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Die aktuellen Stromnetzentgelte verhinderten Investitionen von Großverbrauchern in den Sektoren Industrie und Verkehr in moderne Technologien

Eine Reform der Netzentgelte für die Nutzung der Stromnetze wird seit Jahren immer wieder diskutiert und stand zuletzt auch als ein Ziel im Koalitionsvertrag. Eine Einigung, in welche Richtung eine solche Reform gehen könnte, gab es bisher jedoch nicht.

Das Institut Agora Energiewende hat untersuchen lassen, welche Hindernisse abgebaut werden müssten, damit die Netzentgeltstruktur Investitionen in z.B. Schlüsseltechnologien für mehr Klimaschutz fördert oder jedenfalls nicht verhindert. Da die Netzentgelte immer weiter steigen, habe deren Höhe Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Investitionen in strombasierte Prozesse. Die Ergebnisse der Untersuchung hat Agora Energiewende in einem Impulspapier zusammengefasst.

Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die fehlenden örtlichen und zeitlichen Komponenten bei der Festlegung der Netzkosten für Großverbraucher ein wesentliches Hemmnis für Investitionen im Bereich Industrie oder Verkehr geworden sind. Im Rahmen der Energiewende und des Ausbaus erneuerbarer Energien seien u.a. moderne Verbrauchseinrichtungen, die sich an einem flexiblen Stromangebot orientierten, notwendig. Für mehr Klimaneutralität müsste in den Sektoren Verkehr und Industrie z.B. in Elektromobilität, Wärmepumpen oder Wasserstoff-Elektrolyseure investiert werden. Das bestehende Netzentgeltsystem wirke sich jedoch kontraproduktiv aus, da verbrauchsseitige Flexibilität nicht gefördert würde.

Außerdem kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Netzentgeltkosten unfair verteilt seien. Denn Verteilernetze mit viel Windkraft hätten aktuell die höchsten Netzentgelte, weil die Anschlusskosten für neue Erzeugungsanlagen nur in dem jeweiligen Verteilnetz anfielen und nicht auf alle Netze gewälzt würden. Dies sei sowohl aus Fairnessgründen, als auch von der Anreizwirkung her falsch. Strom solle dort billig sein, wo er erzeugt wird, so die Studie.

Das Impulspapier enthält Vorschläge für eine Netzentgeltreform. Ob diese von der nächsten Regierung aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten.

Anträge zur Anerkennung sind binnen Frist von 9 Monaten nach Inkrafttreten der BECV zu stellen.

Wir haben hier berichtet, dass die Bundesregierung am 31. März 2021 die BECV verabschiedet hat. Die Zustimmung des Bundestages steht noch genauso aus, wie die beihilferechtliche Genehmigung der EU-KOM. Wesentliche Änderungen werden jedoch nicht mehr erwartet.

Die BECV wird von vielen Seiten kritisiert. Zur Kritik gehört, dass die Entlastung der berechtigten Unternehmen zu gering ausfällt. Das liegt unter anderem daran, dass die Zuschusszahlungen zu den nationalen CO2-Zertifikatskosten regelmäßig als Gegenleistungen Investitionen in Klimamaßnahmen voraussetzen. Die Investitionen müssen für das Abrechnungsjahr 2023 und 2024 zumindest 50 % der erhaltenen Entlastungen entsprechen.

Aber auch wenn die Entlastungen somit unter dem Strich begrenzt sind, finanziert der Staat durch dieses „Gegenleistungssystem“ – quasi durch die Hintertür – teilweise die Klimamaßnahmen von Unternehmen mit, die sie eh umsetzen müssten. Kein Unternehmen wird zukünftig ohne Investitionen in eine klimafreundlichere Ausrichtung wettbewerbsfähig sein.

Es ist daher bitter, dass sich nur recht wenige privilegierte Sektoren und Teilsektoren in den Tabellen 1 und 2 der BECV finden. Gehört die Tätigkeit eines Unternehmens hier nicht dazu, hat es keinen Anspruch auf Zuschusszahlungen, muss also dauerhaft die vollen CO2-Zertifikatskosten ohne Kompensationen entrichten. Wer prüfen möchte, ob der (Teil-)Sektor seines Unternehmens in den Tabellen aufgezählt ist, findet die BECV hier zum Download.

