Schlagwortarchiv für: Messung und Messstellenbetrieb

Das Gesetz „zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ ermöglicht den zügigen Einbau von intelligenten Messsystemen. 

Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Novelle des Messtellenbetriebsgesetzes (MsbG) in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 gebilligt. Der Einbau der Smart-Meter mit dem System des „agilen Rollout“ wird so gesetzlich verankert und ermöglicht den zügigen Einbau von schon zertifizierten Geräten. Er beginnt in 2023 bis schließlich 2030 alle Haushaltskunden mit den Messsystemen ausgestattet sein sollen. Der Rollout für die Industrie (Verbraucher über 100.000 kWh/Jahr und Erzeuger über 100 kW installierte Leistung) startet erst ab 2025; der Pflichtrollout ab 2028.

Das Gesetz enthält neue Vorgaben für die Datenspeicherung, Löschung und Anonymisierung; dafür entfällt aber künftig die Freigabe der Messsysteme durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Die Zustimmung des Bundesrates erging, da seine Kritikpunkte am ursprünglichen Gesetzesentwurf vom Bundestag teilweise aufgriffen wurden. Die jetzt verabschiedeten Änderungen des MsbG enthalten wesentliche Erleichterungen für Messkonzepte in Mehrfamilienhäusern. Die Umrüstkosten für private Haushaltskunden wurden gedeckelt.

Das Gesetz kann nun nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Eine weitere Erleichterung wird die Abschaffung der Eichfrist für Smart-Meter-Gateways bringen. Die Geräte verfügen über eine Selbsttestfunktion, mit der sie sich selbstständig bei einer Fehlfunktion beim Gateway-Administrator melden – eine Prüfung der Geräte kann daher entfallen! Dies soll mit einem beschlossenen Antrag zur Änderung des Mess- und Eichrechts erfolgen.

Autorin: Aletta Gerst

Inhaltsreiche Vorträge im Klima-Netzwerk von RGC mit der Veranstaltung „Koalitionsvertrag, Klima-Sofortprogramm, Green Deal und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“.

Die Ereignisse im Energiemarkt und Klimarecht überschlagen sich, so dass zwischen der Aufstellung unserer Agenda und den Vorträgen am 15. März 2022 eine solche Dynamik entstand, dass wir weitere aktuelle Themen in unser prallgefülltes Programm eingebettet haben. Mit dabei waren:


Eva Schreiner
vom VEA zum „Koalitionsvertrag und Klima-Sofortprogramm“, Lena Ziska von RGC zum „Nationalen CO2-Handel“ und dem „Green Deal“, Sebastian Gallehr von GALLEHR + PARTNER zu Carbon Contracts of Difference, Aletta Gerst von RGC zu „Neuen Konzepten einer Eigenversorgung“, Anke Höller von Porsche mit einem Praxiseinblick in eine klimaneutrale Energieversorgung aus einem ausgeförderten Windpark, Fabian Koschoreck aus dem Portfoliomanagement der enercity AG zu den Hintergründen der aktuellen Energiepreisentwicklung, Paul Dicke vom VEA zu Energieeinkaufstrategien und Yvonne Hanke von RGC zu Praxistipps bei einer aktuell möglichen Gasmangellage.

Wir bedanken uns bei den Referenten für die informativen Vorträge und den auf Themenvielfalt bedachten Präsentationen! Wir bedanken uns auch bei den Teilnehmern für das tolle Feedback! Und wir freuen uns auf die anstehenden Netzwerkveranstaltungen und den Austausch mit Ihnen!

Wir zeichnen all unsere Veranstaltungen auf, so dass die Teilnehmer diese im Nachgang in unserer Mediathek in der RGC Manager App und dem RGC Manager Portal nochmals nachverfolgen können.

Möchten auch Sie Teil unseres Klima-Netzwerks werden? Dann steigen Sie gern mit ein.

Im Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch.

Welche Leistungen sind in der Jahresgebühr des RGC-Praxisforums Zukunft enthalten?

