Schlagwortarchiv für: Klimaschutzrecht

Nachdem sich die Ampel-Koalition zu einer Einigung beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) durchgerungen hat, sollen die nächsten Schritte für den Klimaschutz folgen. Das weitere Klimapaket ging bereits letzte Woche in die Ressortabstimmung.

Die Diskussion um eine Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) drehte sich um den geplanten Ausgleich der Co²-Reduktionen zwischen den einzelnen Wirtschaftssektoren. Auf diese wurde sich nun in Form einer „sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung“ geeinigt.

Zum Hintergrund:

Die Novelle des KSG ist Teil des Klimapaketes. Um das Ziel zu erreichen, die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % zu senken, könne die derzeitig bestehende Lücke um bis zu 80 % durch die Maßnahmen des Klimaschutzprogrammes geschlossen werden, heißt es in dem Überblickspapier des BMWK zur zweiten Novelle des KSG.

Kernpunkt des bisherigen KSG ist die Festlegung einer zulässigen Höchstmenge von Treibhausgasemissionen für die jeweiligen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft). Bei Überschreitung der festgelegten Höchstmenge hat dies ein verpflichtendes Sofortprogramm für den entsprechenden Sektor zur Folge, das im Eintrittsfall vom zuständigen Bundesministerium festgelegt wird. Nach bisheriger Rechtslage würde ein solche Sofortprogramm den Verkehrssektor unter Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) treffen.

Das könnte sich unter dem Motto „Ausblick statt Rückblick“ nun ändern. Geplant ist eine mehrjährige Prognose als neues Instrument. Anstatt rückblickend nachzusteuern, sollen die erlaubten Emissionsmengen anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung überprüft werden. Entscheidend soll zuallererst die sektorübergreifende Summe der Gesamtemissionen in den Jahren 2021 bis 2030 sein. Eine Nachsteuerung soll stattfinden, wenn die Vorausschau anzeigt, dass eine Überschreitung stattfinden wird und der Expertenrat für Klimafragen diese Prognose feststellt. Die Pflicht zur Nachsteuerung kann aber pausiert werden, wenn die Bundesregierungen Maßnahmen beschließt, die nach der Prognose ausreichen, um die Gesamtmengen in den Jahren 2021 bis 2030 in Summe einzuhalten.

Doch wer soll im Rahmen der Nachsteuerung nun genau tätig werden? Für eine „volle Transparenz“ sollen alle Sektoren ihren Beitrag leisten müssen. Zur Vorbereitung des Maßnahmenbeschlusses der Bundesregierung haben alle zuständigen Bundesministerien, insbesondere diejenigen, deren Sektoren zur Zielverfehlung beigetragen haben, Maßnahmen vorzuschlagen. Damit wird sich von der ursprünglichen Regelung – dem eigenen Sofortprogramm für das entsprechende Ministerium – klar distanziert. Die Vorschläge, die auch sektorübergreifende Maßnahmen enthalten können, sind sodann innerhalb von drei Monaten nach Bewertung durch den Expertenrat für Klimafragen vorzulegen und spätestens innerhalb desselben Jahres durch die Bundesregierung zu beschließen.

Der Gesamterfolg des Klimapakets wird sich wohl erst durch das Zusammenspiel des neuen KSG, des GEG und des Klimaschutzprogramms beurteilen lassen. Alle Maßnahmen des Klimapakets befinden sich noch im Entwurfsstadium, dürften aber demnächst final beschlossen werden.

Die Diskussion in der Ampelkoalition um das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) zeigt sich lebhaft. Nachdem Ende März im Koalitionsausschluss die Novellierung des KSG beschlossen wurde, wollen die Grünen diese unter Umständen im Bundestag blockieren.

Mit dem KSG wurden ambitionierte Klimaschutzziele gesetzlich festgeschrieben und klare Einsparziele für die kommenden Jahre für die einzelnen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft, Verkehr, Abfallwirtschaft) vereinbart. Gerade die Emissionsbudgets der einzelnen Wirtschaftssektoren sollten für eine genaue Zuordnung der Verantwortlichkeiten zur Treibhausgasminderung in Deutschland sorgen.

