Schlagwortarchiv für: Ordnungswidrigkeit

Die Schlagzahl an Gesetzesänderungen und die Vielzahl Ihrer Anfragen haben uns deutlich gemacht, dass wir neue Wege gehen müssen, um Sie fortlaufend aktuell zu halten. Ein Lösungsweg von vielen: Unser Compliance Update Group. Melden Sie sich bis zum nächsten Montag an und seien Sie von Beginn an dabei!

Beim Compliance Update Group informieren wir Sie je zwei Stunden pro Quartal unternehmensübergreifend über bevorstehende, neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen im kurzen Überblick die Themen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Die Themen, die für Sie besonders relevant sind, können Sie gut mit unseren RGC-Fokus Veranstaltungen vertiefen.

Bei unserem ersten Termin am nächsten Dienstag werden wir die Meldefristen des EnFG und die neuen Preisbremsen in den Vordergrund stellen. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der im nächsten Quartal anstehenden energierechtlichen Fristen ab.

Wenn Sie von Anfang an dabei sein möchten und auch vom Austausch mit den teilnehmenden Industrieunternehmen profitieren möchten, melden Sie sich bis zum nächsten Montag an. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier. Unentschlossene haben die Möglichkeit, einen Group Termin im Einzeltarif zu testen.

Autorinnen: Sandra Horn
                       Annerieke Walter

Viele unserer Mandanten bitten uns um Hilfe, da sie bei der aktuellen Schlagzahl des Gesetzgebers den Überblick verlieren. Das haben wir zum Anlass genommen, unsere Compliance Updates neu aufzustellen. Wählen Sie zwischen dem exklusiven Compliance Update Individual oder dem unternehmensübergreifenden Compliance Update Group.

Bei beiden Varianten legen wir den Fokus auf neue oder angepasste To-Dos (neue Entlastungspakete, Privilegierungen, Pflichten oder Fristen) und bereiten Ihnen die Topthemen auf, die Industrieunternehmen zum Thema Energie und Klima aktuell umtreiben. Um keine Frist zu verpassen, runden wir das Programm mit einem Ausblick der anstehenden energierechtlichen Fristen ab. Kommen Sie an Bord!

Beide Compliance Update Varianten führen wir mit mindestens zwei Rechtsanwältinnen von RGC durch – zum jährlichen Pauschalpreis.

Compliance Update Individual

Die Termine unseres Compliance Update Individual finden einmal je Quartal unternehmensintern als individuelle Beratung mit unternehmensindividueller Schulung der Mitarbeiter statt. Das erste Quartal beginnen wir dabei mit einem Grundlagenworkshop, damit Sie alle energierechtlichen Pflichten auf dem Schirm haben. Aktuell halten wir Sie mit den nachfolgenden drei Update-Terminen.

Compliance Update Group

Im Compliance Update Group schulen wir Sie in derselben Taktung unternehmensübergreifend – profitieren Sie von dem gegenseitigen Austausch der teilnehmenden Industrieunternehmen. Wenn Sie Teil des Compliance Update Group werden wollen, finden Sie alle weiteren Infos hier. Zur Buchung geht es hier.

Die Compliance Updates können optional mit der Nutzung unserer RGC-Manager Web-Software verbunden werden. In dieser Software bilden wir alle energierechtlichen Änderungen und Pflichten mit sogenannten Checks ab. Teilnehmer, die die Software nutzen und einen Grundlagenworkshop durchgeführt haben, erhalten zu den Terminen auf Wunsch alle geänderten Konformitätschecks inklusive.

Gern schicken wir Ihnen weitere Infos. Melden Sie sich dazu bitte bei Annette Meister (meister@ritter-gent.de).

Autorinnen: Lena Ziska
                       Annerieke Walter

Ab heute, dem 1. September 2022, sind für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 28. Februar 2023 die neuen Vorgaben der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (kurz EnSikuMaV) zu beachten.

