Seinen Ursprung nahm das Umweltrecht im Bereich Gewässerschutz, kurz darauf kam das Immissionsschutzrecht hinzu, später folgte eine sukzessive Erweiterung um die Bereiche Abfall, Gefahrstoffe und Boden. Heute decken die Regelungen des Umweltrechts auch sehr spezielle und neue Bereiche ab, wie z.B. die grüne Gentechnik oder Nanomaterialien. Unter dem Einfluss des europäischen Rechts und des technischen Fortschritts ist in den letzten Jahren eine deutliche Verfeinerung des Umweltrechts und eine Vervielfachung der gesetzlichen Regelungen auf allen Ebenen zu beobachten.

Die deutsche Umwelthilfe (DHU) hat vor dem Landgericht Düsseldorf mit einer Klimaklage Erfolg: TotalEnergies habe Verbraucher mit irreführenden Werbeversprechen getäuscht.

Die DHU hatte eine Klimaklage gegen die TotalEnergies Wärme & Kraftstoff Deutschland GmbH erhoben. Inhaltlich richtete sich die Klage gegen irreführende Werbeversprechen auf Grundlage von Klimaschutzprojekten, bei denen die DUH die Glaubwürdigkeit unter mehreren Gesichtspunkten in Zweifel zog.

Konkret hatte die TotalEnergies angebotenes Heizöl als „klimaneutral“ bezeichnet. Hierzu wurde eine CO2-Kompensation auf Basis eines Waldschutzprojektes im Amazonasgebiet zugrunde gelegt. Belastbare Kausalitätszusammenhänge zwischen Waldschutzprojekten und konkreten Einsparungen von Treibhausgasen sind ohnehin oft nur schwer herzustellen. In diesem Fall kritisierte die DUH diverse Punkte, weshalb die Kompensation unglaubwürdig und damit die Werbung hiermit irreführend sei. So seien u.A. Falschangaben im Zusammenhang mit dem Projekt aufgedeckt worden. TotalEnergies gab beispielsweise an, dass 400 einheimischen Familien Landrechte durch das Projekt erteilt wurden, diese hatten die Familien jedoch schon vor Projektbeginn. Zudem sei zweifelhaft, ob überhaupt alle Treibhausgasemissionen bei der Kompensation berücksichtigt wurden, solche bei der Erdölgewinnung seien bspw. aus der Gesamtrechnung ausgeklammert worden.

Möglich sei die irreführende Werbung außerdem nur – so die DHU –, weil Landes- und Bundesregierung im Bereich keinen ausreichenden Verbraucherschutz betrieben.

Dies war erst das erste Verfahren zu Verbrauchertäuschungen durch Klimaneutralitätsversprechen. Es sind noch 15 weitere von der DUH eröffnete Rechtsverfahren wegen falscher Kompensationsversprechen und Verbrauchertäuschungen gegen verschiedene Unternehmen, u.A. aus den Branchen Flugreisen, Kraftstoffe, Lebensmittel und Kosmetika, offen.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der DHU.

Zum Thema Greenwashing bieten wir Ihnen übrigens auch ein aktuelles Online-Seminar an: Greenwashing für die Industrie, ja – aber richtig! am 24.5.23 von 10:00 -13:00 Uhr an. Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie hier.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau
                       Lena Ziska

Mit der Klage der NGO ClientEarth gegen Shell kommt eine neue Form der Klimaklage zum Einsatz: Erstmals hat ein Aktionär eines Unternehmens eine sog. derivative Haftungsklage eingereicht.

ClientEarth ¬– eine gemeinnützige Umweltorganisation – verklagt den Vorstand von Shell vor dem High Court von England und Wales. Der Klimaplan des Unternehmens sei unzureichend, weil dieser den Risiken des Klimawandels nicht gerecht werde und so den langfristigen Wertgehalt des Unternehmens gefährde.

Es ist das erste Mal, dass gegen einen Vorstand eine derivative Haftungsklage eingereicht wurde. Der Unternehmensvorstand soll durch die Klage persönlich haftbar gemacht werden.

