Schlagwortarchiv für: Gewässerschutzrecht

Seit Anfang des Jahres gilt in Deutschland das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland, die mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, müssen fortan nicht nur die Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes im eigenen Unternehmen kontrollieren, sondern auch entlang der gesamten Lieferkette.

Die Unternehmen sind durch das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, in ihren Lieferketten die festgelegten Sorgfaltspflichten zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtliche oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und die Verletzung von Menschenrechten zu beenden.

Dies sind insbesondere der Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Unterdrückung, Ungleichbehandlung und die Achtung bestimmter Arbeitsschutzpflichten. Darüber hinaus ist der Umweltschutz insoweit umfasst, als er die Lebensgrundlage von Personen sichert sowie hinsichtlich der Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkommen namentlich das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Weitere Umwelt- und Klimathemen sind bislang nicht Gegenstand des LkSG. Allerdings hat die Europäische Kommission schon am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt (dieser kann hier eingesehen werden). Diese Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten sowie Vorgaben für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung.

Durch die neuen Vorgaben des LkSG sollen Missstände in verpflichteten Unternehmen selbst ebenso aufgedeckt werden wie entlang der Lieferkette – sowohl bei allen unmittelbaren als auch den mittelbaren Zulieferern des Unternehmens.

Zu den neuen Pflichten gehören insbesondere:

  • Das Aufstellen eines betrieblichen Risikomanagements. Hierzu sollen Maßnahmen geschaffen werden, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren und entsprechende Verletzungen zu verhindern bzw. zu beenden.
  • Die betriebsinterne Zuständigkeit muss festgelegt werden, dies kann z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten erfüllt werden.
  • Es besteht die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse, durch welche die Risiken und Verletzungen angemessen zu gewichten und zu priorisieren sind.
  • Die Unternehmensleitung muss eine Grundsatzerklärung an die Beschäftigten und alle Zulieferer abgeben.
  • Zudem müssen Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei den unmittelbaren Zulieferern geschaffen werden, sprich Kontrollmechanismen und Abhilfemaßnahmen zur Erkennung, Verhinderung oder Beendigung von Verletzungen. Wenn keine Besserung zu erwarten ist, eine solche nach einer gesetzten Frist nicht eingetreten ist oder eine besonders schwerwiegende Verletzung vorliegt, muss die Geschäftsbeziehung abgebrochen werden.
  • Um Hinweise entgegennehmen zu können, ist die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens notwendig.
  • Schließlich soll ein jährlicher Bericht über alle Maßnahmen an die zuständige Behörde gesendet werden.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften droht den Unternehmen ein Verwaltungszwangsverfahren, bei dem Zwangsgelder von bis zu 50.000 € erhoben werden dürfen, umfangreiche Ordnungswidrigkeitentatbestände, in deren Rahmen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro fallen, können mit bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden können und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Auf der Weltnaturkonferenz in Montreal wurde von den 193 UNO-Staaten eine Vereinbarung mit ambitionierten, zukunftsweisenden Schutzzielen zum Erhalt der Natur und der Artenvielfalt beschlossen.

Im Dezember fand im kanadischen Montreal die Weltnaturkonferenz der vereinten Nationen statt. Während der zweiwöchigen Verhandlungen wurden gemeinsame Ziele zum Schutz der Natur diskutiert und beschlossen. Die entworfenen Ziele und Strategien weisen einen entschlossenen Weg gegen das globale Artenaussterben und für gesündere Ökosysteme.

