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Nach dem Gebäudeenergiegesetz kommt der nächste Rückschlag für die Bundesregierung. Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes hat es nicht mehr vor der Sommerpause durch den Bundestag geschafft.

Vergangenen Freitag (7.7.) wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) als letzter Tagesordnungspunkt in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten. Doch zur Schlussabstimmung kam es am Nachmittag nicht mehr. Nachdem die AfD-Fraktion die Beschlussfähigkeit des Bundestages vor der Schlussabstimmung rügte, wurde der sog. „Hammelsprung“ durchgeführt. Mit dem Ergebnis, dass zu wenig Abgeordnete anwesend waren. Der Bundestag war nicht beschlussfähig, die Sitzung wurde sofort aufgehoben.

Wir fassen dennoch die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen, die mit der aktuellen Beschlussempfehlung gefordert werden:

Energieeffizienzziele

  • Geblieben sind die verbindlichen Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch bis 2030. Endenergie ist dabei derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht (Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie gehören nicht dazu). Primärenergie ist die Energie, die mit allen ursprünglich vorkommenden Energieformen oder -quellen zur Verfügung steht.
  • Bei „außergewöhnlichen und unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen oder Bevölkerungsentwicklungen“ kann die Bundesregierung die genannten Ziele jedoch anpassen.
  • Die vorherige Entwurfsfassung enthielt zudem Energieeffizienzziele für den End- und Primärenergieverbrauch nach 2030 bis 2040 und 2045, die „angestrebt“ werden sollten. Für den Endenergieverbrauch wurde das Zwischenziel bis 2040 gestrichen, für den Primärenergieverbrauch gibt es nach 2030 gar keine Energieeffizienzziele mehr. Die Reduktion der Energieeffizienzziele soll dabei der „Flexibilisierung“ des Zielpfades bis 2045 dienen.
  • Die Länder müssen nicht mehr 5 TWh, sondern nur noch 3 TWh einsparen.

Pflichten für Unternehmen

  • Der Schwellenwert für die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems soll herabgesetzt werden. Die Pflicht soll bei einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh (vorher 15 GWh) gelten.
  • Im Rahmen der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen (Pflichten ab 2,5 GWh) muss die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit nicht erfassten Endenergieeinsparmaßnahmen nicht mehr bestätigt werden (durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor).
  • Bei dem Thema Abwärme (Pflichten ab 2,5 GWh) war in der vorherigen Entwurfsfassung vorgesehen, dass Abwärme nur wiederverwendet werden muss, wenn dies dem Unternehmen möglich und zumutbar ist. Möglichkeit und Zumutbarkeit sollen nun bei allen Variationen beachtet werden müssen, also auch bei der Abwärmevermeidung und – reduzierung. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind explizit technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.

Pflichten für Betreiber von Rechenzentren/ Informationstechnik

  • Rechenzentren sollen erst ab einer Nennanschlussleistung von 300 kW erfasst werden (vorher 200 kW). Es wurde klargestellt, dass Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und überwiegend keine Datenverarbeitung vornehmen (sog. Netzknoten), nicht erfasst sind.
  • Der PUE-Wert für Rechenzentren mit Inbetriebnahme ab dem 1.7.2026 wurde auf 1,2 angepasst und die Einschränkungen der Eintrittstemperatur bei der Luftkühlung komplett gestrichen. 
  • Der Entwurf der Beschlussempfehlung enthält in der Gesetzesbegründung eine neue Bestimmung für Rechenzentren, die als Netzknotenpunkte fungieren bzw. Teil eines „Internet-Backbones“ sind und Datenverkehr vermitteln und steuern. Die Regelung wurde allerdings nicht im Gesetzestext kenntlich gemacht (wir gehen von einem Redaktionsversehen mit Korrektur über die Sommerpause aus), sodass wir die Regelung aktuell nicht auswerten können.
  • Die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gilt auch für Rechenzentren. Eine Ausnahme gibt es für Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu mindestens 50 % aufgenommen wird und deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre nicht über 7,5 GWh liegt.
  • Die Informationen zur Energieeffizienz sind zwar weiterhin bis zum 31.03. jährlich zu veröffentlichen, jedoch ohne öffentlichen Zugang zum Energieeffizienzregister.
  • Die Informationspflicht im Kundenverhältnis wurde deutlich gekürzt.

