Schlagwortarchiv für: Umweltrecht

Aktuell sind Ansätze zu lesen, die besagen, dass Crypto-Mining eine Form der Energiespeicherung der Zukunft sein könnte. Aber was ist damit gemeint? Und würde das auch in Deutschland funktionieren?

Aktuell wird insbesondere in den USA vermehrt diskutiert, ob das sog. Crypto-Mining als Methode zur Energiespeicherung geeignet ist, vgl. bspw. hier.

Wir erläutern die Hintergründe und den rechtlichen Rahmen in Deutschland für ein entsprechendes Geschäftsmodell, z.B. für ausgeförderte Anlagen oder bei negativen Börsenpreisen.


Was ist Crypto-Mining?

Der Mining-Prozess bezeichnet die Überprüfung und Bestellung von Transaktionen im Hinblick auf blockchainbasierte Peer-to-Peer-Kryptowährungen. Diese Kryptowährungen, wie bspw. Bitcoin, haben normalerweise keine zentrale Autorität und sind open source. Um Crypto-Mining zu betreiben, nutzen die sog. Miner Mining-„Rigs“, d.h. Hardware, die neue Transaktionsblöcke generiert, die der Kryptowährungs-Blockchain hinzugefügt werden. Um neue Blöcke zur Kette hinzuzufügen, müssen die Miner schwierige mathematische Probleme in einer bestimmten Reihenfolge lösen. Für Miner gibt es üblicherweise zwei Anreize: Eine Belohnung für das Lösen von Blöcken und Transaktionsgebühren. Je höher die Rechenleistung, desto höher im Regelfall die Chance auf einen beträchtlichen Erlös.

Dieses Mining verbraucht erhebliche Energiemengen, dabei steigt der Energiebedarf konsequenterweise mit zunehmender Rechenleistung an. Server für das Crypto-Mining werden daher bevorzugt an Orten angesiedelt, an denen der Strompreis gering ist.

Wie kann Crypto-Mining Energie „speichern“?

Der aktuell diskutierte Ansatz funktioniert ähnlich wie die Umformung von überschüssigem Strom in Wasserstoff durch Einsatz einer Elektrolyse. Das heißt, in Zeiten von Stromüberschüssen bzw. bei negativen Strompreisen wird der Strom nicht ins Netz eingespeist, sondern zum stromintensiven Crypto-Mining eingesetzt. So werden vom Betreiber des Mining-Rigs in bestimmtem Zeiten Coins erzeugt, sodass der eigentlich „überschüssige“ Strom wirtschaftlich verwertet, anstatt einfach abgeregelt, werden kann.

Wie stellt sich dies in der deutschen Rechtslage dar?

Grundsätzlich ist ein „Mining-statt-Abregeln“-Ansatz auch in Deutschland möglich.

Wer z.B. einen eigenen Crypto-Mining-Server an seine Wind- oder PV-Anlage anschließt, kann den Strom darin nach deutschem Recht voraussichtlich EEG-Umlage- und stromsteuerfrei bzw. -reduziert einsetzen. Betreibt ein Dritter den Server, so wäre mit der vollen EEG-Umlage von 3,7 ct/kWh im Jahr 2022 zu rechnen (allerdings wurde die Abschaffung der EEG-Umlage ab 2023 im Koalitionsvertrag angekündigt, RGC berichtete hier). Stromsteuer würde voraussichtlich nicht anfallen, wenn einige weitere Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, z.B. eine bestimmte räumliche Nähe zwischen EE-Anlage und Crypto-Server. Da Wind und Sonne üblicherweise kostenfrei zur Verfügung stehen, würden sich daher in vielen Fällen die Kosten künftig im Wesentlichen auf die Investitions- und Betriebskosten für die Stromerzeugungsanlage beschränken.

Damit dürfte das Crypto-Mining zum Beispiel für nicht oder ausgeförderte Anlagen ein spannendes Geschäftsmodell der Zukunft darstellen. Problematisch sind unserer Ansicht nach nur die Regelungen zum Redispatch 2.0, die weiterhin nicht bei Abregelung einer Anlage die Umleitung des Stroms in einen Batteriespeicher oder eine sonstige zusätzliche Verbrauchseinrichtung erlauben.

Schließlich kann das Modell grundsätzlich auch mit Börsenstrom gefahren werden, z.B. in Zeiten negativer Strompreise. Ob der Markt dies künftig hergeben wird, ist allerdings aktuell unklar.

Wir werden die Entwicklungen in diesem Bereich weiterverfolgen und bei Gelegenheit weiter berichten.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Der Begriff der „Lieferkette“ nach dem LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) ist sehr weitreichend. Grund genug, einmal genauer hinzuschauen, in welche Bereiche die neuen Sorgfaltspflichten künftig reichen könnten.

Noch ist das LkSG nicht in Kraft. Erst ab 2023 müssen Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmern dessen Pflichten erfüllen, ab 2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern erfasst.

Da die Einhaltung der Pflichten von den Unternehmen aber in den meisten Fällen nicht ad hoc, sondern nur mit ausreichendem Vorlauf zu bewerkstelligen ist, insbesondere zwecks Einordnung und Bewertung der beim Unternehmen bestehenden Lieferkettensachverhalte, werden wir uns bereits in diesem Jahr einige für unsere Mandanten besonders relevante Punkte genauer anschauen.

– Betrachtung des Lebenszyklus vor dem Recycling bei Sekundärrohstoffen:

In der Praxis wurde bereits die Frage aufgeworfen, wie weit die Pflichten des LkSG reichen, wenn ein Unternehmen Rezyklate zur Herstellung von Produkten einsetzt. Dies können bspw. Glasbruch aus Altglas, Aluminiumschrott, Altpapier oder Alt-Textilien sein.

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 LkSG gilt folgendes: Die Lieferkette „bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens“. Sie „umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung von Rohstoffen bis zu der Lieferung an einen Endkunden“. Die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/28649, besagt insoweit: „Erfasst wird dabei auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die erforderlich für die Produkterstellung ist, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren. Zu der Erbringung einer Dienstleistung gehört auch jede Form von Finanzdienstleistung.“ Es ist also auszugehen, dass alles in den gesetzlich definierten Bereich der Lieferkette fällt, was entweder Bestandteil des Endproduktes wird oder im Herstellungsprozess eine Rolle spielt.

Werden Rohstoffe eingesetzt, die durch die Sammlung von Abfällen bzw. Schrott gewonnen werden, gilt grundsätzlich keine Bereichsausnahme. Das bedeutet: nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes müssten die Sorgfaltspflichten also auch bis zum Ursprungsrohstoff – also z.B. bis zur Gewinnung des dann später als Schrott aufgekauften Aluminiums – reichen. Dies wird aber in der Regel praktisch nicht machbar sein.

