Schlagwortarchiv für: Gasmangellage

Presseberichten zufolge wird die Gasumlage aktuell überarbeitet, vor allem soll der Kreis der Begünstigten beschränkt und die Inanspruchnahme an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden.

Die Gasumlage, die ab dem 1.10. auf Grundlage von § 26 EnSiG und einer konkretisierenden Verordnung erhoben werden soll, ist stark umstritten. Neben dem Umstand, dass sie sämtliche aus dem Netz bezogenen Gasverbräuche mit 2,4 ct pro kWh belastet und damit für Unternehmen erschwerend zu den ohnehin stark steigenden Energiepreisen hinzukommt, steht ihre Konformität mit dem deutschen Verfassungsrecht in der Diskussion.

Ein maßgebliches Argument, warum die Gasumlage in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Verfassungsrecht konform gehen soll, ist der Umstand, dass die Umlage auch Unternehmen begünstigen soll, die durch die Steigerung von Kosten des Gasbezuges nicht in Bedrängnis geraten sind.

Aus der Terminübersicht des Bundestages ist ersichtlich, dass eine Befassung mit der Novelle der Gasumlage sowie des EnSiG insgesamt („Zweites Gesetz zur Änderung des EnSiG“) in der nächsten Sitzung am 23.9. stattfinden soll. Nach einer ersten Lesung am 13.10. und Anhörungen am 17.10. soll geplant sein, die Novelle am 20./21. Oktober in 2. und 3. Lesung zu verabschieden. Die Gasumlage soll für die Bilanzkreisverantwortlichen weiterhin zum 1.10. planmäßig an den Start gehen, eine erstmalige Weitergabe an die Gasimporteure aber frühestens zum 31.10. erfolgen.

Wesentliches Ziel der Änderungen ist es, den Kreis der Begünstigten zu optimieren und strengere Regeln für die Inanspruchnahme zu schaffen. Geplant ist daher die Eingrenzung des Begünstigtenkreises auf Unternehmen, die einen Anteil von 1% am deutschlandweiten Gasverbrauch liefern. Wären also bislang noch 12 Unternehmen berechtigt, Vorteile aus der Gasumlage in Anspruch zu nehmen, so könnten einige kleinere Gasimporteure aus dem Berechtigtenkreis herausfallen. Auch sollen die begünstigen Unternehmen ihrer Führungsebene keine Boni auszahlen und dürfen in dem Quartal, in dem sie den Vorteil erhalten, keine Gewinne machen. Geplant ist außerdem im Zuge dieser Novelle, die Gasumlage auch auf Fernwärmekunden auszuweiten.

Mit diesen Maßnahmen werden zwar einige wichtige, aber nicht alle Kritikpunkte an der Gasumlage behoben. Weiterhin bleibt es bspw. bei dem Umstand, dass der Kreis der Belasteten Fragen aufwirft. Belastet sind bspw. weiterhin auch Biomethan-Kunden, bei deren Lieferanten die Beschaffungskosten nicht gestiegen sind, oder Unternehmen, die ihr Gas direkt an der Börse kaufen und damit die drastischen Preissteigerungen ohnehin selbst tragen und durch die Gasumlage zusätzlich belastet wären.

Darüber hinaus wirft auch die geplante Verstaatlichung von Uniper finanzverfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Gasumlage in ihrer derzeitigen Konzeption auf, vertiefend hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz


Im Zusammenhang mit der Gas(-preis-)krise hat der Gesetzgeber zahlreiche Gesetzesänderungen in diesem Sommer auf den Weg gemacht. Auch beim Redispatch für KWK-Anlagen ergeben sich Neuerungen, welche den bisherigen Vorrang von KWK-Anlagen in vielen Fällen aufheben.

Im EnWG ist der Redispatch 2.0 geregelt, der dem Netzbetreiber aus Gründen seiner Verantwortung für das Netz (sog. Systemverantwortung) unter bestimmten Umständen erlaubt, in angeschlossene Anlagen einzugreifen.

Vom Redispatch erfasst werden Betreiber von Stromerzeugungsanlagen ab 100 kW sowie kleinere Anlagen, wenn diese steuerbar sein müssen. Damit unterfallen dem Redispatch letztlich alle EE- und KWK-Anlagen ab 25 kW.

Für die Abschaltreihenfolge hatte sich der Netzbetreiber immer daran zu orientieren, an welchen Anlagen die Regelungen am effizientesten, also am wirksamsten, aber auch am kosteneffizientesten ist.

