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Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag beschlossen werden.

Aus mehreren Quellen haben wir erfahren, dass sich CDU und SPD darauf verständigt haben, Schätzungen bei der Drittmengenabgrenzung um ein weiteres Jahr, also auch für das Kalenderjahr 2021, zuzulassen. 

Nach aktueller Rechtslage müssen all diejenigen, die als Eigenerzeuger oder BesAR-Unternehmen von einer reduzierten EEG-Umlage profitieren, die ab dem 1. Januar 2021 an dritte Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen im Rahmen eines Messkonzepts über geeichte Zähler abgrenzen. Schätzungen sind nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Das Entsprechende gilt für die Unternehmen, die eine Reduzierung von netzseitigen Umlagen beanspruchen, wie z.B. für die § 19 StromNEV-Umlage.

Die betroffenen Unternehmen haben deshalb unter Hochdruck daran gearbeitet, bis zum Ende des Jahres gesetzeskonforme Messkonzepte zu errichten. Corona hat diese Vorhaben jedoch für viele Unternehmen unmöglich gemacht. Zähler sind nicht lieferbar. Montagefirmen konnten Betriebsgelände nicht betreten. 

Vor diesem Hintergrund haben sich die Regierungsparteien jetzt nach intensivster politscher Intervention zahlreicher Verbände und auch uns darauf geeinigt, den Unternehmen für die Errichtung von Messkonzepten ein weiteres Jahr Zeit zu geben. Diese Verlängerung ist dringend notwendig, da die Unternehmen, die das Messkonzept nicht fristgerecht hätten errichten können, ihre Privilegierungen ganz oder teilweise verloren hätten. Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag mit dem EEG 2021 verabschiedet werden. Weitere Details finden Sie dazu hier

Gleichwohl sollten Unternehmen ihre Aktivitäten zur Errichtung ihrer Messkonzepte jetzt nicht einstellen, sondern diese weiter vorantreiben. Bekanntlich ist ein Jahr schneller um, als man anfangs glaubt. Wer eine Anleitung zur Drittmengenabgrenzung sucht, wird mit unserem Drittmengen-Tutorial fündig. Wir unterstützen Sie auch gern bei der notwendigen Dokumentation Ihres Messkonzepts.    

Erklärung sollte alle Schritte der Drittmengenabgrenzung im Detail beschreiben!

Sofern Unternehmen EEG-Privilegien oder eine Reduzierung der StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen, müssen sie bekanntlich ihren Selbst- vom Drittverbrauch abgrenzen. Zudem müssen sie bei den hierzu im Kontext zu erbringenden Meldungen im nächsten Jahr dokumentieren, ab dem 1. Januar 2021 ein gesetzeskonformes Messkonzept zu betreiben. Dies ist zumindest dann erforderlich, wenn die für das Kalenderjahr 2020 zu meldenden Mengen geschätzt wurden oder das Leistungsverweigerungsrecht für EEG-Forderungen der Kalenderjahre 2017 und früher genutzt wird.

Welchen Inhalt die Dokumentation haben muss, lässt sich § 104 Abs. 10 EEG entnehmen. Dort heißt es wie folgt:
„ …, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2021 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird.“

Es muss also erläutert werden, dass das seit dem 1. Januar 2021 praktizierte Messkonzept den EEG-rechtlichen Vorgaben genügt. Das heißt nach unserem Verständnis, dass alle Prüfungsschritte der Drittmengenabgrenzung schriftlich im Detail erläutert werden müssen. Hierzu zählen Ausführungen zu den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung, der Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung, dem Verfahren zur Ermittlung von Drittmengen, zur Bestimmung von Bagatellen und zum „Wie“ der Abgrenzung, also zum Messen und Schätzen. Eigenerzeuger sollten zusätzlich begründen, weshalb die verbauten Zähler dazu geeignet sind, mess- und eichrechtskonform den ¼ h-Nachweis zu führen. Außerdem sollten Sie drittabnehmerbezogen Angaben zur sog. gewillkürten Nachrangregelung machen, sofern diese bei Ihnen zum Einsatz kommt. Abgerundet werden sollte die Dokumentation durch technischen/schematischen Skizzen.