Das Umweltbundesamt veröffentlich dafür jedes Jahr die Entwicklung der Treibhausgasemissionen für die jeweiligen Sektoren. Für 2022 zeigt sich: während die Industrie die im Klimaschutzgesetz festgelegte Höchstmenge unterschritten hat, lagen insbesondere zwei Sektoren deutlich über der Höchstmenge der Jahresemissionen. Der Sektor Gebäude verursachte 14 Mio. Tonnen Co²-Äquivalente mehr, als für die Jahresemissionsmenge 2022 nach dem KSG zulässig ist. Bei dem Sektor Verkehr waren es rund 9 Mio. Tonnen Co²-Äquivalente.

Das aktuelle KSG sieht eindeutige Konsequenzen für eine solche Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge vor. Das jeweils für den Sektor zuständige Bundesministerium muss ein Klimaschutz-Sofortprogramm vorlegen, um die Einhaltung der Werte für die Folgejahre sicherzustellen.

Dieser Mechanismus könnte mit der Novellierung des KSG nun abgeschwächt bis ausgehebelt werden. Der Beschluss des Koalitionsausschlusses tendiert dazu, die bisherige Einzelbetrachtung der Sektoren zu einer Gesamtbilanzierung zu ändern. Damit könnten die Zielverfehlungen in einzelnen Sektoren durch die Übererfüllung in anderen Sektoren ausgeglichen werden. Die Konsequenz des Sofortprogramms für einzelne Sektoren entfällt damit. Stattdessen ist von einer aggregierten Betrachtung aller Sektoren in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Rede, mit der eine Gesamtverantwortung aller Sektoren entstehen würde.

Diese Änderung dürfte im Interesse gerade der Sektoren liegen, denen mit Überschreitung der zulässigen Höchstmenge der Jahresemissionen ein Sofortprogramm droht. Insbesondere die Grünen werfen Kritik an diesen geplanten Änderungen auf. Neben der Frage, wie klimaschutzfördernd die Änderung am „Druckmittel“ Sofortprogramm ist, stellt sich die Frage, wie das Bundesverfassungsgericht eine solche Änderung bewerten würde, hat es doch mit seinem Klimaschutzbeschluss 2021 deutlich gemacht, dass unzureichende Vorgaben der Co² Reduktion verfassungswidrig sein können.

Wie die Änderungen im KSG genau aussehen werden, steht allerdings noch nicht fest. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen gern hier auf dem Laufenden.

Autorin: Jacqueline Rothkopf

Einige Unternehmen erhalten vermehrt Anfragen ihrer Kunden, sich der SBTi anzuschließen. Doch was ist die SBTi überhaupt und was springt für die Unternehmen dabei heraus?

Hinter der Science Based Target Initiative (SBTi) verbirgt sich ein globales Gremium. Dieses soll es Unternehmen ermöglichen, ehrgeizige Emissionsreduktionsziele innerhalb der eigenen Organisation festzusetzen, die mit den neuesten Erkenntnissen der Klimawissenschaft im Einklang stehen.

Unter wissenschaftsbasierten Zielen werden dabei diejenigen CO2-Reduktionsmaßnahmen verstanden, die notwendig sind, um die im Pariser Klimaabkommen gefassten Ziele zu erreichen. Innerhalb des Pariser Klimaabkommens haben sich die unterzeichnenden Staaten gemeinsam dazu verpflichtet, die globale Erderwärmung unter 2 Grad, möglichst aber auf 1,5 Grad im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter konstant zu halten.

Die SBTi möchte im Zuge dessen möglichst viele Unternehmen weltweit dazu zu ermutigen, ihre Emissionen bis 2030 zu halbieren und bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen. Zusätzlich soll der Wettbewerbsvorteil von Unternehmen, welche sich für eine kohlenstoffärmere Umstellung ihrer Organisation entscheiden, durch eine transparente und glaubwürdige Darstellung gestärkt werden.