Um dennoch den vom EU-Recht grundsätzlich vorgegebenen Vorrang z.B. von Eigenversorgungs-EE- und KWK-Anlagen zu realisieren, wurde neben tatsächlichen Kosten der Abregelungen zusätzlich mit sog. Mindestfaktoren gearbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür im Hinblick auf KWK-Anlagen fand sich in § 13 Abs. 1b EnWG.

Dieser wurde nun mit dem Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz ersatzlos aufgehoben. Das bedeutet für die Frage, wann eine KWK-Anlage in der Abschaltrangfolge „dran“ ist, wird – ebenso wie bei sonstigen konventionellen Anlagen – auf die jeweiligen Kosten ohne Vergünstigung durch zusätzlich Faktoren geschaut. Damit hat die KWK ihren Quasi-Vorrang im Redispatch verloren. KWK-Anlagebetreiber sollen so angehalten werden, ihre Anlagen dauerhaft netzdienlich zu fahren.

Die Nachrangigkeit von wärmegekoppelter Stromerzeugung aus hocheffizienten KWK-Anlagen könnte so nur noch über mögliche zusätzliche Aufwendungen für eine Ersatzwärmerzeugung bestehen.

Autorinnen: Aletta Gerst
                       Dr. Franziska Lietz

In diesem #RGCfragtnach stellt Dr. Franziska Lietz 5 Fragen an Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Martin Gehlen von der auf Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei WILLMERKÖSTER. Es geht um den Umgang mit drohenden Liefer- bzw. Zahlungsschwierigkeiten bei produzierenden Unternehmen und welche Handlungsweisen in diesen Fällen zu empfehlen sind.

RGC: Im Moment hören wir von vielen Mandanten, dass diese entweder ihren Gasliefervertrag durch Insolvenz des Lieferanten oder Lieferstopp verloren haben und auf die Möglichkeit verwiesen sind, Gas zu sehr hohen Preisen am Spotmarkt einzukaufen. Die Folge ist häufig, dass es sich nicht mehr rentiert, das Produkt herzustellen, weil es zu den erhöhten Produktionskosten am Markt nicht mehr abgenommen wird. Eine andere Variante ist auch, dass der Mandant bei seinen Abnehmern Preisbindungen unterliegt, die bei den hohen Produktionskosten es nicht mehr zulassen, wirtschaftlich zu produzieren. Viele Mandanten erwägen daher aktuell einen „Habeckschen Produktionsstopp“. Wie sind diese Situationen insolvenzrechtlich einzuordnen?


Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Martin Gehlen, Kanzlei WILLMERKÖSTER

Gehlen:
Für Unternehmen bestehen mit der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung zwei sogenannte Insolvenzeröffnungsgründe, die jedenfalls juristische Personen, wie eine GmbH, eine GmbH & Co. KG oder eine AG, dazu verpflichten, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn 10% oder mehr der aktuell fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden können.

Überschuldung liegt vor, wenn für das Unternehmen keine Fortführungsperspektive mehr besteht und die Schulden von dem Vermögen des Unternehmens nicht mehr gedeckt sind.

Ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird ein Insolvenzantrag erst nach Ablauf dieser drei Wochen gestellt, ist dies nicht mehr „rechtzeitig“.


RGC: Welche Risiken ergeben sich aus dieser Situation für das Unternehmen und welche Neuerungen plant die Politik im Hinblick auf die Eigenverwaltung?


Gehlen:

Trotz der aktuell massiven Probleme für Unternehmen, insbesondere aufgrund von steigenden Energie- und Personalkosten sowie der Lieferkettenproblematik, hat sich die Bundesregierung bislang gegen eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entschieden. Wer also zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ist also weiterhin verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

In ihrem Maßnahmenpaket geht es der Regierung darum, „unnötige Insolvenzen aus Unsicherheit“ zu vermeiden. So soll beim Insolvenzgrund der Überschuldung übergangsweise gelten, dass der Fortbestand des Unternehmens (Fortführungsprognose) nicht mehr über 12, sondern nur noch über vier Monate hinweg überwiegend wahrscheinlich ist.

Zudem plant das Bundesjustizministerium Erleichterungen bei der Eigenverwaltung. Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung war bisher die Einreichung eines Planes, aus dem sich ergibt, dass die Fortführung des Unternehmens für einen Zeitraum von sechs Monaten gesichert ist. Dieser Zeitraum soll von sechs auf vier Monate herabgesetzt werden.