Dem Shell-Vorstand wird vorgeworfen, die Abkehr von fossilen Brennstoffen und den Übergang zur Klimaneutralität nicht in dem Maße zu verfolgen, wie es notwendig wäre, um das Unternehmen vor den Risiken des Klimawandels zu schützen.

Shell will die Produktion fossiler Brennstoffe noch jahrzehntelang fortsetzen, Hierdurch werde – so ClientEarth – das Unternehmen an Investitionen gebunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich werden. Dies gefährde die langfristige wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, könne Arbeitsplätze kosten und zu einem Wertverfall führen, durch den Aktionäre und Investoren erhebliche Geldbeträge verlieren. Auch Rentenfonds seien hiervon betroffen. Die Bemühungen um den Schutz des Planeten seien unweigerlich mit dem Ausmaß des wirtschaftlichen Risikos, das das Unternehmen eingeht, verbunden.

ClientEarth ist Anteilseigner des Unternehmens und kann daher im Wege der Aktionärsklage gegen die Verwaltungsratsmitglieder von Shell vorgehen. Diese Klage kann ein Aktionär quasi im Namen des Unternehmens erheben, um den Vorstand für ein vermeintlich gegen das Unternehmen begangenes Unrecht verantwortlich zu machen.

Ziel ist es, den Vorstand zu verpflichten, die Klimapläne zu verschärfen. Die Klage wird auf einen Verstoß des Vorstands gegen seine gesetzlichen Pflichten nach dem englischen Unternehmensgesetz gestützt, wonach dem Klimarisiko des Unternehmens angemessen zu begegnen ist.

Die Klage hat bereits von vielen anderen Investoren Unterstützung erhalten. Der High Court von England und Wales muss nun zunächst über die Zulassung der Klage entscheiden.

Ein Erfolg dieser Klage hätte weitreichende Folgen und würde ein erhebliches Druckmittel auf Vorstände vor allem britischer Unternehmen darstellen.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau
                       Lena Ziska

Das BMWK aktualisiert seine FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG.

Am 17.03.2023 hat das BMWK eine aktualisierte Fassung seiner Energiepreisbremsen-FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG herausgegeben. Die neuen FAQ finden Sie hier. Wesentliche Neuerungen hat das BMWK gelb markiert.

Die Ergänzungen umfassen im Einzelnen: 

  • Allgemeine Fragen zu den Höchstgrenzen (unter anderem Anwendungsbereich, Klarstellungen und Fallbeispiele)
  • Fragen zur Berechnung der Höchstgrenzen (EBITDA-Ermittlung)
  • Fragen zu den Selbsterklärungen (Selbsterklärungspflicht und Opt-Out)
  • Fragen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht (Verrentung, verhaltensbezogene Kündigung, Auszubildende und Unmöglichkeit der Neubesetzung aufgrund von Fachkräftemangel)

Die weiteren FAQ zu den Energiepreisbremsen haben wir hier für Sie gesammelt. Über weitere Aktualisierungen informieren wir natürlich.

Autoren: Yvonne Hanke
                 Jan Schlüpmann

VW wird nicht verpflichtet, schon bis zum Jahr 2030 aus der Verbrennungsmotorenproduktion auszusteigen und/oder individuelle CO2-Einsparziele umzusetzen.

Wie wir hier berichtet hatten, wurden gegen VW „Klimaklagen“ eingereicht. Im Lichte des Shell-Urteils des Bezirksgerichts in Den Haag und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz wurden diese Gerichtsverfahren von Seiten der Industrie aufmerksam verfolgt. Beantragt wurde, dass VW schon zum Jahr 2030, also 5 Jahre früher als es in den Zielsetzungen der EU bisher (noch) vorgesehen ist, aus der Produktion von Verbrennungsmotoren aussteigen muss. Außerdem sollte VW verpflichtet werden, ihre CO2-Emissionen bis 2030 um 65 % im Vergleich zum Jahr 2018 zu senken.

