Schlagwortarchiv für: Klimaschutzgesetz

Mit dem Klimaschutzgesetz (KSG) hat die Bundesregierung sich verbindliche jährliche Emissionsziele für verschiedene Wirtschaftssektoren gesetzt. Da der Gebäudesektor dieses Ziel im Jahr 2020 nicht erreichte, wurde ein Sofortprogramm aufgelegt.

Das KSG legt für jedes Jahr verbindliche Sektorziele fest, bei deren Überschreitung im Rahmen eines Sofortprogrammes Maßnahmen entwickelt werden müssen, die die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellen sollen. Für den Gebäudesektor lag das Ziel für das Jahr 2020 bei 118 Mio. t CO2-Äq.

Mithilfe des im KSG festgesetzten Monitoringsystems zur Erreichung der Sektorziele wurde jetzt festgestellt, dass dieses Ziel für den Gebäudesektor für 2020 deutlich überschritten wurde. Denn die Jahresemissionsmenge für den Sektor hat im Jahr 2020 nicht bei 118 Mio. t CO2-Äq, sondern bei 120 Mio. t CO2-Äq gelegen. Diese Überschreitung lag laut dem zuständigen Expertenrat unter anderem daran, dass im Jahr 2020 zum einen Sondereffekte (insbes. niedrige Rohölpreise) vorlagen und zum anderen bereits beschlossene Maßnahmen (insbes. der erst ab 2021 wirkende CO2-Preis) bestanden, die 2020 teils noch nicht wirksam waren.

Aufgrund der Überschreitung haben die zuständigen Bundesministerien, das BMI sowie das BMWI, an einem Sofortprogramm gearbeitet, über das die Bundesregierung zu entscheiden hat.

Um mit dem Sofortprogramm die zusätzlichen Einsparungen in Höhe von 2 Mio. t CO2-Äq erreichen zu können, soll das Fördervolumen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für 2021 um rd. 5,8 Mrd. Euro aufgestockt werden. Eine Erhöhung des Fördervolumens hatte bereits 2020 zu einer Investitionswelle im Gebäudesektor geführt. Dadurch ist die energetische Sanierung alter Gebäude sowie die Errichtung energieeffizienter Neubauten und die Nachfrage nach klimafreundlichen Heizsystemen merklich angestiegen.

Förderberechtigte haben die Wahl zwischen einer zinsgünstigen Kreditförderung in Verbindung mit einem Tilgungszuschuss und einer Zuschussförderung. Zur Qualitätssicherung der BEG überwachen Energieeffizienzexpertinnen und -experten die Bauvorhaben.

So erhofft man sich, dass das BEG einen bedeutsamen Beitrag zur Emissionsreduzierung im Gebäudesektor und zur Erreichung der Klimaziele nach KSG leisten kann.

Wir bedanken uns für Ihr großartiges Feedback zu unserer Auftaktveranstaltung!

Gestern fand die Auftaktveranstaltung zu unserem neuen Netzwerk „RGC Praxisforum Zukunft: CO2-freie Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“ statt. Rund 300 Vertreter des Mittelstandes bis hin zu Großindustrie sowie zahlreiche Fachverbände waren dabei. Nicht nur die große Teilnehmerzahl, sondern auch die vielen Frage- und Diskussionsbeiträge zeigen, welche Bedeutung das Klimarecht für die Unternehmen hat.

Die Veranstaltung eröffnete Prof. Gent, der den Weg in eine klimaneutrale Zukunft als alternativlos beschrieb und den Unternehmen das Angebot unterbreitete, in dem neuen Netzwerk regelmäßig die „Regelungsflut“ im Klimabereich zu ordnen, Handlungstipps zu geben und gemeinsam mit Mandanten Praxislösungen zu präsentieren.

Danach folgte ein Update zur Gesetzgebung und Rechtsprechung. RAin Michelle Hoyer informierte in Ihrem gelungenen Vortragsdebüt u.a. über die Inhalte und Folgen des Beschlusses des BVerfG zum Klimaschutzgesetz und das Shell-Urteil. Prof. Gent bewertete danach kritisch den Entwurf einer Definition zum grünen Wasserstoff und warnte vor den verheerenden Folgen, die viele BesAR-Unternehmen treffen könnten, wenn die EU-KOM die derzeit konsultierten Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (KUEBLL / CEEAG) unverändert anwenden würde.  
 