  • Drei Veranstaltungen pro Jahr: Zwei Onlineworkshops + unser traditionelles RGC Kanzleiforum.
  • Zugang zu unseren Rechtsregistern mit Aktualitätendienst für die Bereiche Energie- und Umweltrecht in der RGC Manager APP.
  • 50 % Rabatt auf alle Fachvideos und Tutorial aus der RGC-Mediathek.
  • Geplante Themen: PV-Projekte, BEHG/BECV, H2-Versorgung von Mittelstand und Großindustrie, Brennstoffwechsel BHKWs, Nutzung von EE, Redispatch 2.0, E-Mobilität, langfristiger Bezug von erneuerbaren Energien (ppa´s), BImSchG usw.
  • Teilnahmebescheinigung.

Zur Anmeldung geht es hier. Weitere Veranstaltungen finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Lena Ziska

Beschluss der BNetzA verpflichtet den Netzbetreiber zur Einrichtung von Unter-Unterzählpunkten

Hintergrund der Entscheidung ist eine Auseinandersetzung zwischen einem Messstellenbetreiber und einem Anschlussnetzbetreiber über die Einrichtung notwendiger Zählpunkte zur Umsetzung eines Messkonzepts für ein als Kundenanlage betriebenes Büro- und Geschäftshaus. Das Messkonzept sah u.a. für Unterzähler mehrere Ebenen vor. Auf der ersten Ebene hinter dem Summenzähler sollten sich die Unterzähler befinden. Auf der zweiten Ebene hinter dem Summenzähler, also in der Ebene hinter den Unterzählern waren weitere Zähler, also Unter-Unterzähler vorgesehen, über die einzelne Untermieter beliefert werden sollten. Das Messkonzept war so ausgestaltet, dass der Messstellenbetreiber alle Messdaten erfassen, aufbereiten und dem Netzbetreiber bereinigte Messwerte in Excel-Dateiform zur Verfügung stellen wollte. Denn die am Summenzähler und an den Unterzählern der ersten Ebene ermittelten Verbräuche müssen jeweils um die Verbräuche der Unter-Unterzähler korrigiert werden. Dem Netzbetreiber würde trotz dieses Konzepts ein Mehraufwand von ca. 1,5 Std/Jahr entstehen.

Der Messstellenbetreiber war der Auffassung, dass der Netzbetreiber gemäß § 20 Abs. 1d EnWG neben den Zählpunkten für die Unterzähler auch für die Unter-Unterzähler Zählpunkte einrichten müsse. Der Netzbetreiber lehnte dies aus verschiedenen Gründen ab; u.a. war er der Auffassung, dass ein Unterzählpunkt in einer Kundenanlage eine direkte physikalische Verbindung zum Summenzähler und damit zum Netz des Netzbetreibers voraussetze. Darüber hinaus sei das vorliegende Messkonzept nicht massengeschäftstauglich und es bestünde die Gefahr, dass solche (mit Mehraufwand verbundenen) Messkonzepte zukünftig zunähmen.

Die BNetzA entschied die streitige Frage nach dem Scheitern eines Schlichtungsversuchs im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens zugunsten des Messstellenbetreibers (Az.: BK6-21-086). Die Vorschrift in § 20 Abs. 1d EnWG verpflichte Netzbetreiber dazu, bilanzierungsrelevante Unterzählpunkte in einer Kundenanlage bereitzustellen. Der Gesetzgeber habe die Pflicht zur Zählpunktbereitstellung erkennbar auf „bilanzierungsrelevante Unterzähler“ erstreckt. Somit käme es maßgeblich darauf an, ob die Unter-Unterzähler für die Realisierung einer Drittbelieferung notwendig seien. Eine Beschränkung auf die erste Ebene von Unterzählern sei der Norm nicht zu entnehmen. Auch eine unmittelbare physikalische Verbindung der Unterzähler sei nicht Gegenstand der Norm. § 20 Abs. 1d EnWG beinhalte die Aussage, dass der Netzbetreiber in einer Kundenanlage überall dort Zählpunkte bereitzustellen hat, die durch einen dritten Stromlieferanten beliefert werden sollen.