Sowohl das LG Braunschweig (Az. 6 O 3931/21), als auch das LG Detmold (Az. 01 O 199/21) wiesen diese Klagen nun mit Urteilen vom 14.02.2023 bzw. 24.02.2023 ab. Die Entscheidungsgründe in den beiden Urteilen unterscheiden sich. Konsens besteht aber darin, dass sich VW mit seiner Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewege und keine Verpflichtungen zum Klimaschutz zu erfüllen habe, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Ähnliche Klagen scheiterten gegen Mercedes Benz vor dem LG Stuttgart (Az. 17 O 789/21, Urteil vom 13.09.2022) und gegen BMW vor dem LG München I (Az. 3 O 12581/21, Urteil vom 07.02.2023).

Unsere damalige Einschätzung, dass diese Klagen keinen Erfolg haben werden, war damit korrekt. Wir rechnen auch mit keinen anderen Ergebnissen in folgenden Instanzen.

Wir begrüßen es, wenn sich ein Unternehmen entscheidet, gesetzliche Klimavorgaben überzuerfüllen und wir unterstützen zahlreiche Unternehmen bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen täglich mit großem Einsatz und große Überzeugung. Eine Verurteilung zur Übererfüllung gesetzlicher Vorgaben ist mit dem Rechtsstaat jedoch nicht zu vereinbaren. Die Gesetze geben die von jedermann einzuhaltenden und zu beachtenden Leitlinien vor. Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen bei Einhaltung dieser Leitlinien keine Sanktionen, Risiken, Nachteile oder sonstige Verpflichtungen drohen. Anderenfalls würden die gesetzlichen Leitlinien ihre ordnende Wirkung und Funktion verlieren.

Außerdem ist es weder die Aufgabe der Unternehmen, noch der Gerichte, die Funktionalität der gesetzlichen Leitlinien zu hinterfragen. Dies ist die Aufgabe des Gesetzgebers, worauf das LG Stuttgart in seiner Entscheidung in dem oben angeführten Rechtsstreit gegen Mercedes Benz zutreffend hinweist. Allein der Gesetzgeber ist aufgerufen und nach unserer Ansicht auch den folgenden Generationen schuldig, die bestehenden Gesetze zu verschärfen, wenn die bisherigen gesetzlichen Leitlinien nicht genügen sollten, die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen.

Abschließend auch noch die Feststellung, dass wir – ebenfalls täglich – sehen, dass die Industrie ihre Verantwortung für das Klima sehr ernst nimmt und alle Unternehmen aus unserer Mandantschaft hierfür Maßnahmen ergreift und in die Transformation ihrer Unternehmen und eine klimaneutrale Zukunft massiv investieren.

Autor: Prof. Dr. Kai Gent

Übertragungsnetze sind die Autobahnen für den bundesweiten Transport von Strom – und ihr Ausbau steht aus verschiedenen Gründen im engen Zusammenhang mit dem Klimaschutz. In Folge 11 spricht Dr. Franziska Lietz darüber mit Matthias Wantia vom Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO.

Der Transport von Erneuerbarem Strom vom Norden Deutschlands in den Süden ist eine wichtige Aufgabenstellung, die für das Gelingen der Energiewende maßgeblich ist. Wichtigste Akteure sind hierbei die Übertragungsnetzbetreiber, die ihre Netze für diese Aufgabe ausbauen.

Matthias Wantia von Tennet TSO erläutert im RGC-Klimarecht-Podcast, auf welchem Stand sich der Übertragungsnetzausbau befindet, welche Hemmnisse bestehen und wie sich diese angesichts der Energiekrise aktuell wandeln. Themen sind u.a. die ideale Energielandschaft von morgen, bei denen nicht nur das Übertragungsnetz, sondern auch die Sektorkopplung mit Wasserstoff und die Industrie als flexible Verbraucher eine wichtige Rolle spielen könnten. Zuletzt widmet sich die Folge der Frage, wie der Ausbau des Übertragungsnetzes selbst zeitgemäß und nachhaltig ausgestaltet werden kann.