Möchten sich Unternehmen der Initiative anschließen, müssen diese den sogenannten „SBTi-Schritt-für-Schritt-Prozess“ durchlaufen. Zunächst erfolgt eine Online-Registrierung des Unternehmens bei der SBTi. Außerdem muss im Zuge dessen eine rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich das unterschreibende Unternehmen für die eigene Festsetzung eines wissenschaftlich fundierten Emissionsreduktionsziels. Mit der Einreichung des Verpflichtungsschreibens wird das Unternehmen zunächst auf der SBTi-Webseite sowie den Partnerwebseiten als „engagiert“ anerkannt. Nun hat das Unternehmen nach Einreichung der Erklärung maximal 24 Monate Zeit, um ein wissenschaftlich fundiertes Ziel zu entwickeln, dieses zur Validierung einzureichen und das infolgedessen genehmigte Ziel auf der SBTi-Webseite zu veröffentlichen. Erfolgen diese Schritte nicht innerhalb dieser 24 Monate, so ist der „SBTi-Schritt-für-Schritt-Prozess“ gescheitert. Infolgedessen wird das Unternehmen von der SBTi-Webseite und von allen anderen Partner-Webseiten entfernt.

Die Integration von Science Based Targets innerhalb des eigenen Unternehmens kann durchaus sinnvoll sein. Schließlich können Unternehmen von effektiven Einsparungen sowie erhöhter Innovation profitieren und ein Zeichen für ambitionierten Klimaschutz setzen. So kann auch die eigene Markenreputation gesteigert werden, da im Rahmen der SBTi das eigene Engagement im Kampf gegen den Klimawandel glaubwürdig und transparent dargestellt werden kann. Unternehmen, die sich der SBTi anschließen möchten, können das hier tun.

Autorinnen: Michelle Hoyer, LL.M.
                       Jana Lotz

Bereits zu Beginn der Legislaturperiode sollen rechtliche und finanzielle Voraussetzungen für die Etablierung der Carbon Contracts for Difference geschaffen werden. Mit diesen Klimaschutzdifferenzverträgen sollen Mehrkosten von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren bis zur Marktdurchsetzung von staatlicher Seite übernommen werden.

Carbon Contracts for Difference (CCfD) wurden bereits im Vertrag der Ampelkoalition als Klimaschutzdifferenzverträge angekündigt. Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz werden sie als zentrales Instrument zur Unterstützung der Transformation in der Industrie“ in Richtung Klimaneutralität bezeichnet. Sie sollen vorwiegend die heimische Grundstoffindustrie schützen und die „Wirtschaftlichkeitslücke“ von klimaneutralen Produktionsverfahren im Vergleich zu den gängigen Verfahren schließen.

Grundsätzlich handelt es sich bei den CCfD um speziell auf die energieintensive Industrie zugeschnittene Differenzverträge, welche die Mehrkosten ausgleichen, die durch Umstellung der Produktionsverfahren auf treibhausgasneutrale Verfahren entstehen. Die Dotierung der Verträge orientiert sich am EUA-CO2-Preis. Solange die treibhausgasneutrale Produktion teurer ist als das gängige Produktionsverfahren, wird die Differenz durch staatliche Institutionen ausgeglichen. Sobald der CO2-Preis für die Produktionskosten mit dem gängigen Verfahren höher liegt, als die Mehrkosten des treibhausgasneutralen Verfahrens, wird die Differenz an den ehemaligen Fördergeber rückerstattet.

Es ist das erste Förderprogramm, dass auch operative Kosten berücksichtigt. Ziel der CCfD ist es, teurere, aber technisch funktionale klimaneutrale Prozesse für Unternehmen marktfähig zu machen, Risiken zu minimieren und die Investitionen in langlebige Anlagen der Industrie vorzuziehen. Für wasserstoffbasierte Technologien sollen CCfD oder Hydrogen-Contracts for Difference ebenfalls eingesetzt werden.


Auf was müssen Unternehmen achten?

CCfD sind nicht für energieeffizienzbezogene Maßnahmen heranzuziehen und gelten für verfahrenstechnische Umstellungen, die prozessbedingt anfallende Emissionen verhindern. Nach dem Eckpunktepapier des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) werden die CCfD branchenspezifisch ausgeschrieben, um eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu verhindern. Hierfür ist es von enormer Bedeutung, die derzeitigen spezifischen Produktionskosten z.B. in €/t Grundstoff zu bestimmen sowie die voraussichtlichen spezifischen Kosten nach der Umstellung auf klimaneutrale Verfahren. Hieraus können die CO2-Vermeidungskosten bestimmt werden, die für die Höhe der CCfD maßgeblich sind. Die Differenz zwischen den Vermeidungskosten und dem EUA-Preis ist der „Strike Price“ bzw. der Wert der CCfD. CCfD wurden noch nicht offiziell veröffentlicht und können bis dato nicht beantragt werden. Das Bundesministerium der Finanzen plante Juni 2021 allerdings bereits für 2022 ein Budget von 650 Mio.€ ein.