Die wohl wesentliche Errungenschaft ist die Einigung der Länder darauf, dass mindestens 30 Prozent der weltweiten Land- und Meeresflächen bis 2030 unter Schutz gestellt werden sollen. Zusätzlich sollen 30 Prozent der bereits geschädigten Ökosysteme an Land und im Meer renaturiert werden.
Dies dient vor allem dem Ziel, das Artenaussterben zu stoppen und die biologische Vielfalt zu erhalten, um auch für zukünftige Generationen die Lebensgrundlagen zu sichern.
Hierzu wurde ebenfalls beschlossen, dass die Verschmutzung der Natur gebremst wird, indem bis 2030 Pestizide, Düngemittelüberschüsse und Plastikmüll halbiert werden.
Außerdem sollen reichere Länder den ärmeren Ländern bis 2025 rund 20 Milliarden Dollar und bis 2030 30 Milliarden Dollar jährlich zum Zwecke des Artenschutzes zukommen lassen. Industrieländer sind somit verpflichtet, sich am Schutz der biologischen Vielfalt in Schwellen- und Entwicklungsländern substanziell zu beteiligen.
Durch die Vereinbarung der UNO-Staaten wurde eine neue Partnerschaft ins Leben gerufen, in der Deutschland, ebenso wie andere Industriestaaten, den Entwicklungsländern bei der Erstellung und Umsetzung von Biodiversitätsstrategien hilft.
Zusätzlich sollen mit einer Förderung in Höhe von 85 Millionen Euro indigene Völker und lokale Gemeinschaften gestärkt werden. Diese spielen eine Schlüsselrolle beim Artenschutz und gehören oft zu den besten und kenntnisreichsten Naturschützern; ihnen fehlen jedoch meist Landrechte sowie Mittel für den Naturschutz.
Ferner wurde beschlossen, dass umweltschädliche Subventionen abgebaut werden. Die Staaten sollen zusätzlich ermöglichen, dass auch Unternehmen und Finanzinstitutionen solche Aktivitäten offenlegen, die sich schädlich auf die biologische Vielfalt auswirken.

Es kommt nun auf die nationalen Umsetzungen des Abkommens an. Hierzu hat sich jedes Land verpflichtet, eine Biodiversitätsstrategie zu erstellen, in der dargestellt wird, wie es zum Erreichen der globalen Ziele beiträgt. Deutschland hat bereits damit begonnen, die nationale Strategie zu überarbeiten; zudem sind bereits große Flächenteile an Land und Meer geschützt. Erstmals soll es hierbei ein Monitoringprogramm geben, durch welches global mit einheitlichen Maßstäben gemessen wird, wie es der Natur geht und ob die Ziele erreicht werden.
Das Abkommen könnte zwar zu strengeren Regelungen im Bereich des nationalen Energie- und Umweltrechts führen, es entstehen jedoch auch Chancen für Innovative Ideen zur Förderung der Ziele.
Weitere Infos gibt es hier.

Autorinnen: Sarah Schönlau
                       Dr. Franziska Lietz

Wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie droht Deutschland jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren

Zum 17.12.2021 ist die Umsetzungsfrist für die EU-Whistleblowing-Richtlinie abgelaufen. Sämtliche Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) haben eine fristgerechte Umsetzung bislang versäumt. So auch Deutschland. Damit findet die Whistleblowing-Richtlinie jetzt zunächst unmittelbare Anwendung für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie auch kleinere Unternehmen aus den Branchen Finanzdienstleistung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz (RGC berichtete). Für diese Unternehmen besteht damit jetzt direkter Handlungsbedarf.

Die Whistleblowing-Richtlinie betrifft neben anderen Gegenständen auch eine Reihe von Rechtsakten in den Gebieten Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit sowie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vgl. Art. 2 der Whistleblower-Richtlinie, z.B. die MCP-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die 44. BImSchV für Feuerungsanlagen zwischen 1-50 MW), das PRTR-Gesetz, REACH und EU-ETS.

Im Rahmen der Vertragsverletzungsverfolgung seitens der EU hat Deutschland ein Aufforderungsschreiben erhalten, in dem die EU-Kommission eine Art Anhörung vornimmt. Deutschland als umsetzungsverpflichteter Mitgliedstaat wird darin zu den Gründen für die Nichtumsetzung befragt und muss eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Im Anschluss wird die EU-Kommission entscheiden, ob weitere Schritte erforderlich werden, damit der Umsetzung des EU-Rechts Genüge getan wird. Dies könnte dann in Form einer förmlichen Aufforderung an Deutschland erfolgen. Diese Umstände – und vor allem die prompte Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – zeigen, dass die EU die Umsetzung der Richtlinie und das Thema Hinweisgebung und Hinweisgeberschutz ernst nimmt.