Besondere Wichtigkeit bekommt somit die Möglichkeit, dass (Teil-)Sektoren nachträglich in die BECV-Tabellen aufgenommen werden können. Hierfür bedarf es eines Antrages, der in einer Frist von 9 Monaten nach Inkrafttreten der BECV zu stellen ist. Bei der Antragstellung ist besondere Sorgfalt walten zu lassen, da für jeden (Teil-)Sektor nur ein Antrag gestellt werden darf. Es gibt also nur einen Versuch, der sitzen muss.

Antragsberechtigt ist u.a. ein für den jeweiligen (Teil-)Sektor tätige Interessenverband, dem Unternehmen angehören, die im dritten Jahr vor der Antragstellung mindestens 50 Prozent des in Deutschland erzielten Umsatzes dieses (Teil-)Sektors erwirtschaftet haben.

Der Antrag ist erfolgreich, wenn entweder sogenannte quantitative oder qualitative Kriterien vorliegen. Das quantitative Kriterium ist bei (Teil-)Sektoren produzierender Wirtschaftszweige erfüllt, wenn deren nationaler Carbon-Leakage-Indikator 0,2 übersteigt. Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt aus der Handelsintensität und der Emissionsintensität des (Teil-)Sektors, jeweils bezogen auf den Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor der Antragstellung. Zu den qualitativen Kriterien zählen u.a. die Möglichkeit zur Reduzierung von CO2, Markbedingungen und die Gewinnspanne als Indikator für langfristige Investitionen zur Emissionsreduzierung.

Die wesentlichen Angaben im Antrag sind zu testieren.

Nach alldem sollten sich bisher nicht privilegierte Unternehmen zur Meidung von dauerhaften Nachteilen mit ihren Fachverbänden kurzschließen und die Möglichkeit prüfen, die Aufnahme ihres (Teil-)Sektors in die Tabellen der BECV zu beantragen.

Sofern Sie hierbei Unterstützung benötigen, melden Sie sich gern bei uns. Wir arbeiten bei diesen Anfragen auf Wunsch mit einem von uns seit vielen Jahren geschätzten Wirtschaftsprüfer zusammen.

Der Kohle- und Atomausstieg Deutschlands ist beschlossene Sache. Dass dieser Einfluss auf die Berechnung und Höhe des individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV haben kann, wurde bisher kaum berücksichtigt. Netznutzer mit 7.000 h-Regelung sollten Auswirkungen auf ihren physikalischen Pfad prüfen.

Viele der in Deutschland ansässigen stromintensiven Unternehmen mit einem kontinuierlichen Strombezug profitieren von individuellen Netzentgelten aufgrund der sog. 7.000 h-Regelung des § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Insgesamt ist hier eine Entlastung in Höhe von bis zu 80% gegenüber des allgemeinen Netzentgelts möglich.

Durch den beschlossenen Kohle- und Atomausstieg droht diesen Unternehmen eine massive Erhöhung des individuellen Netzentgelts. Der Grund hierfür liegt in der Berechnungsgrundlage der 7.000-h-Regelung. Nach einer Festlegung der BNetzA (BK4-13-739 wird das individuelle Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV auf Basis des physikalischen Pfades berechnet. Genaueres dazu findet sich im gemeinsamen Positionspapier der Landesregulierungsbehörden und der BNetzA zur Betriebskostenkalkulation im physikalischen Pfad nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Für die Bestimmung des physikalischen Pfades wird ausgehend vom betreffenden Netzanschlusspunkt des jeweiligen Unternehmens eine fiktive Leitungsnutzung bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage auf bereits bestehenden Trassen berechnet. Das heißt: Je weiter die nächste Stromerzeugungsanlage entfernt ist, desto höher ist das individuelle Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV.