Die Schlussabstimmung muss nun nachgeholt werden. Nach der Sommerpause geht es im Bundestag ab dem 5.9.2023 weiter. Anschließend muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren.

Die zu erwartenden Änderungen zum Energieeffizienzgesetz betrachten und erläutern wir mit Ihnen gern gemeinsam in unserer Online-Veranstaltung „Energieeffizienz in der Industrie – Aktuelles und Änderungen“ am 25.08.2023.  Zur Anmeldung geht es hier.

Das World Resources Institute (WRI) überarbeitet gerade das GHG-Protokoll, seinen Leitfaden zur Bilanzierung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen. Aus dem gegenwärtigen Entwurf ergeben sich jedoch Probleme im Hinblick auf die Anrechnung von Biogas-Zertifikaten.

Das GHG-Protokoll ist eine private Standardreihe zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen. Es soll Regelungslücken der internationalen Klimapolitik schließen. In den letzten Jahren hat sich das GHG-Protokoll als verbreitetster Standard zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen durchgesetzt. In einigen Ländern, wie z.B. Frankreich, gibt es sogar Berichtspflichten für größere Unternehmen nach dem GHG-Protokoll. Zahlreiche weitere Standards, wie die ISO 14064 und viele staatliche Unternehmensstandards bauen auf dem GHG-Protokoll auf.

Der Leitfaden zu diesem Protokoll wird seit dem Jahr 2020 überarbeitet. Zwischen September 2022 und Februar 2023 wurde die Anwendung eines Entwurfs getestet. Nun wird das diesbezügliche Feedback ausgewertet und letzte Änderungsvorschläge sollen berücksichtigt werden, damit der neue Leitfaden zum GHG-Protokoll möglichst im 3. Quartal 2023 veröffentlicht werden kann.

Der Entwurf des neuen Leitfadens, konkret des Teils zur Berechnung von Emissionen, wirft nun aber Fragen auf, die für Unternehmen zu erheblichen Problemen in der Berichterstattung und Bilanzierung von Treibhausgasemissionen führen können. Den Entwurf des Leitfadens finden Sie hier.

Im Kern geht es um Anhang (Annex) B des Entwurfs. Dieser sieht vor, dass die zu bilanzierenden Scope 1 Emissionen, also solche Emissionen aus Quellen, die direkt vom Unternehmen verantwortet und kontrolliert werden, nur noch ortsfest erfasst werden sollen. Ein marktbasierter oder bilanzieller Ansatz bezüglich der Scope 1 Emissionen soll aufgegeben werden, da dieser nicht der Definition von Scope 1 Emissionen entspräche. Indirekte Emissionen, außerhalb der Sphäre der Unternehmen, könnten – nach der Definition – nur bei den Scope 2 Emissionen berücksichtigt werden.

Konkret bedeutet das: 

  1. Leitungsgebundenes Gas, dessen Zusammensetzung nicht sicher feststeht, wird vollständig als fossiles Erdgas behandelt und mit entsprechenden Emissions-Faktoren bilanziert. Wer Biogas oder Biomethan vollständig und trennscharf bilanzieren wollte, müsste sich dieses über separate Leitungen oder Trucks liefern lassen. 
  2. Es wäre künftig nicht mehr möglich, eingekaufte Biogas-Zertifikate bei den Scope 1 Emissionen zu berücksichtigen und diese so zu reduzieren. Nur noch tatsächlich am Standort verbrauchtes Biogas/Biomethan würde in die Scope 1 Emissionen einfließen.

Hiervon betroffen wären alle Unternehmen, die ihre Treibhausgasemissionen nach dem GHG-Protokoll bilanzieren. Eine direkte Auswirkung auf die Emissionsbilanz ergäbe sich bezüglich aller Unternehmen, die Zertifikate für Biogas oder Biomethan einkaufen und diese auf ihre Scope 1 Emissionen anrechnen. Aber auch Unternehmen, die Biogas oder Biomethan nicht trennscharf beziehen, wären von den Änderungen betroffen, da der gesamte Mix nunmehr als Erdgas gelten würde, wenn konkrete Daten zur Zusammensetzung des Mixes fehlen.

