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Drei Jahre nach der Verkündung des Green-Deals hat die Europäische Kommission nun den Green-Deal-Industrieplan präsentiert.

Hiermit führt die EU nicht nur konsequent ihren Klimafahrplan weiter, sondern reagiert auch auf den Inflation Reduction Act (IRA) der US-Regierung, welcher die US-Wirtschaft CO2-reduzierter machen soll. Mit dem Green-Deal-Industrieplan schafft nun auch die EU eine konkretere Grundlage dafür, dass die EU gerade als Standort für klimaneutral produzierende Unternehmen attraktiv bleibt.
Neben der Sammlung bereits bestehender Initiativen wird die Einführung eines Netto-Null-Industriegesetzes angekündigt. Dieses soll die Herstellung von Produkten, welche zur Erreichung der EU Klimaziele bis 2030 positiv beitragen, bedeutend vereinfachen.

Grundsätzlich sind dabei vier Punkte in den Fokus gestellt: 

  1. Ein vorhersehbares rechtliches Umfeld. 
  2. Die Förderung von Investitionen für einen schnelleren Zugriff auf Finanzmittel.
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  3. Die Qualifizierung von Arbeitskräften.
  4. Eine widerstandsfähige Lieferkette für einen offenen Handel.

Konkret bedeutet dies kurze Genehmigungsverfahren und die Schaffung sogenannter „One-Stop-Shops“. Diese sollen zentrale Anlaufstelle und einziger Gesprächspartner für das gesamte nationale Genehmigungsverfahren sein.
Für öffentliche Vergabeverfahren folgt daraus, dass die Vorgaben für Vergabeverfahren europaweit noch einheitlicher werden und weniger bürokratische Hürden bei internationaler Beteiligung auftauchen sollten.

Als besonders wichtig für die Erreichung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen Binnenwirtschaft wird nunmehr die Förderung von Kreislaufwirtschaft angesehen.
Hieran wird sich auch das öffentliche Beschaffungswesen orientieren müssen und mit einer nachhaltigeren Ausrichtung gleichzeitig einen signifikanten Beitrag leisten können.
Von öffentlichen Ausschreibungen wird in Zukunft erwartet werden, ehrgeizige Anforderungen an die Nachhaltigkeit zu setzen. Unter dem Gesichtspunkt der Kreislaufwirtschaft sollte dies im besten Falle gleichzeitig Anreize schaffen, Recyclingrohstoffe zu verwenden.
Diese Ambitionen korrelieren mit der zur aktuellen Einführung der eForms formulierten Zielsetzung, bei Ausschreibungen mehr pflichtige Daten zu verlangen. Hier sind Umwelt- und Klimafreundlichkeit sowie soziale und innovative Aspekte der Projektdurchführung schon länger im Fokus der Diskussion.
So sollen insbesondere kritische Rohstoffe geschont und Bieter animiert werden, sich aktiv mit Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit zu beschäftigen.
Langfristig führt eine solche Ausschreibungsausrichtung zudem zur Förderung des ebenfalls im Green-Deal-Industrieplan formulierten Zieles, die EU unabhängig von der Lieferung kritischer Rohstoffe aus Drittstaaten zu machen.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Dr. Angela Dageförde

Mit dem Instrument zum internationalen Beschaffungswesen (International Procurement Instrument, IPI) werden der Europäischen Union (EU) zukünftig Handlungsmöglichkeiten eingeräumt, um ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf den weltweiten Märkten entgegenzuwirken. So soll der Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge außerhalb der EU für Unternehmen, die in der EU ansässig sind, verbessert werden.

Hintergrund

Der Markt für öffentliche Aufträge in der EU stellt einen der größten und zugänglichsten Märkte der Welt dar. Im Gegensatz hierzu wenden viele Drittstaaten Praktiken an, die den Zugang zu ihren Märkten im Hinblick auf das öffentliche Beschaffungswesen für ausländische Unternehmen beschränken. Betroffen sind insbesondere die wettbewerbsorientierten Branchen wie Bau, öffentlicher Verkehr oder Stromerzeugung. Im Jahr 2012 schlug die Kommission erstmals Maßnahmen in Form des IPI vor, um diskriminierenden Beschränkungen entgegenzuwirken. Nach der Änderung des Vorschlags im Jahr 2016 und Beteiligung der EU-Institutionen beschloss das Europäische Parlament im Juni 2022 schließlich die Verordnung, durch welche das IPI umgesetzt wird. Sie tritt am 29. August 2022 in Kraft.