Der BNetzA ist die Konsequenz daraus grundsätzlich bewusst: Sie weist auf ihrer Homepage explizit darauf hin, dass bei der Stilllegung von Kraftwerken bei bereits bestehender 7.000 h-Regelung eine Neukalkulation des physikalischen Pfades zu einer anderen Stromerzeugungsanlage vorzunehmen ist.

Ein Interessenverband beklagt nun, dass durch die Stilllegungen insbesondere Aluminium- und Stahlproduzenten von steigenden Netzentgelten betroffen sein werden, die in einigen Fällen existenzgefährdend sein könnten. Er fordert daher, dass die Höhe der Netzentgelte vom Gesetzgeber durch ein kurzfristig wirkendes Moratorium auf dem bisherigen Niveau belassen wird.

Ob sich die Politik dieser Forderung annimmt, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

Ungeachtet dessen sollten sich Unternehmen, die die 7.000 h-Regelung in Anspruch nehmen, unbedingt Kenntnis darüber verschaffen, ob sie von Kraftwerksstilllegungen betroffen sind. Denn auch wenn die Berechnung des physikalischen Pfades durch den Netzbetreiber erfolgt, muss der Netznutzer im Zweifel eigenständig aktiv werden und auf eine Änderung der Berechnung hinwirken. Die zu ändernde Vereinbarung über das individuelle Netzentgelt muss nach der Praxis von Regulierungsbehörden und Gerichten bis spätestens zum 30.9. des jeweiligen Geltungsjahres bei der zuständigen Regulierungsbehörde angezeigt werden (RGC berichtete).  Wird eine relevante Änderung nicht fristgerecht angezeigt, kommen zulasten des Netznutzers die allgemeinen Netzentgelte zur Anwendung.

Zum Start erläutern wir Ihnen alles Wichtige zu den EEG-Meldepflichten und zur Registrierung im Marktstammdatenregister

Immer mehr Mandanten nutzen unsere Video-Tutorials und geben uns ein großartiges Feedback. Besonders werden Verständlichkeit, strukturierte Darstellung, zeitliche Flexibilität, Möglichkeit zum „Zurückspulen“ und unsere Praxistipps gelobt. Zudem erreichten uns viele Anfragen, ob wir nicht außerhalb unserer Tutorials, die grds. aus mehreren Videos zu einem Themenkomplex bestehen, Einzelvideos zum Umgang mit drängenden Praxisthemen bereitstellen könnten.

Diesem Wunsch möchten wir gern mit unserer neuen Video-Serie „RGC-Fokus“ nachkommen. Zum Start stehen ab jetzt die Videos

  • „RGC-Fokus: EEG-Meldepflichten für Eigenerzeuger, EltVU und BesAR-Unternehmen“
  • „RGC-Fokus: Registrierung im Marktstammdatenregister“

in unserer Mediathek zur Buchung bereit. Unsere Mediathek finden Sie unter „Video&Podcast“ in der RGC Manager App oder unserem RGC Manager Portal.

Beide Videos sind ein Muss für diejenigen, die Meldungen aus dem EEG oder der MaStRV als Eigenerzeuger, EltVU oder BesAR-Unternehmen erfüllen müssen, da bei Verstößen scharfe Sanktionen drohen!

Viel Spaß mit unserer neuen Videoreihe!

Umfangreiche Regulierungsvorschriften für Wasserstoffnetze im EnWG geplant

Wir hatten hier berichtet, dass die BNetzA eine Konsultation zur Regulierung von Wasserstoffnetzen (H2-Netzen) durchgeführt hat. In einem Fachvideo, das sicher viele von Ihnen gesehen haben, hat unsere Kollegin Annerieke Walter die umfangreichen Inhalte dieser Konsultation zusammengefasst.

Jetzt liegt der erste Referentenwurf vor, der auf die Aufnahme von Regulierungsvorschriften für H2-Netze in das EnWG abzielt. Zuerst wird Wasserstoff (H2) nach § 3 Nr. 14 EnWG-RefE neben Elektrizität und Gas als selbständige neue Energieform definiert, soweit er zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet wird. Sodann wird in § 3 Nr. 39a EnWG-RefE klargestellt, welche H2-Netze von den Regulierungsvorschriften erfasst werden sollen. Es handelt sich um Netze zur Versorgung von Kunden mit Wasserstoff, die von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offenstehen.

