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Chancen auf Energiepreisreduzierung, zahlreiche sanktionierte Meldepflichten, wichtige neue Antragsverfahren und Gewinnverluste

Seit dem 22. November 2022 liegen erste Entwürfe für die Gesetze zur Einführung von Strom-, Gas-, Wärmepreisbremsen und die Abschöpfung von Überschusserlösen vor. Die Regelungen zur Strompreisbremse und zur Abschöpfung von Überschusserlösen von Stromerzeugern finden sich im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und die Regelungen zur Erdgas- und Wärme-Preisbremse im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Diese Gesetze greifen in einmaliger Weise und mit hoher Intensität in den Energiemarkt ein und wir gehen einen großen Schritt (zurück) in einen regulierten Energiemarkt. Mit den Neuregelungen muss sich jedes Unternehmen befassen!

Schon bei der ersten Durchsicht wird offenbar, dass es sich nur um erste Entwürfe handelt und die Bundesregierung diese unter Hochdruck gefertigt hat. Die Regelungen sind an vielen Stellen unklar, an einigen Stellen der Gesetzestexte und der Gesetzbegründungen gibt es noch Platzhalter und die beiden Gesetze harmonieren von den Begriffen noch nicht. Gleichwohl konkretisiert sich, was auf Strom-, Gas-, Wärmelieferanten, private und gewerbliche Letztverbraucher, Vermieter, Stromerzeuger sowie Netzbetreiber zukommen wird. 

Im Folgenden geben wir Ihnen einen stichpunktartigen und ausgewählten Überblick. Details arbeiten wir gerade in einem großen Team auf. Die Ergebnisse präsentieren wird dann mit klaren Empfehlungen in unserer Online-Sonderveranstaltung am 1. Dezember 2022: „RGC-Fokus: Strom-/Gas-Preisbremsen, Übergewinnabschöpfung und Soforthilfegesetz (EWSG) – Das müssen Unternehmen wissen!“.

I. Preisbremsen

  • Die Strom-Preisbremse soll für alle Letztverbraucher ab dem 1. Januar 2023 gelten. Bei den Erdgas- und Wärme-Preisbremsen wird unterschieden: Für die Letztverbraucher, die von der Dezemberentlastung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz profitieren, sollen die Preisgrenzen ab dem 1. März 2023 und für alle anderen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.
  • Begünstigte der Preisbremsen sind die Letztverbraucher/Kunden, die Strom-, Erdgas- oder Wärme beziehen. Zu beachten ist dabei, dass in den Gesetzen unterschiedliche Letztverbraucherbegriffe verwendet werden. Im StromPBG umfasst der Letztverbraucherbegriff z.B. neben dem Eigenverbrauch auch eine Drittbelieferung innerhalb einer Kundenanlage, im EWPBG ist das nicht der Fall.
  • Die Strompreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu 30.000 kWh/Jahr) liegt bei 40 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen), für größere bei 13 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Erdgaspreisbremse für kleinere Letztverbraucher (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 12 ct/kWh brutto (mit Netzentgelten und allen weiteren Belastungen) und bei größeren bei 7 ct/kWh netto (exklusive Netzentgelte und weiteren Belastungen).
  • Die Wärmepreisbremse für kleinere Kunden (im Grundsatz bis zu einem Verbrauch von 1,5 GWh/Jahr) liegt bei 9,5 ct/kWh brutto (inkl. aller Belastungen), bei größeren Kunden bei 7,5 ct/kWh netto und bei einer Wärmebelieferung in Form von Dampf bei 10,5 ct/kWh netto (beides exkl. aller Belastungen).
  • Die Entlastungen sind auf definierte Kontingente begrenzt, grds. für kleinere Letztverbraucher auf 80 % und größere auf 70 %. Zur Bestimmung dieser prozentualen Anteile ist bei SLP-Kunden und den kleineren Wärmekunden auf die Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 und bei allen anderen auf die gemessenen Verbräuche aus 2021 abzustellen.   
  • Die Höhe der Entlastungen ist gedeckelt. Die Höchstgrenzen reichen von 250.000 €/Jahr bis zu 150 Mio. €/Jahr. Um in den Genuss der oberen Höchstgrenzen zu gelangen, muss im Rahmen eines neuen Antragsverfahren insb. der Status der „Besonderen Betroffenheit“ festgestellt werden. Ein Verfahren, welches zur Pflicht für energieintensive Unternehmen wird. Wir nennen dieses Verfahren intern bereits BesAR 2.0 und werden dieses auf Ihren Wunsch hin – genauso wie die bisherige BesAR-Antragstellungen für mehr als 100 Unternehmen – für Sie durchführen. 
  • Verpflichtete sind grds. die jeweiligen Lieferanten. Diese haben für den die Preisbremsen übersteigenden Preisanteil Gutschriften/“Entlastungen“ zu gewähren. Zu beachten ist dabei, dass auch Unternehmen, deren Geschäftszweck nicht die Energieversorgung ist, durch eine entgeltliche Drittbelieferung den Lieferantenstatus einnehmen können. Das muss jedes Unternehmen– mangels einheitlicher Regelungen – für jede Energieart und jedes Lieferverhältnis gesondert prüfen.
  • Die Lieferanten haben abhängig von der Energieart Ausgleichsansprüche gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern oder der Bundesrepublik Deutschland.