Die BNetzA schloss sich auch dem Argument des Netzbetreibers nicht an, wonach das Messkonzept massengeschäftstauglich sein müsste. Zwar sollten Netzzugangsregelungen grundsätzlich massengeschäftstauglich sein; dies gelte aber nicht ausnahmslos.

Zudem stellte die BNetzA klar, dass der Netzbetreiber den Netzzugang nicht ohne sachlichen Grund ausschließen oder erschweren dürfe. Sachliche Gründe für eine Ablehnung des streitgegenständlichen Messkonzepts sah die Behörde indes nicht. Selbst wenn es zu den vom Netzbetreiber befürchteten Verstößen gegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) käme, sei das kein zulässiger Grund, das Messkonzept abzulehnen. Verstöße gegen das MsbG hätten ggf. vertragliche oder aufsichtsrechtliche Konsequenzen gegen den Messstellenbetreiber. Ein abstrakt befürchteter Verstoß gegen das MsbG sei kein Grund, vorsorglich den Netzzugang zu beschränken. Auch weitere Bedenken des Netzbetreibers (z.B. Schwierigkeiten der Sperrung von Unterzählern bei Zahlungsverzug) lehnte die Behörde mit dem Argument ab, dass dies allgemeine Probleme beim Betrieb einer Kundenanlage seien und diese unabhängig vom Messkonzept auftreten können.

Schließlich bewertete die BNetzA den erheblichen Mehraufwand, den der Messstellenbetreiber hätte, wenn er das vom Netzbetreiber geforderte Messkonzept umsetzen müsste (Umstellung der Unter-Unterzähler zu Unterzählern der ersten Ebene durch unmittelbaren Anschluss an den Summenzähler). Dieser Aufwand wurde als erheblich höher eingeschätzt, als der Mehraufwand des Netzbetreibers bei Durchführung des vorgelegten Messkonzepts.

Die vorliegende Entscheidung ist aus Kundensicht erfreulich. Denn sie bringt mehr Klarheit in den Umfang der Verpflichtung aus § 20 Abs. 1d EnWG zur Einrichtung von Unterzählpunkten in Kundenanlagen und einige grundsätzliche Aussagen lassen sich ggf. auf andere Messkonzepte übertragen, wenn es darum geht, Drittbelieferungen über Unterzählpunkte abzuwickeln.

Die BNetzA betont allerdings, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung zu dem konkreten Messkonzept handele. Bei veränderten Umständen (z.B. Umstellung auf intelligente Messsysteme, Wechsel des Messstellenbetreibers, weitere Zählpunkte u.ä.) müsse der Mehraufwand des Netzbetreibers neu auf seine Zumutbarkeit bewertet werden. Im Zweifel sollten Betreiber von Kundenanlagen oder Messstellenbetreiber ein geplantes Unterzähler-Messkonzept deshalb juristisch bewerten lassen.

Autorin: Tanja Körtke

Zum Start erläutern wir Ihnen alles Wichtige zu den EEG-Meldepflichten und zur Registrierung im Marktstammdatenregister

Immer mehr Mandanten nutzen unsere Video-Tutorials und geben uns ein großartiges Feedback. Besonders werden Verständlichkeit, strukturierte Darstellung, zeitliche Flexibilität, Möglichkeit zum „Zurückspulen“ und unsere Praxistipps gelobt. Zudem erreichten uns viele Anfragen, ob wir nicht außerhalb unserer Tutorials, die grds. aus mehreren Videos zu einem Themenkomplex bestehen, Einzelvideos zum Umgang mit drängenden Praxisthemen bereitstellen könnten.

Diesem Wunsch möchten wir gern mit unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“ nachkommen. Zum Start stehen ab jetzt die Videos

  • „RGC-Fokus: EEG-Meldepflichten für Eigenerzeuger, EltVU und BesAR-Unternehmen“
  • „RGC-Fokus: Registrierung im Marktstammdatenregister“

in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal.

Beide Videos sind ein Muss für diejenigen, die Meldungen aus dem EEG oder der MaStRV als Eigenerzeuger, EltVU oder BesAR-Unternehmen erfüllen müssen, da bei Verstößen scharfe Sanktionen drohen!

Viel Spaß mit unserer neuen Videoreihe!

Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag beschlossen werden.

Aus mehreren Quellen haben wir erfahren, dass sich CDU und SPD darauf verständigt haben, Schätzungen bei der Drittmengenabgrenzung um ein weiteres Jahr, also auch für das Kalenderjahr 2021, zuzulassen. 

Nach aktueller Rechtslage müssen all diejenigen, die als Eigenerzeuger oder BesAR-Unternehmen von einer reduzierten EEG-Umlage profitieren, die ab dem 1. Januar 2021 an dritte Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen im Rahmen eines Messkonzepts über geeichte Zähler abgrenzen. Schätzungen sind nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Das Entsprechende gilt für die Unternehmen, die eine Reduzierung von netzseitigen Umlagen beanspruchen, wie z.B. für die § 19 StromNEV-Umlage.

Die betroffenen Unternehmen haben deshalb unter Hochdruck daran gearbeitet, bis zum Ende des Jahres gesetzeskonforme Messkonzepte zu errichten. Corona hat diese Vorhaben jedoch für viele Unternehmen unmöglich gemacht. Zähler sind nicht lieferbar. Montagefirmen konnten Betriebsgelände nicht betreten. 

Vor diesem Hintergrund haben sich die Regierungsparteien jetzt nach intensivster politscher Intervention zahlreicher Verbände und auch uns darauf geeinigt, den Unternehmen für die Errichtung von Messkonzepten ein weiteres Jahr Zeit zu geben. Diese Verlängerung ist dringend notwendig, da die Unternehmen, die das Messkonzept nicht fristgerecht hätten errichten können, ihre Privilegierungen ganz oder teilweise verloren hätten. Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag mit dem EEG 2021 verabschiedet werden. Weitere Details finden Sie dazu hier

Gleichwohl sollten Unternehmen ihre Aktivitäten zur Errichtung ihrer Messkonzepte jetzt nicht einstellen, sondern diese weiter vorantreiben. Bekanntlich ist ein Jahr schneller um, als man anfangs glaubt. Wer eine Anleitung zur Drittmengenabgrenzung sucht, wird mit unserem Drittmengen-Tutorial fündig. Wir unterstützen Sie auch gern bei der notwendigen Dokumentation Ihres Messkonzepts.    

Erklärung sollte alle Schritte der Drittmengenabgrenzung im Detail beschreiben!

Sofern Unternehmen EEG-Privilegien oder eine Reduzierung der StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen, müssen sie bekanntlich ihren Selbst- vom Drittverbrauch abgrenzen. Zudem müssen sie bei den hierzu im Kontext zu erbringenden Meldungen im nächsten Jahr dokumentieren, ab dem 1. Januar 2021 ein gesetzeskonformes Messkonzept zu betreiben. Dies ist zumindest dann erforderlich, wenn die für das Kalenderjahr 2020 zu meldenden Mengen geschätzt wurden oder das Leistungsverweigerungsrecht für EEG-Forderungen der Kalenderjahre 2017 und früher genutzt wird.

Welchen Inhalt die Dokumentation haben muss, lässt sich § 104 Abs. 10 EEG entnehmen. Dort heißt es wie folgt:
„ …, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2021 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird.“

Es muss also erläutert werden, dass das seit dem 1. Januar 2021 praktizierte Messkonzept den EEG-rechtlichen Vorgaben genügt. Das heißt nach unserem Verständnis, dass alle Prüfungsschritte der Drittmengenabgrenzung schriftlich im Detail erläutert werden müssen. Hierzu zählen Ausführungen zu den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung, der Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung, dem Verfahren zur Ermittlung von Drittmengen, zur Bestimmung von Bagatellen und zum „Wie“ der Abgrenzung, also zum Messen und Schätzen. Eigenerzeuger sollten zusätzlich begründen, weshalb die verbauten Zähler dazu geeignet sind, mess- und eichrechtskonform den ¼ h-Nachweis zu führen. Außerdem sollten Sie drittabnehmerbezogen Angaben zur sog. gewillkürten Nachrangregelung machen, sofern diese bei Ihnen zum Einsatz kommt. Abgerundet werden sollte die Dokumentation durch technischen/schematischen Skizzen.