Sodann folgte der erste Gastbeitrag. Hier stellte Fabian Pause von der Stiftung Umweltenergierecht den Europäischen Green Deal vor und ging darauf ein, was auf die Wirtschaft zukommen wird. Dann ging es um nationalen Emissionshandel. Prof. Gent gab Anwendungstipps zum BEHG und BECV, bei welchem auch der praktische RGC-BECV-Rechner vorgestellt wurde.

Dem schloss sich ein weiterer Gastbeitrag an, in Form eines Praxisberichts zur nachträglichen Anerkennung eines (Teil-)Sektors als beihilfeberechtigt gemäß BECV vom Geschäftsführer des Bundesfachverbands landwirtschaftlicher Trocknungen Deutschland e.V., Sebastian Proske.

Daraufhin informierte RAin Aletta Gerst in einem Vortrag über Gestaltungs- und Vermarktungsoptionen bei Photovoltaik-Projekten. Abgerundet wurde die Veranstaltung durch einen zukunftsweisen Praxisbericht zur Errichtung von schwimmenden Photovoltaik-Anlagen von dem Geschäftsführer der Hülskens Holding GmbH & Co. KG, Dr. Markus Kohl. Den Abschluss fand die Veranstaltung mit einer Frage- und Diskussionsrunde, bei der wir uns über eine sehr rege Beteiligung freuen konnten.

Wer die Veranstaltung verpasst hat, hat die Möglichkeit, sich diese als Aufzeichnung über unsere RGC Manager App oder das RGC Manager Portal anzusehen. Den Zugang stellt Ihnen gern Maria Drefs zur Verfügung (drefs@ritter-gent.de).

Die nächste Netzwerkveranstaltung findet am 1. Oktober 2021 statt, zu welcher Sie sich hier anmelden können.

Wir freuen uns am 17.Juni 2021 auf mehr als 200 Teilnehmer!

Am 17. Juni 2021 findet die kostenfreie Auftaktveranstaltung zu unserem neuen Netzwerk „RGC Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“ statt. Zu unserer Online-Veranstaltung haben sich mehr als 200 Teilnehmer angemeldet.

Über dieses überragende Feedback freuen wir uns sehr! Dies bestätigt den Eindruck aus unserer Beratungspraxis: Das Klimathema steht bei unseren Mandanten (zu recht!) an höchster Stelle.

Bis einschließlich Montag, den 14. Juni 2021, ist die Anmeldung auf unserer #RGC-TOP-Klimawebseite noch geöffnet.

Hier sind die Themen zu der Auftaktveranstaltung:
 

  • Update Gesetzgebung und Rechtsprechung
  • Überblick Klimaschutzprogramme: Was kommt auf die Wirtschaft zu?
  • Handling BEHG als Kunde, Einsparung der nationalen CO2-Belastungen nach der BECV
  • Gestaltungsmöglichkeiten PV-Projekte
  • Praxisberichte zur nachträglichen Sektorenanerkennung (BECV) und zu schwimmenden PV-Anlagen (mit Nutzung des Stroms zur H2-Erzeugung – mehr Zukunft geht nicht!)
     

Gast-Referenten: Stiftung Umweltenergierecht, Bundesfachverb. landwirtschaftlicher Trochnungswerke (BLTD), Hülskens

Preis im BEHG soll auf 60 €/t CO2 steigen

Wie wir hier berichteten, hatten sich die GRÜNEN im EU-Parlament für eine massive Anhebung der CO2-Preise auf 150 €/t CO2 für den EU-Emissionsscheinhandel (EU-ETS) ausgesprochen. Jetzt zieht die Kanzlerkandidatin der GRÜNEN, Annalena Baerbock, auch auf nationaler Ebene nach. Sie fordert bei einer Wahlkampfveranstaltung in der letzten Woche einen CO2-Preis für den nationalen CO2-Handel von 60 €/t CO2. Zum Ausgleich sollen betroffene Familien ein „Energiegeld“ von 75 € pro Jahr und Kopf bekommen. Ob sie auch einen Ausgleich für die Industrie in Aussicht gestellt hat, ist uns nicht bekannt.

Wir haben schon mehrfach prognostiziert, dass wir nach der Bundestagswahl eine deutliche Steigerung des nationalen CO2-Preises für höchstwahrscheinlich halten. Ein „Weiter so“ kann es für die Industrie mit einem solchen Preis nicht geben. Die Minderung von CO2-Emissionen wird zum ökonomischen Muss!