Hier reinhören auf Spotify:

https://open.spotify.com/episode/1ANuJqpF6kjXmNxomwqJ9C

Auf Apple Podcasts:

https://podcasts.apple.com/de/podcast/klimaschutz-mit-der-strom-autobahn-interview-mit-matthias/id1642467134?i=1000601909046

Oder auf Anchor FM:

https://anchor.fm/rgc/episodes/Klimaschutz-mit-der-Strom-Autobahn–Interview-mit-Matthias-Wantia-vom-bertragungsnetzbetreiber–Tennet-TSO-e1vjdsc

Ihr RGC-Team

Sie haben Lust, unsere persönliche Beratung im Energie-/Klimarecht energiewirtschaftlich zu vervollständigen und unsere Legal-Tech-Tools um energiewirtschaftliche Produkte zu erweitern, dann sollten Sie dringend weiterlesen!

Unsere Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN ist eine Energie-, Umwelt- und Klimaschutzrechts-Boutique im Herzen von Hannover. JUVE hat uns im Jahr 2021/22 als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“ ausgezeichnet und sieht unsere Kanzlei in der aktuellen Ausgabe 2022/23 als „festen Partner der dt. Industrie u. energieintensiven Unternehmen“. Wir beraten rd. 3.500 Unternehmen aus Mittelstand bis Großindustrie aus allen Branchen, z.B. Automotive, Metall, Chemie, Pharma, Papier, Lebensmittel. Neben der klassischen Rechtsberatung betreiben wir über unsere Legal-Tech-Tochter ein langjährig etabliertes Compliance-Tool und ein News-Portal, dessen Anwendungsbereiche wir deutlich ausbauen möchten.

Unsere Themen sind z.B. Errichtung moderner Versorgungskonzepte mit Einbindung von EE-Anlagen und PPA, klimaneutrale Transformation der Industrie, Antragstellungen für energie-/klimarechtliche Privilegien, Förderberatung, Compliance und Zertifizierungen, CO2-Management.

Wir bieten

  • eine Tätigkeit in den hochaktuellen Themen Energie und Klima
  • ein spektakuläres, sehr großes Mandantenportfolio quer durch die deutsche Industrie
  • die Möglichkeit, selbständig Produkte und Dienstleistungen für unsere persönlichen Beratungen, als auch für unsere Legal-Tech-Tools zu entwickeln
  • ein innovatives Arbeitsumfeld mit Start-up-Atmosphäre
  • ein motiviertes, kompetentes und interdisziplinäres Team
  • ein Arbeitsklima, das von Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist
  • einen modernen und ansprechenden Arbeitsplatz in zentraler Lage
  • individuelle Arbeitszeitmodelle und Möglichkeit zum teilweisen Homeoffice zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.


Unser Wunschkandidat (m/w/d)

ist ein Energiewirtschaftler mit Beraterpersönlichkeit, IT-Begeisterung und Unternehmergeist, der sich durch Kreativität und Humor auszeichnet und unsere familiäre, dynamische Arbeitsatmosphäre schätzt. Die energiewirtschaftliche Abwicklung von Strom-/Gasbezug, die Berechnungen von energie-/klimarechtlichen Privilegien und Fördertatbeständen, das Energie- und Umweltmanagement, der Umgang mit Herkunftsnachweisen und das CO2-Management sollten Ihnen bekannt sein.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gern bei Prof. Dr. Kai Gent (gent@ritter-gent.de). Natürlich behandeln wir Ihre Kontaktaufnahme vertraulich. Wir freuen uns auf Sie!

Ihr RGC-Team

In dem vorgestellten Green Deal Industrieplan wird klar: Ziel ist es, die Revolution des schnell wachsenden Sektors der sauberen Technologien anzuführen und das Netto-Null-Emissionen-Ziel bis 2050 zu erreichen.

