Schlagwortarchiv für: Wasserstoff

Kurzanalyse des Koalitionsvertrages der neuen Ampel-Regierung zur Klimapolitik: Stagnation oder Fortschritt?

Es ist soweit: Die Führungen der Ampel-Parteien haben vergangenen Mittwoch ihren Koalitionsvertrag vorgestellt. Er trägt den Titel: „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“.

Wie der Titel schon klarstellt, werden Nachhaltigkeit und Klimaschutz in dem Vertrag großgeschrieben. Deutschland soll unter anderem auf den 1,5-Grad-Pfad hinsichtlich der Reduktion der Treibhausgas-Emissionen kommen. Er orientiert sich in der Energie- und Klimapolitik stark an den europäischen Vorgaben und den aktuellen Vorschlägen der EU-Kommission. Der Abschnitt des Vertrages wird mit den Worten eingeleitet, welche herausragende Rolle die Industrie und Exportwirtschaft unter den schweren Bedingungen der Corona-Pandemie, des demographischen Wandels, der digitalen Transformation und der Dekarbonisierung zur Einhaltung des 1,5-Grad-Pfades einnimmt.

Der Koalitionsvertrag beendet zudem die Epoche der EEG-Umlage. Diese soll ab dem 1. Januar 2023 wegfallen. Die neue Epoche prägen die CO2-Preise. Sie sind das wesentliche Steuerungselement zur Reduktion der CO2-Emissionen.

Im Einzelnen enthält der Koalitionsvertrag zum Thema Klima-, Energie- und Transformationen folgende Bestimmungen und Zielsetzungen:

  • Die Regierung will das Klimaschutzgesetz bis 2022 weiterentwickeln und gleichzeitig ein Klimaschutzsofortprogramm auf den Weg bringen.
  • Für das Erreichen der Klimaziele bedarf es massiver Anstrengungen in allen Sektoren (Gebäude, Verkehr, Industrie, Energie, Landwirtschaft).
  • Der Beitrag der erneuerbaren Energien soll durch einen Anteil am Bruttostromverbrauch von 80 Prozent – anstelle bisher geplanter 65 Prozent – bis 2030 massiv ansteigen.
  • Um das Ziel, den PV-Strom bis 2030 auf 200 GW auszubauen, zu erreichen, wurde unter anderem eine Solarpflicht für gewerbliche Neubauten angekündigt, für private Projekt „soll es die Regel werden“.
  • Für Windkraft soll ein Anteil von zwei Prozent der jeweiligen Landesflächen ausgewiesen werden
  • Offshore-Windparks sollen bis 2025 auf 70 GW ausgebaut werden.
  • Zulassungsverfahren, wie die Umrüstung bestehender Windparks, sollen beschleunigt/erleichtert werden.
  • Der Vertrag sieht klare Ausstiegsszenarien vor: Der Ausstieg aus der Kohleverstromung soll „idealerweise“ bis 2030 vorgezogen werden und auch soll der Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor vollzogen werden, ohne jedoch eine konkrete Zielmarke vorzugeben.
  • Gas wird in diesem Zusammenhang als Energiequelle des Übergangs definiert, womit 2040 Schluss sein soll.
  • Bei der Gewinnung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien wird eine Elektrolyseleistung von 10 Gigawatt im Jahr 2030 angepeilt.
  • Es wird ein höheres Tempo und eine höhere Verbindlichkeit beim Netzausbau auf allen Ebenen versprochen, wobei das besondere Augenmerk auf den Stromautobahnen liegen muss.
  • Um unter anderem den Kohle- und Atomausstieg abzusichern, soll der Strommarkt reformiert werden, indem eine Praxisgruppe bis 2022 konkrete Vorschläge unterbreitet, wobei aktuelle Marktpreise bei der künftigen KWK-Förderung berücksichtigt werden.
  • Die Koalition will zudem die staatlich induzierten Preisbestandteile grundlegend reformieren, um für sozial gerechte Energiepreise zu sorgen.
  • Der nationale CO2-Preis soll nur in dem bisher bereits im BEHG festgelegten (moderaten) Maße steigen. Eine Erhöhung des Preises auf 60 oder mehr Euro/t/CO2 ist vom Tisch. 
  • Unterstützung eines EU-weiten CO2-Mindestpreises im EU-ETS.