Eine geeignete Grenze findet sich zwar nicht im Rahmen der Definition der Lieferkette, aber bei der Bestimmung der Sorgfaltspflicht. Geeignet ist hier ein Rückgriff auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 LkSG (dem „Einflussvermögen des Unternehmens“). Hierzu ist auch in der Ausschussempfehlung BT-Drs. 19/30505 zu lesen: „Klar ist dabei: von keinem Unternehmen darf etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches verlangt werden. […] Faktisch Unmögliches heißt etwa, dass ein Unternehmen aufgrund fehlender Einflussmöglichkeit (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2) an seine Grenze stößt. Ein Beispiel ist, dass ein Unternehmen – trotz angemessenen Bemühens – den Ursprung eines in seinem Produkt verarbeiteten Rohstoffs nicht zurückverfolgen kann, etwa, weil der Rohstoff nur über internationale Rohstoffbörsen bezogen werden konnte.“

Aber die Ausschussempfehlung stellt auch gleich klar, dass dies kein Freibrief sein soll: Besteht die Möglichkeit, auch diesen Teil der Lieferkette zu erfassen, muss dies auch erfolgen: „Ein pauschaler Ausschluss der Rückverfolgbarkeit von Rohstofflieferketten wäre jedoch vor dem Hintergrund sich stets weiter entwickelnder technischer, insbesondere computergestützter Möglichkeiten (z. B. der Einsatz von Blockchain-Technologie) verfehlt.“

Im Ergebnis wird daher in vielen Konstellationen bei dem Einsatz von Sekundärrohstoffen bzw. Rezyklaten bei den Sorgfaltspflichten eine Grenze gezogen werden können, die erst beim Recyclingprozess beginnt. Insoweit kann hier eine Anlehnung an Art. 7 Abs. 4 der KonfliktmineralienVO in Betracht gezogen werden.

– Betrachtung der Klimaschädlichkeit von Tätigkeiten, z.B. im Rahmen der Produktion:

Ähnliche Fragen wie hinsichtlich Sekundärrohstoffen werden sich zukünftig auch im Hinblick auf Klimarisiken stellen. Diese sind zwar aktuell noch nicht Gegenstand des deutschen Lieferkettengesetzes. Das EU-Parlament hat allerdings bereits im März 2021 einen Regelungsvorschlag vorgelegt, der deutlich weiter geht, als das deutsche Lieferkettengesetz. Insbesondere sollen dort deutlich mehr Umweltrisiken, wie bspw. Klimarisiken, erfasst sein. Dieser Regelungsvorschlag spricht zudem von Ansprüchen Privater sowie von Importverboten bei Produkten aus Zwangsarbeit und soll auch kleine Unternehmen erfassen können.

Ein daraus folgender Richtlinienvorschlag – zunächst für Mitte 2021 angekündigt – verzögert sich aktuell, da die Federführung für diese Gesetzesinitiative neu aufgeteilt wurde. Darüber hinaus wurde die Kommission vom Ausschuss für Normenkontrolle zu Nachbesserungen aufgefordert.

Sollten sich jedoch so weit reichende Lieferkettenpflichten mit Bezug auf sämtliche Klimarisiken künftig realisieren, werden wir uns vielleicht auch fragen müssen: Wird die Lieferkettenregulierung künftig auch Einfluss nehmen auf das Energieversorgungskonzept von Industrieunternehmen, ihrer Zulieferer und Dienstleister?

Wir werden die Entwicklungen rund um die Pflichten nach dem Lieferkettengesetz und die entsprechende EU-Gesetzgebung für Sie weiterverfolgen.

Autorin: Dr. Franziska Lietz


Wir möchten uns bei allen Mandanten und Kooperationspartnern für die erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 2021 bedanken. Den Lesern unserer News wünschen wir frohe Festtage und einen guten Start ins neue Jahr!

Liebe Leserinnen und Leser, liebe Mandantinnen und Mandanten!

Ein aufregendes Jahr liegt hinter und eine spannende Zukunft vor uns.

Unsere Rechtsberatung im Jahr 2021 stand ganz klar unter dem Stern des „Klimarechts“, vor allem des BEHG und seinen Verordnungen, aber auch der ETS und die THG-Quote haben unsere Mandanten – und damit natürlich auch uns – vermehrt beschäftigt.

Dies hat dann auch der JUVE Verlag direkt aufgegriffen, der uns in diesem Jahr erstmalig als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet und dabei auch unsere Vorreiterrolle im neuen Rechtsgebiet des Klimaschutzrechts hervorgehoben hat.

Aber auch sonst ist in unseren Rechtsgebieten wenig geblieben, wie es war. Vor allem auf Basis des EU-Green-Deals bzw. des Fit-For-55-Pakets wurden weitreichende Änderungen eingeleitet, sei es die anstehende Überarbeitung fossiler Subventionen, die EU-Taxonomie, die Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie, neue Regelungen für die Wasserstofferzeugung im ganz aktuellen EU-Gaspaket etc.

Zum Ende des Jahres wartete dann auch noch der Koalitionsvertrag mit einigen „Überraschungen“ auf: Die Wichtigste hiervon ist mit Sicherheit die geplante Abschaffung der EEG-Umlage, die voraussichtlich die Versorgungskonzepte von vielen Industrieunternehmen im nächsten Jahr auf den Prüfstand stellen wird.

Eine weitere Entwicklung, mit der noch Mitte des Jahres nicht zu rechnen war, ist schließlich die Energiepreiskrise. In den letzten Wochen hatten unsere Mandanten und wir es deshalb vermehrt mit Vertragskündigungen durch Energielieferanten, Preisanpassungen und Versorgerinsolvenzen zu tun. Ein Trend, der uns vermutlich leider auch ins nächste Jahr begleiten wird.

Nicht zuletzt beobachten wir die Entwicklung, dass deutschland- und EU-weit ein immer stärkerer Fokus auf die Compliance mit Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrecht gelegt wird. Dies sehen wir z.B. am Lieferkettengesetz oder der mangels Umsetzung jetzt unmittelbar wirksamen Whistleblower-Richtlinie, die beide für Transparenz sorgen und Compliance-Verstößen den Kampf ansagen sollen.

Aus diesem Grund werden wir im kommenden Jahr unsere erfolgreiche RGC-Manager-Websoftware bzw. den VEA-Rechtsmanager, die bereits jetzt mehrere hundert Mandanten aus Industrie und Mittelstand nutzen, weiter ausbauen. Nachdem bereits im Jahr 2021 die Funktion „Genehmigungskataster“ hinzugekommen ist, planen wir für 2022 die Entwicklung einer deutlich erweiterten Version, die unter anderem die Abbildung von Konzernstrukturen und ein umfassendes Berechtigungskonzept zulassen.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest, ein paar ruhige Tage der Entspannung und ein in jeder Hinsicht erfreuliches neues Jahr! Auch wir werden nun in die Weihnachtsferien gehen und neue Kraft tanken und unsere Kanzlei bis zum neuen Jahr schließen. Ab dem 3. Januar 2022 sind wir in kleiner und ab dem 10. Januar 2022 in voller Besetzung wieder für Sie da.

