns sofort an die Planung von Herbstveranstaltungen gemacht, die ab heute buchbar sind.

Viele Mandanten haben darüber hinaus das Bedürfnis geäußert, regelmäßig kurz und knapp über die praxisrelevanten Neuigkeiten aus dem Energie- und Klimarecht informiert zu werden, da es fast täglich, nicht mehr allein zu managende Neuregelungen gibt. Auch hierauf haben wir reagiert und starten ab dem 1. Januar 2023 mit unserem neuen Compliance Update Energie und Klima.

Hier der Überblick über unsere Herbstveranstaltungen mit den passenden Links für mehr Infos:

Seien Sie dabei. Es lohnt sich!

Ihr RGC-Team

Das nachträgliche Anerkennungsverfahren im Rahmen der BECV geht in die zweite Runde. Anträge für die Jahre 2023 bis 2025 können ab sofort gestellt werden.

Das von der Deutschen Emissionshandelsstelle („DEHSt“) durchgeführte nachträgliche Anerkennungsverfahren nach §§ 18 ff. der BEHG-Carbon Leakage Verordnung (BECV) richtet sich an Unternehmen aus (Teil-)Sektoren, die aufgrund steigender CO2-Preise abwanderungsgefährdet sind (sog. Carbon Leakage Risiko), aber noch nicht als beihilfeberechtigt im Rahmen der BECV anerkannt wurden. Zudem ist für bereits als beihilfeberechtigt gelistete (Teil-)Sektoren ein sog. Besonderes Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades vorgesehen. Zunächst konnte bis zum 28. April 2022 ein entsprechender Antrag für die Jahre 2021 bis 2025 gestellt werden. RGC berichtete zur BECV und den genannten Antragsverfahren u.a. hier.

Die DEHSt hat nunmehr einen aktualisierten Leitfaden und neue Antragsformulare veröffentlicht, die die Antragsjahre 2023-2025 betreffen. Für diese Jahre können Interessenverbände und Unternehmenszusammenschlüsse für Sektoren oder Teilsektoren, die bislang nicht als carbon-leakage-gefährdet eingestuft sind, einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung stellen. Auch das besondere Einstufungsverfahren zur Anpassung des Kompensationsgrades kann für die genannten Antragsjahre angestrebt werden.

Wichtigster Unterschied zwischen den beiden Antragsrunden ist die Tatsache, dass in der „zweiten Runde“ (Antragsjahre 2023-2025) auch diejenigen Brennstoffe berücksichtigt werden, die erst ab 2023 in den nationalen Emissionshandel einbezogen sind. Diese sind in Anlage 1 zum BEHG gelistet – hierzu gehören beispielsweise Kohle- und Abfallbrennstoffe.

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2022.


Veranstaltungshinweis:
Unternehmen, die mit ihrem (Teil-)Sektor bereits im Rahmen der BECV beihilfeberechtigt sind, stehen ab dem Jahr 2023 vor der Frage, wie die dort geforderten ökologischen Gegenleistungen erfüllt werden können und wie sich diesbezüglich das Zusammenspiel mit anderen Privilegierungstatbeständen (insb. BECV, BesAR, Strompreiskompensation, Energiesteuer) darstellt. Diese und weitere Fragen beleuchten unsere Kolleginnen Lena Ziska und Sandra Horn gemeinsam mit Mark Jüttner (cp energie) und Martin Ahlert (BP) in ihrem Workshop zur „Projektierung ökologischer Gegenleistungen als neue Voraussetzung für energierechtliche Privilegien“ am 2. November 2022 (in Hannover) und am 9. November 2022(online).

Autorinnen: Sandra Horn
                       Lena Ziska

THE hat die Produktbeschreibung zum sog. „Gasauktionsmodell“ veröffentlicht. Es soll planmäßig zum 1. Oktober 2022 starten. Die Hoffnung, dass hiermit ein Modell geschaffen wird, das echte wirtschaftliche Anreize zur Einsparung von Gas bei energieintensiven Verbrauchern setzt, dürfte enttäuscht werden.