Die Gliederung der Dokumentation könnte danach z.B. wie folgt aussehen:

I.    Grundlagen der Drittmengenabgrenzung
II.    Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung
III.    Ermittlung von Drittenmengen
IV.    Bagatellen (§62a EEG)
V.    Grundsatz: Mess- und eichrechtskonforme Messung (§ 62b Abs. 1 EEG)
VI.    Ausnahme: Schätzungen (§ 62b Abs. 2 EEG)
VII.    (Ggfs.) Nachweis der Zeitgleichheit (§ 62b Abs. 5 EEG)
VIII.    Technische/schematische Skizzen

Wie Sie sehen, halten wir somit bloße grafische oder tabellarische Darstellungen mit allgemeinen Zitaten aus dem EEG und dem Leitfaden der BNetzA, wie wir sie häufig vorgelegt bekommen, für ungenügend. Außerdem beachten Sie, dass mit der Dokumentation des Messkonzepts die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben belegt werden soll, es sich also um eine vorwiegend rechtliche/rechtsberatende Tätigkeit handelt, die nicht ohne Ihren Rechtsberater vorgenommen werden sollte.

Wenn Sie weitere Fragen zur Dokumentation Ihres Messkonzepts haben, melden Sie sich gern bei uns. Sie können bei uns die Formulierung von Messkonzepten zu einem Pauschalpreis beauftragen.

Das war ein großes Stück Arbeit! Aber es war uns wichtig, dass Sie kurzfristig eine Anleitung zur Umsetzung des Leitfadens erhalten!

Wir haben seit Veröffentlichung des finalen BNetzA-Leitfadens zum Messen und Schätzen für Sie mit Hochdruck an den Fachvideos zu unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ gearbeitet. Heute können wir Ihnen die erfreuliche Mittteilung machen, dass wir mit allen Fachvideos fertig sind. Freigeschaltet sind die Fachvideos „Was ist eine Bagatelle?“, „Das OB und WIE von Messen und Schätzen“ und „Besonderheiten von E-Mobilen, USV, Notstrom und Verbrauchsanlagen mit Akku“ und „Besonderheiten zur Eigenerzeugung“ (zusätzlich ins Programm aufgenommen).

In den Videos informieren wir Sie über alle wichtigen Neuigkeiten aus dem finalen BNetzA-Leitfaden und geben Ihnen eine Anleitung, wie Sie diese in der Praxis umsetzen können. Verbleibende Fragen beantworten wir in persönlichen Online-Fragestunden. Einen Einblick können Sie sich von unserer Update-Veranstaltung in dem kostenfreien „Ankündigungs- und Einführungsvideo“ und dem gekürzten Beispielvideo „Wann ist ein Dritter eine Bagatelle?“ von unserer Kollegin Annerieke Walter in der RGC Manager App (Rubrik: „Video & Podcast“) oder in unserem RGC-Manager-Portal hier verschaffen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, unser Update-Angebot zu nutzen, denn entscheidende Infos und Handlungsempfehlungen, die wir in unseren Workshops aus dem letzten und vorletzten Jahr und in durchgeführten Drittbelieferungschecks ausgesprochen haben, bedürfen aufgrund des finalen BNetzA-Leitfaden einer Aktualisierung. Dabei gibt es viele Neuigkeiten, die Ihnen erhebliche Vereinfachungen bei der Errichtung Ihres Messkonzepts bringen werden.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Update-Veranstaltung  finden Sie (wiederum) in der RGC Manager App oder hier. Unsere Update-Veranstaltung (4 Fachvideos und persönliche Online-Fragestunde) kostet 490,00 € netto/Person.

Und wer noch das überwältigende Feedback zu unseren Video-Tutorials nachlesen möchte, kann dies hier.

Wir sind kräftig am Drehen für unsere Update-Veranstaltung

Wie Sie schon hier erfahren haben, arbeiten wir mit Hochdruck an unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“. Heute ist ein weiteres Video fertig geworden, und zwar das Ankündigungs- und Einführungsvideo. Dieses können Sie kostenfrei in unserer App unter „Video &Podcast“ in unserem RGC Manager Portal oder auch bei YouTube ansehen.