I

Ihr RGC Team

Weil der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bislang versäumt hat, gilt diese seit Ende Dezember 2021 nunmehr unmittelbar. Was das mit Energie-, Umwelt- und Klimarecht zu tun hat, erklären wir im Artikel.

EU-Richtlinien richten sich grundsätzlich nur an die Mitgliedstaaten, die diese dann in eigenständige, nationale Gesetze umsetzen müssen, bei denen ihnen grundsätzlich ein großer Umsetzungsspielraum, begrenzt von Mindestanforderungen der Richtlinie, zusteht. Schafft es ein Mitgliedstaat allerdings nicht, eine EU-Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist in ein Gesetz zu gießen, dann ist die Richtlinie unmittelbar anwendbar, d.h. Bürger und Unternehmen in den Mitgliedstaaten können und müssen aus der Richtlinie nunmehr Rechte und Pflichten ableiten.

So geschehen auch bei der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937): Am 17.12.2021 ist die zweijährige Umsetzungsfrist abgelaufen. Viele Unternehmen haben schon freiwillige Formen von Hinweisgebersystemen installiert. Aber seit dem 17.12.2021 sind Unternehmen nunmehr unmittelbar verpflichtet, die Vorgaben zum Schutz von sog. „Whistleblowern“ oder „Hinweisgebern“ aus der EU-Richtlinie umzusetzen.

Wer ist betroffen?

Die Pflichten aus der Richtline bestehen im Grundsatz nur für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern. Für Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz besteht die Pflicht jedoch für alle Unternehmen, unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten haben bei der Umsetzung übrigens etwas mehr Zeit: Für sie gilt eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023.

Aus der Richtlinie ist übrigens nicht ganz eindeutig ersichtlich, ob es ausreicht, einen Meldekanal für alle Unternehmen eines Konzerns vorzuweisen, oder ob jede Konzerngesellschaft eine eigene Einrichtung bedarf. Dies bspw. hätte Gegenstand der Konkretisierung durch den deutschen Gesetzgeber sein sollen.

Was genau ist zu tun?

Die Richtlinie sieht u. a. vor, dass Meldekanäle und Verfahren für Meldungen zu Rechtsverstößen eingerichtet werden müssen. Es sind hierbei Prozesse für interne und externe Meldungen vorgesehen und auch bereits im Rahmen der Richtlinie relativ tiefgehend ausgestaltet geregelt.

Im Rahmen der internen Meldung muss zunächst ein den Richtlinienanforderungen genügender Meldekanal im Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, damit ein Hinweisgeber z.B. telefonisch oder schriftlich melden kann. Diese Meldung ist sodann intern durch eine unparteiische Person oder Abteilung zu prüfen. Zuerst ist eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. So sollen Bagatellen und leicht zu klärende Vorwürfe herausgefiltert werden. Wenn die Vorwürfe fortbestehen, ist eine interne Untersuchung durchzuführen. Es muss zudem sichergestellt werden, dass der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten Rückmeldung zu seinem Hinweis erhält.

Außerdem verpflichtet die Whistleblower-Richtlinie erstmals die Mitgliedstaaten dazu, dass Hinweisgeber neben einem internen Meldekanal auch einen externen behördlichen Kanal nutzen können. Bei diesem externen Meldekanal kann der Hinweisgeber seinen Hinweis auch dann äußern, wenn er den internen Meldekanal seines Unternehmens (noch) nicht genutzt hat. Auch seitens der Behörde muss wieder eine Plausibilitäts-/Stichhaltigkeitsprüfung stattfinden und – sollten sich die Hinweise erhärten – eine Untersuchung angestrengt werden.

Darüber hinaus sieht die Whistlelower-Richtlinie weitereichende Schutzvorschriften für Arbeitnehmer vor (sog. Verbot von „Vergeltungsmaßnahmen“), z.B. Kündigungsschutz und Verbot von sonstigen Maßnahmen, wie Beförderungsverweigerung oder Gehaltskürzung. Ebenfalls bedeutsam ist, dass die Vorgaben des (EU)-Datenschutzrechts auch im Rahmen des Hinweisgebersystems vom Arbeitgeber zwingend zu beachten sind.

Welche Verstöße sind betroffen?

Nach der Richtlinie sind zunächst einmal nur Hinweise zu Rechtsverstößen gegen bestimmte EU-Rechtsakte vom Hinweisgeberschutz umfasst. Aber dem deutschen Gesetzgeber steht es frei, in einem späteren Gesetz auch die Verletzung rein deutscher Regelungen ganz oder teilweise einzubeziehen. Dies war übrigens Hauptstreitpunkt, der letztlich zum Scheitern in der letzten Legislaturperiode geführt hat.

So erfasst die Richtlinie als einen Kernbereich auch gerade eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie. In der Anlage sind bspw. genannt:

  • die EU-Vorschriften zu Emissionsnormen für PKW und Kraftstoffe (in Deutschland umgesetzt durch eine Reihe von Regelwerken, z.B. mehrere BImSchVen),
  • Umwelthaftungs- und Umweltschadensrichtlinien (in Deutschland umgesetzt durch das UmweltHG und das USchadG),
  • die sog. PRTR-Richtlinie für ein Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister (in Deutschland geregelt im PRTR-Gesetz),
  • die FCKW-Verordnung (in Deutschland umgesetzt durch die Chemikalien-Ozonschicht-VO),
  • die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV),
  • die UVP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch das UVPG),
  • die REACH-Verordnung (direkt anwendbar in Deutschland, teilweise konkretisiert in deutschen Regelwerken, z.B. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung),
  • die Regelungen über den EU-Emissionshandel (in Deutschland umgesetzt in diversen Rechtsakten, z.B. im TEHG),
  • die EU-Erneuerbare Energien Richtlinie,
  • die EU-Energieeffizienzrichtlinie

und etliche weitere.


Wie geht es (voraussichtlich) weiter?

Nachdem ein früherer Gesetzesvorschlag bis zum Ende der letzten Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden konnte – auch weil die Anforderungen politisch sehr umstritten waren – ist zu erwarten, dass sich die neue Bundesregierung alsbald mit einem neuen Gesetzesentwurf zurückmeldet. Wir verfolgen die Rechtslage für Sie und berichten von interessanten weiteren Entwicklungen.

Bis dahin müssen Unternehmen die EU-Rechtslage gegen sich gelten lassen und die Vorgaben aus der Richtlinie insoweit umsetzen, dass die Arbeitgeberpflichten im Hinblick auf den Schutz von Hinweisgebern erfüllt sind.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Umweltverbände, namentlich DUH und Greenpeace, haben seit Ende 2020 etliche Klimaklagen angestrengt. Neben der Verfassungsbeschwerde gegen den Bund und Klagen gegen Automobilhersteller und Mineralölunternehmen sind zuletzt auch zehn Bundesländer in den Fokus geraten. Wir ordnen die Klagen für Sie ein.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Ende 2021 gemeinsam mit Kindern und jungen Erwachsenen weitere Klimaklagen gegen die Landesregierungen von zehn Bundesländern eingereicht.

