Schlagwortarchiv für: KWKG-Umlage

Im Zuge des Klimapaketes sollen mit dem Kohleausstiegsgesetz auch umfangreiche Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes beschlossen werden.

Mit seinem Referentenentwurf für das Gesetz zum Kohleausstieg plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) umfangreiche Änderungen im KWK-Gesetz, um die Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung grundsätzlich zu stärken. Es sind aber auch Einschränkungen der bisherigen Förderungen geplant. 

  • Erfreulich ist die geplante Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes von derzeit Ende 2025 bis dann 31. Dezember 2029. Für KWK-Anlagen bis einschließlich 50 MW elektrischer Leistung bleibt allerdings die Evaluierung der KWK-Ziele in 2022 abzuwarten. Erst dann wird entschieden, ob diese Anlagen auch über 2025 hinaus eine weitere Förderung erhalten sollen.
  • Außerdem möchte das BMWi für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW eine Reihe neuer Boni einführen, die zusätzlich zu den bisherigen Zuschlägen gezahlt werden sollen. Hierzu zählen ein Bonus für innovative erneuerbare Wärme, für elektrische Wärmeerzeuger, einen Kohleersatzbonus und einen sog. „Süd-Bonus“ für KWK-Anlagen in den im Gesetz benannten Städten und Landkreisen im Süden Deutschlands. Der Kohleersatzbonus ist mit der Ersetzung der stillgelegten KWK-Anlage als Einmalzahlung in Höhe von 180 Euro pro kW ersetzter elektrischer KWK-Leistung vorgesehen, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist.
  • Eingeschränkt soll die neue KWK-Förderung werden mit der geplanten Begrenzung der jährlichen geförderten Strommengen auf künftig 3.500 Vollbenutzungsstunden. Damit möchte das BMWi erreichen, dass größere KWK-Anlagen mit geringer jährlicher Laufzeit nicht schlechter dastehen als kleinere KWK-Anlagen mit durchgängigem Betrieb.
  • Das Verbot der Kumulierung von Zuschlägen nach dem KWK-Gesetz und Investitionszuschüssen (bisher § 7 Absatz 6 KWKG) soll grundsätzlich bestehen bleiben, künftig aber nicht mehr gelten, wenn einzelne Komponenten einer KWK-Anlage eine Investitionsförderung nach Förderrichtlinien bekommen, die im KWK-Gesetz genannt werden. So würde beispielsweise der KWK-Zuschlag zusätzlich zu der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze gezahlt werden.
  • Neugefasst werden soll die Regelung bei negativen Stundenkontrakten. Hier plant das BMWi, dass in Zeiträumen, in denen der Stundenkontrakt am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist, die Förderung für KWK-Strommengen komplett wegfällt. Ausgenommen hiervon werden nur noch Kleinstanlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 KW.
  • Eine Reihe von Veränderungen sind bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen im Gesetzentwurf vorgesehen. Der Förderzeitraum soll dort auch bis 31. Dezember 2029 verlängert werden und der Zuschlag für ansatzfähige Investitionskosten 40 % betragen.

Noch befindet sich der Entwurf für das Kohleausstiegsgesetz in der Ressortabstimmung, aber die Bundesregierung möchte die neuen gesetzlichen Regelungen möglichst in Kürze beschließen. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin für Sie beobachten und hier über Neuigkeiten informieren.

Der Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 ist für nichtig erklärt worden.

Der EuGH erklärte am 28. März 2019 den Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 für nichtig (Az.: C-405/16). Das EEG 2012 stelle keine Beihilfe dar. Insbesondere habe die Europäische Kommission – was aber erforderlich gewesen wäre – nicht darlegen können, dass bei der EEG-Umlage „staatliche Mittel“ zum Einsatz kämen. Damit fehle eine Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe im europarechtlichen Sinne.

Zum Hintergrund:

Die Europäische Kommission hatte die mit dem EEG 2012 gewährten Privilegierungen (u.a. Entlastung von der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen) mit Beschluss vom 25. November 2014 als Beihilfen im europarechtlichen Sinne eingestuft, diese aber im Wesentlichen für genehmigungsfähig erklärt (Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN). Viele Unternehmen, die nach dem EEG 2012 von der Besonderen Ausgleichsregelung profitiert hatten, waren gleichwohl zu nicht unerheblichen Nachzahlungen der EEG-Umlage verpflichtet worden (RGC berichtete u.a. hier und hier). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union in 1. Instanz ab (Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, Az. T‑47/15, EU:T:2016:281). Die Revision der Bundesrepublik Deutschland hatte nun Erfolg. Wir werten das Urteil derzeit noch aus und halten Sie an dieser Stelle informiert.