Wie wirkt das IPI?

Mithilfe des IPI sollen diskriminierende Zugangsbeschränkungen durch Drittstaaten auf deren Märkten beseitigt werden, um den fairen Wettbewerb zu fördern. Hierfür stehen der EU zukünftig drei Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung: Zunächst kann die Europäische Kommission bei mutmaßlichen Beschränkungen für Waren oder Dienstleistungen aus der EU Untersuchungen einleiten. Ferner kann sie Konsultationen mit dem Drittstaat aufnehmen, ggf. auch Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen. Das dritte und letzte Mittel des IPI sieht vor, dass die Kommission den Zugang zum EU-Markt für ausländische Unternehmen, die den Sitz in einem betroffenen Drittstaat haben, beschränken kann. Als Beschränkungen können entweder Anpassungen bei der Angebotsbewertung vorgenommen werden oder bestimmte Angebote ausgeschlossen werden. In der Praxis würden solche beschränkenden Maßnahmen dazu führen, dass für die betroffenen Angebote ein höherer – fiktiver – Preis veranschlagt werden würde, als der tatsächlich vorgelegte Angebotspreis. Dies würde den Bietern aus der EU auf den unionsweiten Märkten für öffentliche Aufträge einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Anwendungsbereich der IPI-Maßnahmen
Die Maßnahmen des IPI sollen jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn der öffentliche Auftrag einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Laut Verordnung liegt der Schwellenwert bei Bauleistungen und Konzessionen bei 15 Mio. Euro netto sowie bei Waren und Dienstleistungen bei 5 Mio. Euro netto. Die Maßnahmen des IPI sollen ferner nicht zur Anwendung kommen, wenn die Aufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, bei deren Abschluss bereits eine IPI-Maßnahme zur Anwendung gekommen ist. Zudem dürfen keine Maßnahmen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern erlassen werden, die Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) oder anderer bilateraler oder multilateraler Handelsabkommen, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen enthalten, sind.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Dr. Angela Dageförde

Weder in Nordrhein-Westfalen, noch in Schleswig-Holstein haben die CDU und Grüne zuvor eine Koalition gebildet. Zusammen wollen die Parteien in der Legislaturperiode bis 2027 die öffentliche Vergabe weiter verbessern und vereinfachen. Zu diesem Zweck enthalten die Koalitionsverträge viele beschaffungsrelevante Aussagen.

Die Koalitionsverträge aus Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein jeweils zwischen CDU und Grünen weisen viele Parallelen auf. Beide Vereinbarungen zielen auf eine Stärkung von klein- und mittelständischen Unternehmen in der Vergabepraxis ab. Es soll darauf hingewirkt werden, dass Auftraggeber nicht mehr allein den Preis als einziges Zuschlagskriterium festlegen, sondern auch Klimafreundlichkeit, Innovation und Tarifbindung stärker in die Vergabeentscheidung einbeziehen. Die Länder sollen dabei selbst Vorreiter sein und mit Signalwirkung auf eine technologieoffene und nachhaltige Beschaffung zurückgreifen. Eine weitere Gemeinsamkeit beider Koalitionsverträge ist eine stärkere Verzahnung von Planung und Bau durch Funktionalausschreibungen und Mischlosvergaben, sodass im Bereich der Erneuerbaren Energien und der Verkehrsinfrastruktur der Planungs- und Ausschreibungsaufwand reduziert werden kann. Im Hinblick auf die Klimaziele der Bundesrepublik wollen sich die Koalitionen auf europäischer Ebene für ein schnelleres und einfacheres Vergabeverfahren bei der Errichtung von Anlagen zur Gewinnung Erneuerbaren Energien einsetzen. Der Trend der Nachhaltigkeit geht weiter: Die Fahrzeugflotten des ÖPNV und der Landesverwaltung sollen auf emissionsarme, besser noch emissionsfreie, Antriebe umgerüstet werden. In Nordrhein-Westfalen sind im Schienenpersonennahverkehr gar keine Neuausschreibungen von Dieselnetzen mehr vorgesehen. Die Koalitionsverträge sind zwar in vielen Zielen deckungsgleich, dennoch enthalten die Verträge auch landesspezifische Vorhaben im Vergaberecht.