Die Klagen gegen die Länder schließen sich an die Klima-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Bundesklimaschutzgesetz aus dem Frühjahr 2021 an (RGC berichtete). Die Verfassungsbeschwerden gegen das Bundesklimaschutzgesetz begründete die Organisation seinerzeit damit, dass der Bund in seinem Klimaschutzgesetz zwar jährliche Höchstmengen klimaschädlicher Treibhausgase für einzelne Sektoren festlege, die Maßnahmen, um diese zu erreichen, jedoch bei weitem nicht ausreichten. Betroffen seien die Sektoren Verkehr, Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude und Landwirtschaft.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Bundesklimaschutz in seinem Urteil für teilweise verfassungswidrig. Besonderes Aufsehen erregte die Begründung des Urteils, in dem das Bundesverfassungsgericht Intergenerationengerechtigkeit und intertemporale Freiheitssicherung in Klimaschutzfragen als einklagbare subjektiv-öffentliche Rechte auf Grundrechtsniveau einordnete.

Die neuen Klagen richten sich gegen die jeweiligen Landesklimaschutzgesetze (soweit vorhanden), haben aber jeweils im Detail unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Allen Klagen gemeinsam ist, dass die Kläger von den beklagten Bundesländern jeweils Landesklimaschutzgesetze fordern, die dem Pariser Klimaschutzabkommen sowie dem Grundgesetz entsprechen.

In Baden-Württemberg beispielsweise klagt die DUH gegen das Landesklimaschutzgesetz, nach dem das Land bis 2040 Treibhausgasneutralität erreichen will. Das soll bedeuten, dass bis 2030 die Emissionen um mindestens 65 Prozent sinken sollen. Allerdings gäbe es bislang keine konkreten Maßnahmen und Konzepte zur Umsetzung dieses Ziels. Daneben klagt die DUH auch noch in Form der Verbandsklage vor dem VGH Mannheim, eingereicht gegen die Aufstellung des „Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzepts“ nach dem Klimaschutzgesetz.

In Bayern geht die DUH gleich mit drei Klagen an den Start: Einer Verbandsklage, einer Verfassungsbeschwerde sowie einer Popularklage, mit der die Verletzung der Freiheitsrechte in der intertemporalen Dimension der Kläger gerügt werden. Hauptkritikpunkte sind, dass das bayrische Klimaschutzgesetz keine Fristen oder Zwischenziele zur Erreichung von Klimaschutzzielen nennt.

Auch das niedersächsische „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels“ vom 10. Dezember 2020 genüge nach Auffassung der DUH nicht den Anforderungen, da es keine ausreichenden Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen enthalte.

Im Freistaat Sachsen gibt es noch gar kein Klimaschutzgesetz, ein Entwurf lag zwar vor, scheiterte jedoch bereits Ende 2020. Genau das Fehlen eines solchen nehmen die DUH bzw. drei Privatpersonen als Kläger zum Anlass für eine Verfassungsbeschwerde. Hierbei wird unter anderem auf die besonders hohen Treibhausgasemissionen der Braunkohlekraftwerke Boxberg und Lippendorf hingewiesen.

Alle Klageschriften können auf der Webseite der DUH im Volltext eingesehen werden.

Vertreter der betroffenen Bundesländer, z.B. der Niedersächsische Umweltminister Olaf Lies (SPD), haben bereits Nachbesserungen an den angegriffenen Gesetzen in Aussicht gestellt. Damit dürfte auf absehbare Zeit mit deutlich verschärften Klimazielen in den Ländern und letztendlich auch mit neuen Anforderungen für Industrieunternehmen zu rechnen sein. Wir werden die Entwicklungen für Sie beobachten und an dieser Stelle weiter berichten.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Kurzanalyse des Koalitionsvertrages der neuen Ampel-Regierung zur Klimapolitik: Stagnation oder Fortschritt?

Es ist soweit: Die Führungen der Ampel-Parteien haben vergangenen Mittwoch ihren Koalitionsvertrag vorgestellt. Er trägt den Titel: „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“.

Wie der Titel schon klarstellt, werden Nachhaltigkeit und Klimaschutz in dem Vertrag großgeschrieben. Deutschland soll unter anderem auf den 1,5-Grad-Pfad hinsichtlich der Reduktion der Treibhausgas-Emissionen kommen. Er orientiert sich in der Energie- und Klimapolitik stark an den europäischen Vorgaben und den aktuellen Vorschlägen der EU-Kommission. Der Abschnitt des Vertrages wird mit den Worten eingeleitet, welche herausragende Rolle die Industrie und Exportwirtschaft unter den schweren Bedingungen der Corona-Pandemie, des demographischen Wandels, der digitalen Transformation und der Dekarbonisierung zur Einhaltung des 1,5-Grad-Pfades einnimmt.

Der Koalitionsvertrag beendet zudem die Epoche der EEG-Umlage. Diese soll ab dem 1. Januar 2023 wegfallen. Die neue Epoche prägen die CO2-Preise. Sie sind das wesentliche Steuerungselement zur Reduktion der CO2-Emissionen.

Im Einzelnen enthält der Koalitionsvertrag zum Thema Klima-, Energie- und Transformationen folgende Bestimmungen und Zielsetzungen:

  • Die Regierung will das Klimaschutzgesetz bis 2022 weiterentwickeln und gleichzeitig ein Klimaschutzsofortprogramm auf den Weg bringen.
  • Für das Erreichen der Klimaziele bedarf es massiver Anstrengungen in allen Sektoren (Gebäude, Verkehr, Industrie, Energie, Landwirtschaft).
  • Der Beitrag der erneuerbaren Energien soll durch einen Anteil am Bruttostromverbrauch von 80 Prozent – anstelle bisher geplanter 65 Prozent – bis 2030 massiv ansteigen.
  • Um das Ziel, den PV-Strom bis 2030 auf 200 GW auszubauen, zu erreichen, wurde unter anderem eine Solarpflicht für gewerbliche Neubauten angekündigt, für private Projekt „soll es die Regel werden“.
  • Für Windkraft soll ein Anteil von zwei Prozent der jeweiligen Landesflächen ausgewiesen werden
  • Offshore-Windparks sollen bis 2025 auf 70 GW ausgebaut werden.
  • Zulassungsverfahren, wie die Umrüstung bestehender Windparks, sollen beschleunigt/erleichtert werden.
  • Der Vertrag sieht klare Ausstiegsszenarien vor: Der Ausstieg aus der Kohleverstromung soll „idealerweise“ bis 2030 vorgezogen werden und auch soll der Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor vollzogen werden, ohne jedoch eine konkrete Zielmarke vorzugeben.
  • Gas wird in diesem Zusammenhang als Energiequelle des Übergangs definiert, womit 2040 Schluss sein soll.
  • Bei der Gewinnung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien wird eine Elektrolyseleistung von 10 Gigawatt im Jahr 2030 angepeilt.
  • Es wird ein höheres Tempo und eine höhere Verbindlichkeit beim Netzausbau auf allen Ebenen versprochen, wobei das besondere Augenmerk auf den Stromautobahnen liegen muss.
  • Um unter anderem den Kohle- und Atomausstieg abzusichern, soll der Strommarkt reformiert werden, indem eine Praxisgruppe bis 2022 konkrete Vorschläge unterbreitet, wobei aktuelle Marktpreise bei der künftigen KWK-Förderung berücksichtigt werden.
  • Die Koalition will zudem die staatlich induzierten Preisbestandteile grundlegend reformieren, um für sozial gerechte Energiepreise zu sorgen.
  • Der nationale CO2-Preis soll nur in dem bisher bereits im BEHG festgelegten (moderaten) Maße steigen. Eine Erhöhung des Preises auf 60 oder mehr Euro/t/CO2 ist vom Tisch. 
  • Unterstützung eines EU-weiten CO2-Mindestpreises im EU-ETS.