Unzweifelhaft hat die neue Bundesregierung den Klimaschutz im Fokus. Das ist der richtige, alternativlose Weg. Jedes Unternehmen muss die Klimaneutralität anstreben und dazu alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen. Ansonsten wird es keine Zukunft haben.

Mit dem Wegfall der EEG-Umlage und der ausbleibenden Erhöhung des nationalen CO2-Preises über die bisherigen Regelungen hinaus zeigt die Ampel, dass sie eine Überbelastung der Industrie und der Bevölkerung vermeiden möchte. Ob dies jedoch genügt und tatsächlich gelingen wird, scheint fraglich. Außerdem ist auch abzuwarten, wie die Ampel die zahlreichen angekündigten Förderprogramme finanzieren möchte. Die Einnahmen aus dem BEHG werden für den Ausgleich der EEG-Umlage verwendet. Es bedarf daher weiterer Finanzquellen. Wo diese jedoch bei den extrem gestiegenen Energiepreisen wirtschafts- und sozialverträglich generiert werden könnten, ist nicht abzusehen.

Im Detail werden wir uns mit den Inhalten des Koalitionsvertrages am 24. Februar 2022 in unserer Veranstaltung „Koalitionsvertrag und Märkte: Neue Spielregeln für Energie und Klima!“ befassen, einen Blick in die Zukunft werfen und Ihnen zahlreiche Praxisbeispiele an die Hand geben. Die Veranstaltung kann einzeln oder im Rahmen unseres Klimanetzwerkes RGC-Praxisforum Zukunft gebucht werden. Infos und die Anmeldung finden Sie hier.

Autoren: Prof. Dr. Kai Gent
                 Joel Pingel

Europäischer Chemieverband Cefic verleiht den “European Responsible Care Award®” in der Kategorie „En route to climate neutrality

So geht klimaneutrale Zukunft! Die „GET H2”-Partner bp, Evonik, Nowega, OGE und RWE Generation wollen gemeinsam die erste öffentlich zugängliche Wasserstoffinfrastruktur aufbauen.

Das Projekt „GET H2 Nukleus” verbindet die Erzeugung von grünem Wasserstoff mit industriellen Abnehmern in Niedersachsen und NRW. Das rund 130 Kilometer lange Netz von Lingen bis Gelsenkirchen soll das erste H2-Netz mit diskriminierungsfreiem Zugang und transparenten Preisen werden.

Für dieses großartige Zukunftsprojekt ist die Evonik nun vom europäischen Chemieverband Cefic mit dem „European Responsible Care Award®” in der Kategorie „En route to climate neutrality” geehrt worden.

Das gesamte RGC-Team gratuliert zu diesem großartigen Preis ganz herzlich und bedankt sich, dass wir bei diesem Projekt unterstützen dürfen!

Wer mehr über das Projekt erfahren möchte, hat dazu auf unserem 16. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima am 2. Dezember 2021 die Möglichkeit. Herr Ralf Gayer von der Evonik wird aus erster Hand berichten.

Autoren:  Prof. Dr. Kai Gent
                  Annerieke Walter

Im Fokus unserer Online-Veranstaltung am 02.12. steht die Versorgung von Mittelstand und Großindustrie mit grünem H2

Es ist soweit: der Termin und das vorläufige Programm für unser 16. RGC-Kanzleiforum Energie und Klima stehen fest. Das Kanzleiforum wird am 2. Dezember 2021 online von 9:15 bis 16:00 Uhr stattfinden. Anmeldung und Details finden Sie hier

Zentrales Thema ist die Versorgung von Mittelstand bis Großindustrie mit grünem H2. Wie Sie der Agenda entnehmen können, steht die Vorstellung von praktizierten H2-Projekten im Vordergrund. Wir möchten Ihnen hiermit Ideen und Denkanregungen für den H2-Einsatz in Ihrem Unternehmen geben. Dabei betrachten wir die drei H2-Versorgungsarten: Pipeline, Areal-/Standortversorgung und Tankstellen. 

Erfahren Sie, was gerade auf dem H2-Markt passiert, was diskutiert wird und was umsetzbar ist! 