Das BMWK und die BNetzA hatten den Marktgebietsverantwortlichen für Gas – die Trading Hub Europe GmbH (kurz THE) – damit beauftragt, ein zusätzliches Regelenergieprodukt, das sog. Gasauktionsmodell, zu entwickeln. Große Letztverbraucher von Gas sollen hierüber die Möglichkeit erhalten, der THE „Abschaltpotenziale“ im Gasbereich anzubieten (RGC berichtete hier).

Nun hat THE die Produktparameter des neuen Regelenergieprodukts „Load Reduction“ (kurz LRD) auf ihrer Internetseite veröffentlicht und ermöglicht präqualifizierten Anbietern, Angebote abzugeben.

Energieintensive Unternehmen, die gehofft hatten, über diese Plattform einen kalkulierbaren Gegenwert für planbare Gaseinsparungen (z.B. im Rahmen von vorgezogenen Wartungsarbeiten an gasbetriebenen BHKW, verlängerten Betriebsferien oder zuletzt auch Kurzarbeit u.a.) erzielen zu können, werden in dieser Hoffnung voraussichtlich eher enttäuscht.

Zum einen können sich – wie schon länger bekannt – ausschließlich Bilanzkreisverantwortliche (das ist in der Regel der Versorger / Lieferant) präqualifizieren und Angebote einstellen. Wer Abschaltpotenziale einstellen will, muss also zumindest einen Vertrag mit seinem Versorger schließen, der alle Details (technisch und wirtschaftlich) regelt.

Ein stärkeres Hemmnis dürften aber die Anforderungen an die Bereitstellung des Lastpotenzials sein. Hier nur ein paar Beispiele aus der Produktbeschreibung der THE:
Die Stunde, in der THE das Angebot zur Lastreduktion abruft, um einen regionalen Engpass auszugleichen (ob und wann nicht vorhersehbar), gibt letztlich vor, welche physische Einsparung zu realisieren ist.

Die in dieser Stunde vom RLM-Kunden verbrauchte Leistung (konkret: „die an der bzw. den Referenzentnahmestelle/n gemessene Ausspeisemenge in der Stunde, in welcher der Abruf erfolgt“) bildet die Referenzmenge. Zu diesem ist eine Leistungsreduzierung für den angebotenen Zeitraum zu realisieren. Konkret muss „die Leistung ausgehend von der Referenzmenge in Höhe der (durch THE) abgerufenen Menge“ so reduziert werden, dass im Abrufzeitraum die Summe der tatsächlichen stündlichen Ausspeisung/en der Referenzentnahmestelle/n (Entnahmestelle des RLM-Kunden) die Differenz aus der Referenzmenge und der angebotenen Losgröße nicht überschreiten.

Und: Die Verbrauchsänderung, sprich die Leistungsreduzierung, darf erst zielgerichtet auf Grund des Abrufs erfolgen. Sie darf insbesondere nicht bereits zum Zeitpunkt des Abrufs „veranlasst gewesen sein“. Der Versorger / Bilanzkreisverantwortliche muss die gesamte Zeit weiter physisch einspeisen – so dass für das Netz die erforderliche Entlastung durch eine echte physische Gasverbrauchsreduzierung beim Letztverbraucher erzielt wird.

Dagegen ist es noch das kleinere Übel, dass auf Grund des Auktionsmodells auch nur derjenige im Ernstfall den Zuschlag erhält, der hierfür das günstigste Angebot gemacht hat.

Damit handelt es sich beim Gasauktionsmodell in erster Linie um ein marktliches Instrument, welches es THE ermöglicht, kurzfristige regionale Engpässe im Gasnetz zu verwalten. Auch das ist im Ernstfall wertvoll. Es stellt sich aber die Frage, inwieweit die weiterhin erforderlichen Gasverbrauchsreduzierungen in der Industrie hierdurch angereizt werden können.

Sollten Sie Interesse daran haben, sich Gasbezugseinsparungen vergüten zu lassen, schauen Sie in Ihren Gasliefervertrag, ob er das zulässt, und in § 50g EnWG und sprechen Sie mit Ihrem Versorger. Dieser ist in fast allen Fällen ohnehin einzubeziehen.