Die Gliederung der Dokumentation könnte danach z.B. wie folgt aussehen:

I.    Grundlagen der Drittmengenabgrenzung
II.    Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung
III.    Ermittlung von Drittenmengen
IV.    Bagatellen (§62a EEG)
V.    Grundsatz: Mess- und eichrechtskonforme Messung (§ 62b Abs. 1 EEG)
VI.    Ausnahme: Schätzungen (§ 62b Abs. 2 EEG)
VII.    (Ggfs.) Nachweis der Zeitgleichheit (§ 62b Abs. 5 EEG)
VIII.    Technische/schematische Skizzen

Wie Sie sehen, halten wir somit bloße grafische oder tabellarische Darstellungen mit allgemeinen Zitaten aus dem EEG und dem Leitfaden der BNetzA, wie wir sie häufig vorgelegt bekommen, für ungenügend. Außerdem beachten Sie, dass mit der Dokumentation des Messkonzepts die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben belegt werden soll, es sich also um eine vorwiegend rechtliche/rechtsberatende Tätigkeit handelt, die nicht ohne Ihren Rechtsberater vorgenommen werden sollte.

Wenn Sie weitere Fragen zur Dokumentation Ihres Messkonzepts haben, melden Sie sich gern bei uns. Sie können bei uns die Formulierung von Messkonzepten zu einem Pauschalpreis beauftragen.

EU-Regularien sollen an die Klimaschutzziele angepasst werden.

Die EU-Kommission hat kürzlich einige Konsultationsverfahren in Bezug auf die folgenden EU-Regelungen gestartet:

  • EU-Emissionshandels-Richtlinie
  • Effort-Sharing-Verordnung (ESR; Lastenteilung) 
  • LULUCF-Verordnung
  • EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
  • EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EE-RL) 
  • CO2-Emissionsstandars für Kraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge
  • EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL)

Die Europäischen Regelungen sollen an die neuen Klimaschutzziele der CO2-Einsparung von 55 % bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität bis 2055 angepasst werden.

Im Rahmen der Konsultation finden sich u. a. die folgenden Themen: Anpassungen beim Europäischen Emissionshandel, Anhebung des EU-weiten Energieeffizienzzieles für 2030, Verpflichtung großer Unternehmen, Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit umzusetzen, Angebot kostenfreier Energieaudits für kleine und mittlere Unternehmen, Einführung von Anreizen zur Effizienzsteigerung, Anhebung des EU-weiten Erneuerbaren-Energien-Ziels für 2030, Verbindlichkeit der EE-Ziele auf EU- oder nationaler Ebene, Vorgabe einer Mindestmenge für den Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Industrie, Vorgabe konkreter Maßnahmen für die Elektrifizierung im Industrie-, Gebäude- und Transportbereich, Anpassung der Besteuerung von Energieprodukten und Strom an die EU-Klima- und Energieziele.

Die Konsultationen laufen bis Anfang Februar 2021. Mit einer Verabschiedung der angepassten Regelungen kann nach aktuellem Stand im 2. Quartal 2021 gerechnet werden.

Auch zur Revision der EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) wurde eine Konsultation gestartet. Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete). Im Rahmen der Konsultation sollen Interessenträger aktuell die Gelegenheit erhalten, zu den künftigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 1. Januar 2022 gelten werden, Stellung zu nehmen. Sie können an dieser öffentlichen Konsultation teilnehmen, indem Sie den Online-Fragebogen ausfüllen. Zu dem Fragebogen gelangen Sie hier.

Das war ein großes Stück Arbeit! Aber es war uns wichtig, dass Sie kurzfristig eine Anleitung zur Umsetzung des Leitfadens erhalten!

Wir haben seit Veröffentlichung des finalen BNetzA-Leitfadens zum Messen und Schätzen für Sie mit Hochdruck an den Fachvideos zu unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ gearbeitet. Heute können wir Ihnen die erfreuliche Mittteilung machen, dass wir mit allen Fachvideos fertig sind. Freigeschaltet sind die Fachvideos „Was ist eine Bagatelle?“, „Das OB und WIE von Messen und Schätzen“ und „Besonderheiten von E-Mobilen, USV, Notstrom und Verbrauchsanlagen mit Akku“ und „Besonderheiten zur Eigenerzeugung“ (zusätzlich ins Programm aufgenommen).