Unsere geplanten Vorträge:  

  • H2-Markt und Nationale H2-Strategie
  • Technische Lösungen für den Einsatz von grünem H2 in Industrie und Verkehr 
  • Regulierung von H2-Netzen
  • GetH2Nukleus: Vom Erdgas- zum H2-Netz
  • H2-Recht für die Praxis
  • Erfahrungsbericht: H2-Projekte für den Mittelstand bis Großindustrie
  • Wegweiser für den Einkauf von grünem Strom
  • Green Steam: Wettbewerbsfähigkeit und Erfahrungen
  • Grüne H2-Mobilität: Wie ist der Stand? Was ist machbar?
  • Einsatz von H2-Gabelstaplern

 Die Teilnahmegebühr beträgt im Einzeltarif 179,00 € oder im Unternehmenstarif (bis zu 5 Teilnehmern) 399,00 €, jeweils zzgl. USt.

Das Kanzleiforum kann alternativ als Bestandteil unseres Klimanetzwerks „RGC Praxisforum Zukunft“ mit einer Vielzahl von Vorteilen gebucht werden. In unserem Klimanetzwerk arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen alle praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt- und Klimarecht in drei Veranstaltungen pro Jahr auf. Im Fokus steht die CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten. Die Auftaktveranstaltung unseres Netzwerks fand am 17. Juni 2021 mit über 300 Teilnehmern statt. Maria Drefs (drefs@ritter-gent.de) schaltet Ihnen gern kostenfrei die Videoaufzeichnung frei.

 Wir freuen uns auf Sie! 

Zahlreiche Verbände üben in Konsultation deutliche Kritik!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 6. September 2021 den Entwurf der „Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (Wasserstoff NEV)“ veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.

In dem Referentenentwurf werden Regelungen – wie in der StromNEV oder GasNEV –  zu Netzanschluss- und Baukostenzuschüssen, den Grundsätzen und Einzelheiten zur Netzkostenermittlung und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung getroffen. Es gibt jedoch auch spezifische Vorgaben zu Förderzuschüssen, der Umwidmung bestehender Gasinfrastrukturen auf Wasserstoff und einem Plan-Ist-Kostenvergleich.

Die Wasserstoff NEV muss von Betreibern von H2-Netzen eingehalten werden, die sich nach § 28j Absatz 3 EnWG für eine Teilnahme an der Regulierung entschieden haben. Über die Regulierung der H2-Netze gemäß dem novellierten EnWG haben wir hier berichtet.

Im Entwurf werden nur Grundzüge der Entgeltbestimmung für die H2-Netze festgelegt. Sich hierauf zu beschränken und keine umfassenden Vorgaben zur Entgeltbestimmung vorzusehen, ist eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, um insbesondere die Markthochlaufphase der Wasserstoffwirtschaft und des Wasserstoffnetzbetriebs zu unterstützen. Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sollen während der Markthochlaufphase die Möglichkeit erhalten, verschiedene geeignete Konzepte zu erproben und darauf aufbauend „best-practice“-Ansätze für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entwickeln.  

Diese „Freiheit“ wird von zahlreichen Verbänden kritisiert. Denn keine konkreten Vorgaben zu machen, berge die Gefahr, dass sich Netzentgeltsystematiken verschiedener Wasserstoff-Netzbetreiber auseinanderentwickeln. Insbesondere bei von Anfang an zusammenhängenden Wasserstoffnetzen könne dies zu Marktverzerrungen führen und die Entwicklung eines Wasserstoffmarktes hemmen.

Außerdem ist die Regelung zu Baukostenzuschüssen unklar. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass über diese Zuschüsse die in der Aufbauphase sehr hohen Netzerstellungskosten auf die wenigen ersten H2-Kunden gewälzt werden. Ein Netzanschluss wäre dann für die „Pioniere“ der H2-Kunden kaum bezahlbar.

Bei der Netzentgeltberechnung dürfen die bilanziellen und kalkulatorischen Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur angesetzt werden. Begrenzt ist dies auf die Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren  H2-Netzbetreibers. Dieser Ansatz ist zwar grds. zu begrüßen, aber gerade in der Aufbauphase der H2-Netze nicht praktikabel. Denn es wird schlicht an Vergleichsnetzen fehlen.

Start mit kostenfreier Auftaktveranstaltung am 17. Juni 2021

Nach dem BVerfG-Urteil werden die Ziele im Klimaschutzgesetz verschärft und mit hoher Wahrscheinlichkeit für den nationalen Emissionshandel höhere CO2-Preise für die nächsten Jahre festgeschrieben. Wir prognostizieren zudem, dass energierechtliche Privilegien zukünftig – nach dem Vorbild des § 11 BECV – als Gegenleistung Investitionen in CO2-Einsparmaßnahmen voraussetzen werden. Den Anfang könnte schon das novellierte StromStG machen.

