#RGC-fragtnach: Fünf Fragen an Dr. Sebastian Bolay, Energieexperte des DIHK zu den Auswirkungen der kommenden CO2-Bepreisung auf die deutsche Industrie
In Teil drei unserer Interview-Reihe #RGCfragtnach sprechen wir mit Herrn Dr. Sebastian Bolay, Referatsleiter Strommarkt, Erneuerbare Energien, Energiepolitik des Deutschen Industrie und Handelskammertages (DIHK), über die Auswirkungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) auf energierechtliche Privilegierungen der deutschen Industrie, wie insbesondere die Besondere Ausgleichsregelung im EEG.
Herr Dr. Bolay, in den letzten Wochen haben die IHKs in größerem Umfang Informationen von deutschen Industrieunternehmen zu den Auswirkungen des BEHG auf deren wirtschaftliche Situation abgefragt. Welche Effekte sollten hierbei ermittelt werden?
Es ging darum, zu schauen, wie viele Unternehmen von der Senkung der EEG-Umlage durch Einnahmen aus dem BEHG betroffen sind. Betroffen heißt in diesem Fall, dass die Unternehmen Nachteile in Form steigender Stromkosten durch die Senkung der EEG-Umlage erleiden. Dass das überhaupt möglich ist, zeigt übrigens auch, in was für ein Regelungsdickicht wir uns mit der Energiewende mittlerweile verstrickt haben und wie paradox dies teilweise ist.
Konkret ging es um die Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) im EEG. Auch für Eigenversorger ergeben sich natürlich Probleme. Diese standen bei der aktuellen Abfrage aber nicht im Fokus. Auch die zusätzliche Belastung der Unternehmen durch das BEHG auf der Wärmeseite blieb in der Betrachtung außen vor.
Welche Ergebnisse lassen sich aus Ihrer Abfrage ableiten? Sind bestimmte Branchen besonders betroffen?
Wir haben über die IHKs versucht, möglichst viele Unternehmen in der BesAR anzusprechen. Derzeit haben wir einen Rücklauf von 7%. Aber es kommen laufend weitere Rückmeldungen. Die Daten lassen bereits Rückschlüsse auf die Effekte zu: Etwa ein Viertel aller BesAR-Unternehmen sind von höheren Stromkosten betroffen, wenn die EEG-Umlage um 1,5 Cent/kWh sinkt. Wir haben außerdem Daten erhoben für den Fall der Senkung der EEG-Umlage um 2 ct und um 3 ct. Bei 2 ct entstehen Mehrkosten bei rd. 39%, bei 3 ct bei über 50% der Betriebe. Es lässt sich also feststellen: Die Senkung der EEG-Umlage führt zu Problemen bei einer erheblichen Anzahl von BesAR-Unternehmen.
Es sind dabei unterschiedliche Fälle zu betrachten:
- Unternehmen in der BesAR-Härtefallregelung fallen vielfach komplett aus der BesAR und zahlen damit die volle EEG-Umlage. Zumindest bei einer Absenkung der EEG-Umlage um 3 ct dürfte dies alle Unternehmen in der Härtefallregelung treffen.
- Bei Unternehmen mit einer regulären Begrenzung von 15% führt eine Absenkung um 3 ct dazu, dass diese mindestens in die Härtefallregelung fallen. Teilweise fallen Sie ebenfalls ganz aus der BesAR heraus.
- Unternehmen in Cap oder Super Cap fallen auf die normale Reduzierung von 15 % oder in die Härtefallregelung. Beides geht mit erheblichen Mehrkosten einher, bei großen Unternehmen geht es in allen Fällen schnell um Millionenbeträge.
Außerdem verzeichnen wir einen doppelten Effekt auf die Stromkostenintensität durch die Senkung der EEG-Umlage: Durch die sinkenden Stromkosten wird zunächst der Zähler des Bruches kleiner, es wird aber auch der Nenner größer, weil die Stromkosten sinken und damit die Bruttowertschöpfung steigt. Man muss also beide Teile des Bruchs anschauen.
Besonders betroffen sind die Branchen, die sich an den Schwellenbereichen der BesAR gruppieren. Dies haben wir zwar nicht gesondert erhoben, aber erfahrungsgemäß betrifft dies beispielsweise Gießereien oder Betriebe aus der Lebensmittelindustrie.
Welche Empfehlungen geben Sie mit Blick auf diese Wirkungen der CO2-Bepreisung und Ihre Folgeeffekte an die Politik ab?
