DEHSt klärt Stromerzeugereigenschaft von Unternehmen mit Industriekraftwerken
Am 20. Juni 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil zur Auslegung des Begriffs des Stromerzeugers in der Emissionshandelsrichtlinie gefällt (RGC berichtete). Die für die Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nun begonnen, das Urteil umzusetzen. Sie hat Nachfragen an Unternehmen mit Industriekraftwerken versandt, um aufzuklären, ob diese auf Basis des EuGH-Urteils als Stromerzeuger im Sinne des Emissionshandels einzuordnen sind.
Das ist nach dem EuGH-Urteil bereits dann der Fall, wenn die einzige emissionshandelspflichtige Haupttätigkeit einer Anlage die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“, sprich die Energieerzeugung, ist und der erzeugte Strom zum Teil an Dritte verkauft oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird (bzw. wenn dies in einem Jahr seit 2005 der Fall war).
Stromerzeuger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von CO2-Zertifikaten. Sie können kostenlose Zuteilungen vielmehr ausschließlich für die Wärme- oder Kälteerzeugung von Fernwärme oder aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erhalten – wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Letzteres kann auch angesichts der bereits abgelaufenen Antragsfrist für die 4. Handelsperiode problematisch sein.
Vor diesem Hintergrund ist den Nachfragen der DEHSt jetzt besonders sorgfältig nachzugehen. Wird die Stromerzeugereigenschaft in diesem Rahmen erstmals aufgedeckt, muss sich das betroffene Unternehmen auf einen (teilweisen) Verlust des Anspruchs auf kostenlose Zuteilungen für die 4. Handelsperiode einstellen. Schlimmstenfalls droht sogar eine Aufhebung der Zuteilungsentscheidung für die 3. Handelsperiode und damit erhebliche Nachforderungen