RGC: Welche Vorteile bietet es, wenn das Unternehmen in die Eigenverwaltung geht im Gegensatz zu einer „klassischen Insolvenz“?


Gehlen:

Die Sanierung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens oder einer Eigenverwaltung bietet gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren zahlreiche Vorteile. Letztlich führt das Regelinsolvenzverfahren zur Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters und damit zu einem Kontrollverlust für die Geschäftsführung, da im Ergebnis der (vorläufige) Insolvenzverwalter über das Schicksal des Unternehmens entscheidet. Die Vorteile bei einer (vorläufigen) Eigenverwaltung und einem Schutzschirmverfahren bestehen darin, dass die Geschäftsleitung im Amt bleibt und diese von einem Sanierungsberater unterstützt wird, der das Unternehmen wie ein Lotse durch das Verfahren führt. Diesen Sanierungsberater kann sich das Unternehmen selbst aussuchen, indem es ihm ein Mandat erteilt. Zusätzlich wird bei der Eigenverwaltung vom Gericht ein (vorläufiger) Sachwalter eingesetzt, der als verlängerter Arm des Gerichts lediglich eine Kontroll- und Überwachungsfunktion ausübt, jedoch nicht operativ in das Unternehmen eingreift. Zudem werden weder die Anordnung der Eigenverwaltung, noch des Schutzschirmverfahrens veröffentlicht, so dass Dritte davon, jedenfalls bis zur Eröffnung des Verfahrens, keine Kenntnis erlangen. Die Dauer eines solchen Verfahrens, insbesondere in Verbindung mit der Erstellung eines Insolvenzplanes, kann in der Regel auf sechs bis neun Monate verkürzt werden, was sich ebenfalls meist positiv auf Vertragsbeziehungen des Unternehmens auswirkt. Schließlich bieten sowohl die Eigenverwaltung, als auch das Schutzschirmverfahren Unternehmen die Möglichkeit, durch die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld für bis drei Monate Liquidität zu generieren, da die Personalkosten für diesen Zeitraum vom Staat übernommen werden.

Durch die Möglichkeit, ein solches Verfahren mit einem Insolvenzplan zu verbinden, besteht ferner die Möglichkeit, das Unternehmen als solches zu erhalten, was insbesondere für die Gesellschafter attraktiv ist, da sie weiterhin die Anteile an dem Unternehmen halten.


RGC: Darüber hinaus können den Leitungsorganen von Unternehmen auch persönlich erhebliche Risiken drohen, wenn das Unternehmen in Schieflage geraten ist und bestimmte Schritte zu spät ergriffen werden. Welche sind das?

Gehlen:
Liegt entweder eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vor, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, innerhalb von drei bzw. sechs Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Macht sie dies nicht rechtzeitig, führt dies zum einen zu einer strafbaren Insolvenzverschleppung und zum anderen drohen Schadensersatzansprüche, für die sie mit ihrem Privatvermögen haftet.


RGC: Welche ersten Schritte kannst Du Unternehmen bzw. ihren Geschäftsführern oder Vorständen, bei denen es wirtschaftlich aktuell „knapp“ ist, aktuell raten?

Gehlen:
Die Situation ist für Unternehmen derzeit äußerst schwierig, insbesondere bei einem vom Versorger gekündigten Energielieferungsvertrag. Wird ein (neuer) Energielieferungsvertrag zu deutlich höheren Konditionen unterschrieben, sind diese höheren Kosten in der Liquiditätsplanung des Unternehmens zu berücksichtigen, was kurz- oder auch mittelfristig zu einer Zahlungsunfähigkeit oder auch Überschuldung führen kann. Wird ein solchen Vertrag hingegen nicht unterschrieben, ist die Fortführung des Betriebes nicht gesichert und die zu erstellende Führungsperspektive negativ, was bei gleichzeitig bestehender Überschuldung ebenfalls zu einer Insolvenzantragspflicht führen kann.

Bei der Abwägung der (überschaubaren) Kosten für eine Beratung auf der einen Seite und der persönlichen Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände auf der anderen Seite sollten Unternehmen ihren aktuellen Status einer möglicherweise drohenden oder bereits bestehenden Insolvenzantragspflicht rechtzeitig von Spezialisten überprüfen lassen.

RGC: Ich danke Dir ganz herzlich für das Interview!


Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen.

Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, die Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen und die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern, um zur Reduzierung des Gasverbrauches in den Winterzeiträumen der nächsten Jahre beizutragen sowie die LNG-Einspeisung abzusichern. Zudem werden Optionen zur Lastflexibilität industrieller Großverbraucher erweitert.

Das Gros der Regelungen folgt damit unmittelbar aus den Ergebnissen des sog. zweiten Netzstresstests (RGC berichtete).

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die relevantesten Regelungen für Industrieunternehmen:

Geplante Änderungen des EnSiG:
Die erst vor kurzem eingeführten §§ 27 und 28 EnSiG, die die Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten der Gasversorger gegenüber ihren Kunden und den Ausgleich von daraus folgenden Vermögensnachteilen regeln, entfallen wieder. Zudem wird in einem neuen § 30a EnSiG die Erlaubnis zum nicht genehmigten Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

Geplante Änderungen des BImSchG:
In den neuen § 16 Abs. 7 und 8 BImSchG sind Erleichterungen bei Genehmigung bzw. Änderung von Windenergieanlagen sowie nach § 31k BImSchG Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen möglich. Darüber hinaus werden die Übergangsregelungen für die neuen Vorschriften aktualisiert.

Geplante Änderungen des EnWG:
§118 Abs. 46a EnWG regelt neue Festlegungskompetenzen für die Flexibilisierung der Last industrieller Großverbraucher. Dies soll insbesondere die Flexibilisierung der Regelungen zu den individuellen Netzentgelten betreffen, z.B. damit es Industrieunternehmen erleichtert wird, Regelenergie anzubieten.

Nach § 50b EnWG gelten die Vorgaben zur Brennstoffbevorratung der Ersatzreserve ausschließlich während der Vorhaltung in der Netzreserve, nicht während der Teilnahme am Strommarkt.

§ 49b EnWG regelt (wie sich insbesondere beim Stresstest als sinnvoll gezeigt hat) Maßnahmen zur vorübergehenden Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes u.a. durch Einsatz der Reservekraftwerke.

In § 35h EnWG soll eine Entschädigungsregelung bei Genehmigungsversagung einer Gasspeicherstillegung sowie eine Antragspflicht bei Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas geregelt werden.


Geplante Änderungen des EEG:

Neu kommen soll einmalig zum 15. Januar 2023 eine „Krisensonderausschreibung für Solaranlagen“ (Freiflächen) mit einem Volumen von 1500MW. Diese Regelung steht allerdings noch unter Beihilfevorbehalt.

Die bereits für den 1. Januar 2023 beschlossene Abschaffung der 70-Prozent-Regel für PV-Neuanlagen bis 25kW wird vorgezogen. Sie soll zudem auch ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben werden.

Mit der Ergänzung von § 100 Abs. 16 EEG wird für die Jahre 2022 und 2023 eine Sonderregelung für die EEG-Förderung von Biogasanlagen geschaffen. Zudem wird eine befristete Flexibilisierung des Güllebonus eingeführt, vgl. § 100 Abs. 17 EEG. Die Regelung steht ebenfalls unter Beihilfevorbehalt.

Geplante Änderungen des KWKG:
Eine Änderung betrifft zudem das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bzw. die Änderung des entsprechenden Änderungsgesetzes diesen Sommers. Hier werden Erleichterungen bei der unterjährigen Inbetriebnahme von innovativen KWK-Projekten rückwirkend zum 1. Dezember 2021 und nicht wie geplant zum 1. Januar 2023 geregelt.

Geplante Änderungen des NABEG und des Bundesbedarfsplangesetzes:
Die geplanten Regelungen enthalten zusätzliche Maßnahmen zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes im Sinne der sich aus dem Stresstest ergebenden Potentiale zur Höherauslastung.

Geplante Änderungen des LNG-Beschleunigungsgesetzes:
Das noch junge LNG-Beschleunigungsgesetz erhält Verfahrenserleichterungen zur Absicherung einer möglichst großen LNG-Einspeisung an den Standorten Brunsbüttel, Wilhelmshaven und Lubmin.

In der Formulierungshilfe sind im Übrigen weder Regelungen im Hinblick auf die geplante Atomkraft-Reserve noch Anpassungen der Gasumlage, die sich in den letzten Wochen starker Kritik ausgesetzt sah, enthalten, obwohl deren Umsetzung auch über das EnSiG erfolgen soll.

