Das Bundeskabinett hat diese Woche einen Verordnungsentwurf zur Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verabschiedet. Durch diesen soll in Zukunft ein Anreiz geschaffen werden, einen Anteil des Ladestroms öffentlicher Ladeparks aus Solar- oder Windkraft-Anlagen zu gewinnen.
Wie RGC bereits in einer früheren News berichtete, verpflichtet die THG-Quote insbesondere Mineralölkonzerne, Zertifikate zu kaufen, um die eigene Treibhausgasbilanz innerhalb der Vorgaben zu halten und schrittweise zu senken. Seit dem Jahr 2022 können außerdem die Betreiber von Elektrofahrzeugen und öffentlich zugänglichen Ladepunkten am Quotenhandel teilnehmen und ihre Treibhausgaseinsparungen im Rahmen des Quotenhandels an die Verpflichteten verkaufen.
Die Regelungen zur THG-Quote sollen allerdings überarbeitet werden. Hierzu liegt seit einigen Wochen ein Referentenentwurf vor, der ohne Aussprache, d.h. ohne Änderungen vom Kabinett angenommen wurde.
Die wichtigste Änderung dürfte die erleichterte Anrechnung von Grünstrom sein: Während bislang eine erhöhte THG-Quote für den Einsatz von erneuerbarem Strom nur bei reinen Inselanlagen anrechenbar war, soll dies zukünftig auch bei Einbindung der EE-Anlage und des Ladepunktes in eine an das Netz angeschlossene Kundenanlage möglich sein. Betreiber von Ladesäulen können daher voraussichtlich künftig einen deutlich höheren Erlös aus der THQ-Quote erhalten, wenn mit PV- oder anderem erneuerbaren Strom geladen wird.
Bei privaten Wallboxen – also solchen, die als nicht öffentlich zugänglich eingeordnet werden – ist die Anrechenbarkeit auf die THG-Quote weiterhin nicht vorgesehen. Begründet wird dies mit dem hierfür notwendigen komplexen Messsystem.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Fristen zur Einreichung der jährlichen THG-Quoten beim Umweltbundesamt. Um einen Antragsstau zu vermeiden, soll die Frist für die Einreichung der Strommengen aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten nach § 6 der 38. BImSchV nun für eine bereits unterjährige Geltendmachung auf den 15. November des Verpflichtungsjahres vorgezogen werden (zuvor 28. Februar des Folgejahres). Die Antragstellung für Fahrzeuge (§ 7 der 38. BImSchG) soll auf den 31. Dezember des Verpflichtungsjahres vorgezogen werden, vormals ebenso der 28. Februar des Folgejahres. Letzteres wurde jedoch von Verbänden im Rahmen der Konsultation kritisiert, da hierdurch die Geltendmachung der Quote für am Jahresende erworbene, aber erst im neuen Jahr zugelassene E-Fahrzeuge nicht möglich ist. Kritisiert wird ebenso, dass für dieses Vorziehen der Fristen nach dem aktuellen Entwurf keine Übergangszeit vorgesehen ist, sodass Antragsteller bereits im Jahr 2023 die früheren Fristen einhalten müssen, obwohl dies in den Verträgen mit den notwendigerweise beauftragten Dienstleistern vermutlich keine Abbildung findet.