Mit Blick auf die BesAR sollte die Politik überlegen, inwieweit man die bestehenden Schwellenwerte senken kann. Zunächst stellt sich die Frage, ob das EEG künftig weiterhin als Beihilfe eingeordnet werden wird. Da laufen derzeit die Verhandlungen zwischen BMWi und der Generaldirektion Wettbewerb, Ausgang ungewiss. Wenn das EEG und damit die BesAR-Beihilfen bleiben, hätte man bei Unternehmen der Liste 1 trotzdem einen relativ großen Gestaltungsspielraum, weil diese Unternehmen deutlich stärker im internationalen Wettbewerb stehen und die Beihilfeleitlinien hier weitergehende Maßnahmen erlauben. Bei Liste 2-Unternehmen sähe dies anders aus. Dieses Problem ist dem BMWi aber durchaus bewusst. Wenn die BesAR keine Beihilfe ist, ist der Gestaltungsspielraum natürlich wesentlich größer.
Neben den Auswirkungen auf Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung nutzen, dürften die neuen Regelungen des BEHG auch die wirtschaftliche Situation von Industrieunternehmen beeinflussen, die verstärkt auf die Eigenversorgung, z.B. mit BHKW, gesetzt haben. Welche Effekte erwarten Sie hier?
Unternehmen, die Erdgas einsetzen und hocheffiziente KWK-Anlagen unter 2 MW betreiben, können weiterhin stromsteuerfrei selbsterzeugten Strom verbrauchen. Mit der Belastung des eingesetzten Erdgases durch das BEHG wird dieser Strom dann aber erstmalig belastet, weil diese Anlage aufgrund der Größe nicht in den ETS fallen. Für Anlagen über 2 MW, die Stromsteuer zahlen, kommt eine Energiesteuerbefreiung in Betracht. Aber auch diese bezahlen für das eingesetzte Erdgas den nationalen CO2-Preis oder den Preis aus dem europäischen Emissionshandel. Bei jeder Anlagengröße ergeben sich also Nachteile. Durch die Absenkung der EEG-Umlage zieht sich auch die Amortisationszeit der Anlage länger hin, weil der ökonomische Vorteil gegenüber dem Fremdstrombezug deutlich kleiner wird.
Zum Gas gibt es auch in aller Regel keine kurzfristigen Alternativen: Biogas und Wasserstoff sind derzeit noch nicht wirtschaftlich. Unternehmen können also nur die Belastung tragen oder die benötigte Wärme auf anderem Wege erzeugen. Letzteres ist aber bei bestimmten Produktionsprozessen gar nicht möglich. Zudem muss auch bei einer direkten Nutzung von Erdgas der CO2-Preis ab 2021 bezahlt werden.
Wir kennen einige Beispiele, bei denen daher die Stromerzeugung in BHKWs und in der Folge sämtliche Aktivitäten am Standort Deutschland nicht mehr wirtschaftlich sind. Ein spezielles süddeutsches Problem ist außerdem, das jede süddeutsche Anlage, die stillgelegt wird, ein Problem für die Versorgungssicherheit zulasten aller anderer Unternehmen darstellt.
Ist die deutsche Industrie Ihrer Auffassung nach ausreichend für das Inkrafttreten der neuen CO2-Bepreisung gewappnet? Wie können sich Unternehmen bestmöglich auf die kommenden Umbrüche vorbereiten?
Nein, sie können in der Regel gar nicht gewappnet sein, weil es kaum wirtschaftliche bzw. technische Alternativen gibt. Strom ist aufgrund des hohen Preises für Unternehmen außerhalb der BesAR auch keine wirkliche Alternative.
Die kommenden Preise aus der nationalen CO2-Bepreisung bis 2026 sind ja bekannt. Unternehmen sollten auf dieser Grundlage in einem ersten Schritt analysieren, welche Kosten auf sie zukommen. Dann sollte man die Augen offenhalten, ob künftig noch eine Kompensationsregelung geschaffen wird. Außerdem sollten Unternehmen verstärkt schauen, wo sie noch mehr Energie einsparen können. Jetzt werden solche Projekte schneller rentabel. Unternehmen sollten außerdem prüfen, an welchen Stellen man auf Erneuerbare Energien umsteigen kann. In beiden Bereichen (Energieeffizienz und Erneuerbare) müssten also jetzt neue Wirtschaftlichkeitsberechnungen erfolgen. Der DIHK befürchtet aber, dass keine ausreichenden Kompensationen, zumindest für eine Übergangszeit, gewährt werden und damit industrielle Wertschöpfung aus Deutschland abwandert.
Danke, Herr Dr. Bolay. Sie bestätigen damit unsere Einschätzung, dass das BEHG BesAR-Nutzer und Eigenerzeuger mit massiven Mehrkosten belasten wird. Umso wichtiger wird es, dass möglichst viele betroffene Unternehmen der Bitte folgen, uns politisch mit ihrer Teilnahme am VEA/RGC Klimakongress 2020 am 12./13. Mai 2020 in Berlin zu unterstützen.