Gegen diese Änderung der Leitlinien zum GHG-Protokoll regt sich erheblicher Widerstand. So gibt es bereits mehrere offene Briefe, die eine vollständige Streichung oder wenigstens eine Abänderung des Anhangs fordern (Stellungnahme der WorldBiogasAssociation und von Eurogas). Kernargument ist, dass erst der Handel mit Emissionszertifikaten dringend benötigte Investitionen in die Produktion und Infrastruktur der Biogas-Industrie ermöglicht hat. Die direkte Belieferung von Unternehmen sei oftmals unwirtschaftlich und nicht realisierbar. Für Europas Ziel der Treibhausgasneutralität sei es deshalb essenziell, dass der Handel mit Emissionszertifikaten weiterhin nicht nur möglich, sondern auch vorteilhaft bleibt, indem die Anrechnung auf Scope 1 Emissionen ermöglicht wird.

Da der Evaluierungsprozess noch läuft, besteht die Chance, dass der entsprechende Anhang noch abgeändert wird. Das WRI prüft gegenwärtig, ob die marktbasierte Bilanzierung auch bzgl. Scope 1 Emissionen angemessen wäre und ob die Instrumente zur Bilanzierung von Scope 2 Emissionen (z.B. doppelte Materialität/Wesentlichkeit) auch auf Scope 1 Emissionen anzuwenden sind. Basierend auf dem Ergebnis dieser Evaluierung und in Abstimmung mit dem Advisory Committee (AC) und der Technical Working Group (TWG) soll der finale Leitfaden dann Ende 2023 erscheinen.

Autoren: Jan Schlüpmann
                 Dr. Franziska Lietz

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Beide Compliance Update Varianten führen wir mit mindestens zwei Rechtsanwältinnen von RGC durch – zum jährlichen Pauschalpreis.

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Autorinnen: Lena Ziska
                       Annerieke Walter

Was lange währt, wird endlich gut…oder?

Nach drei Jahren voller Debatten und Entwurfsfassungen hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heute endlich seine letzte Hürde genommen: Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft tritt es aber erst nachdem nun noch eine Übergangsfrist von knapp drei Monaten bis zum 1. November 2020 verstreichen muss. An diesem Tage treten die alten Vorgaben, also das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft. Und auch wenn mit dem Inkrafttreten des GEG (zumindest vorerst) keine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude einhergeht, so gelten ab dem 1. November 2020 aber doch einige wichtige Neuerungen:

  • „Betriebsverbot“ für Heizkessel und Ölheizungen (§ 72 Abs. 4 GEG)
    Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Öl- und Kohleheizungen nur noch unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt noch eingesetzt werden (z. B.: wenn zur Wärme- und Kälteerzeugung bereits anteilig erneuerbare Energien eingesetzt werden). In diesem Zusammenhang ist auch eine Ausweitung des BAFA-Förderangebotes zum Austausch von Ölheizungen auch auf Kohleheizungen zu erwarten.
  • Stichproben-Inspektion bei Klimaanlagen (§ 74 Abs. 2 GEG)
    Klimaanlagen im Leistungsbereich von 12 bis 70 Kilowatt dürfen zukünftig stichprobenweise inspiziert werden, wenn es sich um den Einsatz von mehr als zehn standardisierten Anlagen in standardisierten Gebäuden (z. B.: typisch im Einzelhandel) handelt.
  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (§ 4 GEG)
    Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird noch einmal gestärkt. Hierzu muss bei behördlichen Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von behördlichen Nichtwohngebäuden künftig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.
  • Informatorisches Beratungsgespräch (§ 48 und § 88 GEG)
    Bei Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Verkäufer oder Immobilienmakler zukünftig ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis anbieten. Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale hat sich aber nicht durchgesetzt. Stattdessen soll das Gespräch nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
  • Innovationsklausel (§ 103 GEG)
    Bei der Innovationsklausel, mit der bis zum 31. Dezember 2023 der alternative Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte für Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. z. B. dürfen bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.