Wer wissen möchte, wie hoch seine Belastungen bei einem CO2-Preis von 60 € oder 150 € ausfallen, kann dies mit unserem RGC-BECV-Rechner auf unserer Klimawebseite „#RGC-TOPKlima ermitteln. Ebenso können Sie dort Ihre potenziellen Beihilfezahlungen aus der BECV berechnen. Die Unternehmen, die nach der BECV noch nicht beihilfeberechtigt sind, sollten dringend die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung ihres (Teil-)Sektors prüfen. Hierzu führen wir schon mit einigen Fachverbänden Gespräche und bereiten bereits erste Anträge vor.

Die Gerichte machen Druck beim Klimaschutz!

Shell wurde gestern von einem Bezirksgericht in Den Haag verurteilt, seine Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 2019 um 45 Prozent zu verringern. Laut dem Gericht müsse Shell seinen Beitrag „im Kampf gegen gefährlichen Klimawandel“ leisten, denn es trage mit seinem Geschäft zu den „schlimmen“ Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung bei und sei „verantwortlich“ für enorme Mengen an ausgestoßenen Treibhausgasen.

Nach dem schon als historisch eingeschätzten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz kommt nun ein weiterer Paukenschlag der Justiz, die beim Klimaschutz eine zunehmend führende Rolle einnimmt. Erstmalig wurde ein Konzern dazu verpflichtet, die Klimaschutzziele aus dem Pariser Klimaabkommen mit konkreten Maßgaben umzusetzen. Shell konnte sich nicht erfolgreich damit verteidigen, bereits intern einen Plan beschlossen zu haben, die CO2-Emissionen im Vergleich zu 2016 bis 2030 um 20 %, bis 2035 um 45 % und bis 2050 schließlich um 100% zu verringern.  Diese Pläne sind dem Gericht zu vage und nicht ausreichend.

Geklagt haben sieben Umweltverbände, die durch 17.000 Bürger unterstützt werden. Die Klage ist möglich, weil es in den Niederlanden eine Art Verbandsklagerecht in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention gibt, zu dem das Pariser Klimaabkommen zählt. Das deutsche Recht kennt ein solches Klagerecht nicht. Es handelt sich um ein Urteil erster Instanz und Shell hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.  

Das Urteil aus Den Haag zeigt, dass die Industrie einen zügigen Beitrag zur Umsetzung der Klimaziele leisten muss. Aber aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen wir, dass die deutsche Wirtschaft intensiv dabei ist, die Möglichkeiten von CO2-Reduzierungen zu ermitteln und sich bereits zahlreiche Projekte in der Planung befinden. Eine Verweigerungshaltung der Industrie im Hinblick auf den Klimaschutz gibt es hierzulande sicher nicht. Das Urteil sollte aber als Fingerzeig verstanden werden, diese Projekte auch schnellstmöglich umzusetzen. Schnellstmöglich muss dabei jedoch heißen, die Produktion auch in Deutschland und Europa zu erhalten. Dem Klimaschutz ist nicht geholfen, wenn Konzerne ihre Produktion ins Ausland mit geringeren Klimaschutzvorgaben verlagern oder zwangsweise ihre CO2-intensiven Spaten an russische oder chinesische Unternehmen veräußern müssen.

Ein vorbildliches Projekt planen z.B. BP, Evonik und weitere Unternehmen, indem sie federführend die Errichtung eines Wasserstoffnetzes mit dem Ziel der Dekarbonisierung vorantreiben. Details zu dem „GetH2-Projekt“ können Sie hierzu in unserem Mandanteninterview erfahren, welches als Video in unserer Mediathek kostenfrei bereitsteht.

Zudem können wir Ihnen nur erneut die Teilnahme an unserem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“ ans Herz legen, welches am 17. Juni 2021 mit einer kostenfreien Auftaktveranstaltung startet. Infos finden Sie hierzu auf unserer #RGC-TOPKlima-Webseite.   

Start mit kostenfreier Auftaktveranstaltung am 17. Juni 2021

Nach dem BVerfG-Urteil werden die Ziele im Klimaschutzgesetz verschärft und mit hoher Wahrscheinlichkeit für den nationalen Emissionshandel höhere CO2-Preise für die nächsten Jahre festgeschrieben. Wir prognostizieren zudem, dass energierechtliche Privilegien zukünftig – nach dem Vorbild des § 11 BECV – als Gegenleistung Investitionen in CO2-Einsparmaßnahmen voraussetzen werden. Den Anfang könnte schon das novellierte StromStG machen.