Unzweifelhaft hat die neue Bundesregierung den Klimaschutz im Fokus. Das ist der richtige, alternativlose Weg. Jedes Unternehmen muss die Klimaneutralität anstreben und dazu alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen. Ansonsten wird es keine Zukunft haben.

Mit dem Wegfall der EEG-Umlage und der ausbleibenden Erhöhung des nationalen CO2-Preises über die bisherigen Regelungen hinaus zeigt die Ampel, dass sie eine Überbelastung der Industrie und der Bevölkerung vermeiden möchte. Ob dies jedoch genügt und tatsächlich gelingen wird, scheint fraglich. Außerdem ist auch abzuwarten, wie die Ampel die zahlreichen angekündigten Förderprogramme finanzieren möchte. Die Einnahmen aus dem BEHG werden für den Ausgleich der EEG-Umlage verwendet. Es bedarf daher weiterer Finanzquellen. Wo diese jedoch bei den extrem gestiegenen Energiepreisen wirtschafts- und sozialverträglich generiert werden könnten, ist nicht abzusehen.

Im Detail werden wir uns mit den Inhalten des Koalitionsvertrages am 24. Februar 2022 in unserer Veranstaltung „Koalitionsvertrag und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“ befassen, einen Blick in die Zukunft werfen und Ihnen zahlreiche Praxisbeispiele an die Hand geben. Die Veranstaltung kann einzeln oder im Rahmen unseres Klimanetzwerkes RGC-Praxisforum Zukunft gebucht werden. Infos und die Anmeldung finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Joel Pingel

Nach fast zweiwöchigen Verhandlungen ist die Weltklimakonferenz in Glasgow am 13. November 2021 zu Ende gegangen. Doch was bleibt?

Am Samstagabend verkündete der britische COP26-Präsident Alok Sharma die von den aus 197 Ländern angereisten Staats- und Regierungschefs gemeinsam erzielte Einigung in Form der Abschlusserklärung.

Da die bisherigen internationalen Klimaschutzbemühungen nicht ausreichen, um das vereinbarte 1,5 Grad Ziel des Pariser Klimaabkommens von 2015 zu erreichen (RGC berichtete), knüpft die Abschlusserklärung an diese Verfehlung an. Um das 1,5 Grad Ziel noch in Reichweite halten zu können, soll bis 2030 der weltweite Ausstoß von Treibhausgasen um 45% sinken. In diesem Kontext werden die Staaten zusätzlich aufgerufen, ihre nationalen Klimaschutzpläne bereits bis Ende 2022 und nicht wie ursprünglich vereinbart bis 2025 zu prüfen. So sollen die internationalen Klimaschutzbemühungen beschleunigt werden.

Zudem beinhaltet die Abschlusserklärung eine Aufforderung an die Staaten, sich von dem konventionellen Energieträger Kohle zu distanzieren. Jedoch wurde die Formulierung im Laufe der Konferenz immer wieder verwässert und in letzter Minute aufgrund des Bestrebens von China und Indien weiter abgeschwächt. So spricht die finale Fassung der Abschlusserklärung lediglich von einer „schrittweisen Verringerung“ der Verwendung von Kohlekraftwerken ohne CO2-Abscheidung. Ursprünglich beinhaltete die COP-Erklärung einen Aufruf an die internationale Staatengemeinschaft, ihre „Bemühungen in Richtung eines Kohleausstiegs“ zu beschleunigen. Im Zuge dessen sollen die Staaten auch ihre „ineffizienten Subventionen“ für fossile Energieträger streichen. Was jedoch unter dem Begriff ineffizient genau zu verstehen ist, wurde nicht näher konkretisiert.

Einen großen Streitpunkt stellten die Finanzhilfen für Länder des Globalen Südens dar. Diese Hilfen sollen einen Beitrag zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels leisten. Eine besondere Belastung der Verhandlung entstand bereits frühzeitig durch das Bekanntwerden von nicht erfüllten Versprechungen seitens der Industrieländer. Sie hatten den Ländern des Globalen Südens zugesagt, ab dem Jahr 2020 jährlich 100 Milliarden Dollar für den Klimaschutz und Anpassungsmaßnahmen bereitzustellen. Dieser Zusicherung kamen sie nicht vollständig nach. Die Verfehlung wird zwar in den Beschlüssen bedauert, aber ein nachträglicher Ausgleich für diese Fehlbeträge wurde nicht mit aufgenommen. Dennoch erkennt die Abschlusserklärung an, dass die Kosten zur Anpassung an den Klimawandel zukünftig ansteigen und fordert daher die Industriestaaten auf, ihre Finanzhilfen für den Globalen Süden zu verdoppeln.

Außerhalb der regulären Verhandlungszeit hat die britische Konferenzpräsidentschaft zahlreiche Initiativen auf den Weg gebracht. Beispielsweise setzten sich Vertreter und Vertreterinnen aus 100 Staaten, darunter Brasilien, Kanada, Russland und die USA, verstärkt für den Schutz der Wälder ein. Sie planen, die Abholzung bis 2030 vollständig aufzuhalten. Weiterhin erzielten mehr als 100 Staaten eine Einigung darüber, den eigenen Ausstoß an Methangas bis 2030 um 30% zu reduzieren, da Methangas die Erderwärmung besonders stark fördert.

Wie die konkrete Umsetzung der Abschlusserklärung in den einzelnen Staaten gelingt, wird die Zukunft zeigen. Die nächste Klimakonferenz findet im November 2022 in Ägypten statt.

Autoren: Michelle Hoyer
                 Jana Lotz

Endlich ist es soweit: Das mit Spannung erwartete „Fit for 55-Paket“ wurde am Mittwoch von der EU-Kommission vorgelegt.