Wir werden für Sie weiterverfolgen, wie die Reaktion Deutschlands ausfällt. Da bereits im Koalitionsvertrag die Umsetzung eines entsprechenden Gesetzes angekündigt wurde, ist vorstellbar, dass nun mit Hochdruck ein Gesetzgebungsverfahren in Angriff genommen wird.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Das Lieferkettengesetz tritt zwar erst am 1.1.2023 in Kraft und dann auch erst einmal für Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitern. Die Zeit bis dahin gilt dem Gesetzgeber als „Vorbereitungszeit“. Auch wir wollen diese Vorbereitungszeit nutzen, um Sie mit kurzen Beiträgen auf wichtige Aspekte der Lieferketten-Compliance hinzuweisen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll die Ausbeutung von Mensch und Natur entlang der Lieferkette der von deutschen Unternehmen verantworteten Produkten verhindern.

Das LkSG adressiert dabei etliche menschenrechtliche Risiken, wie bspw. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Verletzung der Koalitionsfreiheit und schädliche Umweltveränderungen. Zudem betrifft es die folgenden spezifisch umweltrechtlichen Risiken: Herstellung und Umgang mit Quecksilber, Produktion und Verwendung von POPs (sog. persistente organische Schadstoffe) sowie die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Die wichtigsten auf diese Risiken bezogenen, vom Gesetz geforderten Sorgfaltspflichten sind:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis 3), 
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
  • die Dokumentation (§ 10 Abs. 1) und die Berichterstattung (§ 10 Abs. 2).

Nach § 10 Abs. 1 LkSG ist im Hinblick auf die Einhaltung dieses Pflichtenkanons jeweils eine fortlaufende Dokumentation zu schreiben. Diese ist für sieben Jahre aufzubewahren. Zudem sind relevante Informationen über den Umgang mit Risiken in der Lieferkette für sieben Jahre online öffentlich zugänglich zu machen.

Damit ist die Sieben die magische Zahl. Im Ergebnis ist die Aufbewahrungsfrist also länger, als die meisten gesetzlich vorgegebenen oder freiwillig in Unternehmen festgelegten Aufbewahrungsfristen (mit Ausnahme u.a. im Chemikalienrecht, wo eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vielfach ohnehin Standard ist). Unternehmen sollten daher die bis zum Start des Lieferkettengesetzes noch laufende „Vorbereitungszeit“ nutzen, um Prozesse im Unternehmen hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen zu aktualisieren.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Ziel ist die Vorsorge gegen Wasserknappheit und die Entwicklung einer Wassernutzungshierarchie

Der jetzt vom BMU vorgelegte Entwurf der nationalen Wasserstrategie umfasst verschiedene Schwerpunkte. Neben der in jüngster Zeit immer öfter diskutierten Wasserknappheit sind auch die Vorbeugung von Nutzungskonflikten sowie die Verbesserung des Zustands der Gewässer und die Wasserqualität Inhalt des Papiers. Umgesetzt werden soll die Wasserstrategie mittels eines Aktionsprogramms, das sich an alle beteiligten Akteure richtet.

Die Bundesumweltministerin erklärte dazu, dass der Klimawandel Deutschland vor Herausforderungen stelle. Drei Dürrejahre in Folge hätten gezeigt, dass Deutschlands Wasserreichtum keine Selbstverständlichkeit mehr ist. Auch die Infrastruktur, Landnutzung und Stadtentwicklung benötigten eine Anpassung an die Folgen des Klimawandels.

Um eine bessere Datenbasis für Prognosen über die Verfügbarkeit von Wasser zu erhalten, sollen Datenbanken und Szenarien entwickelt werden. Daneben sollen in einem Beteiligungsprozess Empfehlungen und Kriterien entwickelt werden, wer knappes Wasser vorrangig nutzen darf; dafür soll eine Wassernutzungsstrategie entwickelt werden. Um die überregionale Verteilung von Wasser zu gewährleisten, werden Verbundnetze und Fernleitungen in den Blick genommen, die die örtlichen Wasserversorgungsnetze ergänzen sollen.

