Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob auch der Strom aus thermischen Abfallverwertungsanlagen, die nur teilweise biologisch abbaubare Abfälle verwerten, einen Einspeisevorrang hat. Der EuGH entschied, dass der vorrangige Netzanschluss zumindest für den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stromanteil zu gewähren ist.
Die Klägerin, welche eine thermische Abfallverwertungsanlage betreibt, speist die Strommengen in das von der Beklagten betriebene Stromnetz ein. Nachdem die Klägerin infolge von Netzengpässen die Stromeinspeisung abregeln musste, machte diese Entschädigungsansprüche nach der sog. Härtefallregelung des EEG geltend. Da der durch sie erzeugte Strom jedoch nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energien gewonnen wird, versagte der Stromnetzbetreiber ihr diese Entschädigung.
Der Fall liegt nun dem BGH zur Entscheidung vor, welcher im Wege eines Vorabentscheidungsgesuchs den EuGH hinzugezogen hat. Dieser hatte zu klären, ob auch solchen Erzeugungsanlagen Vorrang bei der Stromeinspeisung in das Netz zu gewähren ist, die Elektrizität aus gemischten Abfällen mit variablen Anteilen biologisch abbaubarer Abfälle erzeugen. Der EuGH urteilte nun zugunsten der hybriden Stromerzeugungsanlagen. Allerdings gelte der Vorrang nur für den aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromanteil. Eine konkrete Ausgestaltung der Regelungen sei zudem den Mitgliedsstaaten vorbehalten.
Das Urteil des BGH steht zwar noch aus, allerdings ist zu vermuten das dieser der Rechtsauffassung des EuGH folgen wird.
Das Urteil des EuGH finden Sie hier.
Autoren: Dr. Franziska Lietz
Sarah Schönlau