Weitere Information finden Sie in der Pressemitteilung des BMWK.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz

Nach dem Energiesicherungsgesetz und der Gassicherungsverordnung ist die BNetzA verpflichtet, den „lebenswichtigen Bedarf“ an Gas sicherzustellen. In einem Informationsschreiben erläutert die BNetzA, dass sowohl bei „geschützten“ als auch bei „nicht geschützten Kunden“ ein solch lebenswichtiger Bedarf bestehen kann. Was genau zu den lebenswichtigen Bedarfen gehöre, werde derzeit noch ermittelt.

Die Bundesnetzagentur hat gestern (05.09.2022) ein Schreiben veröffentlicht, indem sie auf den lebenswichtigen Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage eingeht. Der Begriff des „lebenswichtigen Bedarfs“ spielt im Falle der Ausrufung der Notfallstufe des Notfallplans Gas eine entscheidende Rolle. Denn mit Ausrufung der Notfallstufe kann die BNetzA Entscheidungen über hoheitliche Maßnahmen treffen, welche insbesondere die Deckung dieses Bedarfs sicherstellen sollen.

Eine der möglichen Maßnahmen ist die Anweisung zur Reduzierung des Gasverbrauchs bei bestimmten Letztverbrauchern. Eine solche Anweisung könne grundsätzlich sowohl gegenüber nicht geschützten, als auch gegenüber geschützten Kunden ergehen. Auch der „European Gas Demand Reduction Plan“ sehe den Gasbezug bei geschützten Kunden als teilweise nicht lebenswichtig an. Nicht geschützte Kunden werden allerdings regelmäßig in größerem Umfang von einer Reduktionsanordnung betroffen sein, da bei ihnen der Anteil am „lebenswichtigen Bedarf an Gas“ geringer ausfällt, als bei den geschützten Kunden.

Nach den Ausführungen der BNetzA gelten entsprechend der Regelung im EnWG (§ 53a) nur folgende Gaskunden als „geschützt“:

  1. Haushaltskunden;
  2. Kunden mit einer Ausspeiseleistung von max. 500 kWh pro Stunde und einer jährlichen Gasentnahme von maximal 1.500 MWh, also insbesondere kleine und mittlere Unternehmen;
  3. Letztverbraucher, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern;
  4. Fernwärmeanlagen, die keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, soweit sie Haushaltskunden, Kunden nach Nr. 2 (s.o.) und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, beliefern;
  5. Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, insb. Dienste in den Bereichen der Gesundheitsversorgung, essenziellen sozialen Versorgung, Notfallversorgung, Sicherheit, Bildung oder öffentlichen Verwaltung.

Beispielhaft nennt die BNetzA unter anderem Krankenhäuser, Strom- und Wasserversorger, Abwasserbeseitiger und Abfallentsorger.

Alle Kunden, die nicht zu den oben aufgezählten gehören, gelten dementsprechend als „nicht geschützt“. Bei diesen Kunden sei regelmäßig eine umfangreichere Reduktionsanweisung möglich, als bei geschützten Kunden.

Auch bei nicht geschützten Kunden wird allerdings der „lebenswichtige Bedarf“ berücksichtigt. Hierzu gehöre beispielsweise die Herstellung lebenserhaltender Medikamente, die nicht importiert werden können. Eine weitergehende Erläuterung des lebenswichtigen Bedarfes enthält das Schreiben der BNetzA nicht. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass derzeit ermittelt werde, welche weiteren schutzwürdigen Bedarfe es gebe.

Kriterien für die Priorisierung im Rahmen der Gaseinsparung bei nicht geschützten Kunden sieht unter anderem der “European Gas Demand Reduction Plan“ vor. Danach sind in abgestufter Reihenfolge soziale Kriterien (insb. Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, Lebensmittel etc.), grenzübergreifende Lieferketten, Substitutions- und Reduktionsmöglichkeiten, Schäden und zuletzt wirtschaftliche Erwägungen heranzuziehen.

Die Bedeutung der Wertschöpfungsketten will die BNetzA insbesondere auf der Grundlage der in Auftrag gegebenen Vulnerabilitätsstudie vergleichbar machen (RGC berichtete). Das finale Ergebnis der Vulnerabilitätsstudie mit einem Bericht und Datensätzen zu den Wertschöpfungsketten soll bis zum 28. Oktober vorliegen. Zwei weitere Zwischenberichte sind für den 30. September und den 14. Oktober vorgesehen.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott

Die Bundesregierung hat letzte Woche (31.08.2022) Änderungen im Immissionsschutzrecht beschlossen. Umfasst sind Ausnahmen von Ableitbedingungen für Abgase sowie für Anlagen zur Abfallaufbereitung. Für die Lagerung entzündlicher Gase soll das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewandt werden können.

