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Die Gerichte machen Druck beim Klimaschutz!

Shell wurde gestern von einem Bezirksgericht in Den Haag verurteilt, seine Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 2019 um 45 Prozent zu verringern. Laut dem Gericht müsse Shell seinen Beitrag „im Kampf gegen gefährlichen Klimawandel“ leisten, denn es trage mit seinem Geschäft zu den „schlimmen“ Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung bei und sei „verantwortlich“ für enorme Mengen an ausgestoßenen Treibhausgasen.

Nach dem schon als historisch eingeschätzten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz kommt nun ein weiterer Paukenschlag der Justiz, die beim Klimaschutz eine zunehmend führende Rolle einnimmt. Erstmalig wurde ein Konzern dazu verpflichtet, die Klimaschutzziele aus dem Pariser Klimaabkommen mit konkreten Maßgaben umzusetzen. Shell konnte sich nicht erfolgreich damit verteidigen, bereits intern einen Plan beschlossen zu haben, die CO2-Emissionen im Vergleich zu 2016 bis 2030 um 20 %, bis 2035 um 45 % und bis 2050 schließlich um 100% zu verringern.  Diese Pläne sind dem Gericht zu vage und nicht ausreichend.

Geklagt haben sieben Umweltverbände, die durch 17.000 Bürger unterstützt werden. Die Klage ist möglich, weil es in den Niederlanden eine Art Verbandsklagerecht in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention gibt, zu dem das Pariser Klimaabkommen zählt. Das deutsche Recht kennt ein solches Klagerecht nicht. Es handelt sich um ein Urteil erster Instanz und Shell hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.  

Das Urteil aus Den Haag zeigt, dass die Industrie einen zügigen Beitrag zur Umsetzung der Klimaziele leisten muss. Aber aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen wir, dass die deutsche Wirtschaft intensiv dabei ist, die Möglichkeiten von CO2-Reduzierungen zu ermitteln und sich bereits zahlreiche Projekte in der Planung befinden. Eine Verweigerungshaltung der Industrie im Hinblick auf den Klimaschutz gibt es hierzulande sicher nicht. Das Urteil sollte aber als Fingerzeig verstanden werden, diese Projekte auch schnellstmöglich umzusetzen. Schnellstmöglich muss dabei jedoch heißen, die Produktion auch in Deutschland und Europa zu erhalten. Dem Klimaschutz ist nicht geholfen, wenn Konzerne ihre Produktion ins Ausland mit geringeren Klimaschutzvorgaben verlagern oder zwangsweise ihre CO2-intensiven Spaten an russische oder chinesische Unternehmen veräußern müssen.

Ein vorbildliches Projekt planen z.B. BP, Evonik und weitere Unternehmen, indem sie federführend die Errichtung eines Wasserstoffnetzes mit dem Ziel der Dekarbonisierung vorantreiben. Details zu dem „GetH2-Projekt“ können Sie hierzu in unserem Mandanteninterview erfahren, welches als Video in unserer Mediathek kostenfrei bereitsteht.

Zudem können wir Ihnen nur erneut die Teilnahme an unserem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“ ans Herz legen, welches am 17. Juni 2021 mit einer kostenfreien Auftaktveranstaltung startet. Infos finden Sie hierzu auf unserer #RGC-TOPKlima-Webseite.   

Anträge zur Anerkennung sind binnen Frist von 9 Monaten nach Inkrafttreten der BECV zu stellen.

Wir haben hier berichtet, dass die Bundesregierung am 31. März 2021 die BECV verabschiedet hat. Die Zustimmung des Bundestages steht noch genauso aus, wie die beihilferechtliche Genehmigung der EU-KOM. Wesentliche Änderungen werden jedoch nicht mehr erwartet.

Die BECV wird von vielen Seiten kritisiert. Zur Kritik gehört, dass die Entlastung der berechtigten Unternehmen zu gering ausfällt. Das liegt unter anderem daran, dass die Zuschusszahlungen zu den nationalen CO2-Zertifikatskosten regelmäßig als Gegenleistungen Investitionen in Klimamaßnahmen voraussetzen. Die Investitionen müssen für das Abrechnungsjahr 2023 und 2024 zumindest 50 % der erhaltenen Entlastungen entsprechen.

Aber auch wenn die Entlastungen somit unter dem Strich begrenzt sind, finanziert der Staat durch dieses „Gegenleistungssystem“ – quasi durch die Hintertür – teilweise die Klimamaßnahmen von Unternehmen mit, die sie eh umsetzen müssten. Kein Unternehmen wird zukünftig ohne Investitionen in eine klimafreundlichere Ausrichtung wettbewerbsfähig sein.

Es ist daher bitter, dass sich nur recht wenige privilegierte Sektoren und Teilsektoren in den Tabellen 1 und 2 der BECV finden. Gehört die Tätigkeit eines Unternehmens hier nicht dazu, hat es keinen Anspruch auf Zuschusszahlungen, muss also dauerhaft die vollen CO2-Zertifikatskosten ohne Kompensationen entrichten. Wer prüfen möchte, ob der (Teil-)Sektor seines Unternehmens in den Tabellen aufgezählt ist, findet die BECV hier zum Download.

Besondere Wichtigkeit bekommt somit die Möglichkeit, dass (Teil-)Sektoren nachträglich in die BECV-Tabellen aufgenommen werden können. Hierfür bedarf es eines Antrages, der in einer Frist von 9 Monaten nach Inkrafttreten der BECV zu stellen ist. Bei der Antragstellung ist besondere Sorgfalt walten zu lassen, da für jeden (Teil-)Sektor nur ein Antrag gestellt werden darf. Es gibt also nur einen Versuch, der sitzen muss.

