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DEHSt klärt Stromerzeugereigenschaft von Unternehmen mit Industriekraftwerken

Am 20. Juni 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil zur Auslegung des Begriffs des Stromerzeugers in der Emissionshandelsrichtlinie gefällt (RGC berichtete). Die für die Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nun begonnen, das Urteil umzusetzen. Sie hat Nachfragen an Unternehmen mit Industriekraftwerken versandt, um aufzuklären, ob diese auf Basis des EuGH-Urteils als Stromerzeuger im Sinne des Emissionshandels einzuordnen sind.

Das ist nach dem EuGH-Urteil bereits dann der Fall, wenn die einzige emissionshandelspflichtige Haupttätigkeit einer Anlage die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“, sprich die Energieerzeugung, ist und der erzeugte Strom zum Teil an Dritte verkauft oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird (bzw. wenn dies in einem Jahr seit 2005 der Fall war).

Stromerzeuger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von CO2-Zertifikaten. Sie können kostenlose Zuteilungen vielmehr ausschließlich für die Wärme- oder Kälteerzeugung von Fernwärme oder aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erhalten – wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Letzteres kann auch angesichts der bereits abgelaufenen Antragsfrist für die 4. Handelsperiode problematisch sein.

Vor diesem Hintergrund ist den Nachfragen der DEHSt jetzt besonders sorgfältig nachzugehen. Wird die Stromerzeugereigenschaft in diesem Rahmen erstmals aufgedeckt, muss sich das betroffene Unternehmen auf einen (teilweisen) Verlust des Anspruchs auf kostenlose Zuteilungen für die 4. Handelsperiode einstellen. Schlimmstenfalls droht sogar eine Aufhebung der Zuteilungsentscheidung für die 3. Handelsperiode und damit erhebliche Nachforderungen

EuGH begrenzt kostenlose Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten für wärmeerzeugende Industriekraftwerke

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verkündete am 20. Juni 2019 sein Urteil (Rs. C-682/17) im sog. Exxon-Verfahren zur Auslegung des Begriffs des Stromerzeugers in der Emissionshandelsrichtlinie. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf schon gewährte bzw. beantragte kostenlose Zuteilungen von CO2-Emissionszertifikaten für Unternehmen haben, die wärmerzeugende Stromerzeugungsanlagen zur Eigenversorgung betreiben.

Der EuGH stellt mit seinem Urteil fest, dass eine Anlage, deren einzige unter Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) fallende Tätigkeit die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ ist, als „Stromerzeuger“ anzusehen ist, wenn der erzeugte Strom zum Teil an Dritte verkauft oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder wurde – selbst wenn dies nur in geringem Umfang geschehe. Es sei unerheblich, dass der erzeugte Strom ganz überwiegend der Eigenversorgung diene.

Auch zu den Konsequenzen der Eigenschaft als Stromerzeuger äußert sich der EuGH:

Er stellt in seinem Urteil klar, dass Stromerzeugern grundsätzlich keine kostenlosen Emissionszertifikate zugeteilt werden dürfen (vgl. Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG). Eine kostenlose Zuteilung kommt dann nur für die Wärme- oder Kälteerzeugung von Fernwärme oder in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung in Betracht (Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) prüft derzeit noch die Auswirkungen des EuGH-Urteils für den Vollzug der 3. und 4. Handelsperiode. Emissionshandelspflichtige Unternehmen, die nach Auffassung des EuGHs nun als „Stromerzeuger“ zu betrachten sind, sollten sich auf Nachfragen der DEHSt und ggf. auf eine Nachforderung des Hocheffizienz-Nachweises einstellen. Schlimmstenfalls könnte betroffenen Unternehmen aber die Rücknahme des Zuteilungsbescheides für die 3. Handelsperiode und der Verlust des Zuteilungsanspruchs für die 4. Handelsperiode drohen.