Eine CO2-neutrale Zukunft ist für alle Unternehmen damit alternativlos. Wie Sie wissen, haben wir es uns zur besonderen Aufgabe gemacht, unsere Mandanten auf dem fordernden Weg dorthin mit Rat und Tat zu begleiten. Täglich beraten wir diese bereits bei der Umsetzung neuer Klimaschutzmaßnahmen (Brennstoffumstellung, H2-, PV- und Biomasse-Projekte, E-Mobilität, Speicher, BEHG/BECV, BImSchG etc.). Zusätzlich rufen wir nun für Sie das Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ ins Leben.

Was passiert in dem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“?

In unserem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig die praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch. Dabei haben wir die Gestaltung CO2-neutraler Versorgungs- und Produktionskonzepte im Fokus. Den jährlichen Rahmen bilden drei Veranstaltungen (zwei Onlineworkshops und unser traditionelles RGC-Kanzleiforum).

Welche Themen erwarten mich bei der Auftaktveranstaltung?

Die Auftaktveranstaltung findet kostenfrei online am 17. Juni 2021 statt. Wir planen folgende Themen:

  • Update: Gesetzgebung und Rechtsprechung, RGC
  • Was kommt auf die Wirtschaft zu? Die diversen Klimaschutzprogramme im Überblick, Stiftung Umweltenergierecht
  • Rechtsicherer Umgang mit dem BEHG als Kunde und Möglichkeiten zur Senkung der nationalen CO2-Belastungen im Rahmen der BECV, RGC
  • Praxisbericht: Nachträgliche Anerkennung eines (Teil-)Sektors als beihilfeberechtigt gemäß BECV, BLTD
  • Gestaltungs- und Vermarktungsoptionen bei PV-Projekten, RGC
  • Praxisbericht: Errichtung von schwimmenden PV-Anlagen, Hülskens  

Wo finde ich weitere Infos?

Weitere Informationen zu unserem neuen Netzwerk und der Auftaktveranstaltung finden Sie auf unserer Klimaseite „#RGCTOP-Klima“.

Wir freuen uns auf Ihre zahlreiche Teilnahme!

Preise von 150 €/t bis 2030 und von 195 €/t bis 2035 werden genannt!

Die Grünen haben im EU-Parlament einen Plan zur Erreichung der europäischen Klimaschutzziele vorgelegt. Das wesentliche Mittel soll eine drastische Erhöhung der CO2-Preise im Rahmen des Europäischen Emissionsscheinhandels (EU-ETS) sein, der im deutschen Recht seine Rechtsgrundlage im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) hat. Mit dieser Maßnahme sollen die Kohlekraftwerke aus dem Markt gedrängt und der Umstieg auf Erneuerbare Energien sichergestellt werden.

Der Grünen-Abgeordnete Michael Bloss wird mit Preisforderungen von 150 €/t CO2 bis 2030 und von 195 €/t CO2 bis Mitte der 2030er Jahre zitiert. Außerdem soll ein Mindestpreis von 50 €/t CO2 festgeschrieben werden. Der aktuelle europäische CO2-Preis liegt bei rd. 57 €/t CO2.

Diese Preiserhöhungen würden unmittelbar die dem TEHG unterliegenden Großanlagen hart treffen. Sicher dürfte aber auch sein, dass von derartigen Erhöhungen mittelbar auch der nationale CO2-Preis im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) kräftig angeheizt würde. Diese Forderungen könnten zudem einen ersten Ausblick auf die Energiepolitik nach der nächsten Bundestagswahl geben.

Wir haben schon mehrfach berichtet, dass wir mit deutlichen Steigerungen beim CO2-Preis rechnen und empfehlen allen Unternehmen dringend, sich hierauf einzustellen. Die bisherigen auf fossilen Brennstoffen basierenden Versorgungskonzepte werden keine Zukunft haben.

Zu Ihrer Unterstützung haben wir das Netzwerk RGC-Praxisforum Zukunft gegründet, welches CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte im Fokus hat. Unsere kostenfreie Auftaktveranstaltung findet hierzu am 17. Juni 2021 statt. Mehr erfahren können Sie hierzu auf unserer #RGC-TOPKlima-Webseite.