Um Europas Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der CO2 neutralen Industrie zu stärken und Klimaneutralität zu erreichen, stellt der Green Deal Industrieplan vier Säulen vor:

  • Es soll ein günstiges regulatorisches Umfeld für die Netto-Null-Industrie geschaffen werden, um das Wachstum der Technologien anzutreiben. Hierzu ist unter anderem das Netto-Null-Industrie-Gesetz geplant. Dieses soll konkrete Ziele festlegen und beschleunigte Genehmigungsverfahren für solche Projekte und Technologien schaffen, durch die strategische Projekte und neue Technologien im Binnenmarkt gefördert werden. In dem Gesetz sollen zudem rechtliche Anforderungen an Nachhaltigkeitsmerkmale für Produkte aufgestellt werden und die Nachfrage nach CO2-neutralen Produkten soll durch verschiedene öffentliche Maßnahmen und Anreize angekurbelt werden. Ein Gesetz wird auch zu kritischen Rohstoffen vorgeschlagen, um Recycling und Diversifizierung bei der Rohstoffbeschaffung zu fördern, die Abhängigkeit von CO2-belasteten Lieferungen aus Drittländern zu verringern und die lokale Kreislaufwirtschaft zu fördern. Zudem werden der REPowerEU-Plan (beschleunigt die Abkehr weg von fossilen Brennstoffen und fördert Recycling von Batterien) und diverse Infrastrukturprojekte im Strom- und Gassektor weiter gefördert. Im März wird die Kommission eine Reform der Gestaltung des Strommarktes vorlegen, damit auch Verbraucher von den niedrigen Kosten der erneuerbaren Energien profitieren können.
  • Die zweite Säule ist der schnellere Zugang zu ausreichender Finanzierung.
    Dieser soll ermöglicht werden, indem sowohl nationale (Beihilferegelungen), als auch europäische Finanzierungsinstrumente zum Einsatz kommen, um den Binnenmarkt zu stärken. Durch die öffentliche Finanzierung soll zudem private Finanzierung freigesetzt werden.
  • Ferner sollen mehr Arbeitskräfte mit entsprechenden Qualifikationen und Kompetenzen ausgebildet werden. Hierzu sind Net-Zero-Industrie-Akademien geplant sowie Programme zur Qualifizierung und Umschulung in strategischen Branchen.
  • Als Letztes soll ein offener Handel für widerstandsfähige Lieferketten sorgen. Industriepartnerschaften für saubere Technologien – insbesondere Freihandelsabkommen, aber auch andere globale Zusammenschlüsse mit Partnern – sollen gestärkt und ausgebaut werden. Aber auch bei einem durch Subventionen verzerrten, unfairen Wettbewerb durch Autokratien (z.B. China) soll die EU mithalten können und mit starkem Zusammenhalt den Weg weisen. Hierbei soll verhindert werden, dass die Abhängigkeit von russischen Rohstoffen durch andere Abhängigkeiten ersetzt wird. Vielmehr soll eine strategische, grenzüberschreitende Infrastruktur ausgebaut werden. Hierzu gehören insbes. eine Lade- und Betankungsinfrastruktur, die Entwicklung und Stärkung eines europäischen Wasserstoff-Backbone und der Ausbau intelligenter Stromnetze zur Aufnahme großer Mengen erneuerbarer Energien.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Umgestaltung der EU-Industrie in Richtung des Netto-Null-Zeitalters anzutreiben und zudem andere Teile der Welt bei der Dekarbonisierung ihrer eigenen Volkswirtschaften zu unterstützen. Die EU soll so einer der führenden Player in der emissionsfreien Zukunft des Energiemarktes werden. Für die Förderungen sollen knapp eine Billion Euro bereitgestellt werden.

Autorinnen: Dr. Franziska Lietz
                       Sarah Schönlau

Recherchen diverser Zeitungen decken auf, dass insbesondere Waldschutzprojekte deutlich weniger CO2 einsparen, als angegeben, obwohl diese von Verra zertifiziert waren!

Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit, ihren CO2-Ausstoß durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten zu kompensieren. Aber die Recherchen von „Die Zeit“, „Guardian“ und „SourceMaterial“ deckten kürzlich auf, dass von Verra zertifizierte Klimaschutzprojekte zahlreicher Waldschutzprojekte oft viel weniger CO2 einsparen, als versprochen. Ihre Kompensation sei um ein Vielfaches überbewertet.