In den Videos informieren wir Sie über alle wichtigen Neuigkeiten aus dem finalen BNetzA-Leitfaden und geben Ihnen eine Anleitung, wie Sie diese in der Praxis umsetzen können. Verbleibende Fragen beantworten wir in persönlichen Online-Fragestunden. Einen Einblick können Sie sich von unserer Update-Veranstaltung in dem kostenfreien „Ankündigungs- und Einführungsvideo“ und dem gekürzten Beispielvideo „Wann ist ein Dritter eine Bagatelle?“ von unserer Kollegin Annerieke Walter in der RGC Manager App (Rubrik: „Video & Podcast“) oder in unserem RGC-Manager-Portal hier verschaffen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, unser Update-Angebot zu nutzen, denn entscheidende Infos und Handlungsempfehlungen, die wir in unseren Workshops aus dem letzten und vorletzten Jahr und in durchgeführten Drittbelieferungschecks ausgesprochen haben, bedürfen aufgrund des finalen BNetzA-Leitfaden einer Aktualisierung. Dabei gibt es viele Neuigkeiten, die Ihnen erhebliche Vereinfachungen bei der Errichtung Ihres Messkonzepts bringen werden.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Update-Veranstaltung  finden Sie (wiederum) in der RGC Manager App oder hier. Unsere Update-Veranstaltung (4 Fachvideos und persönliche Online-Fragestunde) kostet 490,00 € netto/Person.

Und wer noch das überwältigende Feedback zu unseren Video-Tutorials nachlesen möchte, kann dies hier.

Wir sind kräftig am Drehen für unsere Update-Veranstaltung

Wie Sie schon hier erfahren haben, arbeiten wir mit Hochdruck an unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“. Heute ist ein weiteres Video fertig geworden, und zwar das Ankündigungs- und Einführungsvideo. Dieses können Sie kostenfrei in unserer App unter „Video &Podcast“ in unserem RGC Manager Portal oder auch bei YouTube ansehen.

Mit unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ stellen wir Ihnen in vier Fachvideos die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstaltung inkludiert) bieten wir persönliche Online-Fragestunden an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.  

Neue Veranstaltung: In vier Fachvideos + persönlicher Fragestunde stellen wir Ihnen kurz und knapp die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Start bereits diesen Mittwoch!

Wie wir heute hier schon berichtet haben, sind wir von der finalen Fassung des Leitfadens der BNetzA zu Messen und Schätzen begeistert. Er bringt im Vergleich zu seiner Konsultationsfassung deutlich mehr Klarheit, widmet sich ergänzend zu wichtigen Themen, die bisher bei der Drittmengenabgrenzung erhebliche Schwierigkeiten bereitet haben (E-Mobile, Rekuperationsanlagen, USV, Notstrom etc.), und bringt weitere Erleichterungen für die Bestimmung und Abgrenzung von Bagatellen (Handwerker, Reinigungsfirmen, Bürogeräte etc.).

Mit unserer neuen Online-Veranstaltung „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“  stellen wir Ihnen in vier Fachvideos
die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den
RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese
umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstalung
inkludiert) bieten wir persönliche
Online-Fragestunden
an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.

Die Online-Fragestunden begrenzen
wir auf 15 Unternehmen, damit wir ausreichend Zeit haben, alle offenen Fragen zu
den Neuigkeiten aus dem Leitfaden zu beantworten.

Unsere Update-Veranstaltung ist das Richtige für die Unternehmen,
die sich bereits mit den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung und der
Konsultationsfassung des Leitfadens beschäftigt haben. Sollten Sie sich
erstmalig mit dem Thema auseinandersetzen, ist für Sie unser RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden die bessere Wahl. Dort stellen wir Ihnen eine vollständige Anleitung zur
Drittmengenabgrenzung bereit. Wenn Sie es gleichwohl zuerst mit unserer
Update-Veranstaltung ausprobieren möchten, ist dies kein Problem. Sie können jederzeit
gegen Anrechnung des Veranstaltungspreises auf unser RGC Video-Tutorial
upgraden.

Unsere Update-Veranstaltung richtet sich ausschließlich
an stromverbrauchende Unternehmen, die für ihre Standorte ein
Drittmengenabgrenzung vornehmen müssen. Energieberatern und anderen Dienstleistern
können wir daher die Teilnahme nicht ermöglichen.

Bundestag hat gestern die entsprechende Änderung des BEHG beschlossen, für die Industrie gibt es viel zu tun!

Bereits in unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima haben wir darüber informiert, dass der nationale CO2-Handel nicht mit den aktuell im BEHG festgelegten 10 €/t, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit mit 25 €/t zum 01.01.2021 starten wird. Seit gestern haben wir Gewissheit. Der Bundestag hat die Erhöhung des C02-Preises beschlossen.

Der Bund rechnet dadurch mit jährlichen Mehreinnahmen von 7,4 Mio. €. Dieses Geld soll in den EEG-Topf zur Senkung der EEG-Umlage fließen. Der Gesetzgeber hat die Tür für eine solche Finanzierung des EEG aus dem Haushalt bereits im Mai/Juni 2020 geöffnet (Details finden sie hier). Er nimmt damit in Kauf, dass das EEG (wieder) zur EEG-Beihilfe wird und die EU-Kommission Förderungen und Privilegien zustimmen muss.