Mit unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ stellen wir Ihnen in vier Fachvideos die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstaltung inkludiert) bieten wir persönliche Online-Fragestunden an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.  

Neue Veranstaltung: In vier Fachvideos + persönlicher Fragestunde stellen wir Ihnen kurz und knapp die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Start bereits diesen Mittwoch!

Wie wir heute hier schon berichtet haben, sind wir von der finalen Fassung des Leitfadens der BNetzA zu Messen und Schätzen begeistert. Er bringt im Vergleich zu seiner Konsultationsfassung deutlich mehr Klarheit, widmet sich ergänzend zu wichtigen Themen, die bisher bei der Drittmengenabgrenzung erhebliche Schwierigkeiten bereitet haben (E-Mobile, Rekuperationsanlagen, USV, Notstrom etc.), und bringt weitere Erleichterungen für die Bestimmung und Abgrenzung von Bagatellen (Handwerker, Reinigungsfirmen, Bürogeräte etc.).

Mit unserer neuen Online-Veranstaltung „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“  stellen wir Ihnen in vier Fachvideos
die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den
RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese
umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstalung
inkludiert) bieten wir persönliche
Online-Fragestunden
an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.

Die Online-Fragestunden begrenzen
wir auf 15 Unternehmen, damit wir ausreichend Zeit haben, alle offenen Fragen zu
den Neuigkeiten aus dem Leitfaden zu beantworten.

Unsere Update-Veranstaltung ist das Richtige für die Unternehmen,
die sich bereits mit den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung und der
Konsultationsfassung des Leitfadens beschäftigt haben. Sollten Sie sich
erstmalig mit dem Thema auseinandersetzen, ist für Sie unser RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden die bessere Wahl. Dort stellen wir Ihnen eine vollständige Anleitung zur
Drittmengenabgrenzung bereit. Wenn Sie es gleichwohl zuerst mit unserer
Update-Veranstaltung ausprobieren möchten, ist dies kein Problem. Sie können jederzeit
gegen Anrechnung des Veranstaltungspreises auf unser RGC Video-Tutorial
upgraden.

Unsere Update-Veranstaltung richtet sich ausschließlich
an stromverbrauchende Unternehmen, die für ihre Standorte ein
Drittmengenabgrenzung vornehmen müssen. Energieberatern und anderen Dienstleistern
können wir daher die Teilnahme nicht ermöglichen.

Die BNetzA hat heute ihren endgültigen Leitfaden zu Messen und Schätzen veröffentlicht!

Im September letzten Jahres hatte die BNetzA ihren Hinweis zu Messen und Schätzen zur Konsultation gestellt. Lange haben wir der Endfassung des Dokuments entgegengefiebert. Nun hat die BNetzA diesen als „Leitfaden zu Messen und Schätzen“ endlich fertiggestellt und veröffentlicht. Im ersten Schritt geben wir Ihnen hier den Link zum Download an die Hand, um dann kurzfristig im zweiten Schritt über die Inhalte zu berichten.

Mit dem Leitfaden verfolgt die BNetzA folgendes Ziel:

„Mit dem Leitfaden legt die Bundesnetzagentur ihr Grundverständnis zu den Regelungen zum Messen und Schätzen [§§ 62a und 62b EEG] dar. Er dient den betroffenen Bürgern und Unternehmen als Orientierungshilfe, um eine praxistaugliche und einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu mindern.
          
Die gesetzlichen Regelungen werden anhand von 21 Vereinfachungen konkretisiert und deren Anwendung anhand von 27 Beispielen veranschaulicht.

Der Leitfaden gliedert sich in fünf Abschnitte, die mit Erläuterungen, Skizzen Abbildungen und Tabellen die praktische Anwendung der Regelungen erleichtern sollen. Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder zumindest reduziert werden kann. Die zahlreichen Vereinfachungen stellen ein Spektrum an Möglichkeiten dar, aus denen die Unternehmen passende Lösungen für ihr spezifisches Problem auswählen können.“