Wie kann GALLEHR+PARTNER® Ihnen behilflich sein?

Wir können bereits jetzt überprüfen, ob Ihr Unternehmen möglicherweise von den CCfD profitieren kann. Sollte dies der Fall sein, können Möglichkeiten der Dekarbonisierung erörtert, eine Bestandsanalyse durchgeführt und erste Berechnungen hinsichtlich aktueller und zukünftiger Kosten und Wirtschaftlichkeit vorgenommen werden.

GALLEHR+PARTNER® hat sich mit dem Anspruch, Lotse für die Industrie in eine wettbewerbsfähige und klimafreundliche Zukunft zu sein, als ein führender Anbieter von Klimaschutz-, Energieeffizienz- und nachhaltigen Energiebeschaffungs-Dienstleistungen etablieren können. Der Kundenstamm der Gallehr Sustainable Risk Management GmbH umfasst eine Vielzahl national und international renommierter, auch börsennotierter Unternehmen, vornehmlich aus dem Industrie-, Energieversorger-, Agrar- und Flugverkehrsbereich. Wir sind seit 2007 am Markt tätig und konnten unser Know-how mittels unserer erfahrenen, mittlerweile 25 Berater und Experten, sowie unserer Kooperationspartner bereits bei mehr als 150 Unternehmen erfolgreich einbringen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter www.gallehr.de.
Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an. 

„Diesen Beitrag hat unser Kooperationspartner, die  Gallehr Sustainable Risk Management GmbH, verfasst, die für die Inhalte verantwortlich ist und für Rückfragen gern zur Verfügung steht.“

Autor: Sebastian Gallehr

Umweltverbände, namentlich DUH und Greenpeace, haben seit Ende 2020 etliche Klimaklagen angestrengt. Neben der Verfassungsbeschwerde gegen den Bund und Klagen gegen Automobilhersteller und Mineralölunternehmen sind zuletzt auch zehn Bundesländer in den Fokus geraten. Wir ordnen die Klagen für Sie ein.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Ende 2021 gemeinsam mit Kindern und jungen Erwachsenen weitere Klimaklagen gegen die Landesregierungen von zehn Bundesländern eingereicht.

Die Klagen gegen die Länder schließen sich an die Klima-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Bundesklimaschutzgesetz aus dem Frühjahr 2021 an (RGC berichtete). Die Verfassungsbeschwerden gegen das Bundesklimaschutzgesetz begründete die Organisation seinerzeit damit, dass der Bund in seinem Klimaschutzgesetz zwar jährliche Höchstmengen klimaschädlicher Treibhausgase für einzelne Sektoren festlege, die Maßnahmen, um diese zu erreichen, jedoch bei weitem nicht ausreichten. Betroffen seien die Sektoren Verkehr, Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude und Landwirtschaft.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Bundesklimaschutz in seinem Urteil für teilweise verfassungswidrig. Besonderes Aufsehen erregte die Begründung des Urteils, in dem das Bundesverfassungsgericht Intergenerationengerechtigkeit und intertemporale Freiheitssicherung in Klimaschutzfragen als einklagbare subjektiv-öffentliche Rechte auf Grundrechtsniveau einordnete.

Die neuen Klagen richten sich gegen die jeweiligen Landesklimaschutzgesetze (soweit vorhanden), haben aber jeweils im Detail unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Allen Klagen gemeinsam ist, dass die Kläger von den beklagten Bundesländern jeweils Landesklimaschutzgesetze fordern, die dem Pariser Klimaschutzabkommen sowie dem Grundgesetz entsprechen.