Mit dem „Fit for 55- Paket“ soll Europa dem von Ursula von der Leyen angekündigten „Mann auf dem Mond-Moment“ Europas näherkommen. Erreicht werden soll bis 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber 1990. Das Programm sieht eine Reihe von neuen und verschärften Regelungen vor, die zur Dekarbonisierung Europas beitragen sollen.

Laut EU-Klimagesetz, welches im Juni dieses Jahres beschlossen wurde, soll Europa seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent netto mindern und bis 2050 treibhausgasneutral sein (wir berichteten). Um das 55-Prozent-Ziel für 2030 zu erreichen, werden im Rahmen des „European Green Deal“ bis Ende 2022 insgesamt 54 Gesetze und Verordnungen der EU überarbeitet. Ein Teil des Green Deals ist das „Fit-for-55-Paket“, mit dem zunächst einmal acht Gesetze verschärft und vier neue beschlossen werden sollen. Darunter sind die EU-Emissionshandelsrichtlinie, die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie die Verordnung zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM).

Großes hat die Kommission insbesondere mit dem europaweiten Emissionshandel vor. Der Emissionshandel hat sich bislang als sehr effektiv zur Einsparung von CO2 erwiesen. Deshalb sollen die CO2-Reduktionsziele nun entsprechend angepasst werden: Mithilfe einer Reform des Treibhausgas-Emissionshandelssystems sollen bis 2030 61 Prozent CO2 im Vergleich zu 2005 eingespart werden. Bislang wurden etwa 20 Prozent weniger angestrebt. Hierzu soll die Menge an Zertifikaten, die jedes Jahr automatisch gelöscht werden (linearer Reduktionsfaktor), erhöht werden. Der lineare Reduktionsfaktor soll von derzeit 2,2 Prozent auf 4,2 Prozent steigen. Zudem soll es ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen ETS-Richtlinie eine einmalige Reduktion der Zertifikate geben, mit der erreicht werden soll, dass nur noch so viele Zertifikate auf dem Markt sind, als wäre der neue lineare Reduktionsfaktor von 4,2 Prozent schon 2021 angewandt worden. Experten schätzen, dass die Preise für eine Tonne CO2 von derzeit 55 Euro auf weit über 80 Euro steigen dürften. Zudem sollen von 2026 bis 2035 freie Emissionszertifikate reduziert werden. Die maximale jährliche Senkungsrate (Benchmark) soll von heute 1,6 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht werden. Spätestens 2036 soll Schluss mit kostenfreien Zertifikaten sein. Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterliegen, sollen höchstens noch bis 2025 kostenfreie Zertifikate erhalten.

Ein zweites Emissionshandelssystem soll nach den Plänen der EU-Kommission für die Sektoren Gebäude und Verkehr geschaffen werden. Die Sektoren verursachen etwa 35 Prozent und 22 Prozent der Treibhausgase in der EU. Bis 2030 soll eine Emissionsminderung von insgesamt 43 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die Pflicht zum Kauf der Emissionszertifikate soll für Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen ab 2026 gelten. Freie Zertifikate soll es nicht geben. Heiz- und Spritkosten werden demnach in absehbarer Zeit steigen, da die höheren Abgaben auf die Konsumenten abgewälzt werden dürften. Ziel ist es, durch den Preisanstieg Anreize für einen Wechsel hin zu klimaneutralen Pkws und Heizungen zu schaffen. Ob dieser Vorschlag auch im EU-Parlament und im Rat der Mitgliedstaaten auf Zustimmung stoßen wird, ist sehr fraglich. Der neue Emissionshandel würde sich unmittelbar auf das Portemonnaie der Bürger auswirken, weshalb mit Protesten zu rechnen ist. Mittel- und langfristig soll die Einführung des Emissionshandels für Transport und Gebäude die Kosten für Haushalte laut Kommission aber senken, denn das neue System reduziere die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen.

Die Bürger, Länder und Regionen Europas werden durch den CO2-Preis unterschiedlich stark getroffen, weshalb die Belastungen mithilfe eines Sozialfonds ausgeglichen werden sollen. In diesen sollen 20 Prozent der Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel fließen. Die Mittel sollen eingesetzt werden, um ärmeren Haushalten die Renovierung von Gebäuden, die Installation von emissionsfreien Heizsystemen und die Nutzung klimafreundlicher Transportmittel zu ermöglichen. Zudem sollen die steigenden Kraftstoffpreise ausgeglichen werden. Die restlichen 80 Prozent der Einnahmen sollen direkt an die einzelnen Mitgliedstaaten gehen. Die EU-Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Hälfte für die Dekarbonisierung auszugeben und mit der anderen Hälfte niedrigverdienende Haushalte zu unterstützen.

50 Millionen Zertifikate sollen in den Innovationsfonds der EU fließen, um gezielt Geld in die Dekarbonisierung von Gebäuden oder den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu investieren. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist auch dringend notwendig, denn Benzin- und Dieselautos stehen vor dem Aus. Laut Ursula von der Leyen hätten bereits viele Autohersteller aus eigener Initiative erklärt, zwischen 2028 und 2035 auf eine emissionsfreie Produktion umsteigen zu wollen. Dennoch solle im Sinne der Planungssicherheit ein zeitlicher Rahmen vorgegeben werden, bis zu dem alle Autos emissionsfrei sein müssten. Neben der Einführung des Emissionshandels sollen daher die Flottengrenzwerte für Autohersteller verschärft werden. Bislang galt das Ziel, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotten in der EU bis 2030 um 37,5 Prozent zu senken. Im „Fit-for-55-Paket“ ist nunmehr eine Pflicht zur Verringerung des CO2-Ausstoßes bei Neuwagen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu heute vorgesehen. Derzeit darf ein Neuwagen im Durchschnitt nicht mehr als 95 Gramm pro gefahrenen Kilometer ausstoßen. Bis 2035 soll der Ausstoß um 100 Prozent sinken, was letztlich einem Verbot von Neuwagen mit Verbrennungsmotoren gleichkommt. Ein Elektroauto geht schon heute rechnerisch mit 0 Gramm CO2 in die Statistik ein.

Mithilfe der Verordnung über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe soll die Wasserstoff- und Ladeinfrastruktur ausgebaut werden. An Schnellstraßen sollen bis 2025 alle 60 Kilometer Ladestationen stehen. Wasserstoff-Tankstellen soll es alle 150 Kilometer geben. Auch die Beimischungsquoten für klimaneutral hergestellte Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe sollen steigen. Im Gespräch ist ein Anteil von bis zu 38 Prozent. Der Schiffsverkehr soll in Zukunft ebenfalls stärker einbezogen werden. Schiffen, die in EU-Häfen anlegen, soll etwa die Verwendung von klimafreundlicheren Treibstoffen vorgeschrieben werden.