Eine CO2-neutrale Zukunft ist für alle Unternehmen damit alternativlos. Wie Sie wissen, haben wir es uns zur besonderen Aufgabe gemacht, unsere Mandanten auf dem fordernden Weg dorthin mit Rat und Tat zu begleiten. Täglich beraten wir diese bereits bei der Umsetzung neuer Klimaschutzmaßnahmen (Brennstoffumstellung, H2-, PV- und Biomasse-Projekte, E-Mobilität, Speicher, BEHG/BECV, BImSchG etc.). Zusätzlich rufen wir nun für Sie das Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ ins Leben.

Was passiert in dem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“?

In unserem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft“ arbeiten wir für die beteiligten Unternehmen regelmäßig die praxisrelevanten Entwicklungen aus dem Energie-, Umwelt und Klimarecht auf und bieten ihnen die Möglichkeit zum Wissensaustausch. Dabei haben wir die Gestaltung CO2-neutraler Versorgungs- und Produktionskonzepte im Fokus. Den jährlichen Rahmen bilden drei Veranstaltungen (zwei Onlineworkshops und unser traditionelles RGC-Kanzleiforum).

Welche Themen erwarten mich bei der Auftaktveranstaltung?

Die Auftaktveranstaltung findet kostenfrei online am 17. Juni 2021 statt. Wir planen folgende Themen:

  • Update: Gesetzgebung und Rechtsprechung, RGC
  • Was kommt auf die Wirtschaft zu? Die diversen Klimaschutzprogramme im Überblick, Stiftung Umweltenergierecht
  • Rechtsicherer Umgang mit dem BEHG als Kunde und Möglichkeiten zur Senkung der nationalen CO2-Belastungen im Rahmen der BECV, RGC
  • Praxisbericht: Nachträgliche Anerkennung eines (Teil-)Sektors als beihilfeberechtigt gemäß BECV, BLTD
  • Gestaltungs- und Vermarktungsoptionen bei PV-Projekten, RGC
  • Praxisbericht: Errichtung von schwimmenden PV-Anlagen, Hülskens  

Wo finde ich weitere Infos?

Weitere Informationen zu unserem neuen Netzwerk und der Auftaktveranstaltung finden Sie auf unserer Klimaseite „#RGCTOP-Klima“.

Wir freuen uns auf Ihre zahlreiche Teilnahme!

Anträge zur Anerkennung sind binnen Frist von 9 Monaten nach Inkrafttreten der BECV zu stellen.

Wir haben hier berichtet, dass die Bundesregierung am 31. März 2021 die BECV verabschiedet hat. Die Zustimmung des Bundestages steht noch genauso aus, wie die beihilferechtliche Genehmigung der EU-KOM. Wesentliche Änderungen werden jedoch nicht mehr erwartet.

Die BECV wird von vielen Seiten kritisiert. Zur Kritik gehört, dass die Entlastung der berechtigten Unternehmen zu gering ausfällt. Das liegt unter anderem daran, dass die Zuschusszahlungen zu den nationalen CO2-Zertifikatskosten regelmäßig als Gegenleistungen Investitionen in Klimamaßnahmen voraussetzen. Die Investitionen müssen für das Abrechnungsjahr 2023 und 2024 zumindest 50 % der erhaltenen Entlastungen entsprechen.

Aber auch wenn die Entlastungen somit unter dem Strich begrenzt sind, finanziert der Staat durch dieses „Gegenleistungssystem“ – quasi durch die Hintertür – teilweise die Klimamaßnahmen von Unternehmen mit, die sie eh umsetzen müssten. Kein Unternehmen wird zukünftig ohne Investitionen in eine klimafreundlichere Ausrichtung wettbewerbsfähig sein.

Es ist daher bitter, dass sich nur recht wenige privilegierte Sektoren und Teilsektoren in den Tabellen 1 und 2 der BECV finden. Gehört die Tätigkeit eines Unternehmens hier nicht dazu, hat es keinen Anspruch auf Zuschusszahlungen, muss also dauerhaft die vollen CO2-Zertifikatskosten ohne Kompensationen entrichten. Wer prüfen möchte, ob der (Teil-)Sektor seines Unternehmens in den Tabellen aufgezählt ist, findet die BECV hier zum Download.