Und das Ausmaß ist ernüchternd: In einer Studie durch die International Union of Forest Research Organizations hat ein weltweites Forschungsteam 29 der 87 aktuell von Verra zertifizierten Waldschutzprojekte untersucht. Die Auswertung legt nahe, dass 94 Prozent aller Zertifikate daraus wertlos sind: knapp 89 Millionen Tonnen CO2 sollen gar nicht eingespart worden sein.

Erste Unternehmen haben nach der Veröffentlichung dieser Ergebnisse ihre Werbung mit der (erhofften/angenommenen) Klimaneutralität bereits eingestellt.

Wir haben schon immer empfohlen, dass Unternehmen, die klimaneutral werden möchten, Kompensationen nur als letztes Mittel einsetzen sollten. Absoluten Vorrang hat die CO2-Vermeidung! Und dafür gibt es zahlreiche finanzielle Anreize, z.B. durch die sogenannten „Ökologischen Gegenleistungen“, die die Tür für mehrere energierechtliche Privilegien öffnen.

Autoren: Sarah Schönlau
                 Prof. Dr. Kai Gent

Die Gesetze zu den Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme wurden mit heißer Nadel gestrickt und haben so manchen Webfehler. Das BMKW kündigte nun Nachbesserungen an.

Die Gesetze zu den Energiepreisbremsen haben bereits für viel Kritik gesorgt. Etliche Regelungen sind missverständlich oder widersprüchlich und bieten für die Unternehmen aktuell wenig Rechtssicherheit.

So stellen sich aktuell beispielweise viele nicht am Wortlaut lösbare Fragen, wie mit Weiterleitungen von Strom und Gas an Dritte innerhalb von Kundenanlagen umzugehen ist, wer hier leer ausgeht und wann ggf. auch Industrieunternehmen in diesen Konstellationen als Verpflichtete anzusehen sind.

Auch die Einordnung in Höchstgrenzen wirft regelmäßig komplexe Fragen auf, wie bspw. die Frage, ob zwischen den absoluten Grenzen von 2 und 4 Million gewählt werden kann. Zwar wurde auf diese und weitere Problemstellungen mittlerweile mit einem Katalog von FAQ reagiert, doch auch diese klären nicht immer vollends auf oder sind teilweise deutlich vom Wortlaut entfernt.

Aus diesem Grund hat das BMKW nun angekündigt, die Gesetze nachzubessern. Es wäre wünschenswert, wenn hierbei die vielen Unstimmigkeiten, die auch von etlichen Verbänden gegenüber dem Gesetzgeber eingebracht wurden, entschärft werden. Die Änderungen sind für März angekündigt. Sobald wir hierzu nähere Informationen haben, werden wir an dieser Stelle berichten.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Sandra Horn
                       Dr. Franziska Lietz

Emissionen und Grenzen? Schwieriges Thema. In der zehnten Folge des RGC-Klimarecht-Podcast spricht Dr. Franziska Lietz mit Jana Nysten von der Stiftung Umweltenergierecht über den im Dezember beschlossenen neuen Grenzausgleichsmechanismus im Emissionshandel CBAM.

Schon vom CBAM gehört? Was sich anhört, wie der Name einer Boyband aus den 90ern, ist der EU-Grenzausgleichsmechanismus, der Ende Dezember verabschiedet wurde, dessen Volltext bis dato aber noch niemand kennt.

Dr. Franziska Lietz spricht mit Jana Nysten von der Stiftung Umweltenergierecht über die Funktionsweise des EU-ETS, was sich jetzt durch die Ausdehnung auf ausländische Sachverhalte ändern wird, wie das andere Staaten so finden und was das auch noch mit Welthandelsrecht zu tun hat.

Hier reinhören auf Spotify:

https://open.spotify.com/episode/0W3c6nZOX3HKl8MWC5FtYp

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