Besonderheiten in Schleswig-Holstein

Die landesspezifischen Vorhaben werden besonders im Koalitionsvertrag „Ideen verbinden – Chancen nutzen – Schleswig-Holstein gestalten“ deutlich. Dieser sieht ein langfristiges Beschaffungsprogramm für Spezialfahrzeuge und Spezialgeräte, wie bspw. geländegängige Tanklöschfahrzeuge für Waldbrand-Einsätze und für Hochwasser geeignete, wattfähige Einsatzfahrzeuge vor, sodass der Bevölkerungsschutz auch in besonderen Einsatzlagen gewährleistet werden kann. Vor dem Hintergrund der maritimen Wirtschaft wird auf eine gemeinsame Beschaffung aller Schiffe des Landes Schleswig-Holstein im Sinne einer „Flotte SH“ hingewirkt. Mithilfe von neu festgelegten Schlüsseltechnologien in der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie durch den Bund wollen CDU und Grüne die maritime Wirtschaft ihres Landes wettbewerbsfähig machen, um Schleswig-Holstein eine faire Chance bei der öffentlichen Vergabe zu ermöglichen.

Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen

Die CDU und Grünen in Nordrhein-Westfalen haben sich insbesondere die Einrichtung einer Vergabeoffensive für Windenergie auf landeseigenen Flächen zur Aufgabe gemacht. Im Kontext der allgemeinen Vereinfachung des Vergaberechts auf Landesebene ist zudem beabsichtigt, „vergabe.NRW“ als das zentrale digitale Portal für das gesamte Beschaffungswesen auszugestalten. Die Parteien haben sich auch vorgenommen, mit der Initiative an den Bund heranzutreten, die EU-Schwellenwerte zu erhöhen. Für die Vergabe durch Kommunen wollen die Koalitionspartner die kommunalen Vergabegrundsätze verlängern und diese in eine Rechtsverordnung überführen.

Fazit

Die Koalitionsverträge zeigen einen deutlichen Schwerpunkt auf nachhaltiger und innovativer Beschaffung sowie dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung der öffentlichen Auftragsvergabe. Dabei sehen sich die Länder stets selbst in der Pflicht, mit gutem Beispiel voranzugehen.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Florian Bretzel

Nachdem der Bundestag die Mittel bereitgestellt hat, beginnt die Entwicklung eines Recyclinglabels auf Bundesebene. Produkte sollen zukünftig einen transparenten Hinweis enthalten, wie hoch ihr Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen ist.

Wenn es nach der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) geht, so ist die Kreislaufwirtschaft erst dann erreicht, wenn Produkte nicht mehr aus Primärrohstoffen, sondern nur noch aus sogenannten Sekundärrohstoffen oder Rezyklaten bestehen. Sekundärrohstoffe sind Rohstoffe, die durch Aufarbeitung – dem sogenannten Recycling – aus entsorgtem Material gewonnen werden. Ein Rezyklat ist ein Sekundärrohstoff, der beim Recycling von Kunststoffabfällen gewonnen wird. Von diesem Ziel ist die Bundesrepublik derzeit jedoch noch weit entfernt: Im Jahr 2019 lag der Anteil an Rezyklaten in der deutschen Kunststoffproduktion gerade einmal bei rund sieben Prozent. Der Anteil bei den Kunststoffverpackungen betrug nur knapp sechs Prozent.