II. Abschöpfung von Überschusserlösen

  • Die Überschusserlöse sollen rückwirkend ab dem 1. September 2022 abgeschöpft werden.
  • Die Verpflichteten sind insbesondere die Betreiber von „grünen“ Stromerzeugungsanlagen (SEA), die im Grundsatz eine installierte Leistung >1 MW haben. Nicht abgeschöpft werden die Erlöse der Betreiber von Speichern sowie von SEA, bei denen Steinkohle, Erdgas, Biomethan, bestimmte Mineralölprodukte oder weitere Gase eingesetzt werden. Industrielle BHKWs sind folglich grds. nicht betroffen. Das gilt zumindest nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf des StromPBG. Wir wissen jedoch, dass die Bundesregierung die Regelung weiterer Abschöpfungstatbestände plant.
  • Begünstigte sind die Netzbetreiber, an dessen Netz die SEA angeschlossen sind. Mit Netz ist dabei jedes Netz gemeint und nicht nur ein Netz der allgemeinen Versorgung. Geschlossene Verteilernetze sind folglich involviert, Kundenanlagen und Direktleitungen hingegen nicht.
  • Abzuführen sind 90 % der Überschusserlöse.
  • Die Berechnung der Schwelle, ab welcher Erlöse als Überschuss abzuführen sind, ist höchst komplex sowie anlagen- und vermarktungsspezifisch. Die Darstellung würde den Rahmen unserer Aktuellesmeldung sprengen.  Alles Wissenswerte hierzu werden Sie aber in unserem RGC-Fokus am 01.12. erfahren. 

III. Melde-, Informations-, Selbsterklärungspflichten

  • In beiden Gesetzen gibt es eine Vielzahl von neuen Melde-, Informations- und Selbsterklärungspflichten. Die fristgerechte Erfüllung dieser Pflichten ist teilweise anspruchsbegründend, die Unterlassung teilweise mit Bußgeldern belegt und für Falschangaben gibt es neue Straftatbestände. 
  • Verpflichte sind u.a. Letztverbraucher, Kunden, Vermieter, Lieferanten, Netzbetreiber.
  • Eine besonders wichtige, anspruchsbegründende Meldung haben energieintensive Letztverbraucher bis zum 31. März 2023 zu erfüllen. Eine Pflichtenübersicht stellen wir Ihnen im Rahmen unseres RGC-Fokus bereit. Unser Compliance-Tool, die RGC Manager Software, aktualisieren wir kurzfristig.

IV. Keine Ausnahmeregelungen für PPAs 

Wichtig ist, dass die Anwendbarkeit weder der Strompreisbremse noch der Überschusserlösabschöpfung auf bestimmte Lieferverhältnisse beschränkt sind. Sie greifen folglich auch für die Lieferung von Grünstrom in Rahmen von PPAs. Das kann weiterreichende Folgen für PPA-Projekte haben und der Umgang mit diesen gesetzlichen Eingriffen muss in PPA-Verträgen dringend geregelt werden. Details erläutern wir in unserem „RGC-Fokus: Praxistipps zum Einkauf von grünem Strom über PPAs“.

V. Beihilfe- und Verfassungsrecht

Die Regelungen aus beiden Gesetzen unterliegen noch dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung. Es ist daher abzuwarten, ob und ggf. welche Änderungen die EU-Kommission verlangt. Mit Spannung verfolgen wir auch, ob als weitere Voraussetzung für die Nutzung der Begünstigungen ein Verzicht von Boni, z.B. der Geschäftsführung, auf Grundlage des Befristeten Europäischen Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework – TCF) verlangt wird.

Schließlich der Hinweis, dass es laute Stimmen gibt, die die Preisbremsen und auch die Überschusserlösabschöpfung als verfassungswidrig ansehen. Aus der Luft gegriffen ist die verfassungsrechtliche Kritik nicht. Das sollten Sie bei geleisteten und erhaltenen Zahlungen auf Grundlage der neuen Gesetze berücksichtigen. 

Autoren: Yvonne Hanke
                 Dr. Franziska Lietz
                 Sandra Horn
                 Prof. Dr. Kai Gent