Besondere Wichtigkeit bekommt somit die Möglichkeit, dass (Teil-)Sektoren nachträglich in die BECV-Tabellen aufgenommen werden können. Hierfür bedarf es eines Antrages, der in einer Frist von 9 Monaten nach Inkrafttreten der BECV zu stellen ist. Bei der Antragstellung ist besondere Sorgfalt walten zu lassen, da für jeden (Teil-)Sektor nur ein Antrag gestellt werden darf. Es gibt also nur einen Versuch, der sitzen muss.

Antragsberechtigt ist u.a. ein für den jeweiligen (Teil-)Sektor tätige Interessenverband, dem Unternehmen angehören, die im dritten Jahr vor der Antragstellung mindestens 50 Prozent des in Deutschland erzielten Umsatzes dieses (Teil-)Sektors erwirtschaftet haben.

Der Antrag ist erfolgreich, wenn entweder sogenannte quantitative oder qualitative Kriterien vorliegen. Das quantitative Kriterium ist bei (Teil-)Sektoren produzierender Wirtschaftszweige erfüllt, wenn deren nationaler Carbon-Leakage-Indikator 0,2 übersteigt. Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt aus der Handelsintensität und der Emissionsintensität des (Teil-)Sektors, jeweils bezogen auf den Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor der Antragstellung. Zu den qualitativen Kriterien zählen u.a. die Möglichkeit zur Reduzierung von CO2, Markbedingungen und die Gewinnspanne als Indikator für langfristige Investitionen zur Emissionsreduzierung.

Die wesentlichen Angaben im Antrag sind zu testieren.

Nach alldem sollten sich bisher nicht privilegierte Unternehmen zur Meidung von dauerhaften Nachteilen mit ihren Fachverbänden kurzschließen und die Möglichkeit prüfen, die Aufnahme ihres (Teil-)Sektors in die Tabellen der BECV zu beantragen.

Sofern Sie hierbei Unterstützung benötigen, melden Sie sich gern bei uns. Wir arbeiten bei diesen Anfragen auf Wunsch mit einem von uns seit vielen Jahren geschätzten Wirtschaftsprüfer zusammen.

Umfangreiche Regulierungsvorschriften für Wasserstoffnetze im EnWG geplant

Wir hatten hier berichtet, dass die BNetzA eine Konsultation zur Regulierung von Wasserstoffnetzen (H2-Netzen) durchgeführt hat. In einem Fachvideo, das sicher viele von Ihnen gesehen haben, hat unsere Kollegin Annerieke Walter die umfangreichen Inhalte dieser Konsultation zusammengefasst.

Jetzt liegt der erste Referentenwurf vor, der auf die Aufnahme von Regulierungsvorschriften für H2-Netze in das EnWG abzielt. Zuerst wird Wasserstoff (H2) nach § 3 Nr. 14 EnWG-RefE neben Elektrizität und Gas als selbständige neue Energieform definiert, soweit er zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet wird. Sodann wird in § 3 Nr. 39a EnWG-RefE klargestellt, welche H2-Netze von den Regulierungsvorschriften erfasst werden sollen. Es handelt sich um Netze zur Versorgung von Kunden mit Wasserstoff, die von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offenstehen.

Von den denkbaren H2-Netzstrukturen, die die BNetzA in der Konsultation betrachtet hat, ist also nur das „Szenario III: Engmaschige Verteilernetze mit einzelnen langen Transportleitungen“ betroffen. „Szenario I: Lokale Inselnetze“ und „Szenario II: Lokale Inselnetze mit zusätzlichen langen Transportleitungen“ sind nicht erfasst.

Zudem wird im RefE erkannt, dass die Situation von H2-Netzen anders als diejenige ist, die bei Einführung der Regulierung der Strom- und Gasnetznetze bestand. Die Regulierung von Strom- und Gasnetzen setzte auf eine bereits vorhandene, regelmäßig vermaschte Netzstruktur auf. Die Existenz zum Beispiel von Inselnetzen oder einzelner Leitungen, die nicht mit dem allgemeinen Versorgungsnetz verbunden waren, war in Deutschland kein gesondert zu adressierender Sachverhalt. Die besondere Herausforderung im Bereich der Regulierung von H2-Netzen ist hingegen, dass die Einführung von Aufsichtsstrukturen für einen Monopolbereich parallel zu dem Aufbau entsprechender Netze und dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft insgesamt erfolgt.