In Baden-Württemberg beispielsweise klagt die DUH gegen das Landesklimaschutzgesetz, nach dem das Land bis 2040 Treibhausgasneutralität erreichen will. Das soll bedeuten, dass bis 2030 die Emissionen um mindestens 65 Prozent sinken sollen. Allerdings gäbe es bislang keine konkreten Maßnahmen und Konzepte zur Umsetzung dieses Ziels. Daneben klagt die DUH auch noch in Form der Verbandsklage vor dem VGH Mannheim, eingereicht gegen die Aufstellung des „Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzepts“ nach dem Klimaschutzgesetz.

In Bayern geht die DUH gleich mit drei Klagen an den Start: Einer Verbandsklage, einer Verfassungsbeschwerde sowie einer Popularklage, mit der die Verletzung der Freiheitsrechte in der intertemporalen Dimension der Kläger gerügt werden. Hauptkritikpunkte sind, dass das bayrische Klimaschutzgesetz keine Fristen oder Zwischenziele zur Erreichung von Klimaschutzzielen nennt.

Auch das niedersächsische „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels“ vom 10. Dezember 2020 genüge nach Auffassung der DUH nicht den Anforderungen, da es keine ausreichenden Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen enthalte.

Im Freistaat Sachsen gibt es noch gar kein Klimaschutzgesetz, ein Entwurf lag zwar vor, scheiterte jedoch bereits Ende 2020. Genau das Fehlen eines solchen nehmen die DUH bzw. drei Privatpersonen als Kläger zum Anlass für eine Verfassungsbeschwerde. Hierbei wird unter anderem auf die besonders hohen Treibhausgasemissionen der Braunkohlekraftwerke Boxberg und Lippendorf hingewiesen.

Alle Klageschriften können auf der Webseite der DUH im Volltext eingesehen werden.

Vertreter der betroffenen Bundesländer, z.B. der Niedersächsische Umweltminister Olaf Lies (SPD), haben bereits Nachbesserungen an den angegriffenen Gesetzen in Aussicht gestellt. Damit dürfte auf absehbare Zeit mit deutlich verschärften Klimazielen in den Ländern und letztendlich auch mit neuen Anforderungen für Industrieunternehmen zu rechnen sein. Wir werden die Entwicklungen für Sie beobachten und an dieser Stelle weiter berichten.

Autorin: Dr. Franziska Lietz

Nach fast zweiwöchigen Verhandlungen ist die Weltklimakonferenz in Glasgow am 13. November 2021 zu Ende gegangen. Doch was bleibt?

Am Samstagabend verkündete der britische COP26-Präsident Alok Sharma die von den aus 197 Ländern angereisten Staats- und Regierungschefs gemeinsam erzielte Einigung in Form der Abschlusserklärung.

Da die bisherigen internationalen Klimaschutzbemühungen nicht ausreichen, um das vereinbarte 1,5 Grad Ziel des Pariser Klimaabkommens von 2015 zu erreichen (RGC berichtete), knüpft die Abschlusserklärung an diese Verfehlung an. Um das 1,5 Grad Ziel noch in Reichweite halten zu können, soll bis 2030 der weltweite Ausstoß von Treibhausgasen um 45% sinken. In diesem Kontext werden die Staaten zusätzlich aufgerufen, ihre nationalen Klimaschutzpläne bereits bis Ende 2022 und nicht wie ursprünglich vereinbart bis 2025 zu prüfen. So sollen die internationalen Klimaschutzbemühungen beschleunigt werden.

Zudem beinhaltet die Abschlusserklärung eine Aufforderung an die Staaten, sich von dem konventionellen Energieträger Kohle zu distanzieren. Jedoch wurde die Formulierung im Laufe der Konferenz immer wieder verwässert und in letzter Minute aufgrund des Bestrebens von China und Indien weiter abgeschwächt. So spricht die finale Fassung der Abschlusserklärung lediglich von einer „schrittweisen Verringerung“ der Verwendung von Kohlekraftwerken ohne CO2-Abscheidung. Ursprünglich beinhaltete die COP-Erklärung einen Aufruf an die internationale Staatengemeinschaft, ihre „Bemühungen in Richtung eines Kohleausstiegs“ zu beschleunigen. Im Zuge dessen sollen die Staaten auch ihre „ineffizienten Subventionen“ für fossile Energieträger streichen. Was jedoch unter dem Begriff ineffizient genau zu verstehen ist, wurde nicht näher konkretisiert.