600.000 Euro für die Entwicklung eines Recyclinglabels


Dies soll sich nun ändern: Nachdem der Haushaltsausschuss des Bundestages Mitte Mai 2022 eine Summe von 600.000 Euro zur Erstellung eines Recyclinglabels gebilligt hat, kann die Entwicklung des Labels beginnen. Mit dem dafür bereitgestellten Geld soll ein Konzept für die Erstellung und Ausgestaltung des Recyclinglabels finanziert werden. Zudem soll die Einführungsphase des Labels fachlich begleitet werden.


Ziel des Recyclinglabels

Zum einen soll das geplante Recyclinglabel für Verbraucher und Verbraucherinnen eine Hilfestellung bei der Kaufentscheidung darstellen: Durch klare und transparente Angaben zur Herstellung sollen sie zukünftig ohne Weiteres erkennen können, welche Produkte zu welchem Anteil aus recycelten Stoffen bestehen. Zum anderen sollen auch die öffentlichen Auftraggeber erreicht werden: Das Label soll es ihnen erleichtern, bei der Beschaffung den Produkten den Vorzug zu geben, die aus einem höheren Anteil an Rezyklaten oder Sekundärrohstoffen bestehen. Die Bundesregierung erhofft sich hiervon, dem Markt für Rezyklate und Sekundärrohstoffe einen Schub zu verschaffen.

Reaktionen auf die Maßnahme

Die Reaktionen auf die geplante Entwicklung des Labels fallen positiv aus. So begrüßt die DGAW den Start des Recyclinglabels ausdrücklich. Auch der Entsorgerverband BDE hält die Maßnahme der Bundesregierung für einen „wichtigen und notwendigen Schritt“.

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autorin: Prof. Angela Dageförde

Als Reaktion auf die Corona-Pandemie und die Flutkatastrophe in Westdeutschland fordert das Bundeswirtschaftsministerium die EU-Kommission auf, das Vergaberecht zu reformieren, um in Krisen- und Notsituationen schneller und effizienter beschaffen zu können.

Neben der Corona-Pandemie hat auch die Flutkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz aus Sicht der Bundesregierung die Schwächen des geltenden Vergaberechts aufgezeigt: Die Beurteilung der Frage, ob die strengen Regeln des Vergaberechts anzuwenden oder Ausnahmeregelungen einschlägig sind, ist in Krisen- und Notsituationen oft mit erheblicher rechtlicher Unsicherheit verbunden.

Grundsätzlich schreibt das Vergaberecht den Stellen der öffentlichen Hand eine bestimmte Vorgehensweise beim Einkauf von Gütern und Leistungen vor. In einem förmlichen Vergabeverfahren haben sie die Waren und Leistungen, die sie beschaffen wollen, im Grundsatz öffentlich auszuschreiben. Sofern die Kosten für die geplante Beschaffung einen bestimmten Wert, den sog. EU-Schwellenwert, überschreiten, muss das Vergabeverfahren europaweit geführt und Mindestfristen beachtet werden – eine zeitnahe, unkomplizierte Beschaffung wird dadurch oftmals erschwert.

Zwar bestehen bereits für bestimmte Situationen Ausnahmeregelungen von den vergaberechtlichen Vorgaben. Jedoch herrscht im Einzelfall Unsicherheit, wann und in welchem Umfang diese Ausnahmesituationen gegeben sein müssen. Dies liegt u.a. daran, dass in den Regelungen unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unvorhergesehenes Ereignis“ oder „äußerste Dringlichkeit“ verwendet werden. Eine sichere und verlässliche Rechtsgrundlage fehlt bisher laut Bundesregierung. 

