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Die BNetzA hat heute ihren endgültigen Leitfaden zu Messen und Schätzen veröffentlicht!

Im September letzten Jahres hatte die BNetzA ihren Hinweis zu Messen und Schätzen zur Konsultation gestellt. Lange haben wir der Endfassung des Dokuments entgegengefiebert. Nun hat die BNetzA diesen als „Leitfaden zu Messen und Schätzen“ endlich fertiggestellt und veröffentlicht. Im ersten Schritt geben wir Ihnen hier den Link zum Download an die Hand, um dann kurzfristig im zweiten Schritt über die Inhalte zu berichten.

Mit dem Leitfaden verfolgt die BNetzA folgendes Ziel:

„Mit dem Leitfaden legt die Bundesnetzagentur ihr Grundverständnis zu den Regelungen zum Messen und Schätzen [§§ 62a und 62b EEG] dar. Er dient den betroffenen Bürgern und Unternehmen als Orientierungshilfe, um eine praxistaugliche und einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu mindern.
          
Die gesetzlichen Regelungen werden anhand von 21 Vereinfachungen konkretisiert und deren Anwendung anhand von 27 Beispielen veranschaulicht.

Der Leitfaden gliedert sich in fünf Abschnitte, die mit Erläuterungen, Skizzen Abbildungen und Tabellen die praktische Anwendung der Regelungen erleichtern sollen. Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder zumindest reduziert werden kann. Die zahlreichen Vereinfachungen stellen ein Spektrum an Möglichkeiten dar, aus denen die Unternehmen passende Lösungen für ihr spezifisches Problem auswählen können.“

Für eine Privilegierung in 2021 ist ein Messkonzept zwingend, für ein Privilegierung in 2020 muss im Falle der Schätzung von Strommengen bei der nächsten Meldung eine Erklärung zum ab dem 01.01.2021 praktizierten Messkonzept vorgelegt werden.

Wie wir hier berichtet haben, müssen Letztverbraucher, die ihre netzseitigen Umlagen (insb. § 19 StromNEV-Umlage) für das Jahr 2020 begrenzen lassen wollen, bei der Meldung in 2021 eine Erklärung zum 01.01.2021 errichteten Messkonzept vorlegen. Das zumindest dann, wenn sie bei der erforderlichen Drittmengenabgrenzungen schätzen möchten.

Den gleichen Hinweis geben nun auch diverse Netzbetreiber. In einem Schreiben finden sich z. B. folgende Erläuterungen:

„Für das Begünstigungsjahr 2020

Gemäß der Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG müssen Sie uns zu einer ggf. vorgenommenen Schätzung eine detaillierte Selbstauskunft (Angaben nach 5 62b Abs. 4 EEG) sowie eine zusätzliche Erklärung vorlegen, die die messtechnische saubere Abgrenzung der Strommengen ab dem 1. Januar 2021 darstellt oder die Voraussetzungen für eine Schätzungsbefugnis nach § 62b Abs. 2 EEG darlegen. Andernfalls liegen die Voraussetzungen für die Übergangsvorschrift nicht vor, und wir müssen den höheren Umlagesatz für die insgesamt bezogene Strommenge berechnen. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass die erforderliche Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft bzw, bestätigt wird.“

„Für das Begünstigungsjahr 2021
Die Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG läuft nach jetziger Rechtslage am 3L.12.2020 aus. Ab diesem Zeitpunkt sind abzugrenzende Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinríchtungen zu erfassen. Damit Sie Ihre Privilegierung der §19 StromNEV-Umlage nicht verlieren, sollten Sie ggf. bis zum 31.12.2020 handeln.“

Die Netzbetreiber stellen die gesetzlichen Vorgaben zum Messkonzept korrekt dar. Die gleichen Anforderungen gelten auch für die EEG-Privilegien, also die Eigenversorgung und die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR). Die Hinweise der Netzbetreiber sollten daher dringend befolgt werden. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass sie ohne Messkonzept grds. keine Privilegien mehr gewähren werden.

Das Problem vieler Unternehmen ist jedoch, dass sie – auch wegen Corona – fristgerecht bis zum 31.12.2020 kein Messkonzept mehr errichten können. Wir und die Verbände arbeiten daher mit Hochdruck daran, dass diese Frist um ein Jahr verlängert wird. Im aktuellen Entwurf der EEG-Novelle ist eine solche Frist jedoch noch nicht enthalten. Trotzdem sind wir weiterhin optimistisch.