Mit den geplanten Änderungen sollen Sonderregelungen zur Bewältigung der Gasmangellage geschaffen werden. Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen sind, sollen erleichtert und beschleunigt werden.

So soll unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und vor Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Errichtung sowie dem Betrieb von Anlagen begonnen werden können (§ 31e BImSchG-E). Wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt, sollen die Verfahrenserleichterungen auch für bereits begonnene Verfahren gelten (§ 31k BImSchG-E). Voraussetzungen sind insbesondere eine „ernste oder erhebliche Gasmangellage“ sowie die Beantragung der Genehmigung im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel, einem Fehlen von Betriebsmitteln für Abgaseinrichtungen oder einer anderen „durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit“.

Eine ernste bzw. erhebliche Gasmangellage liegt nach der überarbeiteten Gesetzesbegründung nunmehr explizit mit Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas vor, sodass sie vom Anlagenbetreiber nicht erneut nachgewiesen werden muss.

Die Schwelle bis zu der Anlagen zur Lagerung entzündbarer Gase (insb. Erdgas, Flüssiggas und LNG) im vereinfachten Verfahren genehmigt werden, soll durch die Änderung der 4. BImSchV von 30 Tonnen auf 50 Tonnen angehoben werden. Sie entspricht damit i.d.R. der Schwelle, ab der das Störfallrecht auf die jeweiligen Anlagen anwendbar ist.

Weitere Erleichterungen sieht § 31f BImSchG-E im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Danach können die grundsätzlich erforderlichen Auslegungs- und Einwendungsfristen verkürzt werden. Auf die Durchführung eines Erörterungstermines soll grundsätzlich verzichtet werden.

Für bestimmte Anlagen, die in der Gasmangellage für max. zwei Jahre benötigt werden und ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 200 Tonnen haben, soll eine befristete Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt werden können (§ 31h BImSchG-E).

Die zuständigen Behörden sollen Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten (TA Luft) und Immissionsrichtwerten (TA Lärm) erteilen können, ohne dass eine Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung notwendig ist (§§ 31g, 31i, 31j BImSchG-E). Voraussetzung ist insbesondere, dass die Überschreitung der Werte im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel steht oder notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen wegen der Gasmangellage nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder eine andere durch die Gasmangellage ausgelöste Notwendigkeit besteht. In jedem Fall ist eine ernste und erhebliche Gasmangellage erforderlich. Laut Gesetzesbegründung soll die Gewährung von Ausnahmen weit angewandt werden.

Bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Abluftreinigung wegen fehlendem Gas nur noch eingeschränkt funktionsfähig ist. Um Stilllegungen zu vermeiden, sieht der Entwurf zur Änderung der 30. BImSchV-E daher vor, dass auch bei diesen Anlagen Abweichungen von genehmigten Emissionswerten zugelassen werden können.

Mit der Änderung der 44. BImSchV-E soll eine weitere Möglichkeit für befristete Ausnahmen von Ableitbedingungen für Abgase eingeräumt werden. Dies betrifft insbesondere die erforderliche Höhe von Schornsteinen. Als möglicher Anwendungsbereich wird der kurzfristige Einsatz mobiler Wärmeerzeuger genannt, welche typischerweise nicht die nach der Verordnung erforderliche Schornsteinhöhe aufweisen.

Mit der Änderung des BImSchG will sich der Bundestag noch im September befassen. Den Verordnungen muss der Bundesrat noch zustimmen. Mit einem Inkrafttreten der Vorschriften ist daher voraussichtlich im Oktober zu rechnen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Annika Rott
                       Yvonne Hanke

Am Dienstag haben sich die EU-Minister auf einen Gas-Notfallplan geeinigt. Die entsprechende Verordnung des Rates zur Senkung der Gasnachfrage wurde heute veröffentlicht. Ziel des Gas-Notfallplans ist es, den Gasverbrauch in Europa um 15 Prozent zu reduzieren (RGC berichtete). Die nun beschlossene überarbeitete Version sieht Ausnahmen für einzelne Länder vor und nimmt Deutschland stärker in die Pflicht.