Einen großen Streitpunkt stellten die Finanzhilfen für Länder des Globalen Südens dar. Diese Hilfen sollen einen Beitrag zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels leisten. Eine besondere Belastung der Verhandlung entstand bereits frühzeitig durch das Bekanntwerden von nicht erfüllten Versprechungen seitens der Industrieländer. Sie hatten den Ländern des Globalen Südens zugesagt, ab dem Jahr 2020 jährlich 100 Milliarden Dollar für den Klimaschutz und Anpassungsmaßnahmen bereitzustellen. Dieser Zusicherung kamen sie nicht vollständig nach. Die Verfehlung wird zwar in den Beschlüssen bedauert, aber ein nachträglicher Ausgleich für diese Fehlbeträge wurde nicht mit aufgenommen. Dennoch erkennt die Abschlusserklärung an, dass die Kosten zur Anpassung an den Klimawandel zukünftig ansteigen und fordert daher die Industriestaaten auf, ihre Finanzhilfen für den Globalen Süden zu verdoppeln.

Außerhalb der regulären Verhandlungszeit hat die britische Konferenzpräsidentschaft zahlreiche Initiativen auf den Weg gebracht. Beispielsweise setzten sich Vertreter und Vertreterinnen aus 100 Staaten, darunter Brasilien, Kanada, Russland und die USA, verstärkt für den Schutz der Wälder ein. Sie planen, die Abholzung bis 2030 vollständig aufzuhalten. Weiterhin erzielten mehr als 100 Staaten eine Einigung darüber, den eigenen Ausstoß an Methangas bis 2030 um 30% zu reduzieren, da Methangas die Erderwärmung besonders stark fördert.

Wie die konkrete Umsetzung der Abschlusserklärung in den einzelnen Staaten gelingt, wird die Zukunft zeigen. Die nächste Klimakonferenz findet im November 2022 in Ägypten statt.

Autoren: Michelle Hoyer
                 Jana Lotz

Die Weltklimakonferenz überprüft als oberstes Gremium der Klimarahmenkonventionen, ob die Staaten Maßnahmen ergreifen, die die Ziele des Klimaschutzes umsetzen. Die Durchführung der Maßnahmen wird anhand von Beschlüssen gefördert.

Um der globalen Erderwärmung entgegenzuwirken und die Folgen abzumildern, müssen vor allem die Treibhausgasemissionen weltweit möglichst schnell sinken.

Wie dies zeitnah umgesetzt werden kann wird noch bis zum 12. November 2021 bei der Weltklimakonferenz in Glasgow beraten. Die aus 197 Länder angereisten Staats- und Regierungschefs sollen über die Begrenzung der Erderwärmung verhandeln. Denn für das im Pariser Klimaabkommen festgelegte Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen, reichen die bisherigen Anstrengungen nicht aus.

Unter die bisherigen Anstrengungen fallen beispielsweise die Regelungen zum Emissionshandel. Die bislang betroffenen Sektoren im europäischen Emissionshandel sind die Energiewirtschaft, die energieintensive Industrie und der innereuropäische Luftverkehr. Zweck des Emissionshandels ist es, durch finanzielle Anreize den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Wie hier berichtet, plant die EU die Ausweitung des Emissionshandels. So sollen der Straßenverkehr und der Gebäudesektor zukünftig ebenfalls mit CO2-Zertifikaten handeln.

Seit Beginn dieses Jahres sorgt zudem der nationale Emissionsscheinhandel dafür, dass sich die CO2-Bepreisung indirekt auch auf die Energiepreise vieler Unternehmen auswirkt, die nicht Heiz- und Kraftstoffe in den Verkehr bringen (RGC berichtete).

Unter anderem diese ansteigenden Kosten sorgen wohl dafür, dass sich vielseitig Umbrüche aufzeigen: Die Industrie strebt immer mehr nach CO2-Neutralität und steigt auf grüne Technologien um.

Letztlich bleibt Klimaschutz aber ein Kraftakt, bei dem das Zusammenwirken aller gefordert ist. Unternehmen und Verbraucher müssen beim Schutz der Umwelt mitwirken. Das Ergebnis der Weltklimakonferenz in Glasgow könnte hierfür einen unterstützenden Anschubser bieten.

Autorin: Michelle Hoyer