Für die Industrie verteuert sich damit der Erdgaseinkauf ab dem nächsten Jahr spürbar. Die 25 €/t sind dabei erst der Beginn. Im jetzt beschlossenen BEHG ist eine kontinuierliche weitere Preissteigerung auf 55 €/t bis zum Jahr 2025 festgelegt. Hierdurch können gerade Eigenerzeugungskonzepte ihre Wirtschaftlichkeit einbüßen. Details dazu finden sie in unserem Infoportal #RGC-TOPKlima.

Sehr problematisch ist zudem, dass es bisher noch keinen praktikablen Entwurf für eine Carbon Leakage-Regelung gibt. Das gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft massiv. Wir fordern daher, wie hier berichtet, mit mehreren Verbänden, dass das gesamte produzierende Gewerbe bis zur Geltung eines wirksamen Carbon Leakage-Schutzes von der Zahlung der CO2-Abgabe befreit wird.

Schließlich werden gegen das BEHG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Wer hierzu mehr erfahren möchte, sollte sich das Fachvideo von Dr. Hartmut Kahl von der Stiftung Umweltenergierecht aus unserem Energie- und Klimakongress ansehen.

All das wird der Industrie viel abverlangen. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Die Unternehmen müssen sich im ersten Schritt mit ihren Lieferanten über angemessene Vertragsklauseln zur Weitergabe der CO2-Kosten einigen. Insbesondere müssen Doppelbelastungen ausgeschlossen und mögliche Rückforderungsansprüche für den Fall gesichert werden, dass die Gerichte die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das BEHG bestätigen. Im zweiten Schritt müssen sich alle Unternehmen auf den (langen) Weg in eine klimaneutrale Zukunft machen. Versorgungs- und Produktionskonzepte müssen umgestaltet werden. Wie beschrieben gilt das insbesondere auch für bestehende Eigenversorgungskonzepte.

In der Überzeugung, dass die Reduktion von Treibhausgasen alternativlos ist, hat es sich unsere Kanzlei zur besonderen Aufgabe gemacht haben, unsere Mandanten bestmöglich auf dem Weg in eine klimaneutrale Zukunft zu unterstützen. Wir stellen ihnen alles für die Industrie Wissenswerte zum Klimaschutz in unserem Infoportal #RGC-TOPKlima, in der Video-Serie #RGC-TOPWasserstoff und dem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima bereit. Darüber hinaus unterstützen wir zahlreiche Unternehmen gerade bei der Verhandlung angemessener CO2-Kosten-Klauseln. Wir helfen zudem vielfach bei der energie-, klima- und umweltrechtlichen Optimierung von Industriestandorten. Dabei stehen insbesondere die Brennstoffumstellung in BHWK´s, die Verwirklichung von PV-Projekten und der Aufbau von Wasserstoff-Infrastrukturen im Mittelpunkt.    

Die BNetzA hat heute ihren endgültigen Leitfaden zu Messen und Schätzen veröffentlicht!

Im September letzten Jahres hatte die BNetzA ihren Hinweis zu Messen und Schätzen zur Konsultation gestellt. Lange haben wir der Endfassung des Dokuments entgegengefiebert. Nun hat die BNetzA diesen als „Leitfaden zu Messen und Schätzen“ endlich fertiggestellt und veröffentlicht. Im ersten Schritt geben wir Ihnen hier den Link zum Download an die Hand, um dann kurzfristig im zweiten Schritt über die Inhalte zu berichten.

Mit dem Leitfaden verfolgt die BNetzA folgendes Ziel:

„Mit dem Leitfaden legt die Bundesnetzagentur ihr Grundverständnis zu den Regelungen zum Messen und Schätzen [§§ 62a und 62b EEG] dar. Er dient den betroffenen Bürgern und Unternehmen als Orientierungshilfe, um eine praxistaugliche und einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu mindern.
          
Die gesetzlichen Regelungen werden anhand von 21 Vereinfachungen konkretisiert und deren Anwendung anhand von 27 Beispielen veranschaulicht.

Der Leitfaden gliedert sich in fünf Abschnitte, die mit Erläuterungen, Skizzen Abbildungen und Tabellen die praktische Anwendung der Regelungen erleichtern sollen. Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder zumindest reduziert werden kann. Die zahlreichen Vereinfachungen stellen ein Spektrum an Möglichkeiten dar, aus denen die Unternehmen passende Lösungen für ihr spezifisches Problem auswählen können.“

Für eine Privilegierung in 2021 ist ein Messkonzept zwingend, für ein Privilegierung in 2020 muss im Falle der Schätzung von Strommengen bei der nächsten Meldung eine Erklärung zum ab dem 01.01.2021 praktizierten Messkonzept vorgelegt werden.