Antragsberechtigt ist u.a. ein für den jeweiligen (Teil-)Sektor tätige Interessenverband, dem Unternehmen angehören, die im dritten Jahr vor der Antragstellung mindestens 50 Prozent des in Deutschland erzielten Umsatzes dieses (Teil-)Sektors erwirtschaftet haben.

Der Antrag ist erfolgreich, wenn entweder sogenannte quantitative oder qualitative Kriterien vorliegen. Das quantitative Kriterium ist bei (Teil-)Sektoren produzierender Wirtschaftszweige erfüllt, wenn deren nationaler Carbon-Leakage-Indikator 0,2 übersteigt. Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt aus der Handelsintensität und der Emissionsintensität des (Teil-)Sektors, jeweils bezogen auf den Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor der Antragstellung. Zu den qualitativen Kriterien zählen u.a. die Möglichkeit zur Reduzierung von CO2, Markbedingungen und die Gewinnspanne als Indikator für langfristige Investitionen zur Emissionsreduzierung.

Die wesentlichen Angaben im Antrag sind zu testieren.

Nach alldem sollten sich bisher nicht privilegierte Unternehmen zur Meidung von dauerhaften Nachteilen mit ihren Fachverbänden kurzschließen und die Möglichkeit prüfen, die Aufnahme ihres (Teil-)Sektors in die Tabellen der BECV zu beantragen.

Sofern Sie hierbei Unterstützung benötigen, melden Sie sich gern bei uns. Wir arbeiten bei diesen Anfragen auf Wunsch mit einem von uns seit vielen Jahren geschätzten Wirtschaftsprüfer zusammen.

Allianz aus Industrie und Energiewirtschaft formuliert Forderungen an die Regierung

Ende Januar wurde der bereits im Herbst 2019 angekündigte „Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie“ der Bundesregierung bekannt. Der Entwurf aus dem Wirtschaftsministerium soll dazu dienen, dass Deutschland im internationalen Wettbewerb eine Vorreiterrolle bei der Entwicklung und dem Export von Wasserstoff-Technologien einnimmt. Aktuell befindet sich das Papier in der Ressortabstimmung zwischen den verschiedenen Ministerien. Wann das Strategiepapier endgültig vorliegen wird, ist noch nicht absehbar. Gerade erst wurde bekannt, dass der Kabinettsbeschluss sich weiter verzögert. Ursprünglich sollte die Strategie bereits Ende 2019 beschlossen werden.

Als Reaktion auf den Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie hat das Bündnis Power-to-X nun einen Katalog mit 10 Punkten vorgelegt (siehe auch #RGCfragtnach zum Rechtsrahmen beim Einsatz von grünem Wasserstoff in der Industrie). Denn insbesondere die Industrie setzt auf Wasserstoff, um Produktionsprozesse klimaneutral zu gestalten. Dort werden bereits aktiv Umstellungsprozesse vorbereitet. Hierfür sind aber Wasserstoffmengen in großem Umfang erforderlich, die – so die Annahme der Industrie – durch Importe gedeckt werden müssen. Daher sei es erforderlich, dass die Regierung entsprechende Partnerschaften mit möglichen Lieferländern anstößt. 

Der Allianz gehören unter anderem der Mineralölkonzern BP, der Autobauer Audi, der Energiekonzern Uniper sowie weitere Unternehmen und Branchenverbände an. Sie alle fordern einen breiteren Einsatz von Wasserstoff und synthetischen Kraftstoffen in verschiedenen Wirtschaftssektoren. Die Produktionskapazitäten müssten schneller ausgebaut werden, als von der Bundesregierung geplant. Die Technologie müsse allen Anwendungsbereichen und allen Sektoren gleichrangig offenstehen, heißt es. Eine zügige Marktreife sei ein erforderlicher Schritt, um die Technologie wirtschaftlich werden zu lassen. 

Die beteiligten Unternehmen sehen u.a. die Planung der Bundesregierung für eine Förderung der Erzeugung von Wasserstoff im Industriesektor kritisch. In diesem Bereich konkurriere grüner Wasserstoff mit der weitaus günstigeren fossilen Alternative. In der Fahrzeugindustrie sei hingegen die Bereitschaft in CO2-arme Kraftstoffe zu investieren viel größer. Denn wenn die EU-Emissionsvorgaben für Fahrzeuge nicht erreicht werden, drohen den Autoherstellern Strafzahlungen. Die PtX-Allianz, der auch der Verband der Automobilindustrie (VDA) angehört, spricht sich deshalb dafür aus, synthetische Kraftstoffe bei den EU-Abgasvorgaben anzuerkennen.

Eine weitere Forderung betrifft den Preis für grünen Wasserstoff und darauf basierende Treibstoffe. Diese sind aktuell teurer als fossile Alternativen, da der für die Produktion notwendige Strom mit Ablagen, Umlagen und Netzentgelten belastet ist. Das Wasserstoff-Bündnis schlägt deshalb vor, für den in der Wasserstoffproduktion eingesetzten Strom wenigstens die EEG-Umlage zu streichen, zumindest wenn die Produktion netzdienlich erfolge, z.B. bei hoher Einspeisung von erneuerbaren Energien.

Weitere Forderungen betreffen den Einsatz von synthetischen Brennstoffen im Gebäudesektor (durch Beimischung zu herkömmlichen Brennstoffen) und die Anrechnung von grünem Wasserstoff in Raffinerieprozessen. Die Bundesregierung solle zudem eine Mindestquote für regenerativen Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe prüfen.

Über die Auswirkungen der Klimagesetze auf die Industrie informieren wir Sie beim VEA/RGC Klimakongress 2020. Diskutieren Sie dort mit uns über die Möglichkeiten klimafreundlicher Standortkonzepte.