Die Schwierigkeiten des Vergaberechts in Krisensituationen traten auch in der Hochwasserregion in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen hervor. In kürzester Zeit mussten Gerätschaften angeschafft und Unternehmen mit dem Wiederaufbau von Infrastrukturen beauftragt werden. Unter den Verantwortlichen in den Kommunen vor Ort bestand oft Unsicherheit, inwieweit der Katastrophenfall von den strengen Vorgaben des Vergaberechts befreit. In einem Rundschreiben an die Länder und kommunalen Spitzenverbände hat das Bundeswirtschaftsministerium klargestellt, dass die betroffenen öffentlichen Stellen Leistungen schnell und verfahrenseffizient beschaffen können. Bei Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte sei dies insbesondere über das sog. „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“ möglich, sofern damit akute Auswirkungen der Flut bewältigt werden sollen. Angebote könnten formlos und ohne Vorgaben konkreter Fristen eingeholt werden. Dies soll vor allem für die Absicherung von standsicherheitsgefährdeten Bauwerken, bei der Beschaffung von Notstromaggregaten, mobilen Unterkunftsräumen und Behelfsbrücken gelten. Unter bestimmten Umständen könne dann auch nur ein Unternehmen angesprochen werden.

Mit dem Ziel, in künftigen Not- und Krisensituationen besser reagieren zu können, hat sich das Bundeswirtschaftsministerium nun an die EU-Kommission gewandt. In seinem Schreiben fordert Bundeswirtschaftsminister Altmaier, das Vergaberecht zu vereinfachen. Der Einsatz eines vergaberechtlichen Kriseninstruments soll nach seiner Vorstellung „streng auf einen im Voraus festgelegten Zeitraum begrenzt sein, der verlängert werden kann, wenn die Not- oder Krisensituationen fortbestehen“. Die Befreiungen von den Vorschriften der öffentlichen Vergabe sollten dabei auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen und auf ausgewählte öffentliche Stellen begrenzt werden.

Welche Reaktion das deutsche Schreiben bei der EU-Kommission hervorruft und ob eine katastrophenbezogene Vereinfachung des Vergaberechts wirklich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.

Autor: Florian Bretzel (DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht)

Kompetente Unterstützung im Vergabe- und öffentlichen Wirtschaftsrecht

RGC berät eine Vielzahl von öffentlichen Auftraggebern bei der (Um-)Gestaltung ihrer Versorgungskonzepte im Energie-, Klima- und Umweltrecht. Zu unseren Mandanten gehören Krankenhäuser, Unternehmen des ÖPNV, Abwasserverbände, Universitäten, Flughäfen, Forschungseinrichtungen und staatliche Stellen von Bund, Ländern und Kommunen.

Im Rahmen dieser Projekte stellen sich vielfältige und teilweise komplexe vergaberechtliche Fragen. Zukünftig steht uns bei der Beantwortung dieser Fragen unser neuer Kooperationspartner, die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht zur Seite. 

Öffentliche Auftraggeber erhalten damit nun eine Projektbetreuung aus einem Guss!

Die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Sitz in Hannover ist eine Vergaberechts-Boutique mit umfassender Expertise. Die Berufsträger – davon vier Fachanwälte für Vergaberecht – verfügen über umfangreiche Erfahrungen in der vergabe- und vertragsrechtlichen Beratung – insbesondere in der Vorbereitung und Durchführung von EU-weiten und nationalen Vergabeverfahren für komplexe Dienstleistungen, Liefer- und Bauleistungen, nicht zuletzt im Rahmen von öffentlich geförderten Projekten. Frau Prof. Dr. Angela Dageförde und Prof. Dr. Kai Gent verbindet eine langjährige Tätigkeit als Dozenten an der Leibniz Universität Hannover sowie Herr Prof. Dr. Dr. Peter Salje als gemeinsamer Doktorvater. 

Neben dem Vergaberecht wird uns die Kanzlei DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht auch bei speziellen umweltrechtlichen sowie förderrechtlichen Angelegenheiten unterstützen.

Unsere Kooperationskanzlei DAGEFÖRDE hält Sie im Vergaberecht auf dem Laufenden! Wie wir hier berichtet haben, arbeiten RGC und die Vergaberechts-Boutique DAGEFÖRDE Öffentliches Wirtschaftsrecht zukünftig enger zusammen. Wir freuen uns sehr, dass uns die Kanzlei DAGEFÖRDE im Rahmen der Kooperation auch bei unserem News-Service unterstützt. Sie wird Sie über aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht unterrichten.