Bezüglich der Abwasserabgabe plant das BMU die Einführung eines Verursacherprinzips. Die Abwasserabgaben sollen neugestaltet werden, um stärkere Anreize für die Verringerung der Gewässerverschmutzung u.a. durch industrielle Abwässer zu setzen.

Die Wasserstrategie ist das Ergebnis eines zweijährigen Wasserdialogs. Eine Kurzfassung der Wasserstrategie finden Sie hier.

Änderungsvorschlag für verdoppelte Wasserentnahmegebühren ab 01.01.2021 für Niedersachsen

Die Fraktionen der CDU und SPD haben einen Änderungsvorschlag des Niedersächsischen Wassergesetzes in den Landtag eingebracht, der zu einer Verdoppelung der Wasserentnahmegebühren ab 01.01.2021 führen könnte.

In dem Änderungsvorschlag heißt es: „Die Gebührensätze werden durchgängig um 100 Prozent angehoben […].“

Ziel der geplanten Erhöhung ist ein sparsamerer Umgang mit Wasser, da die Fraktionen erwarten, dass Endverbraucher ihren Wasserverbrauch aufgrund der höheren Kosten reduzieren. Bei privaten Endverbrauchern wird prognostiziert, dass die Mehrbelastung für den Einzelnen im Ergebnis sehr gering ausfiele.

Diese Kostenerhöhung wird die Landwirtschaft, die in den immer trockener werdenden Sommern stark wässern muss, besonders hart treffen. Im Entwurf gar nicht berücksichtigt werden jedoch die Folgen der erhöhten Wasserentnahmegebühren für die ebenfalls betroffene Industrie. Der Änderungsvorschlag sagt hierzu lediglich: „[…] Erhöhungen in den anderen Bereichen [können sich] unterschiedlich auswirken und nicht pauschal abgeschätzt werden […].

Die Erhöhung der Wasserentnahmegebühren stellt für die Industrie einen Kostenfaktor dar, der zur Unzeit kommt. Nicht nur durch die Corona-Pandemie bedingten Hygienevorschriften sind höhere Kosten unvermeidbar. Auch ist es aufgrund der kurzen Frist zum Jahresende nicht realisierbar, den Wasserverbrauch für die laufende Produktion – der sowieso schon unter den Aspekten der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes möglichst gering ist – kurzfristig noch weiter zu senken, um so eine signifikante Erhöhung der Wasserkosten zu vermeiden. Hinzu kommt, dass der Änderungsantrag ohne vorherige Beteiligung von Industrie oder Verbänden in den Niedersächsischen Landtag eingebracht wurde.

Neben dem Ärgernis der höheren Kosten für laufende Produktionsprozesse tritt noch eine weitere Fernwirkung zutage: Wie viele von Ihnen durch unseren VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima und unsere Videoreihe „#RGC-TOPWasserstoff – unsere Beitragsserie zu H2“ in Erfahrung gebracht haben, wird die Entwicklung von Wasserstoffprojekten einen großen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutzziele durch die Dekarbonisierung der Industrie leisten. Wie der Name schon sagt, wird für die Erzeugung von Wasserstoff „Wasser“ benötigt. Eine Verdopplung der Wasserentnahmegebühren könnte sich somit auch auf die Kosten der Wasserstofferzeugung auswirken.

Aufgrund der drohenden massiven Kostensteigerung der Wasserentnahmeentgelte und den damit verbundenen negativen Folgen haben sich mehrere Industrie- und Wirtschaftsverbände direkt an die Vertreter der niedersächsischen Regierung gewandt, um so zu versuchen auf die Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes noch Einfluss zu nehmen. Bleibt zu hoffen, dass ihre Argumente gehört werden und die Belange der Unternehmen berücksichtigt werden. Die dargestellten Folgen sollten von der niedersächsischen Regierung zum Anlass genommen werden, die geplante Erhöhung der Wasserentnahmegebühren zu überdenken.