Natürlich wird auch nach Verkündung des GEG und Inkrafttreten im November 2020 in das Thema der Energieeffizienz noch lange keine endgültige Ruhe einkehren. Vielmehr dürfen wir uns bereits kurz-, aber auch mittel- und langfristig auf weitere Verschärfungen und damit einhergehende Änderungen des GEG einstellen. Wir halten Sie hier stets informiert.

Führt Corona auch hier zu weiteren Verzögerungen?

Rückblick: Seit Oktober 2019 liegt ein (neuer) Gesetzesentwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor (RGC berichtete). Im Dezember 2019 hatte der Bundesrat eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen beschlossen und der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet (RGC berichtete).

Was ist seitdem passiert? Die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung (Drs. 19/17037) zur Stellungnahme des Bundesrates verfasst und hierin den überwiegenden Teil der Forderungen des Bundesrates zurückgewiesen. Unter anderem hatte der Bundesrat erreichen wollen, dass die Bundesländer bei der für das Jahr 2023 vorgesehenen Weiterentwicklung der Anforderungen an zu errichtende und an bestehende Gebäude unmittelbar beteiligt werden. Die Bundesregierung lehnte dies jedoch ab und verwies darauf, dass eine gesetzliche Pflicht, die Überprüfung der energetischen Gebäudeanforderungen in Abstimmung mit den Ländern durchzuführen, weit über die übliche Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes hinausgehe. Die Interessen der Länder würden durch die Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren und durch deren Mitwirkung im Bundesrat bereits gewahrt. Auch der vom Bundesrat geforderte kostenfreie Zugang zu allen im Gebäudeenergiegesetz in Bezug genommenen Normen wurde von der Bundesregierung bereits abgelehnt, da dies aufgrund der Rechte an den Normen, die in privater Hand lägen, nicht gewährleistet werden könne. Die zitierten DIN-Vornormen und Normen seien an verschiedenen Stellen öffentlich ausgelegt, so dass verlässlich und ohne Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt erlangt werden könne. Insoweit seien auch die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gewahrt.

Weiterhin im Gespräch sind aber einige bedeutsame Vorschläge des Bundesrates, etwa die Ausweitung des Betriebsverbots ab dem 1. Januar 2026 von Öl- auf Kohleheizungen. Nach Auffassung des Bundesrates sollte das Verbot auch für Heizkessel gelten, die mit festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, da deren Verbrennung sehr treibhausgasintensiv ist. Bisher nimmt der Entwurf der Bundesregierung sog. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, generell von dem Betriebsverbot aus. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag vertieft prüfen zu wollen.

Überdies hat die Bundesregierung auch angekündigt, die Anregungen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem geforderten „informatorischen Beratungsgespräch“ beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern zu prüfen. Dieses Beratungsgespräch soll nach dem Wunsch des Bundesrates von allen Energieberatern durchgeführt werden können, nicht nur von den Beratern der Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drs. 19/16716) wurde dem Bundestag am 22. Januar 2020 zugeleitet. Dieser begann sodann mit den durchzuführenden Lesungen. In diesem Rahmen wurde zu Beginn des Monats März eine Experten-Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages durchgeführt. Hier wurden Nachbesserungen am GEG-Entwurf gefordert, weil u.a. die rechtlichen Vorgaben zu schwammig seien, Mieter und Eigentümer unangemessen belastet würden und Biogas zu wenig berücksichtigt werde.

Im nächsten Schritt müsste nun der Bundestag ein Gesetz beschließen und dieses sodann wieder dem Bundesrat zuleiten. Ein möglicher Zeitplan sah dies für den Beginn des Monats April vor. Zwar ist keine aktive Zustimmung des Bundesrates erforderlich, ihm steht aber ein Einspruchsrecht zu. Es ist zu erwarten, dass die derzeitige Corona-bedingte Lage in Deutschland auch die hier notwendigen Entscheidungsprozesse erschweren wird. Ob das Gesetz gleichwohl zeitnah verabschiedet werden kann, bleibt damit abzuwarten.