Wie wir hier berichtet haben, müssen Letztverbraucher, die ihre netzseitigen Umlagen (insb. § 19 StromNEV-Umlage) für das Jahr 2020 begrenzen lassen wollen, bei der Meldung in 2021 eine Erklärung zum 01.01.2021 errichteten Messkonzept vorlegen. Das zumindest dann, wenn sie bei der erforderlichen Drittmengenabgrenzungen schätzen möchten.

Den gleichen Hinweis geben nun auch diverse Netzbetreiber. In einem Schreiben finden sich z. B. folgende Erläuterungen:

„Für das Begünstigungsjahr 2020

Gemäß der Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG müssen Sie uns zu einer ggf. vorgenommenen Schätzung eine detaillierte Selbstauskunft (Angaben nach 5 62b Abs. 4 EEG) sowie eine zusätzliche Erklärung vorlegen, die die messtechnische saubere Abgrenzung der Strommengen ab dem 1. Januar 2021 darstellt oder die Voraussetzungen für eine Schätzungsbefugnis nach § 62b Abs. 2 EEG darlegen. Andernfalls liegen die Voraussetzungen für die Übergangsvorschrift nicht vor, und wir müssen den höheren Umlagesatz für die insgesamt bezogene Strommenge berechnen. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass die erforderliche Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft bzw, bestätigt wird.“

„Für das Begünstigungsjahr 2021
Die Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG läuft nach jetziger Rechtslage am 3L.12.2020 aus. Ab diesem Zeitpunkt sind abzugrenzende Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinríchtungen zu erfassen. Damit Sie Ihre Privilegierung der §19 StromNEV-Umlage nicht verlieren, sollten Sie ggf. bis zum 31.12.2020 handeln.“

Die Netzbetreiber stellen die gesetzlichen Vorgaben zum Messkonzept korrekt dar. Die gleichen Anforderungen gelten auch für die EEG-Privilegien, also die Eigenversorgung und die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR). Die Hinweise der Netzbetreiber sollten daher dringend befolgt werden. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass sie ohne Messkonzept grds. keine Privilegien mehr gewähren werden.

Das Problem vieler Unternehmen ist jedoch, dass sie – auch wegen Corona – fristgerecht bis zum 31.12.2020 kein Messkonzept mehr errichten können. Wir und die Verbände arbeiten daher mit Hochdruck daran, dass diese Frist um ein Jahr verlängert wird. Im aktuellen Entwurf der EEG-Novelle ist eine solche Frist jedoch noch nicht enthalten. Trotzdem sind wir weiterhin optimistisch.

Hierauf zu vertrauen, ist aber sicher der falsche Weg. Alle Unternehmen, die ein Privilegierung anstreben, sollte mit aller Kraft an der Errichtung des Messkonzepts arbeiten. Sofern Sie dabei Hilfe brauchen, unterstützen wir Sie gern mit unseren neuen modularen RGC-Dienstleistungen,  über die Sie hier mehr erfahren können.  

Alle Fachvideos zur EEG-/KWKG-Drittmengenabgrenzung online! Wir sind weiterhin fleißig dabei, die Fachvideos für unseren „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ zu drehen.

Nach dem Startschuss vom 8. Juli haben wir zwei weitere Videos online gestellt:  In dem ersten Video „Messkonzept: Beispiel und Dokumentation für die Vorlage beim Netzbetreiber“ grenzt unsere Kollegin Aletta Gerst in einem Beispiel-Messkonzept typische Dritte ab und gibt Ihnen einen konkreten Textvorschlag für die Dokumentation eines Messkonzepts an die Hand.

In dem zweiten Video wird es besonders spannend für BesAR-Unternehmen. Dort erläutert unsere Kollegin Lena Ziska, welche Besonderheiten bei der Drittmengenabgrenzung im Rahmen der BesAR zu beachten sind.

Damit sind alle Fachvideos online, die Sie für eine Drittmengenabgrenzung im Rahmen des EEG und KWKG benötigen. Im nächsten Schritt produzieren wir jetzt die Videos, in denen wir Ihnen die Besonderheiten erläutern, die Sie bei der Drittmengenabgrenzung innerhalb anderer Privilegierungstatbestände zu beachten haben, wie im Stromsteuerrecht, bei Netzentgelten und der Konzessionsabgaben.
 
Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.