Letzte Woche (20.07.2022) stellte die EU-Kommission ihren Gas-Notfallplan zur Vorbereitung auf potenzielle Lieferstopps russischen Erdgases vor (RGC berichtete). Dass eine entsprechende Vorbereitung dringend notwendig ist, zeigte zuletzt die erneute Reduktion der Gasmenge durch Gazprom auf nunmehr 20 Prozent der maximalen Kapazität der Pipeline Nord Stream 1.

Vor diesem Hintergrund kam es am Dienstag zu einer Einigung zwischen den EU-Energieministern. Der beschlossene Gas-Notfallplan sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihren Gasverbrauch zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. März 2023 mit Maßnahmen ihrer Wahl um 15 % gegenüber ihrem Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre senken. Vorgeschlagen werden Maßnahmen, wie die Verringerung des Gasverbrauchs im Elektrizitätssektor, Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf andere Brennstoffe in der Industrie, nationale Sensibilisierungskampagnen, gezielte Verpflichtungen zur Verringerung der Wärme- und Kälteerzeugung und marktbasierte Maßnahmen, wie Versteigerungen zwischen Unternehmen. Ein Großteil der vorgeschlagenen Maßnahmen findet sich bereits im Notfallplan Gas von Deutschland.

Bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Nachfragereduzierung sollen die Mitgliedstaaten insbesondere auch die Auswirkungen einer Unterbrechung auf Lieferketten, die für die Gesellschaft kritisch sind, berücksichtigen. Nicht näher erläutert wird, was unter „kritisch“ zu verstehen ist.

Die entsprechende Ratsverordnung zur Senkung der Gasnachfrage sieht die Möglichkeit einer „Unionswarnung“ zur Versorgungssicherheit vor, nach deren Auslösung die Reduzierung der Gasnachfrage für die Mitgliedstaaten verpflichtend wird. Der Unionsalarm soll durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission aktiviert werden können. Voraussetzung für den Vorschlag der Kommission ist ein erhebliches Risiko einer schwerwiegenden Gasknappheit oder einer außergewöhnlich hohen Gasnachfrage oder das Ersuchen von mindestens fünf Mitgliedstaaten, die bereits auf nationaler Ebene eine Warnmeldung abgegeben haben.

In Abweichung zu der vorherigen Version vom 20.07.2022 sieht der nun beschlossene Notfallplan einige Befreiungen und Möglichkeiten vor, eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen:

Mitgliedstaaten, die nicht an die Gasnetze anderer Mitgliedstaaten angeschlossen sind, wurden von den verpflichtenden Gasreduzierungen ausgenommen, da sie ohnehin nicht in der Lage wären, anderen Mitgliedstaaten signifikante Mengen an Pipelinegas bereitzustellen. Ebenfalls ausgenommen sind Mitgliedstaaten, deren Stromnetze nicht mit dem europäischen Elektrizitätssystem synchronisiert sind und die für die Stromerzeugung in hohem Maße auf Gas angewiesen sind. Andernfalls drohe eine Stromversorgungskrise.

Die Möglichkeit eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen, steht solchen Mitgliedstaaten zu, 

  • die nur über begrenzte Verbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten verfügen und nachweisen können, dass ihre Exportkapazitäten auf den Verbindungsleitungen bzw. der inländischen LNG-Infrastruktur ausgeschöpft werden, um Gas in die Partnerländer zu leiten;
  • die ihre Zielvorgaben für die Befüllung von Gasspeichern überschritten haben, wenn ihre kritischen Infrastrukturen in hohem Maße von Gas als Rohstoff abhängig sind oder ihr Gasverbrauch im vergangenen Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Jahre um mindestens 8 Prozent gestiegen ist.

Aufgrund der dargestellten Ausnahmen und dem Umstand, dass Deutschland viel energieintensive Industrie hat, muss Deutschland deutlich mehr Gas einsparen, als andere Länder, um Energiemangel-Probleme von der Industrie abzuwenden. Klaus Müller, Chef der Bundesnetzagentur, fordert eine Einsparung von etwa 20 Prozent. Laut dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sank der Gasverbrauch in Deutschland in den ersten fünf Monaten des Jahres bereits um über 14 Prozent.