Hierzu passt, dass es den Betreibern von Wasserstoffnetzen im Referentenentwurf freigestellt wird, ob sie sich der Regulierung unterwerfen wollen (§ 28j EnWG-RefE). Dazu findet sich aber auch der Hinweis, dass diese Freiwilligkeit nur in der Hochlaufphase bestehen werde und damit mittelfristig eine zwingende Regulierung absehbar sei.

Entscheiden sich H2-Netz-Betreiber für eine Regulierung ihres Netzes, haben sie insbesondere harte (vertikale, gesellschaftsrechtliche) Entflechtungsvorgaben (§ 28l EnWG-RefE) zu erfüllen, verhandelten, diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang zu gewähren (§ 28m EnWG-RefE) und ihre Entgelte auf Grundlage einer kostenbasierten Bedarfsprüfung genehmigen zu lassen (§§ 28n, 28o EnWG-RefE). Da der Gegenstand einer solchen Bedarfsprüfung die Kosten des Betriebs der H2-Netze wäre, wäre die diskutierte Quersubventionierung des Ausbaus der H2-Netzstruktur über Entgelte der „normalen“ Gasnetze vom Tisch.

Der nun vorliegende gesetzgeberische Vorstoß ist wichtig! Wir begleiten in unserer Beratung H2-Projekte vielerorts in ganz unterschiedlicher Größe. Diese Projekte benötigen einen sicheren Rechtsrahmen. Ohne diesen können keine Investitionsentscheidungen getroffen werden.

Für richtig halten wir auch, dass das Regulierungsregime für Strom und Gas nicht einfach auf H2 gespiegelt wird, wie es dem Anschein nach von der BNetzA im Konsultationspapier und von vielen Gasnetzbetreibern favorisiert wurde. Damit würde man den unterschiedlichen Ausgangslagen bei der damaligen Einführung der Strom- und Gas-Regulierung und der heutigen H2-Regulierung nicht gerecht, sondern würde ausschließlich den bestehenden Gasnetzbetreibern einen Wettbewerbsvorteil einräumen und andere, neue Wettbewerber von Investitionen abhalten.

Für nachvollziehbar halten wir auch die Entscheidung, den H2-Netzaufbau nicht über Quersubventionen aus Gasnetzentgelten zu finanzieren. Anderenfalls würde der die Entgeltregulierung prägende und bewährte Grundsatz der Verursachergerechtigkeit unterlaufen und wiederum den Gasnetzbetreibern ein beträchtlicher, aus unserer Sicht schädlicher Wettbewerbsvorteil gewährt. Starke Bedenken haben wir jedoch, ob sich der H2-Ausbau gerade in der Anfangsphase allein durch H2-Netzentgelte finanzieren lässt. Der Zufluss von staatlichen Mitteln wird unumgänglich sein. Die Staatsgelder wären hierfür aber deutlich besser eingesetzt, als z.B. für die diskutierte Abschaffung der EEG-Umlage, mit der der Markt seit Jahren umzugehen gelernt hat.  

Der nationale Wasserstoffrat fordert eine verstärkte Förderung der Wasserstoffherstellung mittels Strom aus erneuerbaren Energien im Rahmen der Novelle des EEG.

Der Nationale Wasserstoffrat wurde auf Grundlage der im Juni 2020 vorgestellten Nationalen Wasserstoffstrategie berufen und hat jetzt seine Arbeit aufgenommen. Im nationalen Wasserstoffrat befassen sich insgesamt 26 Expertinnen und Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft mit Fragen des Einsatzes von Wasserstoff. Die Besetzung erfolgte durch das Bundeskabinett, zuvor konnten Institutionen Experten vorschlagen. Von den 26 Mitgliedern kommen 16 aus der Wirtschaft (z.B. Energieversorger, Industrie), vier Vertreter aus der Forschung und drei von Umweltverbänden.