Nach einer dreijährigen Übergangsphase soll es ab 2026 im Rahmen des seit längerem geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismusses (CBAM) eine Abgabepflicht für Unternehmen in Nicht-EU-Ländern geben, die Zement, Düngemittel und Strom oder Produkte aus Eisen, Stahl und Aluminium in die EU importieren. Für jede Tonne Kohlendioxid ist ein Klima-Zertifikat zu erwerben, dessen Preis sich am europäischen Emissionshandel orientiert. Betroffen sind alle Drittstaaten bis auf Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Beim Export in Drittstaaten sollen Unternehmen aus der EU eine Entlastung bekommen. Um nicht in Konflikt mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO zu geraten, dürfte die EU keine kostenlosen CO2-Zertifikate mehr an die betroffenen Branchen verteilen. Dennoch dürfte das CBAM laut Experten nur schwer mit den Regeln der WTO in Einklang zu bringen sein und könnte die EU-Handelsbeziehungen belasten. Insbesondere in China, Russland, der Türkei, Indien und der Ukraine haben die geplanten Maßnahmen bereits starken Protest ausgelöst.

Auch in Zukunft soll es für die EU-Länder verbindliche Einsparziele für jene Wirtschaftssektoren geben, die nicht vom Emissionshandel erfasst werden. Der Gebäude- und Verkehrssektor soll trotz der Schaffung des neuen Emissionshandelssystems in der sog. Lastenteilung verbleiben. Insgesamt soll bis 2030 eine Emissionsminderung von 40 Prozent, statt wie derzeit noch 30 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die CO2-Reduktionslast soll sich weiterhin am Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten orientieren. Deutschland muss seine Emissionseinsparungen demzufolge von derzeit 38 auf 50 Prozent erhöhen. Die neuen Ziele sollen ab 2023 verbindlich werden, wobei eine erneute Anpassung bereits 2025 erfolgen könnte.

Reformiert werden soll auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). Der Ökostromanteil am Energieverbrauch soll von derzeit 19 Prozent auf 40 Prozent steigen. Die Zielvorgabe ist allerdings unverbindlich und gilt für Europa insgesamt, also nicht für die einzelnen Staaten. Staaten, die einen Ökostromanteil von über 40 Prozent erreichen, können sich dies von anderen Staaten, die unter der 40-Prozent-Marke liegen, bezahlen lassen. Die EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie sollen weiter verschärft werden.

Mit einer neuen Energieeffizienz-Richtlinie sollen den Mitgliedstaaten verbindliche jährliche Ziele für die Einsparung von Energie gesetzt werden. Energieeinsparung soll künftig als „eigenständige Energiequelle“ mit hoher Priorität („Energy Efficiency first“) behandelt werden.

Mit der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie sollen intensive fossile Energieträger ab 2023 höher und grüner Strom sowie strombasierte Kraftstoffe geringer besteuert werden. Vorgesehen ist eine Art „Steuer-Ranking“ von Energieträgern nach Energiegehalt und positiver Umweltleistung. Im Bereich der Luftfahrt sollen zunächst nur innereuropäische Flüge höher besteuert werden. Ob es tatsächlich zu der Einführung einer sog. „Kerosinsteuer“ kommt, ist fraglich, denn der Rat muss die Einführung von Steuern einstimmig beschließen.

In der LULUCF-Verordnung soll geregelt werden, dass bis 2030 europaweit 310 Millionen Tonnen CO2 mithilfe von natürlichen Senken abgebaut werden sollen. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollen für die Mitgliedstaaten verbindliche Ziele für den Netto-CO2-Abbau in der Landnutzung und der Forstwirtschaft festgesetzt werden.

Im September 2021 werden die Verhandlungen über die Vorschläge der Kommission beginnen. Bis das EU-Parlament und der Rat der EU zustimmen, wird es vermutlich noch dauern. Letztlich ist ein gemeinsamer Kraftakt aller Mitgliedstaaten und der Gesellschaft notwendig, um Europa bis 2050 klimaneutral zu gestalten.

Die europäische Taxonomie-Verordnung verpflichtet alle Unternehmen, die unter die Corporate Social Responsibility-Richtlinie (CSR-Richtlinie) fallen, darzulegen, inwieweit ihre Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. In einem Verordnungsentwurf der EU-Kommission werden die zu berichtenden finanziellen Kennzahlen erläutert.

Mithilfe der im Juli 2020 in Kraft getretenen Taxonomie-Verordnung sollen Kapitalflüsse in eine nachhaltige Richtung gelenkt werden. Die Taxonomie ist ein Klassifikationssystem, das Kriterien festlegt, mit denen bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist.

Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung regelt die „Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen“. Die Vorschrift betrifft insbesondere Unternehmen die von öffentlichem Interesse sind und (als Mutterunternehmen einer großen Gruppe) im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen (Artikel 19a, 29a der Richtlinie 2013/34/EU; CSR-Richtlinie).

Diese Unternehmen sind verpflichtet im Rahmen ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung, d. h. ihrer nichtfinanziellen Erklärung oder ihren gesonderten nichtfinanziellen Bericht, anzugeben, welche Anteile ihrer

  • Umsatzerlöse,
  • Investitionsausgaben und
  • Betriebsausgaben

mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

Die zu berichtenden finanziellen Kennzahlen wurden nunmehr in einem am 07.05.2021 veröffentlichten Verordnungsentwurf der EU-Kommision konkretisiert. Danach sind erste Berichtselemente und qualitative Informationen bereits ab dem 01.01.2022 darzulegen. Ab dem 01.01.2023 sollen dann alle Kennzahlen berichtet werden.

Bis die Verordnung endgültig in Kraft tritt, wird es allerdings noch ein paar Monate dauern. Bis zum 02.06.2021 steht der Entwurf zur Konsultation. Nach der Verabschiedung durch die EU-Kommission und Weiterleitung an das EU-Parlament und den Rat der EU, haben diese vier Monate Zeit, um Einwände gegen den Entwurf vorzubringen. Erst dann kann der Rechtsakt in Kraft treten.

Auch auf nationaler Ebene sollen nachhaltige Investitionen mobilisiert werden. Hierzu hat die Bundesregierung am 05.05.2021 die „Sustainable Finance-Strategie“ beschlossen. Deutschland soll zu einem führenden Sustainable Finance-Standort ausgebaut werden. Konkret soll etwa das Risikomanagement der Finanzindustrie verbessert werden und der Finanzstandort Deutschland gestärkt werden. Hierzu sieht die Strategie insgesamt 26 Maßnahmen vor, darunter z. B. auch die Stärkung der nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung. Gefordert wird etwa die Ausweitung der Corporate Social Responsibility-Berichtspflicht auf alle Unternehmen, die an Märkten in der EU notiert sind sowie auf alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften, die bilanzrechtlich groß oder Mutterunternehmen einer bilanzrechtlich großen Gruppe sind. Zudem soll eine inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den/die (Konzern-)Abschlussprüfer*in vorgeschrieben werden. Die Forderungen sollen in die anstehende Überarbeitung der Corporate Social Responsibility-Richtlinie einfließen.

Darüber hinaus sieht die Sustainable Finance Strategie eine „Nachhaltigkeitsampel“ für Finanzprodukte sowie die Einrichtung eines zentralen Zugangs zu nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensinformationen vor.

