Presseberichten zufolge wird die Gasumlage aktuell überarbeitet, vor allem soll der Kreis der Begünstigten beschränkt und die Inanspruchnahme an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden.
Die Gasumlage, die ab dem 1.10. auf Grundlage von § 26 EnSiG und einer konkretisierenden Verordnung erhoben werden soll, ist stark umstritten. Neben dem Umstand, dass sie sämtliche aus dem Netz bezogenen Gasverbräuche mit 2,4 ct pro kWh belastet und damit für Unternehmen erschwerend zu den ohnehin stark steigenden Energiepreisen hinzukommt, steht ihre Konformität mit dem deutschen Verfassungsrecht in der Diskussion.
Ein maßgebliches Argument, warum die Gasumlage in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Verfassungsrecht konform gehen soll, ist der Umstand, dass die Umlage auch Unternehmen begünstigen soll, die durch die Steigerung von Kosten des Gasbezuges nicht in Bedrängnis geraten sind.
Aus der Terminübersicht des Bundestages ist ersichtlich, dass eine Befassung mit der Novelle der Gasumlage sowie des EnSiG insgesamt („Zweites Gesetz zur Änderung des EnSiG“) in der nächsten Sitzung am 23.9. stattfinden soll. Nach einer ersten Lesung am 13.10. und Anhörungen am 17.10. soll geplant sein, die Novelle am 20./21. Oktober in 2. und 3. Lesung zu verabschieden. Die Gasumlage soll für die Bilanzkreisverantwortlichen weiterhin zum 1.10. planmäßig an den Start gehen, eine erstmalige Weitergabe an die Gasimporteure aber frühestens zum 31.10. erfolgen.
Wesentliches Ziel der Änderungen ist es, den Kreis der Begünstigten zu optimieren und strengere Regeln für die Inanspruchnahme zu schaffen. Geplant ist daher die Eingrenzung des Begünstigtenkreises auf Unternehmen, die einen Anteil von 1% am deutschlandweiten Gasverbrauch liefern. Wären also bislang noch 12 Unternehmen berechtigt, Vorteile aus der Gasumlage in Anspruch zu nehmen, so könnten einige kleinere Gasimporteure aus dem Berechtigtenkreis herausfallen. Auch sollen die begünstigen Unternehmen ihrer Führungsebene keine Boni auszahlen und dürfen in dem Quartal, in dem sie den Vorteil erhalten, keine Gewinne machen. Geplant ist außerdem im Zuge dieser Novelle, die Gasumlage auch auf Fernwärmekunden auszuweiten.
Mit diesen Maßnahmen werden zwar einige wichtige, aber nicht alle Kritikpunkte an der Gasumlage behoben. Weiterhin bleibt es bspw. bei dem Umstand, dass der Kreis der Belasteten Fragen aufwirft. Belastet sind bspw. weiterhin auch Biomethan-Kunden, bei deren Lieferanten die Beschaffungskosten nicht gestiegen sind, oder Unternehmen, die ihr Gas direkt an der Börse kaufen und damit die drastischen Preissteigerungen ohnehin selbst tragen und durch die Gasumlage zusätzlich belastet wären.
Darüber hinaus wirft auch die geplante Verstaatlichung von Uniper finanzverfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Gasumlage in ihrer derzeitigen Konzeption auf, vertiefend hier.
Autorinnen: Yvonne Hanke
Dr. Franziska Lietz