Die Verordnung beinhaltet verschiedene Maßnahmen zur Energieeinsparung für öffentliche und nichtöffentliche Gebäude, die kurzfristig wirken sollen (RGC berichtete).

Private Unternehmen müssen insbesondere folgende Vorgaben kennen:

  • Pflicht zum Geschlossenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel (§ 10 EnSikuMaV): Für den Einzelhandel gilt, dass bei beheizten Geschäftsräumen Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Heizwärmeverlust entstehen kann, das dauerhafte Offenhalten untersagt ist. Eine entsprechende Ausnahme besteht immer dann, wenn das Offenhalten für die Funktion des Ein- oder Ausgangs und als Fluchtweg erforderlich ist. 
  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 EnSikuMaV): Die Verordnung enthält zudem eine Betriebsuntersagung von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages. Ist die Werbeanlage allerdings zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Abwehr anderer Gefahren notwendig und kann kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden, kann hiervon abgewichen werden.
  • Absenkung von Mindestwerten der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (§ 12 EnSikuMaV): Für private Arbeitgeber beinhaltet die Verordnung zunächst keine Verpflichtung zur flächendeckenden Temperaturabsenkung. Vielmehr kann der Arbeitgeber sich freiwillig dazu entscheiden, die in § 6 Absatz 1 Satz 1 EnSikuMaV festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur von öffentlichen Gebäuden umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist aktuell allerdings noch ungeklärt, ob die Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzrecht vorgehen.
  • Weitere Verpflichtungen gelten für Wohngebäude (falls vorhanden): U.a. werden Verpflichtungen in Mietverträgen, die Mindesttemperaturen vorsehen, ausgesetzt (§ 3 EnSikuMaV). Hinzukommen verschiedene Informationspflichten (§ 9 EnSikuMaV).

Verstoßen Unternehmen gegen die Vorschriften der Verordnung können nach dem Energiesicherheitsgesetz Bußgelder von bis zu 100.000 Euro drohen. Zudem kann die Behörde Anordnungen treffen.

Die zusammen mit der EnSikuMaV beschlossene EnSimiMaV enthält mittelfristig wirksame Maßnahmen und soll erst zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Da diese insgesamt zwei Jahre wirksam sein soll, bedarf sie allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates (BR-Drs. 407/22).

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Jana Lotz

Was lange währt, wird endlich gut…oder?

Nach drei Jahren voller Debatten und Entwurfsfassungen hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heute endlich seine letzte Hürde genommen: Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft tritt es aber erst nachdem nun noch eine Übergangsfrist von knapp drei Monaten bis zum 1. November 2020 verstreichen muss. An diesem Tage treten die alten Vorgaben, also das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft. Und auch wenn mit dem Inkrafttreten des GEG (zumindest vorerst) keine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude einhergeht, so gelten ab dem 1. November 2020 aber doch einige wichtige Neuerungen:

  • „Betriebsverbot“ für Heizkessel und Ölheizungen (§ 72 Abs. 4 GEG)
    Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Öl- und Kohleheizungen nur noch unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt noch eingesetzt werden (z. B.: wenn zur Wärme- und Kälteerzeugung bereits anteilig erneuerbare Energien eingesetzt werden). In diesem Zusammenhang ist auch eine Ausweitung des BAFA-Förderangebotes zum Austausch von Ölheizungen auch auf Kohleheizungen zu erwarten.
  • Stichproben-Inspektion bei Klimaanlagen (§ 74 Abs. 2 GEG)
    Klimaanlagen im Leistungsbereich von 12 bis 70 Kilowatt dürfen zukünftig stichprobenweise inspiziert werden, wenn es sich um den Einsatz von mehr als zehn standardisierten Anlagen in standardisierten Gebäuden (z. B.: typisch im Einzelhandel) handelt.
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (§ 4 GEG)
    Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird noch einmal gestärkt. Hierzu muss bei behördlichen Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von behördlichen Nichtwohngebäuden künftig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.
  • Informatorisches Beratungsgespräch (§ 48 und § 88 GEG)
    Bei Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Verkäufer oder Immobilienmakler zukünftig ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis anbieten. Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale hat sich aber nicht durchgesetzt. Stattdessen soll das Gespräch nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
  • Innovationsklausel (§ 103 GEG)
    Bei der Innovationsklausel, mit der bis zum 31. Dezember 2023 der alternative Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte für Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. z. B. dürfen bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Natürlich wird auch nach Verkündung des GEG und Inkrafttreten im November 2020 in das Thema der Energieeffizienz noch lange keine endgültige Ruhe einkehren. Vielmehr dürfen wir uns bereits kurz-, aber auch mittel- und langfristig auf weitere Verschärfungen und damit einhergehende Änderungen des GEG einstellen. Wir halten Sie hier stets informiert.