Berechnen Sie mit unserem neuen Tool Ihre potenzielle Beihilfezahlung nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Die Bundesregierung hat am 30. März 2021 die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) verabschiedet. Die Zustimmungen durch den Bundestag und die EU-Kommission stehen noch aus. Mit wesentlichen Änderungen rechnen wir nicht mehr.

Die BECV berechtigt Unternehmen von in zwei Listen aufgezählten (Teil-)Sektoren, eine Beihilfezahlung zur Abmilderung ihrer Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG) zu beantragen. Wir erwarten bereits für die kommenden Jahre eine deutliche Steigerung der bisher im BEHG vorgesehenen CO2-Preise. Anders werden sich die neuen ambitionierten Klimaschutzziele nicht verwirklichen lassen. Damit wird die Kompensationsmöglichkeit aus der BECV für Unternehmen immer bedeutender und zum erheblichen Wettbewerbsfaktor.

Aufgrund dieser Bedeutung hat unsere Legal-Tech-Einheit hat für Sie den RGC-BECV-RECHNER entwickelt. Mit diesem können Sie auf unserer Klimawebseite „#RGC-TOPKlima“ für Ihr Unternehmen die

  • CO2-Belastung (CO2/t),
  • CO2-Kosten (in €) und
  • potenzielle Ausgleichs-/Beihilfezahlung (in €)

berechnen. Dabei haben Sie diverse Möglichkeiten zur Modifikation der Berechnung. Sie können z.B. die Auswirkungen von den erwarteten CO2-Preissteigerungen abbilden.

Sollte die Tätigkeit Ihres Unternehmens noch zu keinem beihilfeberechtigten (Teil-)Sektor der BECV zählen, Sie also noch nicht von dieser profitieren können, sollten Sie dringend die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung mit Ihrem Fachverband prüfen. Für den ersten Verband bereiten wir schon einen Anerkennungsantrag vor.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir zudem auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen.

Für die BECV-Antragstellungen bieten wir ein Teamplay mit einem von uns geschätzten Wirtschaftsprüfer an.

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.

Ein Dogmawechsel mit erheblichen Folgen für energieintensive Unternehmen
Das BMWi hat am 13. Mai 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgelegt. Die Änderung soll es dem Bund ermöglichen, Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der EEG-Umlage zu leisten.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln entlastet werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieser Beschluss nun umgesetzt werden. Dabei werden in der Entwurfsbegründung jedoch die eingesetzten Haushalsmittel nicht auf die Einnahmen aus dem BEHG beschränkt. Eröffnet wird die Option, auch weitere Haushaltsmittel zur kurz- oder mittelfristigen Reduzierung der EEG-Umlage einzusetzen. Als Grund für einen solchen zusätzlichen Mitteleinsatz wird z.B. die Corona-Krise genannt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage ist im Grundsatz natürlich zu begrüßen. Der Einsatz von staatlichen Mitteln führt aber zwangsweise dazu, dass das EEG zur staatlichen Beihilfe wird und somit ohne Genehmigung der EU-Kommission nicht vollzogen werden darf. Damit wird das erfreuliche Urteil des EuGH, in dem die Beihilfequalität des EEG gerade verneint wurde, zum Pyrrhussieg. Besser wäre es, wie wir in vielen Diskussionen und Gesprächen empfohlen haben, einige EEG-Anlagen, wie z.B. die Offshore-Anlagen, aus dem EEG herauszunehmen und ausschließlich diese in einem eigenen Gesetz aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Dann würde zwar das neue Gesetz als Beihilfe von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, aber das verbleibende Teil des EEG unterläge unverändert nicht den beihilferechtlichen Restriktionen.
 
Außerdem birgt die Senkung der EEG-Umlage, auch wenn es sich paradox anhört, erhebliche Gefahren für BesAR-Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungskonzepten.   

All das ist der Bundesregierung bewusst, wie sie in der kleinen Anfrage zu den Auswirkungen des BEHG auf die Industrie bestätigt. Darüber haben wir hier im Detail berichtet.

Es zeichnet sich damit ab, dass sich die Rahmenbedingungen für Versorgungskonzepte gerade für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger stark verändern werden. Das EEG wird weiterhin von Bedeutung sein. Die Regelungen aus dem Klimapaket werden jedoch zum zusätzlichen und evtl. zukünftig sogar dominierenden Faktor. Eine Umgestaltung vieler Versorgungskonzepte dürfte unvermeidbar sein.   

Alles Punkte, die wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet, vertieft mit den gewohnten Praxistipps behandeln werden.