Die Verordnung des Rates zur Senkung der Gasnachfrage soll vorerst ein Jahr gelten. Bis Mai 2023 wird die Kommission die Möglichkeit einer Verlängerung unter Berücksichtigung der Lage der Erdgasversorgung in der EU prüfen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn
                       Annika Rott

In der dritten Folge unseres RGC Klimarecht Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Yvonne Hanke über die aktuellen Entwicklungen bei der Gasmangellage. Was wurde am „Super-Energierechts-Donnerstag“ in der 47. Sitzung des Bundestages beschlossen?

Die 47. Sitzung des Bundestages war die letzte vor der Sommerpause. Deswegen hatte sie es wirklich in sich. Denn hier ging es um viele energierechtlich bedeutsame Gesetzgebungsvorhaben, von denen einige die aktuell drohende Gasmangelsituation adressieren. 

Dr. Franziska Lietz und Yvonne Hanke haben die Entwürfe gesichtet und die Debatte gestern abend für Sie verfolgt. Im RGC-Klimarecht-Podcast sprechen sie darüber, welche Regelungen verabschiedet wurden, was dies für industrielle Gasletztverbraucher in Deutschland bedeutet und welche weiteren Entwicklungen absehbar sind. 

Spotify: Der RGC Klimarecht Podcast: Folge 3: Aktuelles zur Energiekriese nach 47. Sitzung des Bundestages

Youtube: Der RGC Klimarecht Podcast Folge 3 – Youtube

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Reinhören und ein schönes Wochenende!


Die Durststrecke ist vorbei, endlich wieder ein RGC-Kanzleiforum live!

Und das wird allerhöchste Zeit. Denn einerseits haben wir Sie persönlich hier bei uns in Hannover schmerzlich vermisst. Und andererseits stehen Sie vor der Aufgabe, Ihr Unternehmen bestmöglich durch die Energiekrise zu führen, dies erst recht, nachdem gestern die 2. (Alarm-)Stufe des Gas-Notfallplans ausgerufen wurde. Dabei können Sie wie gewohnt auf schnelle und praxisorientierte Hilfe von RGC setzen. Auf unserem 17. RGC-Kanzleiforum „Gas in der Krise“ am 9. September 2022 in Hannover bereiten wir Sie und Ihr Unternehmen für den Ernstfall einer Gasmangellage vor!


Unsere Themen: 
mit welchen politischen und regulatorischen Maßnahmen zur Krisenbewältigung  zu rechnen ist, Elektrifizierung mit Wind und PV, Überlegungen zur Gasautarkie, Transformation von industrieller Prozesswärme und Strategie/To Do´s der Industrie für das Worst-Case-Szenario.

Unsere externen Referenten: Lars Bobzien (Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, angefragt), Nadja Kampf und Jürgen Nordlohne (Pöppelmann GmbH & Co. KG Kunststoffwerk-Werkzeugbau), Eva Schreiner (VEA), Prof. Dr.-Ing. Richard Hanke-Rauschenbach (Leibniz Universität Hannover)
und Carsten Herber (K+S AG, angefragt).

Bei unseren Live-Kanzleiforen darf unser traditionelles Come-Together natürlich nicht fehlen. Füllen Sie mit uns am Vorabend unseres Kanzleiforums Ihre persönlichen Speicher bei Musik, BBQ-Buffet & Drinks im Acht & Siebzig auf. Musikalisch knüpfen wir an unsere Einweihungsparty in der Drostestraße an. Dort hat uns Robin Gierschik, ein aufstrebender Singer & Songwriter, absolut begeistert. Außerdem haben wir einen bekannten DJ engagiert.

Das Kanzleiforum ist Bestandteil unseres Klima-Netzwerks „RGC-Praxisforum Zukunft“. Für die Netzwerkmitglieder ist die Teilnahme an unserem Forum garantiert und wir kommen noch einmal gesondert auf Sie zu.

Alle anderen Interessenten sollten sich schnellstmöglich anmelden, da die Plätze begrenzt und erfahrungsgemäß sehr begehrt sind. Zur Anmeldung mit weiteren Informationen zur Veranstaltung geht es hier. Die Teilnahmegebühr haben wir auf den Selbstkostenpreis von 289,00 € zzgl. USt. begrenzt.

Im Tagungshotel ist ein Zimmerkontingent unter dem Stichwort „RITTER GENT COLLEGEN“ zu reduzierten Tarifen reserviert. Das Hotel bittet um Nutzung dieses Buchungsformulars.

Wir freuen uns auf ein Wiedersehen in Hannover!

Ihr RGC-Team