Von den denkbaren H2-Netzstrukturen, die die BNetzA in der Konsultation betrachtet hat, ist also nur das „Szenario III: Engmaschige Verteilernetze mit einzelnen langen Transportleitungen“ betroffen. „Szenario I: Lokale Inselnetze“ und „Szenario II: Lokale Inselnetze mit zusätzlichen langen Transportleitungen“ sind nicht erfasst.

Zudem wird im RefE erkannt, dass die Situation von H2-Netzen anders als diejenige ist, die bei Einführung der Regulierung der Strom- und Gasnetznetze bestand. Die Regulierung von Strom- und Gasnetzen setzte auf eine bereits vorhandene, regelmäßig vermaschte Netzstruktur auf. Die Existenz zum Beispiel von Inselnetzen oder einzelner Leitungen, die nicht mit dem allgemeinen Versorgungsnetz verbunden waren, war in Deutschland kein gesondert zu adressierender Sachverhalt. Die besondere Herausforderung im Bereich der Regulierung von H2-Netzen ist hingegen, dass die Einführung von Aufsichtsstrukturen für einen Monopolbereich parallel zu dem Aufbau entsprechender Netze und dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft insgesamt erfolgt.

Hierzu passt, dass es den Betreibern von Wasserstoffnetzen im Referentenentwurf freigestellt wird, ob sie sich der Regulierung unterwerfen wollen (§ 28j EnWG-RefE). Dazu findet sich aber auch der Hinweis, dass diese Freiwilligkeit nur in der Hochlaufphase bestehen werde und damit mittelfristig eine zwingende Regulierung absehbar sei.

Entscheiden sich H2-Netz-Betreiber für eine Regulierung ihres Netzes, haben sie insbesondere harte (vertikale, gesellschaftsrechtliche) Entflechtungsvorgaben (§ 28l EnWG-RefE) zu erfüllen, verhandelten, diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang zu gewähren (§ 28m EnWG-RefE) und ihre Entgelte auf Grundlage einer kostenbasierten Bedarfsprüfung genehmigen zu lassen (§§ 28n, 28o EnWG-RefE). Da der Gegenstand einer solchen Bedarfsprüfung die Kosten des Betriebs der H2-Netze wäre, wäre die diskutierte Quersubventionierung des Ausbaus der H2-Netzstruktur über Entgelte der „normalen“ Gasnetze vom Tisch.

Der nun vorliegende gesetzgeberische Vorstoß ist wichtig! Wir begleiten in unserer Beratung H2-Projekte vielerorts in ganz unterschiedlicher Größe. Diese Projekte benötigen einen sicheren Rechtsrahmen. Ohne diesen können keine Investitionsentscheidungen getroffen werden.

Für richtig halten wir auch, dass das Regulierungsregime für Strom und Gas nicht einfach auf H2 gespiegelt wird, wie es dem Anschein nach von der BNetzA im Konsultationspapier und von vielen Gasnetzbetreibern favorisiert wurde. Damit würde man den unterschiedlichen Ausgangslagen bei der damaligen Einführung der Strom- und Gas-Regulierung und der heutigen H2-Regulierung nicht gerecht, sondern würde ausschließlich den bestehenden Gasnetzbetreibern einen Wettbewerbsvorteil einräumen und andere, neue Wettbewerber von Investitionen abhalten.