Der nationale Wasserstoffrat (NWR) hat zum Referentenentwurf für das EEG 2021 Stellung genommen:

Darin stellt der NWR zunächst fest, dass die EEG-Novelle eine Chance biete, um für den schnell gebotenen Markthochlauf von Wasserstoff und seinen Anwendungen in Deutschland den geeigneten Rahmen zu setzen. Dem folgen einige konkrete Empfehlungen zur Förderung von Wasserstoff:

Es sei sinnvoll und notwendig, mittels Erhöhung der in § 1 EEG gesetzlich fixierten Ausbauziele und -pfade für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien den für Wasserelektrolyseanlagen notwendigen, zusätzlichen Strombedarf sicherzustellen.

Zudem solle der in Elektrolyseanlagen (inklusive der notwendigen Nebenanlagen) eingesetzten Strom für den Markthochlauf vollständig von der EEG-Umlage befreit werden. Eine Beschränkung auf die Wasserstofferzeugung aus Grünstrom will der NWR hier nicht, ausdrücklich soll die Stromherkunft für eine Privilegierung unbeachtlich sein. Eine solche Befreiung soll nach Auffassung des NWR aber nicht zur Mehrbelastung anderer Stromverbraucher und damit auch anderer strombasierter Energiewendetechnologien führen.

Es werden Regelungen gefordert, die Investitionssicherheit von 20 Jahren für Wasserstoffprojekte sicherstellen. Zudem soll die Wasserstoffherstellung als begünstigte Branche im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) genannt werden.

Schließlich äußert der NWR die Forderung, dass in der Zukunft ein flexibler Betrieb von Wasserelektrolyseuren angereizt werden soll.

Im ersten Video erläutern wir die komplexen Inhalte der BNetzA-Konsultation zur Regulierung von H2-Netzen. Wasserstoff gilt als wesentlicher Schlüssel zur Erreichung der bis zum Jahr 2050 angestrebten Klimaneutralität und wird einen bedeutenden Wandel in der Energieversorgung bewirken. Fossile Brennstoffe werden durch den deutlich zunehmenden Einsatz von CO2-neutralem (grünen oder blauen) Wasserstoff verdrängt. Beflügelt wird diese Entwicklung durch den nationalen und europäischen CO2-Handel.

Auf diesen Wandel müssen sich unsere Mandanten, die energieintensiven Unternehmen des Mittestandes bis zur Großindustrie, einstellen. Es werden umfassende Umstrukturierungen der Versorgungs- und Produktionskonzepte innerhalb der Unternehmen notwendig. Zusätzlich muss eine Wasserstoffinfrastruktur geschaffen werden, die die bedarfsgerechte Versorgung der Unternehmen mit Wasserstoff sicherstellt.
 
Wir haben es uns als Kanzlei zur besonderen Aufgabe gemacht, unsere Mandanten bei der klimafreundlichen Umgestaltung ihrer Unternehmen mit Rat und Tat zu unterstützen. Einen Beitrag hierzu möchten wir mit unserer neuen Video-Beitragsreihe #RGC-TOPWasserstoff leisten.

Wir starten unsere Beitragsreihe mit drei Videos. In dem ersten Video erläutern wir die komplexen Inhalte der BNetzA-Konsultation zur Regulierung von Wasserstoffnetzen. Ein sehr wichtiges Thema, über welches wir schon hier berichtet haben und mit dem sich alle energieintensiven Unternehmen befassen sollten. Die BNetzA hat dieses in einem fast 100-seitigen Positionspapier beleuchtet, das die Grundlage der zukünftigen Diskussion bildet. Mit unserem Video fassen wir die aus unserer Sicht für energieintensive Unternehmen wichtigen Inhalte zusammen und hoffen, Ihnen hiermit einen schnellen und bequemeren Zugang zu diesem Thema zu verschaffen.

Beim zweiten Video handelt es sich um ein RGC-Mandanteninterview, das wir zum GET H2-Projekt mit Martin Ahlert von der BP Gelsenkirchen führen. Im GET H2-Projekt, auf welches auch die BNetzA in ihrem Positionspapier zur Regulierung von Wasserstoffnetzen eingeht,  wird die Errichtung des ersten öffentlich zugänglichen H2-Netzes geplant. So sieht die Zukunft aus!

Im dritten Video befassen wir uns mit den Pros und Cons der Brennstoffumstellung auf Biogas/Biomasse und H2 in einem  BHKW und geben hierzu eine Menge Praxistipps.