Führt Corona auch hier zu weiteren Verzögerungen?

Rückblick: Seit Oktober 2019 liegt ein (neuer) Gesetzesentwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor (RGC berichtete). Im Dezember 2019 hatte der Bundesrat eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen beschlossen und der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet (RGC berichtete).

Was ist seitdem passiert? Die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung (Drs. 19/17037) zur Stellungnahme des Bundesrates verfasst und hierin den überwiegenden Teil der Forderungen des Bundesrates zurückgewiesen. Unter anderem hatte der Bundesrat erreichen wollen, dass die Bundesländer bei der für das Jahr 2023 vorgesehenen Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und an bestehende Gebäude unmittelbar beteiligt werden. Die Bundesregierung lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine gesetzliche Pflicht, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, weit über die übliche Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes hinausgehe. Die Interessen der Länder würden durch die Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren und durch deren Mitwirkung im Bundesrat bereits gewahrt. Auch der vom Bundesrat geforderte kostenfreie Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen wurde von der Bundesregierung bereits abgelehnt, da dies aufgrund der Rechte an den Normen, die in privater Hand lägen, nicht gewährleistet werden könne. Die zitierten DIN-Vornormen und Normen seien an verschiedenen Stellen öffentlich ausgelegt, so dass verlässlich und ohne Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt erlangt werden könne. Insoweit seien auch die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gewahrt.

Weiterhin im Gespräch sind aber einige bedeutsame Vorschläge des Bundesrates, etwa die Ausweitung des Betriebsverbots ab dem 1. Januar 2026 von Öl- auf Kohleheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf der Bundesregierung sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag vertieft prüfen zu wollen.

Überdies hat die Bundesregierung auch angekündigt, die Anregungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem geforderten „informatorischen Beratungsgespräch“ beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern zu prüfen. Dieses Beratungsgespräch soll nach dem Wunsch des Bundesrates von allen Energieberatern durchgeführt werden können, nicht nur von den Beratern der Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drs. 19/16716) wurde dem Bundestag am 22. Januar 2020 zugeleitet. Dieser begann sodann mit den durchzuführenden Lesungen. In diesem Rahmen wurde zu Beginn des Monats März eine Experten-Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages durchgeführt. Hier wurden Nachbesserungen am GEG-Entwurf gefordert, weil u.a. die rechtlichen Vorgaben zu schwammig seien, Mieter und Eigentümer unangemessen belastet würden und Biogas zu wenig berücksichtigt werde.

Im nächsten Schritt müsste nun der Bundestag ein Gesetz beschließen und dieses sodann wieder dem Bundesrat zuleiten. Ein möglicher Zeitplan sah dies für den Beginn des Monats April vor. Zwar ist keine aktive Zustimmung des Bundesrates erforderlich, ihm steht aber ein Einspruchsrecht zu. Es ist zu erwarten, dass die derzeitige Corona-bedingte Lage in Deutschland auch die hier notwendigen Entscheidungsprozesse erschweren wird. Ob das Gesetz gleichwohl zeitnah verabschiedet werden kann, bleibt damit abzuwarten.