Für nachvollziehbar halten wir auch die Entscheidung, den H2-Netzaufbau nicht über Quersubventionen aus Gasnetzentgelten zu finanzieren. Anderenfalls würde der die Entgeltregulierung prägende und bewährte Grundsatz der Verursachergerechtigkeit unterlaufen und wiederum den Gasnetzbetreibern ein beträchtlicher, aus unserer Sicht schädlicher Wettbewerbsvorteil gewährt. Starke Bedenken haben wir jedoch, ob sich der H2-Ausbau gerade in der Anfangsphase allein durch H2-Netzentgelte finanzieren lässt. Der Zufluss von staatlichen Mitteln wird unumgänglich sein. Die Staatsgelder wären hierfür aber deutlich besser eingesetzt, als z.B. für die diskutierte Abschaffung der EEG-Umlage, mit der der Markt seit Jahren umzugehen gelernt hat.  

Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag beschlossen werden.

Aus mehreren Quellen haben wir erfahren, dass sich CDU und SPD darauf verständigt haben, Schätzungen bei der Drittmengenabgrenzung um ein weiteres Jahr, also auch für das Kalenderjahr 2021, zuzulassen. 

Nach aktueller Rechtslage müssen all diejenigen, die als Eigenerzeuger oder BesAR-Unternehmen von einer reduzierten EEG-Umlage profitieren, die ab dem 1. Januar 2021 an dritte Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen im Rahmen eines Messkonzepts über geeichte Zähler abgrenzen. Schätzungen sind nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Das Entsprechende gilt für die Unternehmen, die eine Reduzierung von netzseitigen Umlagen beanspruchen, wie z.B. für die § 19 StromNEV-Umlage.

Die betroffenen Unternehmen haben deshalb unter Hochdruck daran gearbeitet, bis zum Ende des Jahres gesetzeskonforme Messkonzepte zu errichten. Corona hat diese Vorhaben jedoch für viele Unternehmen unmöglich gemacht. Zähler sind nicht lieferbar. Montagefirmen konnten Betriebsgelände nicht betreten. 

Vor diesem Hintergrund haben sich die Regierungsparteien jetzt nach intensivster politscher Intervention zahlreicher Verbände und auch uns darauf geeinigt, den Unternehmen für die Errichtung von Messkonzepten ein weiteres Jahr Zeit zu geben. Diese Verlängerung ist dringend notwendig, da die Unternehmen, die das Messkonzept nicht fristgerecht hätten errichten können, ihre Privilegierungen ganz oder teilweise verloren hätten. Die Fristverlängerung soll am 17.12.2020 im Bundestag mit dem EEG 2021 verabschiedet werden. Weitere Details finden Sie dazu hier

Gleichwohl sollten Unternehmen ihre Aktivitäten zur Errichtung ihrer Messkonzepte jetzt nicht einstellen, sondern diese weiter vorantreiben. Bekanntlich ist ein Jahr schneller um, als man anfangs glaubt. Wer eine Anleitung zur Drittmengenabgrenzung sucht, wird mit unserem Drittmengen-Tutorial fündig. Wir unterstützen Sie auch gern bei der notwendigen Dokumentation Ihres Messkonzepts.    

Erklärung sollte alle Schritte der Drittmengenabgrenzung im Detail beschreiben!

Sofern Unternehmen EEG-Privilegien oder eine Reduzierung der StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen, müssen sie bekanntlich ihren Selbst- vom Drittverbrauch abgrenzen. Zudem müssen sie bei den hierzu im Kontext zu erbringenden Meldungen im nächsten Jahr dokumentieren, ab dem 1. Januar 2021 ein gesetzeskonformes Messkonzept zu betreiben. Dies ist zumindest dann erforderlich, wenn die für das Kalenderjahr 2020 zu meldenden Mengen geschätzt wurden oder das Leistungsverweigerungsrecht für EEG-Forderungen der Kalenderjahre 2017 und früher genutzt wird.