Hierauf zu vertrauen, ist aber sicher der falsche Weg. Alle Unternehmen, die ein Privilegierung anstreben, sollte mit aller Kraft an der Errichtung des Messkonzepts arbeiten. Sofern Sie dabei Hilfe brauchen, unterstützen wir Sie gern mit unseren neuen modularen RGC-Dienstleistungen,  über die Sie hier mehr erfahren können.  

Alle Fachvideos zur EEG-/KWKG-Drittmengenabgrenzung online! Wir sind weiterhin fleißig dabei, die Fachvideos für unseren „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“ zu drehen.

Nach dem Startschuss vom 8. Juli haben wir zwei weitere Videos online gestellt:  In dem ersten Video „Messkonzept: Beispiel und Dokumentation für die Vorlage beim Netzbetreiber“ grenzt unsere Kollegin Aletta Gerst in einem Beispiel-Messkonzept typische Dritte ab und gibt Ihnen einen konkreten Textvorschlag für die Dokumentation eines Messkonzepts an die Hand.

In dem zweiten Video wird es besonders spannend für BesAR-Unternehmen. Dort erläutert unsere Kollegin Lena Ziska, welche Besonderheiten bei der Drittmengenabgrenzung im Rahmen der BesAR zu beachten sind.

Damit sind alle Fachvideos online, die Sie für eine Drittmengenabgrenzung im Rahmen des EEG und KWKG benötigen. Im nächsten Schritt produzieren wir jetzt die Videos, in denen wir Ihnen die Besonderheiten erläutern, die Sie bei der Drittmengenabgrenzung innerhalb anderer Privilegierungstatbestände zu beachten haben, wie im Stromsteuerrecht, bei Netzentgelten und der Konzessionsabgaben.
 
Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

Die ersten 10 Fachvideos sind freigeschaltet.

Wir waren sehr fleißig und starten heute mit den ersten 10 Fachvideos in unser „RGC-Video-Tutorial: Dritte richtig bestimmen, abgrenzen, messen und melden“. Die weiteren Fachvideos möchten wir bis spätestens Ende Juli fertig haben.

Ab heute können die Teilnehmer folgende Videos sehen:

  •  Ankündigungs- und Eröffnungsvideo
  • Video Wer ist Dritter (EEG/KWKG)?
  • Wann ist ein Dritter eine Bagatelle (EEG/KWKG)? 
  • Das Ob und Wie von Schätzung und Messung (EEG/KWKG) 
  • Die Besonderheiten bei der Eigenerzeugung (EEG)?
  • Lackmann, der Lösungsanbieter: Hardware, Software und Dienstleistungen aus einer Hand
  •  Mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen und Systemtechnik Lackmann-Team
  • Konzepterstellung im Unternehmen (Messkonzept)
  • Technische Umsetzung – Realisierung und Projektmanagement (Messkonzept) 
  • Wie sieht ein ISO-Messkonzept aus?

Diese Woche folgt sicher noch unser Video „Messkonzept: Beispiel und Dokumentation für die Vorlage beim Netzbetreiber“. Dort zeigen wir Ihnen an einem Beispiel, wie Sie typische Dritte innerhalb eines Messkonzepts abgrenzen sollten, und stellen konkrete Textvorschläge zur Dokumentation Ihres Messkonzepts bereit.

Mit unserem Tutorial geben wir Ihnen in 17 Videos von 10-15 Minuten die vollständige Anleitung für die Drittmengenabgrenzung, Errichtung von Messkonzepten und Erfüllung von Meldepflichten mit einer Fülle von Praxistipps an die Hand. Wir betrachten das EEG, KWKG, StromSt, StromNEV, KAV, ISO 50.001. Dabei beschränken wir uns nicht auf rechtliche Ausführungen, sondern die Experten von der Heinz Lackmann GmbH & Co. KG erläutern Ihnen darüber hinaus die technischen Anforderungen an Messkonzepte und deren Errichtung/Betrieb, WP/StB Stefan Bartscher gibt Ihnen Tipps zur Testierung und Auditor Mark Jüttner von der cp energie GmbH zum ISO-Messkonzept. Zudem geben wir Ihnen eine Aktualitätszusage bis Ende dieses Jahres.

Infos und Anmeldung finden Sie hier oder unserer RGC Manager App unter „Veranstaltungen“ oder „Video & Podcast“.

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.