Industrieunternehmen sollten sich daher von der Nutzung des Gasauktionsmodells nicht allzu viel versprechen. Wir empfehlen, vorrangig zu prüfen, welche Flexibilitäten der konkrete Gasliefervertrag bietet (z.B. Rückgabe von Gasmengen an den Lieferanten zum Börsenpreis abzüglich Dienstleistungsgebühr/Aufwandspauschale o.ä.). Zu prüfen ist auch die Nutzung der neuen Flexibilisierungsmöglichkeiten aus § 50g EnWG: Dessen Absatz 1 setzt grundsätzlich Mindestabnahmeverpflichtungen außer Kraft und ermöglicht dem Unternehmen den Weiterverkauf nicht benötigter Mengen; Abs. 2 legt für Industriekunden mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 MWh/h sogar fest, dass der Lieferant nicht benötigte Mengen abzüglich einer Aufwandspauschale von 10 Prozent an der Börse zugunsten des Kunden verkaufen muss. In den meisten Fällen erscheint es insoweit stets ratsam, Gespräche mit dem Versorger aufzunehmen und sich über geeignete Flexibilisierungsmöglichkeiten abzustimmen.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Viele unserer Mandanten bitten uns um Hilfe, da sie bei der aktuellen Schlagzahl des Gesetzgebers den Überblick verlieren. Das haben wir zum Anlass genommen, unsere Compliance Updates neu aufzustellen. Wählen Sie zwischen dem exklusiven Compliance Update Individual oder dem unternehmensübergreifenden Compliance Update Group.

Bei beiden Varianten legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen die Topthemen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der anstehenden energierechtlichen Fristen ab. Kommen Sie an Bord!

Beide Compliance Update Varianten führen wir mit mindestens zwei Rechtsanwältinnen von RGC durch – zum jährlichen Pauschalpreis.

Compliance Update Individual

Die Termine unseres Compliance Update Individual finden einmal je Quartal unternehmensintern als individuelle Beratung mit unternehmensindividueller Schulung der Mitarbeiter statt. Das erste Quartal beginnen wir dabei mit einem Grundlagenworkshop, damit Sie alle energierechtlichen Pflichten auf dem Schirm haben. Aktuell halten wir Sie mit den nachfolgenden drei Update-Terminen.

Compliance Update Group

Im Compliance Update Group schulen wir Sie in derselben Taktung unternehmensübergreifend – profitieren Sie von dem gegenseitigen Austausch der teilnehmenden Industrieunternehmen. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier.

Die Compliance Updates können optional mit der Nutzung unserer RGC-Manager Web-Software verbunden werden. In dieser Software bilden wir alle energierechtlichen Änderungen und Pflichten mit sogenannten Checks ab. Teilnehmer, die die Software nutzen und einen Grundlagenworkshop durchgeführt haben, erhalten zu den Terminen auf Wunsch alle geänderten Konformitätschecks inklusive.

Gern schicken wir Ihnen weitere Infos. Melden Sie sich dazu bitte bei Annette Meister (meister@ritter-gent.de).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Annerieke Walter

Unsere Materialien von unserem 17. Kanzleiforum „Gas in der Krise“ stehen nun auch für alle diejenigen, die nicht teilnehmen konnten, zum Download zur Verfügung.

Am 8. und 9. September haben wir mit rund 200 Teilnehmern bei unserem 17. RGC-Kanzleiforum das Thema „Gas in der Krise“ diskutiert. Wir freuen uns noch immer sehr über die zahlreiche Teilnahme und die schöne Gelegenheit, einmal wieder mit unseren Mandanten persönlich ins Gespräch zu kommen.

Leider konnten jedoch nicht alle von Ihnen dabei sein. Aufgrund vielfacher Nachfrage möchten wir daher auch denjenigen Mandanten und Interessenten, die nicht teilnehmen konnten, unsere umfangreichen Präsentationsunterlagen zur Verfügung stellen. Diese können Sie unter folgenden Link zum Preis von 150 € exkl. USt. erwerben und für eigene Zwecke nutzen.

Ihr RGC-Team