Welchen Inhalt die Dokumentation haben muss, lässt sich § 104 Abs. 10 EEG entnehmen. Dort heißt es wie folgt:
„ …, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2021 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird.“

Es muss also erläutert werden, dass das seit dem 1. Januar 2021 praktizierte Messkonzept den EEG-rechtlichen Vorgaben genügt. Das heißt nach unserem Verständnis, dass alle Prüfungsschritte der Drittmengenabgrenzung schriftlich im Detail erläutert werden müssen. Hierzu zählen Ausführungen zu den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung, der Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung, dem Verfahren zur Ermittlung von Drittmengen, zur Bestimmung von Bagatellen und zum „Wie“ der Abgrenzung, also zum Messen und Schätzen. Eigenerzeuger sollten zusätzlich begründen, weshalb die verbauten Zähler dazu geeignet sind, mess- und eichrechtskonform den ¼ h-Nachweis zu führen. Außerdem sollten Sie drittabnehmerbezogen Angaben zur sog. gewillkürten Nachrangregelung machen, sofern diese bei Ihnen zum Einsatz kommt. Abgerundet werden sollte die Dokumentation durch technischen/schematischen Skizzen.

Die Gliederung der Dokumentation könnte danach z.B. wie folgt aussehen:

I.    Grundlagen der Drittmengenabgrenzung
II.    Erforderlichkeit der Drittmengenabgrenzung
III.    Ermittlung von Drittenmengen
IV.    Bagatellen (§62a EEG)
V.    Grundsatz: Mess- und eichrechtskonforme Messung (§ 62b Abs. 1 EEG)
VI.    Ausnahme: Schätzungen (§ 62b Abs. 2 EEG)
VII.    (Ggfs.) Nachweis der Zeitgleichheit (§ 62b Abs. 5 EEG)
VIII.    Technische/schematische Skizzen

Wie Sie sehen, halten wir somit bloße grafische oder tabellarische Darstellungen mit allgemeinen Zitaten aus dem EEG und dem Leitfaden der BNetzA, wie wir sie häufig vorgelegt bekommen, für ungenügend. Außerdem beachten Sie, dass mit der Dokumentation des Messkonzepts die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben belegt werden soll, es sich also um eine vorwiegend rechtliche/rechtsberatende Tätigkeit handelt, die nicht ohne Ihren Rechtsberater vorgenommen werden sollte.

Wenn Sie weitere Fragen zur Dokumentation Ihres Messkonzepts haben, melden Sie sich gern bei uns. Sie können bei uns die Formulierung von Messkonzepten zu einem Pauschalpreis beauftragen.

Das war ein großes Stück Arbeit! Aber es war uns wichtig, dass Sie kurzfristig eine Anleitung zur Umsetzung des Leitfadens erhalten!

Wir haben seit Veröffentlichung des finalen BNetzA-Leitfadens zum Messen und Schätzen für Sie mit Hochdruck an den Fachvideos zu unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ gearbeitet. Heute können wir Ihnen die erfreuliche Mittteilung machen, dass wir mit allen Fachvideos fertig sind. Freigeschaltet sind die Fachvideos „Was ist eine Bagatelle?“, „Das OB und WIE von Messen und Schätzen“ und „Besonderheiten von E-Mobilen, USV, Notstrom und Verbrauchsanlagen mit Akku“ und „Besonderheiten zur Eigenerzeugung“ (zusätzlich ins Programm aufgenommen).

In den Videos informieren wir Sie über alle wichtigen Neuigkeiten aus dem finalen BNetzA-Leitfaden und geben Ihnen eine Anleitung, wie Sie diese in der Praxis umsetzen können. Verbleibende Fragen beantworten wir in persönlichen Online-Fragestunden. Einen Einblick können Sie sich von unserer Update-Veranstaltung in dem kostenfreien „Ankündigungs- und Einführungsvideo“ und dem gekürzten Beispielvideo „Wann ist ein Dritter eine Bagatelle?“ von unserer Kollegin Annerieke Walter in der RGC Manager App (Rubrik: „Video & Podcast“) oder in unserem RGC-Manager-Portal hier verschaffen.

Wir empfehlen Ihnen dringend, unser Update-Angebot zu nutzen, denn entscheidende Infos und Handlungsempfehlungen, die wir in unseren Workshops aus dem letzten und vorletzten Jahr und in durchgeführten Drittbelieferungschecks ausgesprochen haben, bedürfen aufgrund des finalen BNetzA-Leitfaden einer Aktualisierung. Dabei gibt es viele Neuigkeiten, die Ihnen erhebliche Vereinfachungen bei der Errichtung Ihres Messkonzepts bringen werden.