Sowohl in Europa als auch in Deutschland sieht die Politik in der Schaffung eines grünen Finanzwesens einen Schlüssel für den Umbau der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit. Mit der Entwicklung einer nachhaltigen Strategie für Ihr Unternehmen können Sie die Chancen der aktuellen Entwicklungen nutzen.

Gerne unterstützen wir Sie auf diesem Weg. In Kürze werden wir Ihnen in unserem Praxis- und Informationsforum „RGC Zukunft: CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ hilfreiche Tipps zur Verfügung stellen.

In der Klimapolitik geht es momentan Schlag auf Schlag. Als Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Bundes-Klimaschutzgesetz, hat das Bundesumweltministerium (BMU) überraschend schnell einen Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes vorgelegt, welches bereits heute im Kabinett behandelt werden soll. Der Entwurf sieht neue und die Verschärfung alter Klimaziele vor, welche insbesondere die Energiewirtschaft und Industrie vor neue Herausforderungen stellen dürften.

Nicht einmal zwei Wochen sind vergangen, seitdem das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum Klimaschutzgesetz veröffentlicht hat. Die Richter erklärten das Gesetz für teilweise verfassungswidrig, da es keine hinreichenden Maßgaben für Emissionsreduktionen ab dem Jahr 2031 enthalte. Dies führe zu einer Verletzung der Freiheitsrechte der jüngeren Generation, da die Gefahren des Klimawandels lediglich verschoben würden und die Einhaltung der Klimaziele dann nur noch mit sehr kurzfristigen und einschneidenen Maßnahmen erreichbar sei. Die Karlsruher Richter forderten den Gesetzgeber zur Nachbesserung auf und gaben ihm bis Ende 2022 Zeit, das Klimaschutzgesetz zu überarbeiten (RGC berichtete).

Schon in der letzten Woche zeichnete sich allerdings ab, dass die Politik offensichtlich nicht vorhat, die vom Gericht gesetzte Frist auszureizen. Wie wir bereits hier berichtet haben, hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Klimapolitik ordentlich aufgewirbelt. Von nahezu allen Parteien kamen Vorschläge für Nachbesserungen, welche möglichst auch noch vor dem Sommer durch den Bundestag gebracht werden sollten, denn im September ist Bundestagswahl und der Klimaschutz ist eines der Spitzenthemen im Wahlkampf.

Nun hat das Bundesumweltministerium (BMU) bereits einen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes vorgelegt. Vorgesehen sind unter anderem neue nationale Treibhausgas-Minderungsziele von 2031 bis 2040. Im Jahr 2031 sollen die Emissionen im Vergleich zu 1990 um 68 Prozent reduziert sein und im Jahr 2040 um 88 Prozent. Die daraus abzuleitenden zulässigen Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren soll die Regierung 2024 festlegen.

Die neuen zulässigen Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren bis 2030 sind in der Anlage des Entwurfes aufgeführt. Denn neben den neuen Emissionsminderungszielen sieht der Gesetzentwurf auch eine Verschärfung des bisherigen Emissionsminderungsziels 2030 von 55 Prozent auf mindestens 65 Prozent vor. Hierzu werden die einzelnen Sektoren unter Berücksichtigung der CO2-Vermeidungskosten unterschiedlich stark herangezogen.

Die Energiewirtschaft hat bei dieser neuen Berechnung die Hauptlast zu tragen. Die zulässige Emissionsmenge des Energiesektors beträgt im Jahr 2030 nur noch 108 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent. Das ist eine Verringerung des CO2-Budgets um knapp 40 Prozent im Vergleich zu der bisher vorgesehen Emissionsmenge von 175 Millionen Tonnen. Die Energiewirtschaft muss ihre derzeitige Emissionsmenge von 221 Millionen Tonnen dementsprechend bis 2030 mehr als halbieren. Letztes Jahr konnte der Energiesektor seinen CO2-Ausstoß immerhin um 14,5 Prozent reduzieren, was wohl auf die Abschaltung der ersten Stein- und Braunkohlekraftwerke zurückzuführen war.

Auch die Industrie muss „den Gürtel enger schnallen“. Statt 140 Millionen Tonnen sollen nach dem Entwurf im Jahr 2030 nur noch 118 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent zulässig sein, eine Reduktion um fast 16 Prozent.

Im Verkehr wird die zulässige Emissionsmenge im Jahr 2030 um etwa 10 Prozent von 95 auf 85 Millionen Tonnen reduziert. 2020 erreichte der Sektor bereits eine Reduktion um 11,4 Prozent, wobei insbesondere die Corona-Pandemie einen großen, aber leider nur kurzfristigen Beitrag geleistet haben dürfte. Kleinere Reduktionen sind im Landwirtschafts- und Gebäudesektor vorgesehen. Die Landwirtschaft darf 2030 nur noch 56 statt 58 Millionen Tonnen und der Gebäudesektor noch 67 statt 70 Millionen Tonnen emittieren. Im Abfallsektor wird die erlaubte Menge um eine Million Tonnen von 5 auf 4 Millionen Tonnen reduziert.

Die zulässigen Jahresemissionsmengen der Sektoren für den Zeitraum von 2041 bis 2045 sollen im Jahr 2034 festgelegt werden. Im Jahr 2045, nicht wie bisher vorgesehen im Jahr 2050, soll die Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden. „Netto“ bedeutet, dass natürliche Senken wie Wälder und Moore, in denen CO2 gespeichert werden kann, hinzugerechnet werden. Hierzu sind in dem Gesetzentwurf konkrete Ziele für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft vorgesehen. Bis 2045 soll mithilfe der natürlichen Senken eine Treibhausgasminderung um 40 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent erreicht werden. Wie bereits im Beitrag zum EU-Klimagesetz erläutert, wird die Einbeziehung von Kohlenstoffsenken in Klimaziele aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheiten allerdings kritisch gesehen.

Eine ambitionierte Reduktion der Treibhausgasemissionen ist dringend notwendig, denn laut Wissenschaft darf Deutschland insgesamt nur noch 6,7 Milliarden Tonnen CO2 ausstoßen, sofern das 1,5-Grad-Ziel aus dem Pariser Klimaabkommen eingehalten werden soll. Ohne eine Reduzierung der derzeitigen Treibhausgasemissionen wären die 6,7 Milliarden Tonnen CO2 bereits im Jahr 2029 erreicht.

Vorerst bleibt abzuwarten, ob sich das Kabinett auf den Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums einigen kann und ob der öffentlichkeitswirksamen Verschärfung der Klimaziele ebenso schnell konkrete Maßnahmenpakete folgen.

Dennoch sollten Unternehmen schon jetzt handeln und eigene Maßnahmen treffen. Input werden wir Ihnen hierzu in unserem neuen Netzwerk „RGC-Praxisforum Zunft: Co2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ geben! Über Details hierzu berichten wir kurzfristig.