Die Videos können Sie in unserer RGC Manager APP oder über unser RGC-Webportal ansehen. Die ersten beiden Videos sind kostenfrei, das dritte Video können Sie sich entgeltlich freischalten lassen.

Allianz aus Industrie und Energiewirtschaft formuliert Forderungen an die Regierung

Ende Januar wurde der bereits im Herbst 2019 angekündigte „Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie“ der Bundesregierung bekannt. Der Entwurf aus dem Wirtschaftsministerium soll dazu dienen, dass Deutschland im internationalen Wettbewerb eine Vorreiterrolle bei der Entwicklung und dem Export von Wasserstoff-Technologien einnimmt. Aktuell befindet sich das Papier in der Ressortabstimmung zwischen den verschiedenen Ministerien. Wann das Strategiepapier endgültig vorliegen wird, ist noch nicht absehbar. Gerade erst wurde bekannt, dass der Kabinettsbeschluss sich weiter verzögert. Ursprünglich sollte die Strategie bereits Ende 2019 beschlossen werden.

Als Reaktion auf den Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie hat das Bündnis Power-to-X nun einen Katalog mit 10 Punkten vorgelegt (siehe auch #RGCfragtnach zum Rechtsrahmen beim Einsatz von grünem Wasserstoff in der Industrie). Denn insbesondere die Industrie setzt auf Wasserstoff, um Produktionsprozesse klimaneutral zu gestalten. Dort werden bereits aktiv Umstellungsprozesse vorbereitet. Hierfür sind aber Wasserstoffmengen in großem Umfang erforderlich, die – so die Annahme der Industrie – durch Importe gedeckt werden müssen. Daher sei es erforderlich, dass die Regierung entsprechende Partnerschaften mit möglichen Lieferländern anstößt. 

Der Allianz gehören unter anderem der Mineralölkonzern BP, der Autobauer Audi, der Energiekonzern Uniper sowie weitere Unternehmen und Branchenverbände an. Sie alle fordern einen breiteren Einsatz von Wasserstoff und synthetischen Kraftstoffen in verschiedenen Wirtschaftssektoren. Die Produktionskapazitäten müssten schneller ausgebaut werden, als von der Bundesregierung geplant. Die Technologie müsse allen Anwendungsbereichen und allen Sektoren gleichrangig offenstehen, heißt es. Eine zügige Marktreife sei ein erforderlicher Schritt, um die Technologie wirtschaftlich werden zu lassen. 

Die beteiligten Unternehmen sehen u.a. die Planung der Bundesregierung für eine Förderung der Erzeugung von Wasserstoff im Industriesektor kritisch. In diesem Bereich konkurriere grüner Wasserstoff mit der weitaus günstigeren fossilen Alternative. In der Fahrzeugindustrie sei hingegen die Bereitschaft in CO2-arme Kraftstoffe zu investieren viel größer. Denn wenn die EU-Emissionsvorgaben für Fahrzeuge nicht erreicht werden, drohen den Autoherstellern Strafzahlungen. Die PtX-Allianz, der auch der Verband der Automobilindustrie (VDA) angehört, spricht sich deshalb dafür aus, synthetische Kraftstoffe bei den EU-Abgasvorgaben anzuerkennen.

Eine weitere Forderung betrifft den Preis für grünen Wasserstoff und darauf basierende Treibstoffe. Diese sind aktuell teurer als fossile Alternativen, da der für die Produktion notwendige Strom mit Ablagen, Umlagen und Netzentgelten belastet ist. Das Wasserstoff-Bündnis schlägt deshalb vor, für den in der Wasserstoffproduktion eingesetzten Strom wenigstens die EEG-Umlage zu streichen, zumindest wenn die Produktion netzdienlich erfolge, z.B. bei hoher Einspeisung von erneuerbaren Energien.

Weitere Forderungen betreffen den Einsatz von synthetischen Brennstoffen im Gebäudesektor (durch Beimischung zu herkömmlichen Brennstoffen) und die Anrechnung von grünem Wasserstoff in Raffinerieprozessen. Die Bundesregierung solle zudem eine Mindestquote für regenerativen Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe prüfen.

Über die Auswirkungen der Klimagesetze auf die Industrie informieren wir Sie beim VEA/RGC Klimakongress 2020. Diskutieren Sie dort mit uns über die Möglichkeiten klimafreundlicher Standortkonzepte.