Weitere Infos und die Anmeldung zu unserer Update-Veranstaltung  finden Sie (wiederum) in der RGC Manager App oder hier. Unsere Update-Veranstaltung (4 Fachvideos und persönliche Online-Fragestunde) kostet 490,00 € netto/Person.

Und wer noch das überwältigende Feedback zu unseren Video-Tutorials nachlesen möchte, kann dies hier.

Wir sind kräftig am Drehen für unsere Update-Veranstaltung

Wie Sie schon hier erfahren haben, arbeiten wir mit Hochdruck an unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“. Heute ist ein weiteres Video fertig geworden, und zwar das Ankündigungs- und Einführungsvideo. Dieses können Sie kostenfrei in unserer App unter „Video &Podcast“ in unserem RGC Manager Portal oder auch bei YouTube ansehen.

Mit unserem „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“ stellen wir Ihnen in vier Fachvideos die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstaltung inkludiert) bieten wir persönliche Online-Fragestunden an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.  

Neue Veranstaltung: In vier Fachvideos + persönlicher Fragestunde stellen wir Ihnen kurz und knapp die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Start bereits diesen Mittwoch!

Wie wir heute hier schon berichtet haben, sind wir von der finalen Fassung des Leitfadens der BNetzA zu Messen und Schätzen begeistert. Er bringt im Vergleich zu seiner Konsultationsfassung deutlich mehr Klarheit, widmet sich ergänzend zu wichtigen Themen, die bisher bei der Drittmengenabgrenzung erhebliche Schwierigkeiten bereitet haben (E-Mobile, Rekuperationsanlagen, USV, Notstrom etc.), und bringt weitere Erleichterungen für die Bestimmung und Abgrenzung von Bagatellen (Handwerker, Reinigungsfirmen, Bürogeräte etc.).

Mit unserer neuen Online-Veranstaltung „Update zu Messen und Schätzen: Neues aus dem finalen BNetzA-Leitfaden“  stellen wir Ihnen in vier Fachvideos
die Neuigkeiten aus dem Leitfaden vor und zeigen Ihnen mit den
RGC-typischen Praxistipps und Praxisbeispielen, wie sie diese
umsetzen sollten. Begleitend (im Preis der Update-Veranstalung
inkludiert) bieten wir persönliche
Online-Fragestunden
an. Wir geben Ihnen damit alles an die Hand, um im Einklang mit dem finalen Leitfaden Bagatellen zu bestimmen, bei Messen und Schätzen die richtige Wahl zu treffen, mit „geschlossenen Verbrauchsgeräten“ korrekt umzugehen und den Besonderheiten der Eigenerzeugung (insb. 1/4 h-Nachweis) nachzukommen.

Die Online-Fragestunden begrenzen
wir auf 15 Unternehmen, damit wir ausreichend Zeit haben, alle offenen Fragen zu
den Neuigkeiten aus dem Leitfaden zu beantworten.

Unsere Update-Veranstaltung ist das Richtige für die Unternehmen,
die sich bereits mit den Grundlagen der Drittmengenabgrenzung und der
Konsultationsfassung des Leitfadens beschäftigt haben. Sollten Sie sich
erstmalig mit dem Thema auseinandersetzen, ist für Sie unser RGC Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden die bessere Wahl. Dort stellen wir Ihnen eine vollständige Anleitung zur
Drittmengenabgrenzung bereit. Wenn Sie es gleichwohl zuerst mit unserer
Update-Veranstaltung ausprobieren möchten, ist dies kein Problem. Sie können jederzeit
gegen Anrechnung des Veranstaltungspreises auf unser RGC Video-Tutorial
upgraden.

Unsere Update-Veranstaltung richtet sich ausschließlich
an stromverbrauchende Unternehmen, die für ihre Standorte ein
Drittmengenabgrenzung vornehmen müssen. Energieberatern und anderen Dienstleistern
können wir daher die Teilnahme nicht ermöglichen.